§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 201.
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle.
(2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Beantragt der Angeschuldigte in einer zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Sache eine Voruntersuchung, so lehnt der Amtsrichter den Antrag ab, wenn erhebliche Gründe für die Anordnung der Voruntersuchung nicht vorliegen. [3] Anderenfalls legt er die Akten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vor, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. [4] Die Beschlüsse können nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 und des § 183 angefochten werden.
(3) [1] Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben worden ist. [2] Seine Beschlüsse können nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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