§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 201.
(1) [1] Der Vorsitzer läßt die Anklageschrift dem Angeschuldigten zustellen. [2] Stellt sich dieser freiwillig zur Hauptverhandlung oder wird er dem Gericht vorgeführt, so kann sie ihm formlos ausgehändigt werden.
(2) [1] Ist die Anklage vor dem Volksgerichtshof, dem Oberlandesgericht oder der Strafkammer erhoben, so kann der Angeschuldigte binnen einer Woche Einwendungen gegen die Anordnung der Hauptverhandlung erheben und Beweisanträge stellen. [2] Darauf wird er bei Zustell,ung der Anklageschrift hingewiesen und belehrt, daß es der Angabe der Tatsachen bedarf, die bewiesen werden sollen. [3] Der Vorsitzer kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern oder bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen. [4] Über Beweisanträge des Angeschuldigten entscheidet der Vorsitzer durch Beschluß.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

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