§ 39 WpHG. Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[10. Juli 2015][19. Dezember 2014]
§ 39. Bußgeldvorschriften § 39. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt, 1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,
2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt, 2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,
3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt, 4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt,
5. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder 5. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder
6. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt. 6. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt, 1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4b Absatz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen 2. entgegen
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 oder 2, a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 oder 2,
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1, b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,
c) § 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2, c) § 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,
d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1, d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1,
e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3, e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,
f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3, oder § 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3, oder § 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4,
g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2, g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2,
h) § 26a Satz 1, h) § 26a Satz 1,
i) § 29a Abs. 2 Satz 1, i) § 29a Abs. 2 Satz 1,
j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d, j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,
k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2, k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2,
l) § 30f Abs. 2, l) § 30f Abs. 2,
m) (weggefallen) m) (weggefallen)
n) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2, n) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,
o) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3, o) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,
p) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder p) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder
q) § 37z Abs. 4 Satz 2 q) § 37z Abs. 4 Satz 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht, 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht,
4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet,
5. entgegen 5. entgegen
a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,
b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1, b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1,
c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1, c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1,
d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d, d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d,
e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2, e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2,
f) (weggefallen) f) (weggefallen)
g) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2, g) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,
h) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder h) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder
i) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y i) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt, eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt, 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,
8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
10. entgegen 10. entgegen
a) § 16 Satz 1 oder a) § 16 Satz 1 oder
b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1, b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1,
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
10a. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt, 10a. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,
10b. entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 10b. entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
10c. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen lässt, 10c. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen lässt,
10d. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 10d. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt, 11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,
12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen, 12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind, 13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind,
14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, 14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,
14a. (weggefallen) 14a. (weggefallen)
14b. (weggefallen) 14b. (weggefallen)
15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt, 15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
15a. entgegen 15a. entgegen
a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a ein Informationsblatt, a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a ein Informationsblatt,
b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen oder b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen oder
c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt, 16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt,
16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt, 16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt,
16b. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zuwendung annimmt, 16b. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zuwendung annimmt,
16c. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt, 16c. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt,
16d. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 16d. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
16e. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen Geschäftsabschluss als Festpreisgeschäft ausführt, 16e. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen Geschäftsabschluss als Festpreisgeschäft ausführt,
17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt, 17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
17a. entgegen § 31 Absatz 5a Satz 3 einen Vertragsschluss vermittelt, 17a. entgegen §
17b. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt, 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet, 17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet,
17d. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt, 17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt,
18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht, 19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,
19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, 19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet, 19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,
20. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 20. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
21. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 21. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
22. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut, 22. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut,
23. entgegen 23. entgegen
a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, oder a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, oder
b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
23a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung führt, 23a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung führt,
24. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 24. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
25. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegierten Rechtsakten der Europäischen Union, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 25. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegierten Rechtsakten der Europäischen Union, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt. (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig (2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet, 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt, 3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt,
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder 4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt. 5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig (2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Person nach Artikel 40 1. als Person nach Artikel 40
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet, b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet,
2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von fünf Werktagen vornimmt oder 3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von fünf Werktagen vornimmt oder
4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert. 4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig (2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt, 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen Schuldtitel leer verkauft, 3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen Schuldtitel leer verkauft,
4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion vornimmt, oder 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion vornimmt, oder
5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass er über ein dort genanntes Verfahren verfügt. 5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass er über ein dort genanntes Verfahren verfügt.
(2e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig (2e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC- Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise cleart, 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC- Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise cleart,
2. als Betreiber eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 31f Absatz 1 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. als Betreiber eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 31f Absatz 1 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung besteht, 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,
7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort beschriebenes Risikomanagement betreibt, 8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort beschriebenes Risikomanagement betreibt,
9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass zur Abdeckung der dort genannten Risiken eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird, oder 9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass zur Abdeckung der dort genannten Risiken eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird, oder
10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die Information über eine Befreiung von den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder nicht richtig veröffentlicht. 10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die Information über eine Befreiung von den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder nicht richtig veröffentlicht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 4 Abs. 3 Satz 1, a) § 4 Abs. 3 Satz 1,
b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b, b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b,
c) § 36b Abs. 1, c) § 36b Abs. 1,
d) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1 d) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs. 5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet, 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs. 5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet,
3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Portfolioverwaltung auslagert, 3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Portfolioverwaltung auslagert,
4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt, 4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt,
5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt, 6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt,
7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet, 8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet,
9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt, 9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt,
10. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 10. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwiderhandelt. (3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 Buchstabe g bis i sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5 und Nummer 14a und 14b sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und n bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17a, 17c, 17d, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2, des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 10a bis 10d, 12 bis 14 und 16, 16b, 16c und 17b, des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5 und Nummer 14a und 14b sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und n bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2, des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 10a bis 10d, 12 bis 14 und 16, 16b, 16c und 17a, des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 21, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3. (5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 21, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 25 geahndet werden können. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 25 geahndet werden können.
[19. Dezember 2014–10. Juli 2015]
1§ 39. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,
  • 2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,
  • 23. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  • 34. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt,
  • 45. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder
  • 56. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,
  • 2. entgegen
    • 6a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 oder 2,
    • b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,
    • 7c) § 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,
    • 8d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1,
    • 9e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,
    • 10f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3, oder § 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4,
    • 11g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2,
    • 12h) § 26a Satz 1,
    • 13i) § 29a Abs. 2 Satz 1,
    • 14j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,
    • 15k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2,
    • 16l) § 30f Abs. 2,
    • 17m) (weggefallen)
    • 18n) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,
    • 19o) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,
    • 20p) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder
    • 21q) § 37z Abs. 4 Satz 2
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  • 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht,
  • 4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet,
  • 225. entgegen
    • a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,
    • b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1,
    • c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1,
    • d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d,
    • e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2,
    • 23f) (weggefallen)
    • 24g) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,
    • 25h) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder
    • 26i) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y
    eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
  • 276. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 287. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,
  • 8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  • 9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 2910. entgegen
    • a) § 16 Satz 1 oder
    • b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1,
    eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  • 3010a. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,
  • 3110b. entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
  • 3210c. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen lässt,
  • 3310d. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,
  • 3412. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
  • 3513. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind,
  • 3614. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,
  • 3714a. (weggefallen)
  • 3814b. (weggefallen)
  • 3915. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
  • 4015a. entgegen
    • 41a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a ein Informationsblatt,
    • 42b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen oder
    • 43c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • 4416. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt,
  • 4516a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt,
  • 4616b. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zuwendung annimmt,
  • 4716c. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt,
  • 4816d. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 4916e. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen Geschäftsabschluss als Festpreisgeschäft ausführt,
  • 5017. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 5117a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
  • 5217b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet,
  • 5317c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt,
  • 5418. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
  • 5519. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  • 5619a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
  • 5719b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • 5819c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,
  • 5920. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • 6021. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 6122. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut,
  • 6223. entgegen
    • a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, oder
    • b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
    eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 6323a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung führt,
  • 6424. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  • 6525. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegierten Rechtsakten der Europäischen Union, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
66(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
67(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet,
  • 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,
  • 3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt,
  • 4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  • 5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.
68(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. als Person nach Artikel 40
    • a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder
    • b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet,
  • 2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von fünf Werktagen vornimmt oder
  • 694. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
70(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
  • 3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen Schuldtitel leer verkauft,
  • 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion vornimmt, oder
  • 5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass er über ein dort genanntes Verfahren verfügt.
71(2e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC- Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise cleart,
  • 2. als Betreiber eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 31f Absatz 1 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
  • 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,
  • 7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
  • 8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort beschriebenes Risikomanagement betreibt,
  • 9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass zur Abdeckung der dort genannten Risiken eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird, oder
  • 10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die Information über eine Befreiung von den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder nicht richtig veröffentlicht.
72(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
    • a) § 4 Abs. 3 Satz 1,
    • 73b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b,
    • 74c) § 36b Abs. 1,
    • 75d) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1
    zuwiderhandelt,
  • 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs. 5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet,
  • 763. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Portfolioverwaltung auslagert,
  • 774. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt,
  • 785. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
  • 796. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt,
  • 807. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  • 818. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet,
  • 829. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt,
  • 8310. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
  • 8411. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  • 8512. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
86(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwiderhandelt.
87(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5 und Nummer 14a und 14b sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und n bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2, des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 10a bis 10d, 12 bis 14 und 16, 16b, 16c und 17a, des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
88(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 21, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3.
89(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 25 geahndet werden können.
Anmerkungen:
1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 20, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.
2. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
3. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
4. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
5. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. ee, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
6. 1. November 2009: Artt. 6 Nr. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
8. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
9. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
10. 1. Februar 2012: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011.
11. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
12. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
13. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
14. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
15. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
16. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
17. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.
18. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
19. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
20. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
21. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
22. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
23. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.
24. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
25. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
26. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
27. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
28. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. d, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
29. 26. März 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
30. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
31. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
32. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
33. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
34. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. e, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
35. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. e, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
36. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. e, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
37. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.
38. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.
39. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
40. 1. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. April 2011.
41. 1. Juni 2012: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
42. 1. Juni 2012: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
43. 12. Dezember 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
44. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
45. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
46. 1. August 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
47. 1. August 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
48. 1. August 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
49. 1. August 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
50. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
51. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
52. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
53. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
54. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
55. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
56. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.
57. 5. August 2009: Artt. 4 Nr. 6, 8 S. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
58. 5. August 2009: Artt. 4 Nr. 6, 8 S. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
59. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
60. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. ff, Doppelbuchst. gg, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
61. 1. November 2012: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. hh, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. April 2011.
62. 1. August 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
63. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
64. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
65. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
66. 26. März 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
67. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
68. 13. Dezember 2011: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. d, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
69. 12. Dezember 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c, 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
70. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.
71. 16. Februar 2013: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 13. Februar 2013.
72. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. c, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
73. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
74. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
75. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
76. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
77. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
78. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
79. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
80. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
81. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
82. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
83. 1. November 2012: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. April 2011.
84. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
85. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
86. 16. November 2012: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.
87. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
88. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.
89. 19. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.