§ 57 GewO. Versagung der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960][1. November 1953/1. Dezember 1953]
§ 57. Versagungsgründe § 57
(1) Die Reisegewerbekarte ist dem Antragsteller zu versagen, wenn (1) Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die für die Ausübung des Reisegewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
2. er entmündigt ist oder unter Polizeiaufsicht steht, 2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
3. er wegen eines Verbrechens, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen Landfriedensbruchs, wegen Zuwiderhandlung gegen Verbote und Sicherungsmaßregeln, die die Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen verhindern sollen, wegen Vergehens gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf die Gesundheit anderer, wegen Hausfriedensbruchs, Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, betrügerischen Bankrotts, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind, 3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt[,] wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist[.]
5. (weggefallen)
4. er wegen Bettelei oder Landstreicherei in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wiederholt rechtskräftig verurteilt worden ist. 6. (weggefallen)2a) wenn er wegen Hochverrats oder Landesverrats verurteilt ist oder Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende sein Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken mißbrauchen wird;
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Verbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjährung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe gleich; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Frist mit dem Tage, an dem die Freiheitsstrafe verjährt oder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist. (2) In den Fällen des Abs. 1 Ziffer 3 steht der Verbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjährung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe gleich; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Frist mit dem Tage, an dem die Freiheitsstraft verjährt oder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist.
(3) Ist die Strafe nach einer Bewährungszeit ganz oder teilweise erlassen worden, so wird die Bewährungszeit auf die Frist angerechnet. (3) Ist die Strafe nach einer Probezeit ganz oder teilweise erlassen, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet.
(4) Die Reisegewerbekarte kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 vorzeitig erteilt werden, wenn die Versagung nach den besonderen Umständen des Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. (4) Der Wandergewerbeschein kann in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 3 mit Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vor Ablauf der dreijährigen Frist erteilt werden, wenn die Versagung nach den besonderen Umständen des Falles eine unbillige Härte bedeuten würde.
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Oktober 1960]
1§ 57.
(1) Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
  • 1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
  • 2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
  • 3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt[,] wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;
  • 34. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist[.]
  • 45. (weggefallen)
  • 56. (weggefallen)
  • 22a. 2a) wenn er wegen Hochverrats oder Landesverrats verurteilt ist oder Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende sein Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken mißbrauchen wird;
(2) In den Fällen des Abs. 1 Ziffer 3 steht der Verbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjährung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe gleich; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Frist mit dem Tage, an dem die Freiheitsstraft verjährt oder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist.
(3) Ist die Strafe nach einer Probezeit ganz oder teilweise erlassen, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet.
(4) Der Wandergewerbeschein kann in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 3 mit Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vor Ablauf der dreijährigen Frist erteilt werden, wenn die Versagung nach den besonderen Umständen des Falles eine unbillige Härte bedeuten würde.
Anmerkungen:
1. 5. Juli 1934: Artt. I Nr. III.2 Buchst. b, II Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.
2. 5. Juli 1934: Artt. I Nr. III.2 Buchst. a, II Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.
3. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 15, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
4. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 15, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
5. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. q, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.

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