§ 57 GewO. Versagung der Reisegewerbekarte
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 1976/1. September 1976] | [1. Januar 1975] |
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§ 57. Versagungsgründe | § 57. Versagungsgründe |
(1) Die Reisegewerbekarte ist dem Antragsteller zu versagen, wenn | (1) Die Reisegewerbekarte ist dem Antragsteller zu versagen, wenn |
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die für die Ausübung des Reisegewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, | 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die für die Ausübung des Reisegewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, |
2. er entmündigt ist, | 2. er entmündigt ist, |
3. er wegen eines Verbrechens, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen Landfriedensbruchs, wegen Zuwiderhandlung gegen Verbote und Sicherungsmaßregeln, die die Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen verhindern sollen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen vorsätzlicher Angriffe auf die Gesundheit anderer, wegen Hausfriedensbruchs, Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283a des Strafgesetzbuches, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind. | 3. er wegen eines Verbrechens, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen Landfriedensbruchs, wegen Zuwiderhandlung gegen Verbote und Sicherungsmaßregeln, die die Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen verhindern sollen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen vorsätzlicher Angriffe auf die Gesundheit anderer, wegen Hausfriedensbruchs, Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, betrügerischen Bankrotts, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind. |
4. (weggefallen) | 4. (weggefallen) |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Verbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjährung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe gleich; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Frist mit dem Tage, an dem die Freiheitsstrafe verjährt oder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist. | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Verbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjährung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe gleich; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Frist mit dem Tage, an dem die Freiheitsstrafe verjährt oder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist. |
(3) Ist die Strafe nach einer Bewährungszeit ganz oder teilweise erlassen worden, so wird die Bewährungszeit auf die Frist angerechnet. | (3) Ist die Strafe nach einer Bewährungszeit ganz oder teilweise erlassen worden, so wird die Bewährungszeit auf die Frist angerechnet. |
(4) Die Reisegewerbekarte kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 vorzeitig erteilt werden, wenn die Versagung nach den besonderen Umständen des Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. | (4) Die Reisegewerbekarte kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 vorzeitig erteilt werden, wenn die Versagung nach den besonderen Umständen des Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. |
[1. Januar 1975–1. August 1976/1. September 1976]
1§ 57. Versagungsgründe.
(1) Die Reisegewerbekarte ist dem Antragsteller zu versagen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die für die Ausübung des Reisegewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- 22. er entmündigt ist,
- 33. er wegen eines Verbrechens, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen Landfriedensbruchs, wegen Zuwiderhandlung gegen Verbote und Sicherungsmaßregeln, die die Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen verhindern sollen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen vorsätzlicher Angriffe auf die Gesundheit anderer, wegen Hausfriedensbruchs, Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, betrügerischen Bankrotts, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind.
- 44. (weggefallen)
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Verbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjährung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe gleich; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Frist mit dem Tage, an dem die Freiheitsstrafe verjährt oder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist.
(3) Ist die Strafe nach einer Bewährungszeit ganz oder teilweise erlassen worden, so wird die Bewährungszeit auf die Frist angerechnet.
(4) Die Reisegewerbekarte kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 vorzeitig erteilt werden, wenn die Versagung nach den besonderen Umständen des Falles eine unbillige Härte bedeuten würde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 174 Nr. 2 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 174 Nr. 2 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 174 Nr. 2 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.