§ 57 GewO. Versagung der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1870–1. Januar 1884]
1§ 57.
(1) Einem Bundesangehörigen, welcher innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes einen festen Wohnsitz besitzt und das 21ste Lebensjahr überschritten hat, darf der Legitimationsschein vorbehaltlich der Bestimmung des § 59 nur dann versagt werden, wenn er:
  • 1. 1) mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist;
  • 2. 2) oder wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen zu Gefängniß von mindestens sechs Wochen, oder zwar zu einer geringeren Strafe verurtheilt, aber in der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beschränkt worden ist, innerhalb zweier Jahre nach erfolgter Verurtheilung, und im Falle der Gefängnißstrafe nach verbüßtem Gefängniß;
  • 3. 3) oder unter Polizeiaufsicht steht;
  • 4. 4) oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist.
(2) [1] Die Behörde muß innerhalb vierzehn Tagen dem Nachsuchenden entweder den Legitimationsschein ertheilen oder unter Angabe des gesetzlichen Hinderungsgrundes schriftlich versagen. [2] Gegen die Versagung steht der Rekurs zu. [3] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
(3) [1] Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. [2] Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1870: § 156 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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