§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 2009]
§ 201. Übermittlung der Anklageschrift § 201
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. (2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
1§ 201.
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2[2] Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. 3[2] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 21, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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