Bundesverwaltungsgericht
Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von Religionsunterricht; Dachverbandsorganisation als Religionsgemeinschaft; Interessenvertretung und Koordinierung; dominante "Fachverbände"; Verfassungstreue von Religionsgemeinschaften.
1. Durch die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt.
2. Auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganisation) kann eine Religionsgemeinschaft sein.
3. Ein Dachverband ist nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden.
4. Eine Dachverbandsorganisation ist keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dachverband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen.
5. Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
BVerwG, Urteil vom 23. 2. 2005 – 6 C 2.04; OVG Münster (lexetius.com/2005,807)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer – und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge, – Dr. Graulich – und Vormeier für Recht erkannt:
[2] Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
[4] Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
[5] Gründe: I. Der Kläger zu 1 ist ein eingetragener Verein. Er hat 19 Mitglieder, bei denen es sich um Vereinigungen handelt, die ebenfalls ganz überwiegend eingetragene Vereine sind. Der Kläger zu 1 bezeichnet sich in § 1 Abs. 1 seiner Satzung vom 26. März 1995 als Spitzenverband islamischer Organisationen in Deutschland und in § 2 Abs. 1 seiner Satzung als Handlungsorgan der dem Verein angehörenden Organisationen, welches sich mit alle Muslime betreffenden islamischen Angelegenheiten befasst.
[6] Der Kläger zu 2 ist ebenfalls ein eingetragener Verein. Er hat 31 Mitglieder, und zwar 19 Bundesverbände, 10 selbständige Landesverbände sowie 2 regionale und lokale Vereinigungen. In § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 2. Juni 2001 bezeichnet er sich als islamische Religionsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen Aufgaben zählt er gemäß § 2 Abs. 5 seiner Satzung, für die Einführung eines islamischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen einzutreten. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung kann Mitglied des Klägers zu 2 jede juristische Person werden, "wenn alle Mitglieder sich zum Islam bekennen und auf dieser Grundlage Aktivitäten aufweisen".
[7] Im Juni 1993 trat der Vorgänger des Klägers zu 1, der Islamische Arbeitskreis in Deutschland, an das zuständige Ministerium des beklagten Landes mit dem Anliegen heran, islamischen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen einzuführen. Mit Schreiben vom 6. April 1994 bat er unter Vorlage eines Konzeptes um Fortsetzung der Gespräche. Der Kläger zu 2 schloss sich mit einem Schreiben, das am 24. Januar 1996 beim Ministerium einging, dem Anliegen an. Das Ministerium trat dem Begehren letztmals mit Schreiben vom 12. März und 21. Juli 1998 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, die Kläger verträten nur einen Teil der Muslime und besäßen daher nicht die vom Verfassungsgeber eingeforderte religiöse Autorität zur Bestimmung der Grundsätze der Glaubensgemeinschaft.
[8] Die Kläger haben am 8. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, mit den Vorbereitungen für islamischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den von ihnen aufgestellten Grundsätzen zu beginnen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, mit den Vorbereitungen für islamischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zu beginnen, die die von ihnen eingesetzte Kommission für den islamischen Religionsunterricht aufstellt, hilfsweise festzustellen, dass es sich bei ihnen um Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 LV NRW handelt, die grundsätzlich berechtigt sind, die Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen zu verlangen.
[9] Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
[10] Der Anspruch der Kläger scheitere daran, dass sie keine Religionsgemeinschaften seien. Der Begriff der Religionsgemeinschaft verlange einen Zusammenschluss von natürlichen Personen. Keine Religionsgemeinschaften seien daher die Dachverbände, also Zusammenschlüsse oder Vereinigungen, die keine natürlichen Personen als Mitglieder oder Angehörige hätten, sondern lediglich ihrerseits wieder Verbände oder Vereinigungen. Das Begriffsverständnis gehe zurück auf das Preußische Allgemeine Landrecht, das unter Religionsgesellschaft eine Verbindung mehrerer Einwohner des Staates zum Zwecke der Religionsausübung verstanden habe. Von diesem historischen Ausgangspunkt her meine auch Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Mitgliedschaft natürlicher Personen, wenn die Anerkennung von Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts daran geknüpft werde, dass sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer böten. Dass eine Religionsgemeinschaft den Zusammenschluss natürlicher Personen voraussetze, ergebe sich aus dem Zusammenhang mit der religiösen Vereinigungsfreiheit. Diese solle den Weg eröffnen, sich als "Vereinigung von Menschen" zur Verwirklichung des gemeinsamen religiösen Zwecks zu organisieren. Gemessen daran seien die Kläger als Dachverbände keine Religionsgemeinschaften, denn sie hätten nach ihren Satzungen (im Wesentlichen) keine natürlichen Personen als unmittelbare (ordentliche) Mitglieder. Unabhängig davon seien die Kläger auch deshalb keine Religionsgemeinschaften, weil sie die ihnen durch das gemeinsame Bekenntnis zum Islam gestellten Aufgaben nach satzungsrechtlicher Zielsetzung und tatsächlicher Praxis nicht in dem vorausgesetzten allseitigen Sinn erfüllten. Sie unterhielten nicht selbst auf der Ebene der ihnen zugeordneten örtlichen Gemeinden, Moscheevereine oder Kulturzentren Versammlungsräume und Moscheen als Stätten, die für das religiöse Leben der Religionsangehörigen von zentraler Bedeutung seien, und setzten nicht selbst Vorbeter oder Lehrer ein. Vielmehr werde auf den verschiedenen Ebenen eine (vertikale) Arbeitsteilung dahin praktiziert, dass in den örtlichen Gemeinden die Unterhaltung von Gebetsräumen und Moscheen, der religiöse Unterricht für die Kinder und soziale und kulturelle Angebote wahrgenommen würden, spezialisierte Angebote etwa der religiösen Bildung und Hilfen beim Bau von Moscheen die Sache überörtlicher Verbände sei und die Dachverbände selbst religiösen Sachverstand vorhielten etwa zur Bestimmung der Festtage nach dem Mondkalender, spezialisierte Auskünfte in religiösen Fragen anböten, die Interessen der Muslime gegenüber staatlichen Stellen etwa zur Frage des Schächtens wahrnähmen, Internetangebote vorhielten, Publikationen herausgäben und sich an Dialogen mit gesellschaftlichen Gruppen und anderen Religionsgemeinschaften beteiligten.
[11] Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Revision vor: Art. 7 Abs. 3 GG billige den Religionsgemeinschaften ein eigenes Recht auf Erteilung bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts in konfessioneller Positivität und Gebundenheit zu. Der Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG gebiete nicht, dass eine Religionsgemeinschaft aus natürlichen Personen bestehe. Mit der Definition des Begriffs der Religionsgesellschaft im Preußischen Allgemeinen Landrecht hätten komplexere Organisationsformen nicht ausgeschlossen werden sollen. Ob das damalige Verständnis auch bei den Verhandlungen zum Grundgesetz noch vorgeherrscht habe, dürfe im Übrigen angesichts des mehrfachen Bedeutungswandels bezweifelt werden. Die Weimarer Reichsverfassung habe sicherstellen wollen, dass die Freiheit des Zusammenschlusses zu Religionsgesellschaften keinen strengeren Beschränkungen unterliege als die Gründung anderer Gesellschaften und Vereine. Die Stellung der Religionsgesellschaften sei darüber hinaus gestärkt worden, indem normativ verfügt worden sei, dass ihr Zusammenschluss (etwa zur Bildung eines Verbandes) keinerlei Beschränkungen unterliege. Sinn der Regelung des Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV sei offenkundig, dem Dachverband die gleichen rechtlichen Möglichkeiten zuzubilligen, die schon den Teilverbänden zukämen, um damit der Gemeinschaft volle Entfaltungsmöglichkeiten zu gewähren. Den Religionsgemeinschaften stehe analog Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV das Recht zu, sich zu einem Verband zusammenzuschließen, der Religionsgemeinschaft sei, und darüber hinaus Mitglieder aufzunehmen und Unterorganisationen einzurichten, die lediglich mit Teilaspekten des religiösen Lebens befasst seien. Religionsgemeinschaften könnten sich auf das Selbstbestimmungsrecht stützen, um einen ihren Vorstellungen genügenden, im Rechtsverkehr potenten Verband höherer Organisationsstufe zu gründen und mit entsprechenden (auch partiellen) Befugnissen auszustatten. Würden allein aufgrund der Organisationsform einem Verband Rechte verwehrt, die den einzelnen Religionsgemeinschaften und Gläubigen zustünden, so liege hierin eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts. Jede Gemeinschaft, die sich der Pflege eines religiösen Bekenntnisses verschreibe, habe auch ein personales Substrat; ohne Menschen sei Religionsausübung undenkbar. Auch die islamischen Dachverbände bestünden aus Menschen und handelten für Menschen, die freilich erst auf einer anderen organisatorischen Ebene sichtbar würden: Die natürlichen Personen seien Mitglieder in örtlichen Vereinen; mit dem Zusammenschluss zu einem Dachverband werde ein System mittelbarer Verwaltung geschaffen, das die im Rahmen der allseitigen religiösen Aufgabenwahrnehmung anfallenden Tätigkeiten arbeitsteilig jeweils auf der Ebene zuteile, auf der sie am effektivsten erledigt werden könnten. Für die Organisation von Gebetsveranstaltungen und Festen auf lokaler Ebene seien dies die örtlichen Moscheevereine, für den Moscheebau überregionale Verbände und schließlich für den Religionsunterricht die Dachverbände. Für eine zuverlässige Aufgabenerfüllung im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 GG bedürfe das Land eines kompetenten Partners. Sie, die Kläger, erfüllten als eingetragene Vereine diese Voraussetzungen. Sie verfügten über vereinsrechtliche Vertretungsstrukturen; die Kompetenzen der Vereinsorgane seien in ihrer Satzung klar niedergelegt. Von religiösen Dachverbänden könne keine mitgliedschaftliche Prägung verlangt werden. Dieses Erfordernis betreffe jedenfalls beim Islam das Innere der Religion und der Religionsgemeinschaften, das dem Staat nicht zugänglich sei, und schließe darüber hinaus in unzulässiger Weise etwa autoritäre, hierarchische Organisationsformen aus, die religiös geboten sein könnten. Die Aufgaben eines vergemeinschafteten Islam würden sich in der Regel darauf beschränken, Gebetsräume zur Verfügung zu stellen, Wallfahrten zu organisieren, Angehörige bei der Beisetzung Verstorbener zu unterstützen, in bestimmtem Maße seelsorgerische und karitative Aufgaben wahrzunehmen, dort für Einheitlichkeit und Koordination zu sorgen, wo dies wichtig erscheine, die Gemeinschaft und ihre Interessen mit einer Stimme nach außen zu vertreten und sich für den Staat als islamischer Ansprechpartner bereitzuhalten. Ein spezifisches religiöses Profil sei darin in jeder Hinsicht zu erkennen. Die genannten Aufgaben könnten wegen des Selbstbestimmungsrechts der Gemeinschaften auch in der Form mittelbarer oder anstaltlicher Organisationen auf verschiedenen Ebenen arbeitsteilig wahrgenommen werden. Im Zentrum ihrer, der Kläger, Ausrichtung und Tätigkeit stehe die Religionsausübung und -vermittlung, keineswegs nur die Verfolgung kultureller, sozialer und politischer Interessen. Dass manche diese Aufgaben auf anderer organisatorischer Ebene schwerpunktmäßig oder mit größerer Intensität verfolgt würden, sei unschädlich, denn die vertikale Aufgabenteilung obliege den Religionsgemeinschaften im Rahmen ihrer Vereinigungsfreiheit und ihres Selbstbestimmungsrechts ausschließlich selbst. Es sei gleichgültig, ob sie als eigenständige Religionsgemeinschaften angesehen würden – dann hätten sie selbst Anspruch auf Erteilung islamischen Religionsunterrichts in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen – oder ob sie als die Mitgliedsverbände vertretende Spitze und damit als Teil einer Religionsgemeinschaft qualifiziert würden – dann nähmen sie dieses Recht für die in ihnen zusammengeschlossenen, mit ihnen eine Religionsgemeinschaft bildenden Gemeinschaften wahr. Das Verlangen des beklagten Landes, die Zuordnung der Mitglieder der Religionsgemeinschaften zu ihnen müsse zweifelsfrei erfolgen können, da Religionsunterricht als Unterrichtsfach Pflichtfach an den öffentlichen Schulen sei, sei schwer verständlich. Üblicherweise vermerkten die Eltern bei der Anmeldung zur Grundschule und zur weiterführenden Schule auf einem Formular die Konfessionszugehörigkeit ihrer Kinder; eine Prüfung anhand etwaiger Mitgliederlisten finde nicht statt. Diese Praxis trage den Eigengesetzlichkeiten des Religionsunterrichts Rechnung und sei völlig ausreichend.
[12] Die Kläger beantragen, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und nach den dort gestellten Anträgen zu erkennen.
[13] Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[14] Es verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Kläger verfügten nicht über eine hinreichende Legitimation durch natürliche Personen, die sich aufgrund gemeinsamer religiöser Überzeugungen zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben dauerhaft zusammengeschlossen hätten. Allein die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft begründe die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht, wenn keine Abmeldung erfolge. Eine Anmeldenotwendigkeit für den Religionsunterricht scheitere an Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, da sie letztlich das ordentliche Unterrichtsfach zum Wahlfach machen würde. Es bedürfe daher einer Organisationsform, die gegenüber den Schulaufsichtsbehörden die Mitgliedschaftszugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zweifelsfrei erkennbar werden lasse. Diesen Anforderungen werde auf Seiten der Kläger nicht genügt. Beim Religionsunterricht hänge das schulische Angebot von der Mitwirkung der Religionsgemeinschaften ab. Damit werde deren längere Existenz vorausgesetzt. Auch diesem Erfordernis trügen die Kläger angesichts der Vielzahl sehr unterschiedlicher und zudem wechselnder Mitgliedsvereine nicht hinreichend Rechnung. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Einführung von islamischem Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Kläger, weil einige ihrer Mitgliedsvereine vom Verfassungsschutz beobachtet würden.
[15] II. Die zulässige Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
[16] 1. Der Hauptantrag der Kläger ist zulässig. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die das Oberverwaltungsgericht verwiesen hat. Der mit dem Hauptantrag formulierte Leistungsantrag ist inzidenter darauf gerichtet, das beklagte Land dem Grunde nach – vorbehaltlich der nötigen Abstimmungen zwischen den Beteiligten über Lehrpläne und Lehrpersonal – für verpflichtet zu erklären, islamischen Religionsunterricht zu erteilen. Der Hauptantrag ist dahin zu verstehen, dass die Kläger die Ausrichtung eines gemeinsamen islamischen Religionsunterrichts wünschen. Augenfällig ist dies mit Blick auf die gemeinsame Kommission für den islamischen Religionsunterricht (KIRU), welche die Kläger am 27. Mai 1999 gegründet haben und welche insbesondere für die Erstellung der Lehrpläne und für die Erteilung der Lehrbefugnis an die Religionslehrer zuständig sein soll.
[17] 2. Ob der Hauptantrag begründet ist, vermag der Senat anhand der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
[18] Bundesverfassungsrechtliche Rechtsgrundlagen für das Begehren der Kläger sind die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG. Danach ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG). Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG).
[19] a) Die beiden vorgenannten Regelungen sind aufeinander bezogen. Für einen Anspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung eines Religionsunterrichts ihrer Konfession ist daher nur Raum, wenn der Religionsunterricht nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ordentliches Lehrfach ist, den Staat mithin eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Veranstaltung von Religionsunterricht an seinen Schulen trifft. Daran scheitert der Anspruch der Kläger nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat – ohne Einwände der Beteiligten – sinngemäß zugrunde gelegt, dass die öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen, an denen nach Maßgabe des Landesrechts Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, keine bekenntnisfreien Schulen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG sind. Dagegen ist aus der Sicht des Bundesrechts nichts zu erinnern (vgl. dazu Urteil vom 23. Februar 2000 – BVerwG 6 C 5.99 – BVerwGE 110, 326, 330 f. m. w. N.).
[20] b) Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht.
[21] Für einen solchen Anspruch streiten Sinn und Zweck der Gesamtregelung. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Religionsgemeinschaften über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 47/84 – BVerfGE 74, 244, 252). Das Anliegen der Religionsgemeinschaften geht dahin, ihre Glaubensgrundsätze jungen Menschen im Schulunterricht zu vermitteln und die bereits bestehende konfessionelle Bindung zu vertiefen. Die in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Verpflichtung des Staates zur Veranstaltung von Religionsunterricht liegt somit im Interesse der Religionsgemeinschaften und stellt sich als ein Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der ihnen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) dar. Daher liegt die Annahme nahe, dass sie Erfüllung dieser Pflicht – ebenso wie die Religionsfreiheit selbst – beim Staat einfordern können. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (im Ergebnis wie hier: Robbers in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 7, Rn. 122; Hemmrich in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. I, 5. Aufl. 2000, Art. 7, Rn. 23; Gröschner, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 7, Rn. 90; Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 7, Rn. 44; Bader in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, 2002, Art. 7 I – III, Rn. 147 f.; Heimann, DÖV 2003, 238, 239; Häußler, ZAR 2000, 255, 262; Rohe, ZRP 2000, 207, 208; Bock, RdJB 2001, 330, 333 ff.; Anger, Islam in der Schule, 2003, S. 351). Die bisherigen Überlegungen werden durch den inneren Zusammenhang zwischen Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG und den weiteren Regelungen des verfassungsrechtlichen Religions- und Staatskirchenrechts bestätigt. Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG enthält der Sache nach ein Kooperationsangebot des Staates an die Religionsgemeinschaften und ist in dieser Hinsicht vergleichbar mit jenen Bestimmungen in Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 ff. WRV, die eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften vorsehen oder ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370, 396). Die Bestimmungen über die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV) und die Zulassung zur Anstaltsseelsorge (Art. 141 WRV) sind ausdrücklich als Rechtsansprüche der Religionsgemeinschaften ausgestaltet. Es spricht nichts dafür, das Kooperationsangebot in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG nur deswegen anders zu verstehen, weil dort von einer Pflicht des Staates, nicht aber von einem Anspruch der Religionsgemeinschaften die Rede ist.
[22] 3. Die Kläger haben nur dann einen Anspruch auf Einrichtung islamischen Religionsunterrichts, wenn sie entweder selbst Religionsgemeinschaften sind oder als Teil einer Religionsgemeinschaft berechtigt sind, den Anspruch geltend zu machen. Letzteres kommt hier in Betracht. Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 2000 a. a. O., S. 342; Schmitt-Kammler a. a. O., Rn. 41; Robbers a. a. O., Rn. 149; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 137 WRV, Rn. 13; Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. II, 2002, Art. 140, Rn. 59). Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. Urteil vom 15. Juni 1995 – BVerwG 3 C 31.93 – BVerwGE 99, 1, 3; von Campenhausen, in: v. Mangold/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 137 WRV, Rn. 18; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. III, 2000, Art. 137 WRV, Rn. 26; Preuß, in: AK-GG, Art. 140, Rn. 44; Korioth, a. a. O., Rn. 14; Magen, a. a. O.). Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft sei eine Religionsgemeinschaft, reicht nicht aus; vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt – als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 – BVerfGE 83, 341, 353).
[23] a) Der Begriff der Religionsgemeinschaft hat einen engen inhaltlichen Bezug zur religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 WRV. Deren Gewährleistungsinhalt umfasst die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 – BVerfGE 83, 341, 355). Die grundrechtlich garantierte Möglichkeit der Bildung einer Religionsgemeinschaft soll den Weg eröffnen, sich als Vereinigung von Menschen zur Verwirklichung des gemeinsamen religiösen Zwecks zu organisieren, eine rechtliche Gestalt zu geben und am allgemeinen Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit ist weder Anspruch auf noch Pflicht zu einer bestimmten Rechtsform gemeint, etwa die des rechtsfähigen Vereins oder einer sonstigen Form der juristischen Person; gewährleistet ist die Möglichkeit einer irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991, a. a. O., S. 355).
[24] Der Begriff der Religionsgemeinschaft ist somit im Kern soziologisch zu verstehen. Er ist einerseits nicht bereits dadurch erfüllt, dass Menschen eine religiöse Überzeugung teilen. Die Gesamtheit aller Muslime auf der Erde ("Umma") ist keine Religionsgemeinschaft im Sinne des deutschen Rechts der Personenvereinigungen. Andererseits ist dieser Begriff nicht auf bestimmte Organisationsstrukturen, etwa die des rechtsfähigen Vereins, festgelegt. Es genügt jedes Minimum an Organisation, welches immer entsteht, wenn sich Menschen auf der Grundlage eines gemeinsamen Glaubens zur Erfüllung sich daraus ergebender Aufgaben vereinigen. Dass eine Religionsgemeinschaft nicht erst mit der Existenz einer juristischen Person entsteht, bestätigt die Regelung in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 4 WRV. Wenn dort bestimmt ist, dass Religionsgemeinschaften die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts erwerben, so kommt damit zum Ausdruck, dass der Tatbestand – Religionsgemeinschaft – bereits existiert, bevor die Rechtsfolge – Erlangung der Rechtsfähigkeit – eintritt. Demgemäß bleibt die Existenz einer Religionsgemeinschaft nach ihrem maßgeblichen sozialen Gehalt unangetastet, wenn diese – etwa ihrem Selbstverständnis folgend – den Erwerb der Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des staatlichen Rechts ablehnt (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 355 f.). Demzufolge hat sich das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht gehindert gesehen, den Charakter der Bahai-Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft nach aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeinem wie auch religionswissenschaftlichem Verständnis als offenkundig gegeben zu betrachten, obschon deren Gläubige in den örtlichen Gemeinden – anders als ihre Leitungsorgane auf örtlicher oder überörtlicher Ebene – weder als eingetragene Vereine noch sonst förmlich organisiert sind (a. a. O., S. 342 ff., 353).
[25] b) Mit dem Erfordernis der allseitigen Aufgabenerfüllung werden die Religionsgemeinschaften von den religiösen Vereinen abgegrenzt, die sich nur die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 – BVerfGE 24, 236, 246 f.; Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 86). Positiv-rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist Art. 138 Abs. 2 WRV, der ausdrücklich zwischen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen unterscheidet (vgl. Anger a. a. O., S. 362).
[26] c) Eine Religionsgemeinschaft liegt nicht erst dann vor, wenn sie alle Angehörigen einer Religion, hier des Islams vereinigt (vgl. Heckel, RdJB 2004, 39, 51; Rohe a. a. O. S. 209; Heimann a. a. O., S. 243). Andernfalls liefen die in Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV normierte Gewährleistung und die daraus abgeleiteten verfassungsmäßigen Rechte der Religionsgemeinschaften leer. Denn die Forderung, alle Gläubigen der jeweiligen Religion zu erfassen, ist für den Islam ebenso wenig erfüllbar wie für das Christentum, das in verschiedene Kirchen und Konfessionen zerfällt.
[27] d) Zu einer Religionsgemeinschaft können sich auch Angehörige verwandter Konfessionen zusammenfinden. Ob dies unter theologischen Gesichtspunkten Sinn macht, haben nicht die staatlichen Gerichte – etwa unter Hinzuziehung religionswissenschaftlicher Sachverständiger – zu entscheiden. Die Entscheidung unterliegt vielmehr dem Selbstbestimmungsrecht der Gläubigen (vgl. Anger, a. a. O., S. 356; Magen, a. a. O., Rn. 60; Morlok, a. a. O., Rn. 26; Korioth, a. a. O., Rn. 14). Aufgrund ihrer Religionsfreiheit kommt den Gläubigen die Definitionshoheit über den Inhalt ihres Bekenntnisses zu. Dies schließt die vom Staat zu respektierende Befugnis ein, bei der Gemeinschaftsbildung die Gemeinsamkeiten stärker zu gewichten als die Unterschiede.
[28] Ebenso wenig ist für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft schädlich, dass eine andere Gemeinschaft Angehörige desselben Bekenntnisses vereinigt (vgl. Magen, a. a. O. Rn. 60; Häußler, a. a. O., S. 264; Anger, a. a. O. S. 357; Emenet, Verfassungsrechtliche Probleme einer islamischen Religionskunde in öffentlichen Schulen, 2003, S. 176). Die Angehörigen einer Konfession oder mehrerer verwandter Bekenntnisse sind dem Staat gegenüber nicht rechenschaftspflichtig, weshalb sie sich nicht in einer einzigen, sondern in mehreren Religionsgemeinschaften organisieren.
[29] e) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann auch eine Dachverbandsorganisation Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sein. Auch zahlreiche Stimmen in der Literatur halten dies für möglich (vgl. Heimann, a. a. O., S. 243; Heckel, a. a. O., S. 53; Anger, a. a. O., S. 360 f.; Häußler, a. a. O., S. 263; Magen, a. a. O., Rn. 60; Bock, a. a. O., S. 340; Jochum, in: Religion und Weltanschauung im säkularen Staat, Potsdam 2001, S. 101, 123).
[30] aa) Religiöse Überzeugung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Daher muss eine Vereinigung, deren Zweck die Verfolgung der durch ein Bekenntnis gestellten Aufgaben ist, sich auf natürliche Personen beziehen. Aus der Sicht des staatlichen Rechts stehen die Gläubigen im Zentrum jeder Religionsgemeinschaft. Das hindert jedoch nicht, eine Religionsgemeinschaft auch in einem mehrstufigen Verband (Dachverbandsorganisation) zu erblicken, in welchem die Gläubigen auf der örtlichen Ebene Vereine gebildet haben, die sich zu regionalen Verbänden zusammengeschlossen haben, welche wiederum einen landes- oder bundesweiten Verband gegründet haben. In einem solchen Fall bilden die Konfessionsangehörigen, die sich zum Zwecke gemeinsamer Religionsausübung in lokalen Vereinen zusammengeschlossen haben, die für das Bestehen einer Religionsgemeinschaft unentbehrliche personale Grundlage. Die allseitige Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben erfolgt arbeitsteilig auf den verschiedenen Ebenen des Verbandes. Da das staatliche Recht den Religionsgemeinschaften keine bestimmte Organisationsform vorschreibt, kann nicht verlangt werden, dass die Gläubigen der Gemeinschaft selbst oder ihrer obersten Organisationseinheit als Mitglieder im Rechtssinne angehören. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit durch ein organisatorisches Band zusammengehalten wird, das vom Dachverband an der Spitze mit seinen Gremien bis hinunter zum einfachen Gemeindemitglied reicht. Insofern genügt es, wenn die lokale Gemeinde durch Beschluss der höheren Untergliederung beitritt und diese gegenüber dem Dachverband an der Spitze in gleicher Weise verfährt. Mit dem Beitrittsbeschluss erkennt die Untergliederung die Satzung des höheren Verbandes an, insbesondere die dort auf der Grundlage der gemeinsamen Konfession festgelegten Aufgaben sowie die darauf resultierende Aufgabenverteilung zwischen den Untergliederungen. Dem Postulat, dass die Bewältigung der durch eine religiöse Überzeugung gestellten Aufgaben von Menschen für Menschen erfolgt, ist hier Rechnung getragen. Die Repräsentanten in den Organen der höheren Verbände handeln ebenso wie die lokalen Gemeindevorstände im Auftrag der einfachen Gemeindemitglieder und mit Wirkung für diese.
[31] bb) Im Dachverbandsmodell ist der Gesamtorganismus die Religionsgemeinschaft. Seine selbstständigen Untergliederungen sind deren Teil. Sie können nach außen hin, insbesondere dem Staat gegenüber diejenigen Rechte geltend machen, die ihnen kraft innerer Verfassung der Religionsgemeinschaft zustehen.
[32] cc) Bei der gebotenen ganzheitlichen, auf die Gesamtorganisation abstellenden Betrachtungsweise bedarf es keiner gelebten Gemeinschaft natürlicher Personen auf der Ebene des Dachverbandes (vgl. Muckel JZ 2001, 58, 60 f.; Emenet, a. a. O., S. 175). Das religiöse Gemeinschaftsleben entfaltet sich auf der örtlichen Ebene, im hier vorliegenden Zusammenhang namentlich durch Versammlung der Gläubigen zum Gottesdienst. Dagegen nimmt die oberste Ebene typischerweise Leitungsaufgaben wahr, wobei für den Charakter als Religionsgemeinschaft unerheblich ist, ob sie das örtliche Gemeinschaftsleben durch Richtlinien und Weisungen steuert oder bei weitgehender Autonomie der örtlichen Vereine sich auf die Erfüllung übergreifender Aufgaben beschränkt. Das Gemeinschaftsleben in der Gesamtorganisation wird dadurch verwirklicht, dass alle von ihr erfassten Menschen vom einfachen Gemeindemitglied bis zum Vorsitzenden des höchsten Dachverbandes sich der gemeinsamen religiösen Sache verpflichtet fühlen und auf dieser Grundlage die ihnen gesetzten Aufgaben erfüllen.
[33] dd) Die nach Art. 140 GG inkorporierten Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung stehen nicht entgegen. Zwar stellt Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV für die Anerkennung von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts u. a. auf "die Zahl ihrer Mitglieder" ab; damit können nur natürliche Personen gemeint sein. Doch verbietet bereits der Wortlaut der Vorschrift nicht die Anerkennung höherer bzw. mehrstufiger Verbände. In einem solchen Fall kommt es auf die ihnen mittelbar angeschlossenen natürlichen Personen an. Für diese Auslegung spricht der systematische und teleologische Zusammenhang mit den Bestimmungen in Art. 137 Abs. 2, Abs. 5 Satz 3 WRV. Schließen sich mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV). Damit ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, dass der öffentlich-rechtliche Zusammenschluss ebenfalls eine Religionsgemeinschaft bildet. Der Wortlaut der Vorschrift schließt aber auch nicht aus, dass auf diese Weise eine neue oder weitere Religionsgemeinschaft entsteht. Dies bestätigt Art. 137 Abs. 2 Satz 2 WRV, wonach der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften keinen Beschränkungen unterliegt. Diese spezielle Gewährleistung der religiösen Vereinigungsfreiheit spricht dafür, dass Vereinigungen von Gläubigen ihre Eigenschaft als Religionsgemeinschaften nicht deswegen einbüßen, weil sie unter Übertragung von Aufgaben einen Verband höherer Ordnung gründen. Die in Art. 137 Abs. 2 WRV umfassend und vorbehaltlos garantierte Organisationsfreiheit legt es nahe, dass den Angehörigen einer Konfession oder mehrerer verwandter Konfessionen auch die Bildung mehrgliedriger Organisationen ermöglicht werden soll, die sich auf der Grundlage des religiösen Selbstverständnisses die gestellten Aufgaben teilen (vgl. Anger, a. a. O., S. 360).
[34] ee) Ein Dachverband ist freilich nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden.
[35] Für die Anerkennung einer Dachverbandsorganisation als Religionsgemeinschaft ist wesentlich, dass dem Willen der vereinten Gläubigen Rechnung getragen werden soll, die für die Identität in Glaubensfragen erheblichen Aufgaben arbeitsteilig auf mehrere Organisationsebenen zu verteilen. Diese Grundlage entfällt, soweit dem Dachverband an der Spitze keine derartigen identitätsstiftenden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, die Zuweisung sich vielmehr auf andere Aufgaben oder bloße Koordinierungsfunktionen beschränkt. Richten beispielsweise mehrere selbstständige Religionsgemeinschaften eine Kommission zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit ein, so entsteht damit weder eine neue übergreifende Religionsgemeinschaft noch ein selbstständiger Teil einer solchen. Vielmehr behalten die die Kommission tragenden Gemeinschaften ihre Selbstständigkeit und arbeiten nur punktuell zur Verfolgung bestimmter gemeinsamer Interessen zusammen. Entsprechendes gilt für die Schaffung von bloßen Koordinierungsgremien – etwa für die Organisation eines gemeinsamen Religionsunterrichts, welche die je eigene Kompetenz der Religionsgemeinschaften für die betreffende Sachmaterie unberührt lässt.
[36] Welche Aufgaben für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentlich sind, lässt sich nicht mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit festlegen, sondern hängt nicht zuletzt von dem Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft ab. Die gemeinschaftliche Pflege eines Bekenntnisses äußert sich typischerweise und hauptsächlich in Kultushandlungen wie z. B. Gottesdienst, Gebeten, dem Feiern von religiösen Festen, aber auch in der Verkündung des Glaubens und der Glaubenserziehung. Solche Handlungen finden allerdings weniger auf der überörtlichen als auf der örtlichen Ebene statt. Charakteristische Lebensäußerung einer Religionsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene ist demgegenüber etwa das Wirken eines geistlichen Oberhaupts, das die Gemeinschaft regiert und dessen Weisungen die Amtsträger und Gläubigen am Ort unterworfen sind. Aber auch unabhängig von der Existenz strenger hierarchischer Strukturen kann auf der überörtlichen Ebene Autorität, insbesondere Lehrautorität ausgeübt und von den Gläubigen in den örtlichen Gemeinden respektiert und befolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass die Identität einer Religionsgemeinschaft maßgeblich von der Formulierung und Durchsetzung der ihr eigenen Glaubensinhalte geprägt wird.
[37] ff) Schließlich muss die Tätigkeit des Dachverbands in der Weise auf die Gläubigen in den örtlichen Vereinen bezogen sein, dass sie sich als Teil eines gemeinsamen, alle diese Gläubigen umfassenden Glaubensvollzugs darstellt. Hieran kann es fehlen, wenn dem Verband in erheblichem Umfang Mitgliedsvereine angehören, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen.
[38] Wie bereits erwähnt, stehen den Religionsgemeinschaften die sog. religiösen Vereine (s. Art. 138 Abs. 2 WRV) gegenüber. Diese sind zwar – in der Regel – einzelnen Religionsgemeinschaften zugeordnet, unterscheiden sich aber von ihnen dadurch, dass sie sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Religiöse Vereine können sich z. B. karitativen Aktivitäten oder auch zahlreichen anderen Tätigkeiten widmen, für die die jeweilige Religion Handlungsgebote oder -maßstäbe vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 – BVerfGE 24, 236, 246 ff.; Beschluss vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703/83 u. a. – BVerfGE 70, 138, 163), etwa im beruflichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich. Da solche Tätigkeiten im gesellschaftlichen Leben vielfach auch ohne eine spezifische religiöse Bindung vorgenommen werden, sind die religiösen Vereine trotz ihrer religiösen Ausrichtung nicht selbst Religionsgemeinschaften, sondern haben nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs an dem Grundrechtsschutz des Art. 4 GG teil. Dementsprechend kann auch durch den Zusammenschluss von religiösen Vereinen zu einem Dachverband keine Religionsgemeinschaft entstehen, und zwar selbst dann nicht, wenn darin zahlreiche unterschiedliche fachliche Ansätze und Zielrichtungen unter einem einheitlichen religiösen Blickwinkel zusammengefasst werden. Dasselbe gilt, wenn der Dachverband sowohl aus fachorientierten Vereinigungen als auch – mittelbar oder unmittelbar – aus örtlichen Kultusgemeinden zusammengesetzt wird, diese aber den Dachverband nicht prägen, sondern ihrerseits von den erstgenannten Vereinigungen beherrscht werden. Auch unter solchen Voraussetzungen handelt es sich bei dem Dachverband und seinen Untergliederungen nicht um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes, sondern lediglich um eine Organisation zur gemeinschaftlichen Beförderung religiös geprägter und mitgeprägter Interessen, der nicht die Rechte einer Religionsgemeinschaft zustehen.
[39] 4. Ob die Gesamtorganisationen, an deren Spitze die beiden klagenden Dachverbände stehen, nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze jeweils als eine Religionsgemeinschaft anzusehen sind, vermag der Senat anhand der bislang vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
[40] a) Als personale Grundlage einer Religionsgemeinschaft kommen in beiden Dachverbandsorganisationen die Gläubigen in den ihnen angeschlossenen Moscheevereinen in Betracht. Zwar sind ordentliche Mitglieder mit uneingeschränktem Stimmrecht bei beiden Klägern ausschließlich juristische Personen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 10 der Satzung des Klägers zu 1 vom 26. März 1995; § 3 Abs. 1 der Satzung des Klägers zu 2 vom 2. Juni 2001), bei denen es sich ausweislich der im Verfahren vorgelegten Mitgliedsverzeichnisse ganz überwiegend wiederum um Zusammenschlüsse juristischer Personen handelt. Doch ist den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (Berufungsurteil S. 35) zu entnehmen, dass den Mitgliedsvereinen der Kläger – jedenfalls teilweise – auf örtlicher Ebene bestehende Moscheevereine angehören, deren Mitglieder natürliche Personen islamischen Glaubens sind. Von diesen reicht ein durch die gemeinsame Konfession geprägtes organisatorisches Band bis hin zu den Klägern und ihren Organen.
[41] aa) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Klägers zu 2 kann bei diesem Mitglied jede juristische Person werden, wenn alle Mitglieder sich zum Islam bekennen und auf dieser Grundlage Aktivitäten aufweisen. Wie sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, sind unter "Mitglieder" gemäß dem zweiten Halbsatz die natürlichen Personen gemeint, die als Angehörige der Mitgliedsvereine die personale Substanz des
[42] Verbandes bilden. Dass unter "Mitglied" im Sinne der Satzungsbestimmungen nicht stets der Mitgliedsverein zu verstehen ist, sondern im jeweiligen Kontext auch die von der Gesamtorganisation erfassten natürlichen Personen, ergibt sich namentlich aus den Regelungen über die Vertreterversammlung in § 7 der Satzung. Während unter "Mitglieder" in § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 eindeutig nur die Mitgliedsvereine zu verstehen sind, unterscheidet § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung zwischen "Mitgliedsgemeinschaft" und "der Zahl ihrer Mitglieder". § 7 Abs. 3 Satz 3 der Satzung schreibt vor, dass jede Mitgliedsgemeinschaft für tausend Mitglieder eine Stimme erhält. Damit können nur die in den Mitgliedsvereinen organisierten natürlichen Personen gemeint sein, wie die Regelung in § 7 Abs. 3 Buchst. a bestätigt:
[43] Danach müssen die Mitgliedsvereine jährlich den aktuellen Bestand ihrer "natürlichen Mitglieder" angeben.
[44] Das Bekenntnis zum Islam ist daher die Grundvoraussetzung dafür, dass eine natürliche Person organisationsrechtlich vom Kläger zu 2 erfasst wird. Ein Verein, der auch für die ordentliche Mitgliedschaft von Nichtmuslimen offen ist, kann daher weder selbst noch vermittelt über einen anderen Dachverband Mitglied des Klägers zu 2 werden. Was Bekenntnis zum Islam bedeutet, wird in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung konkretisiert. Danach orientiert sich der Kläger zu 2 an den Lehren des Korans und an der Sunna des Propheten Muhammad.
[45] § 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung bestimmt weiter, dass mit der Aufnahme der juristischen Person als Mitglied automatisch alle ihre Mitglieder gleichzeitig mittelbare Mitglieder des Klägers zu 2 werden. Nach ihrem Sinn und Zweck soll sich diese Bestimmung offensichtlich auf die von den Mitgliedsvereinen erfassten natürlichen Personen beziehen. Damit soll klargestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers zu 2 Wirkung für alle Muslime entfaltet, die bei den Mitgliedsvereinen organisiert sind. In Übereinstimmung damit heißt es in § 3 Abs. 4 Satz 2 der Satzung, dass das mittelbare Mitglied kein Teilnahmerecht an der Vertreterversammlung hat, aber ansonsten der Satzung des Klägers zu 2 unterworfen ist.
[46] bb) Auch beim Kläger zu 1 reicht ein organisatorisches Band bis hinunter zu den Gläubigen in den Moscheegemeinden. Nach § 4 Abs. 2 seiner Satzung kann über die Gründungsmitglieder hinaus Mitglied des Klägers zu 1 jede Dachorganisation sein, die in der Bundesrepublik Deutschland als islamische Religionsgemeinschaft besteht, nach außen als solche in Erscheinung tritt und die Satzung des Klägers zu 1 annimmt und unterstützt. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Bekenntnis zum Islam Grundvoraussetzung für die Zugehörigkeit einer jeden natürlichen Person zur Organisation des Klägers zu 1 ist. Dies folgt ferner aus der Präambel, wonach die Gründungsvereinigungen von der gemeinsamen Überzeugung geleitet waren, dem Islam, insbesondere seiner Moral und Ethik, unterworfen zu sein, und wonach die islamische Lehre zur einzigen Quelle erklärt wird, welche die Aufgabenerfüllung im Rahmen der deutschen Rechtsordnung bestimmt. Folgerichtig bezeichnet sich der Kläger zu 1 als Spitzenverband islamischer Organisationen in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) und bezieht seine Aufgaben auf Personen islamischer Konfession (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Ferner sieht § 4 Abs. 7 Satz 1 der Satzung den groben Verstoß gegen die islamische Lehre als Grund für den Vereinsausschluss vor. Dass das gemeinsame Bekenntnis zum Islam die wesentliche und bestimmende Grundlage für alle vom Kläger zu 1 erfassten juristischen und natürlichen Personen ist, wird in der Islamischen Charta verdeutlicht und konkretisiert, welche die Vertreterversammlung des Klägers zu 1 am 3. Februar 2002 verabschiedet hat und welche seitdem Bestandteil der Satzung ist. Erwähnt sei nur deren Nr. 3, wonach Koran und Sunna als Grundlage des islamischen Glaubens, des islamischen Rechts und der islamischen Lebensweise anerkannt werden, sowie deren Nr. 7, in welcher die fünf Säulen des Islam bezeichnet werden.
[47] Über die gemeinsame Konfession sowie die Billigung der Satzung und der dort festgelegten Ziele und Aufgaben hinaus sind auch die Mitgliedsorganisationen des Klägers zu 1 in dessen Willensbildung einbezogen. Sie entsenden zur Vertreterversammlung als dem höchsten Organ des Klägers zu 1 je einen Vertreter, dessen Stimmgewicht bei Satzungsänderungen und Wahlen sich nach Größe und Bedeutung der Mitgliedsorganisation richtet (§ 6 Abs. 9 und 10 der Satzung).
[48] Dass der Kläger zu 1 auf die ausdrückliche Regelung einer mittelbaren Mitgliedschaft der Gläubigen verzichtet hat, ist unschädlich. Auch ohne eine derartige Regelung ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Satzung, dass die Organe des Klägers zu 1 mit Wirkung für die von der Gesamtorganisation erfassten Gläubigen handeln.
[49] cc) Unschädlich ist, dass die den Klägern zuzuordnenden muslimischen Gläubigen konfessionell nicht vollständig homogen sind.
[50] Verbindliche Grundlagen für die bei den Klägern organisierten islamischen Gläubigen sind lediglich Koran und Sunna (§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Klägers zu 2 sowie Nr. 3 der Islamischen Charta des Klägers zu 1). Der Koran, in welchem die Offenbarung Gottes gegenüber Muhammad niedergelegt ist, sowie die Sunna, in welcher die Erläuterungen der Offenbarung durch Muhammad überliefert sind, sind für alle Muslime gleichermaßen verbindlich. Folgerichtig sind bei den Klägern Personen sunnitischer, schiitischer und alevitischer Glaubensrichtung erfasst. Es kann nicht verlangt werden, dass sich die Kläger auf eine bestimmte Glaubensrichtung innerhalb des Islam festlegen. Wenn sie in Ausübung der ihnen zustehenden religiösen Vereinigungsfreiheit die theologischen Unterschiede für überwindbar halten, so ist dies als Ausdruck ihres religiösen Selbstverständnisses zu respektieren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 – 7 B 4.98 – DVBl 1999, 554, 556).
[51] dd) Nach den dargelegten Grundsätzen scheiden die Dachverbandsorganisationen der Kläger nicht deswegen als Religionsgemeinschaften aus, weil beiden nur ein Teil der muslimischen Gläubigen in Deutschland angehören. Ebenfalls unerheblich ist, dass sie sich untereinander – ebenso wie möglicherweise im Verhältnis zu anderen islamischen Spitzenorganisationen in Deutschland – in konfessioneller Hinsicht nicht nennenswert unterscheiden.
[52] b) Das Oberverwaltungsgericht hat mit Blick auf den Islam in Deutschland allgemein, aber auch speziell auf das Wirken der Kläger und deren Untergliederungen zur gemeinschaftlichen Religionspflege der Muslime folgende tatsächliche Feststellungen getroffen (Berufungsurteil S. 30 f.; 35 f.):
[53] Für die gemeinsame Religionsausübung und rituelle Praxis sind die Gebetsräume und Moscheen als Gebets- und Versammlungsstätten von zentraler Bedeutung, insbesondere für das vom Vorbeter geleitete rituelle Freitagsgebet. Zu ihrer Einrichtung und Unterhaltung haben sich auf lokaler Ebene zahlreiche Moscheevereine und auch sonstige islamische Kulturvereine gebildet, die überwiegend überörtlichen Verbänden angeschlossen sind, welche die Moscheen finanziell (mit-) tragen und (ausgebildete) Vorbeter stellen. In den örtlichen Gemeinden oder Vereinigungen findet im Zusammenhang mit Moscheen und Zentren ferner die Unterweisung in der Glaubenslehre und -praxis und die religiöse Erziehung in Koranschulen sowie die Pflege religiöser, sozialer und kultureller Aufgaben statt. Weiterer Ausdruck gemeinsamer Religionsausübung sind etwa religiöse Feste sowie die Bestattung Verstorbener und das Schächten nach religiösen Vorschriften. Die überörtlichen Verbände unterstützen die örtlichen Vereinigungen auch insofern, als sie spezialisierte Angebote etwa der religiösen Bildung und Hilfen beim Bau von Moscheen bereithalten. Demgegenüber halten die Dachverbände, darunter die Kläger, religiösen Sachverstand etwa zur Bestimmung der Festtage nach dem Mondkalender vor, geben spezialisierte Auskünfte in religiösen Fragen, nehmen die Interessen der Muslime gegenüber staatlichen Stellen wahr, halten Internetangebote vor, geben Publikationen heraus und beteiligen sich an Dialogen mit gesellschaftlichen Gruppen und anderen Religionsgemeinschaften.
[54] Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht das Wirken der Kläger und der ihnen zugeordneten Vereinigungen mit Recht als eine arbeitsteilige Pflege der Religion auf mehreren organisatorischen Ebenen gekennzeichnet. Gleichwohl hat es die Tätigkeiten der Kläger nicht als die einer Religionsgemeinschaft angesehen, weil die Kläger nicht selbst, in eigener Verantwortung und mit eigenem Wirken, die allseitige Pflege des religiösen Lebens der Religionsangehörigen wahrnähmen, also nicht die Gesamtheit der den Religionsangehörigen aus Gründen des religiösen Glaubens gestellten Aufgaben erfüllten, sondern nur partiell religiöse oder sogar areligiöse Zwecke verfolgten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass auch ein Dachverband einschließlich seiner Untergliederung die Merkmale einer Religionsgemeinschaft erfüllen kann und dass es für jede mehrstufig organisierte Religionsgemeinschaft geradezu charakteristisch ist, wenn das Aufgabenprogramm – im Sinne der Allseitigkeit – von allen vorhandenen Organisationsebenen erfüllt wird. Allerdings setzt, wie oben näher dargelegt, eine den Dachverband einschließende Religionsgemeinschaft notwendig voraus, dass auch auf der Dachverbandsebene Aufgaben wahrgenommen werden, die für die Identität der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind.
[55] c) Ob Letzteres bei den Klägern der Fall ist, ist bislang nicht hinreichend geklärt.
[56] Der Kläger zu 2 bezeichnet sich in § 2 Abs. 1 seiner Satzung selbst als eine "islamische Religionsgemeinschaft"; darüber hinaus hat er sich in § 2 Abs. 5 und 6 mit weit gespannten Zuständigkeiten ausgestattet, die auf eine allseitige Religionspflege hindeuten, wie sie auch von anderen Religionsgemeinschaften ausgeübt wird. Wenngleich das Selbstverständnis des Klägers zu 2 für das Gericht nicht verbindlich ist und er nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zahlreiche in der Satzung genannte Zuständigkeiten nicht selbst wahrnimmt, kommt doch in der Satzung immerhin zum Ausdruck, dass er sich auch für das religiöse Leben in den ihm angeschlossenen Moscheevereinen umfassend verantwortlich fühlt. Dementsprechend ist in § 2 Abs. 5 der Satzung unter seinen Zuständigkeiten an erster Stelle "die Lehre des islamischen Glaubens und Wahrung der islamischen Werte" aufgeführt, wobei diese Zuständigkeit nachstehend um folgende Zuständigkeiten ergänzt wird: Einführung eines islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen, Einführung eines akademischen Lehrfachs an deutschen Hochschulen zur Ausbildung von islamischen Gelehrten und islamischen Religionslehrern in Deutschland, Pflege der islamischen Religionswissenschaft. Mit der genannten satzungsmäßigen Aufgabenstellung korrespondiert die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, wonach dem siebenköpfigen Vorstand des Klägers zu 2 der Shaik ulIslam angehört, der als Vorsitzender der geistlichen Verwaltung zuständig ist für islamisch-religiöse Angelegenheiten und Lehrentscheidungen. Der religiöse Sachverstand ist beim Vorstand konzentriert, weil gemäß § 7 Abs. 8 der Satzung die Vertreterversammlung nicht über theologische Fragen oder Lehrentscheidungen abstimmen kann.
[57] Namentlich mit der Zuständigkeit für die Lehre und die Wahrung islamischer Werte sind beim Kläger zu 2 Aufgaben beschrieben, die für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentlich sind. Das Oberverwaltungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob diese satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich auf der Grundlage religiösen Sachverstands wahrgenommen werden. Es bedarf der Feststellung, dass der Kläger zu 2 über die satzungsmäßig vorgesehene, mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz tatsächlich verfügt und dass die von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung hat.
[58] Ähnliches gilt für den Kläger zu 1. Zwar beschreibt sich dieser in § 2 Abs. 1 seiner Satzung im Vergleich zum Kläger zu 2 eher zurückhaltend als "ein Handlungsorgan der dem Verein angehörenden Organisationen", das sich "mit alle Muslime betreffenden islamischen Angelegenheiten" befasst und "eine gemeinsame und ständige Informations- und Gesprächsebene für die öffentlichen Interessen der Muslime" bildet. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist materieller Schwerpunkt der Aktivitäten des Klägers zu 1 die Öffentlichkeitsarbeit gegenüber staatlichen Stellen und anderen gesellschaftlichen Gruppen. Andererseits nimmt auch der Kläger zu 1 – worauf das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung bislang nicht das nötige Augenmerk gelenkt hat – ausdrücklich für sich Lehrautorität in Anspruch, die sich vor allem an die örtlichen Gemeinden richtet. § 8 Abs. 1 seiner Satzung sieht vor, dass der Kläger zu 1 zu seiner Unterstützung in religiösen Fragen einen islamischen Gutachterrat bestellt, der aus islamischen Gelehrten besteht. Zu dessen Aufgaben zählen die Behandlung und Begutachtung sämtlicher aktueller ortsbezogener Probleme im Bereich einzelner Muslime und der islamischen Gemeinden sowie die Begutachtung der Curricula und die Bearbeitung von Richtlinien für den islamischen Religionsunterricht unter Einschluss der Eignung von Lehrkräften und von Lehrbüchern (§ 8 Abs. 2 Buchst. a bis c der Satzung). Die Gutachten haben empfehlenden Charakter, erhalten jedoch verbindliche Wirkung durch Beschluss der Vertreterversammlung des Klägers zu 1 (§ 6 Abs. 6 Buchst. b, § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Satzung). Es kommt hinzu, dass der Kläger zu 1 als allgemeine Richtschnur für sein Handeln die bereits erwähnte Islamische Charta formuliert hat, die nach der Präambel zu seiner Satzung Verbindlichkeit für die Mitglieder des Vereins hat. In der Islamischen Charta werden die Lehren des Islams in einer bestimmten, die Gemeinsamkeiten mit dem Judentum und dem Christentum betonenden Weise umschrieben, die sich von dem Glaubensverständnis anderer islamischer Gruppen deutlich unterscheidet.
[59] d) Nach den vorangegangenen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Religionsgemeinschaft kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits weiterhin darauf an, ob die den Klägern angeschlossenen Moscheevereine und deren regionalen Zusammenschlüsse die Tätigkeiten der Kläger und damit auch den Charakter der von den Klägern angeführten Gesamtorganisationen prägen. Auch diese Frage lässt sich nicht ohne eine ergänzende Aufklärung des Sachverhalts beantworten. Es kann beim bisherigen Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass andere, auf beruflicher, sozialer, kultureller, wissenschaftlicher oder sonstiger fachlicher Grundlage bestehende Mitgliedsverbände bei beiden Klägern ein Übergewicht haben, so dass der Charakter der Gesamtorganisationen als Religionsgemeinschaft verloren geht. Als derartige "Fachverbände" mit dem Status eines ordentlichen Mitglieds kommen beim Kläger zu 1 allein aufgrund ihrer Namensgebung und vorbehaltlich weiterer Prüfung in Betracht: Islamische Arbeitsgemeinschaft für Sozial- und Erziehungsberufe e. V., Islamisches Bildungswerk e. V., Muslimische Studentenvereinigung in Deutschland e. V., Union der in Europäischen Ländern Arbeitenden Muslime e. V., Union der türkisch-islamischen Kulturvereine in Europa e. V., Union muslimischer Studenten Organisation in Europa e. V. Beim Kläger zu 2 können dies – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – etwa sein: Verband Islamischer Jugendzentren, Bund Moslemischer Pfadfinder Deutschlands, Moslemisches Sozialwerk in Europa (Moslemische Kollegenschaft im DGB), Muslimischer Sozialbund e. V., Ehsan Hilfsorganisation, Weimar Institut e. V., Deutsch-Afrikanische Transfer-Agency, Islam-Info e. V., Islamisch-Pädagogisches Institut, Islamisches Informations-Kulturzentrum e. V.
[60] Bei den vorgenannten Organisationen handelt es sich ausweislich der vorgelegten Mitgliedsverzeichnisse ausschließlich um ordentliche Mitglieder der Kläger, die zur Entsendung von Delegierten in die Vertreterversammlungen berechtigt sind und so Einfluss auf deren Aufgabenerledigung einschließlich Vorstandswahlen und Satzungsänderungen ausüben (§ 6 Abs. 5 bis 7, Abs. 9 und 10 der Satzung des Klägers zu 1; § 7 Abs. 2 und 3, Abs. 5 bis 8 der Satzung des Klägers zu 2). Der prägende Einfluss der Moscheevereine und ihrer Zusammenschlüsse auf der Dachverbandsebene wird davon abhängen, ob deren Delegierte über die Stimmenmehrheit in den Vertreterversammlungen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so ist nicht mehr sichergestellt, dass die Tätigkeit auf der Dachverbandsebene ein Beitrag zur Erfüllung der durch die islamische Konfession gestellten Aufgaben ist, der für die Gläubigen in den Moscheevereinen geleistet wird. In einem solchen Fall ist vielmehr anzunehmen, dass diese Tätigkeit überwiegend fachlichen, wenn nicht gar religionsfremden Motiven folgt. Sollte die Zusammensetzung der Vertreterversammlungen kein eindeutiges Bild ergeben, wird eine Gesamtbewertung aller für den Charakter der beiden Gesamtorganisationen maßgeblichen Umstände vorzunehmen sein.
[61] 5. Sind die Gesamtorganisationen, an deren Spitze die klagenden Dachverbände stehen, nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze und entsprechender Aufklärung durch das Oberverwaltungsgericht als Religionsgemeinschaften anzusehen, so werden dem geltend gemachten Anspruch der Kläger spezielle aus Art. 7 Abs. 3 GG herzuleitende Anforderungen nicht entgegenstehen.
[62] a) Der Anspruch der Kläger auf Einführung von Religionsunterricht ist nicht deswegen zu verneinen, weil sie nicht den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen. Den Anspruch von einem derartigen Erfordernis abhängig zu machen, wäre mit Wortlaut und Systematik der in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV getroffenen Regelungen offensichtlich unvereinbar. Religionsunterricht wird im Grundsatz allen Religionsgemeinschaften zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie organisiert sind (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, a. a. O. S. 396; Robbers, a. a. O. Rn. 151; Bader, a. a. O. Rn. 151; Jochum, a. a. O. S. 111; Rohe, a. a. O. S. 209; Anger, a. a. O. S. 370 f.; a. A. Korioth, NVwZ 1997, 1041, 1046 ff.).
[63] b) Geboten erscheint dagegen, den Anspruch der Religionsgemeinschaften von den in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthaltenen materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen, also davon, dass die Religionsgemeinschaften durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Ein solches Erfordernis ist wegen des mit der Einführung von Religionsunterricht für den Staat verbundenen Planungs- und Kostenaufwands unverzichtbar. Es ist in dem in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltenen Merkmal "ordentliches Lehrfach" angelegt.
[64] Dieses Erfordernis steht dem streitigen Anspruch nicht entgegen. Die Kläger und die von ihnen repräsentierten Gesamtorganisationen bieten die Gewähr der Dauer. Aufgrund des gegenwärtigen Mitgliederbestandes sowie des tatsächlichen Zustandes der Gemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, a. a. O., S. 384 f.) bestehen – vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der unter 4 d genannten Voraussetzungen – keine Zweifel daran, dass die Kläger dem beklagten Land bei der Veranstaltung des Religionsunterrichts auf unbestimmte Zeit als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
[65] Der Kläger zu 2 existiert seit 1986 und daher nunmehr seit fast 20 Jahren. Nach Angaben des beklagten Landes sind in den Gemeinden des Klägers zu 2 etwa 185 000 Personen als Mitglieder erfasst (vgl. Schriftsatz vom 18. Oktober 2001 an das Verwaltungsgericht, S. 2; vgl. ferner Emenet, a. a. O. S. 184). Auch wenn die letztgenannte Zahl im Vergleich zu den gegenwärtig in Deutschland lebenden 3, 2 Millionen Muslimen gering erscheint, so ist sie absolut gesehen groß genug, um von einer auf Dauer angelegten Existenz des Klägers zu 2 ausgehen zu können.
[66] Der Kläger zu 1 existiert in seiner heutigen Form seit 1994; er ist aus dem 1988 gegründeten Islamischen Arbeitskreis in Deutschland hervorgegangen. Die Zahl der vom Kläger zu 1 als Mitglieder erfassten natürlichen Personen gibt das beklagte Land in dem zitierten Schriftsatz mit 16 000 an (vgl. zu wesentlich höheren Schätzungen: Emenet, a. a. O. S. 188). Auch diese Zahl gibt keinen Anlass, am dauernden Bestand der vom Kläger zu 1 angeführten islamischen Vereinigung zu zweifeln.
[67] c) Der Anspruch der Kläger scheitert nicht daran, dass muslimische Schulkinder im Allgemeinen nicht selbst formell Mitglieder der Moscheevereine sind.
[68] Allerdings müssen Religionsgemeinschaften, die zum staatlich veranstalteten Religionsunterricht zugelassen werden wollen, über eine eindeutige Mitgliederstruktur verfügen, damit sich feststellen lässt, welche Schulkinder zum Besuch des entsprechenden Religionsunterrichts verpflichtet sind. Wenn der Religionsunterricht in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG zum ordentlichen Lehrfach erklärt wird, so ist damit klargestellt, dass er als Pflichtfach eingerichtet werden muss. Sein Pflichtfachcharakter entfällt nicht dadurch, dass Art. 7 Abs. 2 GG ein Recht zur Anmeldung einräumt; die Befreiungsmöglichkeit macht ihn nicht zum Wahlfach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 47/84 – BVerfGE 74, 244, 251). Jedenfalls soweit die Moscheegemeinden eingetragene Vereine sind, stellt das Vereinsrecht die gebotene klare Regelung für die Mitgliedschaft sicher (§ 58 Nr. 1, § 60 BGB). Dass die Kinder selbst nicht förmliches Mitglied der Moscheevereine sind, ist unschädlich. Es reicht aus, wenn dies bei den Eltern oder einem Elternteil der Fall ist (vgl. Anger, a. a. O., S. 376; Rohe, a. a. O., S. 209 f.). Bestimmen die Eltern, dass ihr Kind die islamische Konfession teilt, so entsteht damit mit Rücksicht auf die positive Konfessionsfreiheit und deren Konkretisierung in Art. 7 Abs. 2 GG die Teilnahmeverpflichtung. Dass sich diese auf den von den Klägern verantworteten Religionsunterricht bezieht, weil der betreffende Moscheeverein ihnen organisatorisch zuzuordnen ist, liegt wiederum in der Logik des Dachverbandsmodells begründet.
[69] Die den Klägern zuzuordnenden Moscheegemeinden können aber auch – dem soziologischen Inhalt des Religionsgemeinschaftsbegriffs folgend – ein ihrem Selbstverständnis entsprechendes, von der förmlichen Vereinsmitgliedschaft unabhängiges Kriterium für die Zugehörigkeit zu ihnen vorsehen. Auch auf diese Weise kann dem Erfordernis, Schulkinder wegen ihrer Teilnahmeverpflichtung einer Religionsgemeinschaft eindeutig zuordnen zu können, Rechnung getragen werden.
[70] d) Schließlich verfügen die Kläger mit ihren Vorständen über jene Ansprechpartner, auf welche der Staat im Rahmen des Kooperationsmodells nach Art. 7 Abs. 3 GG angewiesen ist. Deren Eignung als Instanzen zur verbindlichen Bestimmung der Grundsätze im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist unabhängig davon zu bejahen, ob und inwieweit sie zu internen Abstimmungen gehalten sind.
[71] 6. Offen ist ferner, ob die Kläger als Partner eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts deswegen ausscheiden, weil gegen ihre Eignung – wie vom beklagten Land geltend gemacht – unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue Bedenken bestehen.
[72] Der verfassungsrechtliche Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Einführung eines ihrer Glaubensrichtung entsprechenden Religionsunterrichts ist zwar nach dem Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG schrankenlos gewährleistet. Gleichwohl unterliegt er auch über die vorstehend beschriebenen und aus dem Gegenstand des Anspruchs folgenden Anforderungen hinaus weiteren Einschränkungen. Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung werden ihm durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen. Es liegt insoweit nicht anders als bei dem ebenfalls schrankenlos gewährleisteten Grundrecht der Religionsfreiheit von Art. 4 GG, das durch den hier in Rede stehenden Anspruch konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 – 1 BvR 647/70 und 7/74 – BVerfGE 52, 223, 246 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 – Kammer – 1 BvR 536/03 – NJW 2004, 47 m. w. N.). Genauso wie eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anstrebt, muss eine Religionsgemeinschaft, die die Einführung von Religionsunterricht begehrt, Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370, 392, zum Anspruch auf den Körperschaftsstatus). Dies ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. Gröschner, a. a. O., Rn. 93; Anger, a. a. O., S. 378; Jochum, a. a. O., S. 113 und 118).
[73] a) Nach der in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG vorgesehenen Arbeitsteilung liegt der Aufgabenschwerpunkt des Staates darin, die organisatorischen und dienstlichen Voraussetzungen für den Religionsunterricht zu schaffen, während die inhaltliche Verantwortung – schon mit Blick auf die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates – in erster Linie bei den Religionsgemeinschaften liegt. Der Staat darf indes nicht hinnehmen, dass zur inhaltlichen Gestaltung eines werteorientierten und wertevermittelnden Unterrichts an seinen Schulen eine Religionsgemeinschaft zugelassen wird, welche die elementaren Prinzipien in Frage stellt, auf denen dieser Staat beruht. Es sind dies die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG jeglicher Änderung entzieht. Unantastbar sind damit namentlich der Grundsatz der Menschenwürde, der von ihm umfasste Kernbereich der Grundrechte sowie die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie (vgl. BVerfG a. a. O., S. 392). Religionsgemeinschaften, bei denen anzunehmen ist, dass sie ihre Befugnis zur inhaltlichen Gestaltung des Religionsunterrichts dazu nutzen werden, die teilnehmenden Schulkinder den genannten elementaren Verfassungsprinzipien zu entfremden, sind für die in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG vorgesehene Kooperation nicht geeignet.
[74] b) Religionsgemeinschaften, die beim Religionsunterricht mitwirken, verfügen damit über einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft. Ihnen liegt deshalb die besondere Pflicht des Grundgesetzes zum Schutz der Rechte Dritter näher als anderen Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 393). Sie müssen daher insbesondere Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechte der am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler achten und diese nicht dazu verleiten, die Rechte anderer, insbesondere Andersgläubiger zu verletzen. Es verbietet sich, zur Mitwirkung bei der Veranstaltung von Religionsunterricht eine Religionsgemeinschaft zuzulassen, gegen die einzuschreiten der Staat zum Schutz grundrechtlicher Rechtsgüter berechtigt oder gar verpflichtet wäre.
[75] c) Die Mitwirkung beim Religionsunterricht ist, wie schon erwähnt, ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit. Für die betreffenden Religionsgemeinschaften begründet sie eine bevorzugte Rechtsstellung. Es verbietet sich, diese einer Religionsgemeinschaft einzuräumen, welche nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Verbot einer Staatskirche sowie die Prinzipien von Neutralität und Parität unangetastet bleiben. Letzteres wäre etwa bei Religionsgemeinschaften der Fall, die auf die Verwirklichung einer theokratischen Herrschaftsordnung hinwirken (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 394 f.).
[76] d) Es genügt nicht, dass der Staat die eingereichten Lehrpläne auf die Einhaltung der vorgenannten Grundsätze und die einzusetzenden Lehrkräfte auf ihre Verfassungstreue hin überprüft. Der dadurch erreichte Schutz der betroffenen Verfassungsgüter ist nicht in gleicher Weise effektiv. Beide Instrumente schließen nicht aus, dass der Einfluss einer Religionsgemeinschaft, gegen welche die fraglichen Bedenken bestehen, im Religionsunterricht dennoch zur Geltung kommt. Der Schutz der Schulkinder vor der Beeinflussung durch Religionsgemeinschaften, die in Bezug auf die Einhaltung tragender Verfassungsprinzipien Bedenken begegnen, ist ein so hohes Gut, dass dem Staat die Zusammenarbeit gar nicht erst angesonnen werden kann.
[77] e) Das Oberverwaltungsgericht hat die Eignung der Kläger unter den vorgenannten Gesichtspunkten – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft. Die Beklagte hat Bedenken gegen die Verfassungstreue der Kläger geltend gemacht und zwar in Bezug auf den Kläger zu 2 wegen der ihm angehörenden Islamischen Gemeinschaft M. G., in Bezug auf den Kläger zu 1 wegen einiger Mitgliedsvereine, die der Muslimbruderschaft nahe stehen sollen, und hat insofern auf die Verfassungsschutzberichte verwiesen. Dieser Einwand greift durch, wenn die genannten Mitgliedsverbände auf die Kläger einen wesentlichen Einfluss ausüben und unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe Bedenken begegnen. Das Oberverwaltungsgericht wird die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, soweit sich die Dachverbandsorganisationen der Kläger als Religionsgemeinschaften erweisen sollten.
[78] 7. Das Begehren nach Einführung eines von den Klägern gemeinsam verantworteten islamischen Religionsunterrichts begegnet als solches mit Rücksicht auf die maßgeblichen Regelungen in Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG keinen Bedenken. Die dort vorgesehene Arbeitsteilung zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, insbesondere die Wahrung der öffentlichen Interessen durch den Staat wird nicht beeinträchtigt, wenn sich zwei Religionsgemeinschaften auf der Grundlage eines gemeinsamen Bekenntnisses oder mehrerer verwandter Bekenntnisse auf gemeinsame Inhalte für den Religionsunterricht verständigen. Andererseits hat der Staat eine derartige Verständigung zu respektieren, die als Wahrnehmung positiver Religionsfreiheit zu verstehen ist (vgl. Robbers, a. a. O. Rn. 126; Häußler, a. a. O. S. 261; Angerer, a. a. O. S. 379).