§ 57 GewO. Versagung der Reisegewerbekarte
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003] | [1. Januar 1985] |
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§ 57. Versagung der Reisegewerbekarte | § 57. Versagung der Reisegewerbekarte |
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. |
(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend. | |
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt. |
[1. Januar 1985–1. Januar 2003]
1§ 57. Versagung der Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 19, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.