§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2009] | [1. Januar 1979] |
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§ 201 | § 201 |
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. | (1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] (weggefallen) |
(2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. | (2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Januar 1979–1. Oktober 2009]
1§ 201.
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2[2] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.