§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979][1. Januar 1975]
§ 201 § 201
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] (weggefallen) (1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] (weggefallen)
(2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. (2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Wird der vom Angeschuldigten erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen, so steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu. [3] Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts nicht angefochten werden.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 201.
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2[2] (weggefallen)
(2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. 3[2] Wird der vom Angeschuldigten erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen, so steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu. 4[3] Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts nicht angefochten werden.
5(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

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