§ 39 WpHG. Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002][1. Januar 2002]
§ 39. Bußgeldvorschriften § 39. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,
2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vornimmt,
3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung ausspricht oder ein Geschäft abschließt oder
4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort genannten Umstände nicht offen legt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen 1. entgegen
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2, a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,
b) § 15 Abs. 2 Satz 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder
c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit
d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a § 22 Abs. 1, 2 oder 4,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen 2. entgegen
a) § 15 Abs. 1 Satz 1, a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
b) § 15a Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder
c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,
4. (weggefallen)
4. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 6. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
6. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt, 7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt,
7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
8. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder
9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder 10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
10. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, oder § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt,
b) § 36b Abs. 1
zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht gestattet oder nicht 2. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder
duldet. 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eineinhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
[1. Januar 2002–1. Juli 2002]
1§ 39. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. entgegen
    • a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,
    • b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder
    • 2c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1, 2 oder 4,
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht,
  • 2. entgegen
    • a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder
    • 3b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1
    eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  • 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,
  • 44. (weggefallen)
  • 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
  • 56. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
  • 67. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt,
  • 78. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
  • 89. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder
  • 910. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt,
  • 112. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder
  • 123. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt.
13(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Nr. 5, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
3. 1. August 1998: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 7 S. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
4. 1. August 1998: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
5. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
6. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
7. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
8. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
9. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
10. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 22 Buchst. b, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
11. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
12. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
13. 1. Januar 2002: Artt. 3 Abs. 6 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.