§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–31. August 1942]
1§ 201.
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er […] die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2[2] [Diese Vorschrift findet in den vor dem Schöffengericht oder dem Amtsrichter zu verhandelnden Sachen nur Anwendung, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet] oder wenn es sich um Vergehen handelt, bei denen das Ergebnis der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen worden ist.
3(2) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Eine Anfechtung seiner Beschlüsse findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. f S. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
3. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. f S. 2, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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