§ 39 WpHG. Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2011][8. April 2011]
§ 39. Bußgeldvorschriften § 39. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt, 1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,
2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt, 2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,
3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt, 4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt,
5. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder 5. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder
6. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt. 6. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt, 1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,
2. entgegen 2. entgegen
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 oder 2, a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 oder 2,
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1, b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,
c) § 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2, c) § 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,
d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1, d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1,
e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3, e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,
f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3, f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3,
g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2, g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2,
h) § 26a Satz 1, h) § 26a Satz 1,
i) § 29a Abs. 2 Satz 1, i) § 29a Abs. 2 Satz 1,
j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d, j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,
k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2, k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2,
l) § 30f Abs. 2, l) § 30f Abs. 2,
m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
n) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2, n) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,
o) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3, o) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,
p) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder p) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder
q) § 37z Abs. 4 Satz 2 q) § 37z Abs. 4 Satz 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht, 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht,
4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet,
5. entgegen 5. entgegen
a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,
b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1, b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1,
c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1, c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1,
d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d, d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d,
e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2, e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2,
f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
g) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2, g) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,
h) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder h) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder
i) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y i) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt, eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt, 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,
8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
10. entgegen 10. entgegen
a) § 16 Satz 1 oder a) § 16 Satz 1 oder
b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1, b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1,
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt, 11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,
12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen, 12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind, 13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind,
14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, 14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,
14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen ungedeckten Leerverkauf tätigt, 14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen ungedeckten Leerverkauf tätigt,
14b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderivate begründet oder rechtsgeschäftlich in solche eintritt, 14b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderivate begründet oder rechtsgeschäftlich in solche eintritt,
15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt, 15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
15a. entgegen
a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a ein Informationsblatt oder
b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt, 16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt,
16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt, 16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt,
17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt, 17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
17a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt, 17a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet, 17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet,
17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt, 17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt,
18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht, 19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,
19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt, 19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet, 19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,
20. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 20. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
21. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 21. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
22. (weggefallen)
23. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt[,] 23. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt[,]
24. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. 24. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt. (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig (2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht rechtzeitig nachholt, 2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht rechtzeitig nachholt,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen im Prospekt enthalten sind, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen im Prospekt enthalten sind,
7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung nicht vornimmt, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung nicht vornimmt,
8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Drittstaat ein Rating übernimmt, 8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Drittstaat ein Rating übernimmt,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, 9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann,
10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt, 10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,
11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein Rating abgibt, 11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein Rating abgibt,
12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt, 12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt,
13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3 eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt, 13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3 eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,
14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die dort vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die dort vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, 16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleitet oder an solchen Verhandlungen teilnimmt, 17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleitet oder an solchen Verhandlungen teilnimmt,
18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder sich nicht an einem Geschäft mit einem Finanzinstrument beteiligt, 18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder sich nicht an einem Geschäft mit einem Finanzinstrument beteiligt,
19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person sich nicht an der Festlegung eines Ratings beteiligt oder ein Rating nicht beeinflusst, 19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person sich nicht an der Festlegung eines Ratings beteiligt oder ein Rating nicht beeinflusst,
20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b, c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Information nicht veröffentlicht, weitergibt oder verwendet, 20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b, c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Information nicht veröffentlicht, weitergibt oder verwendet,
21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Geld, ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akquiriert oder akzeptiert, 21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Geld, ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akquiriert oder akzeptiert,
22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Verhalten meldet, 22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Verhalten meldet,
23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Schlüsselposition nicht annimmt, 23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Schlüsselposition nicht annimmt,
24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein führender Ratinganalyst nicht länger als vier Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist, 24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein führender Ratinganalyst nicht länger als vier Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist, 25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Person, die ein Rating genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist, 26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Person, die ein Rating genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht innerhalb des dort genannten Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist, 27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht innerhalb des dort genannten Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung oder eine Leistungsbewertung von den dort genannten Einkünften abhängig macht, 28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung oder eine Leistungsbewertung von den dort genannten Einkünften abhängig macht,
29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4 oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt, 29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4 oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt,
30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Abgabe eines Ratings ablehnt, 30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Abgabe eines Ratings ablehnt,
31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig überwacht oder überprüft, 32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig überwacht oder überprüft,
33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt, 33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2 Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating entsprechend den genannten Anforderungen präsentiert wird, 36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2 Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating entsprechend den genannten Anforderungen präsentiert wird,
37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Unterabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating nicht zurückzieht, 38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Unterabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating nicht zurückzieht,
39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein zusätzliches Symbol verwendet wird, 39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein zusätzliches Symbol verwendet wird,
40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder 41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder
42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht. 42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 4 Abs. 3 Satz 1, a) § 4 Abs. 3 Satz 1,
b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b, b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b,
c) § 36b Abs. 1, c) § 36b Abs. 1,
d) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1 d) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs. 5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet, 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs. 5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet,
3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Portfolioverwaltung auslagert, 3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Portfolioverwaltung auslagert,
4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt, 4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt,
5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt, 6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt,
7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet, 8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet,
9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt, 9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt,
11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach (3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1, 1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,
2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7, 2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,
3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder 3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder
4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d 4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d
zuwiderhandelt. zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i sowie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i sowie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 21, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3. (5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 21, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3.
[8. April 2011–1. Juli 2011]
1§ 39. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,
  • 2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,
  • 23. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  • 34. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt,
  • 45. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder
  • 56. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,
  • 2. entgegen
    • 6a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 oder 2,
    • b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,
    • 7c) § 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,
    • 8d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1,
    • 9e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,
    • 10f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3,
    • 11g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2,
    • 12h) § 26a Satz 1,
    • 13i) § 29a Abs. 2 Satz 1,
    • 14j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,
    • 15k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2,
    • 16l) § 30f Abs. 2,
    • 17m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
    • 18n) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,
    • 19o) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,
    • 20p) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder
    • 21q) § 37z Abs. 4 Satz 2
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  • 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht,
  • 4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet,
  • 225. entgegen
    • a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,
    • b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1,
    • c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1,
    • d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d,
    • e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2,
    • 23f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
    • 24g) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,
    • 25h) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder
    • 26i) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y
    eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
  • 276. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 287. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,
  • 8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  • 9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 2910. entgegen
    • a) § 16 Satz 1 oder
    • b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1,
    eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  • 11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,
  • 3012. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
  • 3113. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind,
  • 3214. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,
  • 3314a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen ungedeckten Leerverkauf tätigt,
  • 3414b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderivate begründet oder rechtsgeschäftlich in solche eintritt,
  • 3515. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
  • 3616. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt,
  • 3716a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt,
  • 3817. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 3917a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
  • 4017b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet,
  • 4117c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt,
  • 4218. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
  • 4319. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  • 4419a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
  • 4519b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • 4619c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,
  • 4720. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • 4821. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 4923. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt[,]
  • 5024. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
51(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
52(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht rechtzeitig nachholt,
  • 3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
  • 4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • 5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet,
  • 6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen im Prospekt enthalten sind,
  • 7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung nicht vornimmt,
  • 8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Drittstaat ein Rating übernimmt,
  • 9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann,
  • 10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,
  • 11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein Rating abgibt,
  • 12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt,
  • 13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3 eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,
  • 14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
  • 15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die dort vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  • 16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
  • 17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleitet oder an solchen Verhandlungen teilnimmt,
  • 18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder sich nicht an einem Geschäft mit einem Finanzinstrument beteiligt,
  • 19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person sich nicht an der Festlegung eines Ratings beteiligt oder ein Rating nicht beeinflusst,
  • 20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b, c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Information nicht veröffentlicht, weitergibt oder verwendet,
  • 21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Geld, ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akquiriert oder akzeptiert,
  • 22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Verhalten meldet,
  • 23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Schlüsselposition nicht annimmt,
  • 24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein führender Ratinganalyst nicht länger als vier Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
  • 25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
  • 26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Person, die ein Rating genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
  • 27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht innerhalb des dort genannten Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
  • 28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung oder eine Leistungsbewertung von den dort genannten Einkünften abhängig macht,
  • 29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4 oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt,
  • 30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Abgabe eines Ratings ablehnt,
  • 31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
  • 32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig überwacht oder überprüft,
  • 33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
  • 34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
  • 35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  • 36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2 Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating entsprechend den genannten Anforderungen präsentiert wird,
  • 37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Unterabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating nicht zurückzieht,
  • 39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein zusätzliches Symbol verwendet wird,
  • 40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
  • 41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder
  • 42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht.
53(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
    • a) § 4 Abs. 3 Satz 1,
    • 54b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b,
    • 55c) § 36b Abs. 1,
    • 56d) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1
    zuwiderhandelt,
  • 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs. 5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet,
  • 573. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Portfolioverwaltung auslagert,
  • 584. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt,
  • 595. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
  • 606. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt,
  • 617. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  • 628. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet,
  • 639. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt,
  • 6411. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  • 6512. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
66(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
  • 1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,
  • 2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,
  • 3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder
  • 4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d
zuwiderhandelt.
67(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i sowie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
68(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 21, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3.
Anmerkungen:
1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 20, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.
2. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
3. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
4. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
5. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. ee, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
6. 1. November 2009: Artt. 6 Nr. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
8. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
9. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
10. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
11. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
12. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
13. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
14. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
15. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
16. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
17. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
18. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
19. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
20. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
21. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
22. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
23. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
24. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
25. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
26. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
27. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
28. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. d, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
29. 26. März 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
30. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. e, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
31. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. e, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
32. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. e, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
33. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
34. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
35. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
36. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
37. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
38. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
39. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
40. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
41. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
42. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
43. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
44. 5. August 2009: Artt. 4 Nr. 6, 8 S. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
45. 5. August 2009: Artt. 4 Nr. 6, 8 S. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
46. 5. August 2009: Artt. 4 Nr. 6, 8 S. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
47. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
48. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. ff, Doppelbuchst. gg, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
49. 27. Dezember 2007: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. a, 20 des Ersten Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
50. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. jj, Doppelbuchst. kk, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
51. 26. März 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
52. 19. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2010.
53. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. c, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
54. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
55. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
56. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
57. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
58. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
59. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
60. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
61. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
62. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
63. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
64. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
65. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
66. 19. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2010.
67. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
68. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.