Bundesgerichtshof
Zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen von verabredeten Schlägereien.
BGH, Urteil vom 22. 1. 2015 – 3 StR 233/14; LG Dresden (lexetius.com/2015,333)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 13. November 2014 in der Sitzung am 22. Januar 2015, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Mayer, Gericke als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten L., Rechtsanwältin und Rechtsanwalt in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten R., Rechtsanwalt in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten K., Rechtsanwalt in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten P., Rechtsanwalt und Rechtsanwalt in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten N., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten L., R. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. April 2013,
a) wird das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten R. und P. im Fall III. C der Urteilsgründe wegen Landfriedensbruchs, der Angeklagte P. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt worden sind; die insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last;
b) werden die Schuldsprüche des vorgenannten Urteils dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte L. der Rädelsführerschaft, die Angeklagten R. und P. jeweils der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung schuldig sind, der Angeklagte L. dazu in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung; der Angeklagte P. dazu in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung;
c) wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch aufgehoben, soweit es die Angeklagten L., R. und P. betrifft. Die insoweit getroffenen Feststellungen bleiben jedoch aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten L., R. und P. sowie die Revisionen der Angeklagten N. und K. werden verworfen, letztere mit der Maßgabe, dass der Angeklagte K. der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Die Angeklagten K. und N. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
[1] Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung für schuldig befunden, die Angeklagten L. und P. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Landfriedensbruch, die Angeklagten K. und N. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie den Angeklagten R. in Tateinheit mit Landfriedensbruch. Es hat deswegen gegen den Angeklagten L. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, gegen den Angeklagten R. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, gegen den Angeklagten P. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie gegen den Angeklagten N. eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 20 € verhängt. Gegen ihre Verurteilungen richten sich die auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
[2] Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts nicht durch. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg der Rechtsmittel der Angeklagten L., R. und P. Im Übrigen sind ihre Revisionen – ebenso wie diejenigen der Angeklagten K. und N. – unbegründet.
[3] I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
[4] Die Angeklagten gehörten einer Gruppierung an, die sich spätestens Ende 2007 bildete und unter den Namen "Hooligans Elbflorenz", "Ackerbande", "Extremsportgruppe", "Boxclub Dynamo" und "die Dresdner" bekannt war. Intern verwendeten die Mitglieder auch die Bezeichnung "Rasselbande". Den Kern der Gruppierung bildeten ehemalige und aktive Fußballhooligans, also Personen, die aus Anlass von Fußballspielen oder im Zusammenhang mit Fußball Gewalttätigkeiten verüben. Ziel war es, eine Vormachtstellung in der Dresdner Hooliganszene zu erlangen und allgemein als Macht im Raum Dresden zu erscheinen. Das daraus resultierende Bedürfnis nach Abgrenzung von anderen Gruppierungen nahm seit dem Sommer 2009 zu. Es wurde unter anderem die Ausstattung der Gruppenmitglieder mit Nottelefonen zur gegebenenfalls erforderlichen schnellen Mobilisierung beschlossen und die Beschaffung von einheitlichen schwarzen Fleece-Jacken mit den Aufschriften "Eastside Dresden" und "Ackerbande" vorbereitet, deren Erwerb nicht zwingend, aber nur Mitgliedern möglich sein sollte. Schon zuvor waren die Mitglieder der Gruppierung in der Öffentlichkeit in einheitlichen T-Shirts aufgetreten, um ihre Zusammengehörigkeit zu demonstrieren. Entsprechende gemeinsame Unternehmungen, sogenannte Hoolstreffen, waren teilweise verpflichtend in dem Sinne, dass die Nichtteilnahme zum Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen führen konnte. Seit November 2008 fanden regelmäßig, zweimal bis dreimal im Monat, Zusammenkünfte statt, bei denen gruppenrelevante Themen besprochen wurden.
[5] An der Spitze der Gruppierung stand der Angeklagte L.. Er traf im Wesentlichen die Absprachen mit anderen Hooligan-Gruppen zu körperlichen Auseinandersetzungen und entschied regelmäßig über gemeinsame Veranstaltungen. Gegen seinen Willen wurden keine Aktionen unternommen. Insbesondere kam ihm bei der Frage der Aufnahme eines neuen Mitglieds innerhalb des Führungspersonals die wesentliche Entscheidungskompetenz zu, wobei der "Nachwuchs" zum einen aus dem gewaltbereiten Anteil der Ultra-Fans der SG Dynamo Dresden e. V. rekrutiert wurde, zum anderen der Angeklagte L. aber auch bei Boxturnieren nach geeigneten Kämpfern Ausschau hielt. Zum Führungspersonal gehörten darüber hinaus die Angeklagten R. und K.
[6] Ersterer leitete seine Autorität aus der engen Freundschaft zum Angeklagten L. und seiner Eigenschaft als sogenannter Alt-Hool ab – diese Personen genießen wegen ihrer früheren Taten ein hohes Ansehen und werden dementsprechend von jüngeren Hooligans nicht hinterfragt. Beim Angeklagten K. handelte es sich um den Führer des "Jungsturms", der Gruppe der jüngeren Hooligans, die auch unter diesem Namen in der Jugend- und Fußballszene in Dresden auftrat. Er war in den einschlägigen Kreisen aus seiner früheren aktiven Fußballzeit und seiner Tätigkeit als Türsteher bekannt und gefürchtet. Zum "Jungsturm" gehörten unter anderem auch die Angeklagten P. und N., wobei letzterer erst Anfang des Jahres 2009 zu der Gruppe hinzukam. Beiden, überwiegend jedoch dem Angeklagten P., kam im Jahr 2009 vermehrt die Aufgabe zu, Aufträge der Angeklagten L. und K. auszuführen, insbesondere Informationen in der Gruppierung durch die Versendung von Kurznachrichten zu streuen. Der Angeklagte P. war auch für die Bestellung der Fleece-Jacken verantwortlich. Eigene Entscheidungsgewalt hatten er und der Angeklagte N. nicht.
[7] Die Mitglieder der Gruppe einte ihre Faszination für körperliche Gewalt und eine rechtsextreme Gesinnung, die bei den einzelnen Mitgliedern unterschiedlich stark ausgeprägt war, aber von allen als Grundlage der gemeinsamen Betätigung anerkannt wurde. Man suchte die Nähe und Verknüpfung zu anderen rechtsextremen Personenkreisen, insbesondere zu der verbotenen, jedoch fortgeführten Gruppierung "Skinheads Sächsische Schweiz" (SSS). Die Begeisterung für Gewalt lebten die Mitglieder durch Überfälle auf gegnerische Personen oder Personengruppen und durch verabredete körperliche Auseinandersetzungen mit Hooligan-Gruppen anderer Städte aus, mit denen es auch zu überregional abgesprochenen Freizeitaktivitäten kam. Zur Vorbereitung auf die Kämpfe veranstaltete die Gruppierung zunächst wöchentlich, seit Sommer des Jahres 2009 zweimal wöchentlich Trainingsabende, für die ein fester Raum in Pi. zur Verfügung stand. Auch wenn die Teilnahme am Training, das auch Nichtmitgliedern offenstand, für Mitglieder nicht verpflichtend war, bestand bei wiederholtem Fernbleiben auch insoweit die Gefahr, bei zukünftigen Auseinandersetzungen nicht mehr eingesetzt zu werden.
[8] Die abgesprochenen Auseinandersetzungen mit anderen Hooligan- Gruppen fanden entweder anlässlich von Fußballspielen meist in Stadionnähe oder – als sogenannte Drittortauseinandersetzungen – unabhängig von solchen an anderen Orten statt. Für solche Kämpfe existieren ungeschriebene, aber unter den einschlägigen Gruppen allgemein anerkannte und im Einzelfall modifizierte Regeln. So wird die Gruppenstärke vorher verabredet, wobei nur mit Zustimmung des in Unterzahl antretenden Gegners ein zahlenmäßiges Ungleichgewicht hergestellt werden darf. Im Verlauf eines Kampfes muss jedoch nicht Mann gegen Mann gekämpft werden, insbesondere, wenn einzelne der Gegner bereits ausgefallen sind, können sich auch mehrere Kämpfer gegen einen Gegner wenden. Frauen sind nicht zugelassen. Waffen sind verboten, Schutzbekleidung (Mund-, Tief-, Handschutz), Mützen und Sturmhauben erlaubt. Gekämpft wird in allen Kampfstilen, Schläge und Tritte sind mit Ausnahme des Genitalbereichs gegen alle Körperregionen – auch gegen den Kopf – gestattet, zugleich jedoch nur das Tragen von leichtem Schuhwerk. Wer am Boden liegt und keine Anstalten macht, sich zu erheben, oder wer sonst zu erkennen gibt, dass er nicht wieder in den Kampf eingreifen will, darf nicht mehr angegriffen werden. Allerdings kann es trotzdem dazu kommen, dass solche Personen weiter verletzt werden. Ebenso kann es in dem Kampfgeschehen zu Angriffen von hinten kommen. Die Auseinandersetzung endet, wenn alle Gegner am Boden liegen oder eine Mannschaft abdreht oder sonst die Niederlage anerkennt. Die Kämpfe dauern in der Regel nur wenige Sekunden, höchstens Minuten. Kampfrichter, die bei Regelverstößen und/oder Verletzungen unmittelbar eingreifen, um den Regelverstoß zu sanktionieren bzw. eine Behandlung zu ermöglichen, sind nicht vorgesehen. Teilweise werden die Kämpfe jedoch von nicht mehr selbst aktiven Hooligans beider Gruppen als sogenannte Schiedsrichter beobachtet und Regelverstöße im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Betroffenen erörtert. Bei schweren Verfehlungen kann es dazu kommen, dass der Verursacher nicht mehr zu Kämpfen mitgenommen wird.
[9] Unter diesen Bedingungen kam es zu folgenden Auseinandersetzungen unter Beteiligung der Gruppierung um die Angeklagten:
[10] Am 2. November 2008 kämpften elf gegen elf auf einer asphaltierten Straße ohne weitere Zuschauer.
[11] Jeweils 15 Personen traten am 3. Mai 2009 auf einer Wiese gegeneinander an und wirkten durch Tritte und Schläge aufeinander ein.
[12] Anlässlich eines DFB-Pokal-Spiels verabredete der Angeklagte L. am 1. August 2009 mit seinem Nürnberger Ansprechpartner einen Kampf "zwölf Mann und Fairplay". Hierzu kam es nicht, weil die Polizei ein Aufeinandertreffen beider Gruppen verhinderte.
[13] Am 6. September 2009 schlugen und traten im Vorfeld eines Fußballspiels jeweils 15 bis 20 Personen für etwa 45 Sekunden auf einem geschotterten Feldweg aufeinander ein.
[14] Unter Verschleierung ihrer wahren Herkunft verabredeten die Dresdner mit Dortmunder Hooligans ebenfalls am 6. September 2009 einen Kampf mit jeweils 30 Personen, auszutragen auf einem durch geparkte Lastkraftwagen von Zuschauern abgeschirmten Parkplatz. Als die Dortmunder die Täuschung erkannten, flüchteten 20 von ihnen und es kämpften anschließend zehn Mann auf jeder Seite.
[15] Für den 27. September 2009 verabredete der Angeklagte L. mit Ansprechpartnern aus Moskau eine Auseinandersetzung, die in Tschechien in einem stillgelegten Steinbruch stattfinden sollte. Die Durchführung wurde durch starke Präsenz der tschechischen Polizei unterbunden, die von deutschen Behörden informiert worden war, die aufgrund von Telefonüberwachungsmaßnahmen Kenntnis von der geplanten Aktion hatten.
[16] Am 31. Oktober 2009 – allein dieses Ereignis hat das Landgericht als gefährliche Körperverletzung gewertet – fand mit Frankfurter Hooligans ein sogenanntes U25-Match statt, mithin ein Kampf, an dem nur Personen jünger als 25 Jahre teilnehmen durften. Das Aufeinandertreffen, das auf einer asphaltierten Gemeindestraße stattfand, die nur noch von Anliegern und von landwirtschaftlichem Verkehr genutzt wurde, wurde vom Angeklagten L. verabredet und im Wesentlichen mitorganisiert. Auf Dresdner Seite kämpften überwiegend Mitglieder der Gruppe, unter anderem die Angeklagten K., P. und N., darüber hinaus aber auch Nichtmitglieder, insgesamt 28 Mann. Einer der Kampftrainer der Gruppierung hielt eine kurze Ansprache und forderte die Kämpfer auf, fair zu bleiben. Darauf hätten die Frankfurter Wert gelegt, die ihrerseits auch fair bleiben würden. Der Kampf wurde alsdann durch Faustschläge gegen Gesicht, Kopf und Oberkörper sowie Tritte gegen den Oberkörper geführt, unabhängig davon, ob ein Teilnehmer stand oder zu Boden gegangen war. Bisweilen wirkten auch mehrere auf eine Person ein; Angriffe wurden sowohl von vorn als auch von hinten geführt. Der Kampf, der vom Angeklagten L. als Außenstehendem beobachtet und gefilmt wurde, dauerte eine Minute und 20 Sekunden.
[17] H., ein Teilnehmer auf Frankfurter Seite, ging bereits nach wenigen Sekunden zu Boden und lag in einer gut sichtbaren Blutlache, die der Angeklagte L. später wegwischte. Er erlitt mehrere Brüche im Bereich des Gesichts, die eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich machten. Der Angeklagte R., der im Vorfeld die Beschaffung eines letztlich nicht benötigten Transportfahrzeugs angeboten hatte, war an diesem Tag nicht dabei.
[18] Maximal jeweils acht Personen gingen am 7. November 2009 anlässlich eines Fußballspiels in Jena in einem in der Innenstadt gelegenen Baustellenbereich mit Fäusten und Tritten aufeinander los.
[19] Passanten wurden durch das Kampfgeschehen verschreckt.
[20] Neben diesen vereinbarten Auseinandersetzungen kam es ausweislich der Feststellungen noch zum folgenden Geschehen:
[21] Anlässlich des Halbfinalspiels Deutschland gegen die Türkei im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft am 25. Juni 2008 plante der – insoweit bereits mit Urteil vom 9. März 2009 rechtskräftig wegen Landfriedensbruchs verurteilte – Angeklagte K. einen Überfall auf türkische Gastronomieeinrichtungen in der Dresdner Neustadt. Der Angeklagte L. erteilte spätestens am 23. Juni 2008 seine Einwilligung hierzu. Dementsprechend sandte der Angeklagte K. an 77 Personen, darunter den Angeklagten P. und 17 weitere Mitglieder der Gruppierung um die Angeklagten, eine Kurznachricht, mit der er durch den Hinweis auf die gewünschte Kleidung – schwarzer Kapuzenpulli – auf die geplante Gewaltaktion im Anschluss an das Spiel, das gemeinsam in einem bekannten Treffpunkt der Fußballszene angeschaut werden sollte, hinwies und zu einer Beteiligung aufforderte. Nach Spielende gegen 22. 30 Uhr brachen etwa 50 bis 60 Personen unter der Führung des Angeklagten K. in die Neustadt auf, um dort mehrere türkische Gaststätten anzugreifen.
[22] Dieser Plan war spätestens zu diesem Zeitpunkt den anwesenden Gruppenmitgliedern, darunter die Angeklagten L., R. und P., bekannt und wurde durch diese gebilligt. Neben Mitgliedern der Gruppierung nahmen Personen aus der Türsteherszene, möglicherweise auch aus dem Umfeld der Ultra-Fans und der SSS teil. Die Autorität des Angeklagten K. als Anführer wurde dadurch gestärkt, dass ihn die Angeklagten R. und L. begleiteten. Letzterer verließ indes die anderen Beteiligten noch im Bereich der Altstadt, wurde aber kurz vor Beginn des Angriffs hiervon vom Angeklagten R. telefonisch in Kenntnis gesetzt. In der Neustadt angekommen vermummte sich die auf etwa 80 bis 100 Personen angewachsene Gruppe durch tiefsitzende Kapuzen oder Sonnenbrillen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch der Angeklagte P. Teil der Menschenmenge; dass er eigenhändig Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendete, hat die Strafkammer indes nicht feststellen können. Kurz nach 23. 30 Uhr gab der Angeklagte K. das Zeichen zum Angriff. Bis 23. 39 Uhr wurden die Scheiben dreier türkischer Gastronomiebetriebe mit Flaschen und Feuerwerkskörpern beworfen und die Außenbestuhlung umgeworfen. Es gelang den Angreifern, in das Innere eines Döner- Restaurants einzudringen und die Einrichtung zu beschädigen. Insgesamt entstand Sachschaden in Höhe von rund 15.000 €. Darüber hinaus wurden mehrere Gäste geschlagen, einer verlor dadurch einen Eckzahn und musste zwei Tage stationär behandelt werden. Einem Mitarbeiter wurde eine volle Flasche auf den Hinterkopf geschlagen, wodurch er eine blutende Platzwunde erlitt. Dieser Angestellte musste aufgrund des Gesamtgeschehens für ein Jahr psychologische Behandlung in Anspruch nehmen.
[23] Nach Durchführung von Durchsuchungs- und Festnahmemaßnahmen am 14. Dezember 2009 waren weitere Aktivitäten der Gruppe nicht mehr zu beobachten.
[24] II. Das Landgericht hat das Geschehen am 25. Juni 2008 hinsichtlich der Angeklagten L., R. und P. jeweils als einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB, beim Angeklagten L. zusätzlich nach § 125a Satz 1 StGB, gewürdigt. Tateinheitlich hierzu hätten sich die Angeklagten L. und P. der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Den Schlag mit der Flasche hat es den Angeklagten nicht zugerechnet, sondern als Mittäterexzess gewertet.
[25] Ebenfalls als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB – auch hinsichtlich des Angeklagten L. – hat die Kammer die Auseinandersetzung vom 31. Oktober 2009 angesehen. Ob verabredete körperliche Auseinandersetzungen trotz der gegebenen Einwilligung als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen seien, müsse im Einzelfall entschieden werden. Wesentliches Kriterium hierfür sei das Maß der Gefährlichkeit der Tätlichkeiten, das seinerseits durch den jeweiligen Untergrund am Ort der Prügelei und die Anzahl der Kämpfer bestimmt werde. Bei einer Auseinandersetzung mit auf beiden Seiten mindestens 15 Personen sei eine Grenze erreicht, die das Geschehen so unübersichtlich mache, dass die Gefährlichkeit ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreiche. In diesen Fällen sei das Regelwerk, insbesondere wegen des Fehlens von Kampfrichtern und der damit einhergehenden Möglichkeit der Kampfunterbrechung zur Behandlung verletzter Personen nicht ausreichend, um schwere Verletzungen in ausreichendem Maße zu vermeiden.
[26] Die Angeklagten seien darüber hinaus Mitglieder einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gewesen. Da verabredete Auseinandersetzungen auch dann von dem auf der Grundlage einer – im rechtsextremen Kontext bestehenden – gemeinsamen Motivation und Zielsetzung gebildeten Gruppenwillen umfasst gewesen seien, wenn sie unter Umständen stattfanden, die zur Annahme von Sittenwidrigkeit der Körperverletzungen führten, seien Zweck und Tätigkeit der Gruppe auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen. Entsprechendes gelte, soweit Auseinandersetzungen gegen den Willen der Gegner gesucht wurden, so auch für die Tat vom 25. Juni 2008. Dieser Zweck sei nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, da er dazu gedient habe, die angestrebte Stellung der Gruppierung als Macht im Raum Dresden zu untermauern; die Machtstellung stehe und falle mit der Bereitschaft, Straftaten zu begehen. Bei den Angeklagten L., R. und K. liege jeweils ein Fall der Rädelsführerschaft im Sinne des § 129 Abs. 4 StGB vor.
[27] III. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
[28] Eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN).
[29] Eine solche Vereinigung wird zur kriminellen, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit nach dem gemeinsamen festen Willen der Mitglieder auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sind (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.).
[30] 1. Die Gruppierung um die Angeklagten erfüllte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die personellen, organisatorischen, voluntativen und zeitlichen Kriterien des Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.):
[31] Sie bestand aus mehr als drei Personen und war nicht nur kurzfristig zur Erreichung eines einmaligen Zwecks, vielmehr auf unbestimmte Dauer angelegt.
[32] Sie verfügte über im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßige Organisationsstrukturen, was sich daran zeigt, dass sie Führungspersonal jedenfalls den Angeklagten L. sowie ihm nachgeordnet den Angeklagten K. – besaß und eine koordinierte Aufgabenverteilung dergestalt vorsah, dass etwa vornehmlich die Mitglieder des "Jungsturms" aktiv an den gewalttätigen Auseinandersetzungen teilnahmen, wohingegen sich die "Alt-Hools" auf die Organisation beschränken konnten. Eine weitere Aufgabenverteilung ergibt sich aus dem Vorhandensein von Kampftrainern sowie der Beauftragung der Angeklagten P. und N. unter anderem mit dem Streuen von Informationen innerhalb der Vereinigung durch die Versendung von Kurznachrichten und des Angeklagten P. mit der Beschaffung der Vereinigungsmitgliedern vorbehaltenen Fleece-Jacken (vgl. MüKoStGB/Schäfer aaO, § 129 Rn. 18). Weitere Merkmale der Organisationsstruktur waren die festen Trainingstermine an einem bestimmten Ort, die geplante Ausstattung der Vereinigung mit sogenannten Notfallhandys sowie regelmäßige Treffen, auf denen über die Belange der Vereinigung gesprochen und Einzelfragen entschieden wurden. Die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen war zudem jedenfalls teilweise verpflichtend und Gruppenregeln bestanden insoweit, als Mitglieder von der weiteren Teilnahme an Aktivitäten der Vereinigung ausgeschlossen werden konnten, wenn sie etwa nicht häufig genug zum Training oder zu anderen verpflichtenden Veranstaltungen erschienen waren.
[33] Auch das voluntative Element war gegeben. Insoweit ist erforderlich, dass die Mitglieder der Vereinigung in die kriminellen Ziele der Organisation und in deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen eingebunden sind; nur bei Annahme eines derartigen Gruppenwillens besteht die für die Vereinigung typische und ihre Gefährlichkeit ausmachende, vom Willen des Einzelnen losgelöste Eigendynamik. Es müssen deshalb innerhalb der Vereinigung Entscheidungsstrukturen bestehen, die von allen Mitgliedern als verbindlich anerkannt werden (MüKoStGB/Schäfer aaO, § 129 Rn. 22 mwN). Wie die Willensbildung innerhalb der Vereinigung vollzogen wird, ist hingegen gleichgültig; das Demokratieprinzip kommt gleichermaßen in Betracht wie das Prinzip von Befehl und Gehorsam, sofern dieses nicht nur die jeweils persönliche Unterordnung des einzelnen Mitglieds unter eine oder mehrere Führungspersönlichkeiten widerspiegelt, sondern auf dem gemeinsamen, unter den Mitgliedern abgestimmten Willen der Gesamtheit beruht (BGH, Urteile vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 109 und vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 226 f.; Beschluss vom 17. Dezember 1992 – StB 21—25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 28 jew. mwN).
[34] Der erforderliche Gruppenwille wird durch die Urteilsgründe belegt. Diese ergeben hinsichtlich der Regeln der Willensbildung, dass der Wille des Angeklagten L. für die Gruppe jedenfalls insoweit maßgeblich war, als dass er letztlich über die Aufnahme neuer Mitglieder ebenso entschied wie – gemeinsam mit dem Angeklagten K. – darüber, welche Mitglieder bei den von ihm verabredeten gewalttätigen Auseinandersetzungen zum Einsatz kamen. Ebenso bestand Einigkeit, dass keine Aktionen gegen den Willen des Angeklagten L. durchgeführt wurden. Die Unterordnung der Mitglieder unter den so gebildeten Gruppenwillen ergibt sich hier schon aus dem Zusammenwirken über den Tatzeitraum von etwa zwei Jahren, in dem es zu zahlreichen verabredeten gewalttätigen Auseinandersetzungen mit anderen Gruppen kam. Diese zeichneten sich durch einen hohen Grad an Organisation aus, weil An- und Abreise zu dem Ort der Auseinandersetzung zu koordinieren und dafür teilweise Transportfahrzeuge zu beschaffen waren; nach Beendigung der Kampfhandlungen waren die Mitglieder der Gruppierung – nicht zuletzt zur Meidung von Strafverfolgung – stets darauf bedacht, den Tatort binnen kürzester Zeit zu verlassen.
[35] All dies wäre ohne eine Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Gruppenwillen nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 – 3 StR 233/04, BGHR StGB § 129 Vereinigung 2). Aus dem Umstand, dass die Dortmunder Hooligans in großer Zahl flohen, als sie gewahr wurden, dass ihr Gegner die Gruppierung um die Angeklagten war, folgt weiter, dass die sich auch in dem regelmäßigen Kampftraining widerspiegelnden Bemühungen der Vereinigung, sich als "Macht" zu etablieren, sogar über die Region Dresden hinaus erfolgreich waren. Dass sich die Mitglieder als einheitlicher Verband fühlten, zeigt sich schließlich an ihrem Auftreten in einheitlichen T-Shirts nicht nur anlässlich der Auseinandersetzungen mit anderen Hooligans und an der geplanten Beschaffung von besonderen Jacken, die nur Mitgliedern der Vereinigung vorbehalten waren.
[36] 2. Die Urteilsgründe belegen darüber hinaus die Ausrichtung der Gruppe auf den Zweck der Begehung von Straftaten. Erforderlich ist insoweit, dass die Organisation nach dem fest gefassten Willen der für ihre Willensbildung maßgeblichen Personen das Ziel verfolgt, strafbare Handlungen zu begehen. Das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könne (so noch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 – 3 StR 427/77, BGHSt 27, 325, 328) genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.), ebenso wenig, dass der Zweck nur von einzelnen Mitgliedern verfolgt, nicht aber auch von den übrigen Mitgliedern getragen wird (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – StB 21—25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2).
[37] a) Insoweit begegnet allerdings die Auffassung des Landgerichts rechtlichen Bedenken, es komme nicht darauf an, ob die verabredeten Auseinandersetzungen regelmäßig strafbar seien, es reiche vielmehr aus, wenn diese auch unter Umständen ausgetragen werden, die zur Annahme der Sittenwidrigkeit der in ihrem Rahmen begangenen Körperverletzungen führen. Denn auf dieser Grundlage könnte die Annahme einer kriminellen Vereinigung entgegen dem in der Rechtsprechung geforderten Kriterium der zweckgerichteten Begehung von Straftaten auch dann in Betracht kommen, wenn Straftaten nur angelegentlich einer vom Gruppenwillen getragenen Betätigung begangen würden, hier etwa weil eine verabredete körperliche Auseinandersetzung aus zuvor nicht absehbaren Gründen im Einzelfall wegen der Sittenwidrigkeit der Tat nicht aufgrund der Einwilligung aller Beteiligten gerechtfertigt und deshalb strafbar ist.
[38] b) Die erforderliche Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten ergibt sich indes aus Folgendem: Die Vereinigung verfolgte den Zweck, gewalttätige Auseinandersetzungen gegen andere Hooligangruppen zu organisieren und durchzuführen. Diese Auseinandersetzungen stellen sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gerade wegen der in der vereinbarten Art der Ausführung der Gewalttätigkeiten liegenden Tatumstände als strafbare Körperverletzungen dar. Dazu im Einzelnen:
[39] aa) Zu Recht ist das Landgericht zunächst von der Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen.
[40] Selbst wenn man körperliche Auseinandersetzungen wie die vorliegenden, die zum Zwecke des Kräftemessens vereinbart werden, noch als sportliche Betätigung verstehen wollte, folgt daraus nicht, dass sie einem möglichen Strafanspruch schon allein deshalb entzogen wären, weil bei Einhaltung der selbst aufgestellten Regeln das Verhalten nicht als verbotswidrig anzusehen wäre.
[41] Überlegungen, regelkonformes Handeln stelle sich als tatbestandslos dar (Dölling, ZStW 1984, 36, 55 ff.; Rössner, Festschrift für Hirsch, 1999, 313, 319 ff.; SK-StGB/Wolters, [Stand: September 2014], § 228 Rn. 21; für eine Lösung über das Institut der Einwilligung: BayObLG, Urteil vom 3. August 1961 – 4 St 36/61, NJW 1961, 2072; NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 228 Rn. 109), finden spätestens dort ihre Grenze, wo die körperliche Misshandlung des Gegners Ziel der Betätigung ist (Dölling aaO, S. 64; Rössner aaO, S. 317; Kubinek, JA 2003, 257, 260; LK/Hirsch, StGB, 11. Aufl., § 228 Rn. 12).
[42] bb) Indes willigten die Beteiligten der Schlägereien nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils in die Körperverletzungshandlungen der jeweils anderen Kampfgruppe ein. Jedenfalls soweit die vereinbarten Regeln eingehalten oder lediglich aus Gründen des Übereifers, der Erregung, der technischen Unvollkommenheit oder der mangelnden Körperbeherrschung verletzt werden, sollen an der grundsätzlichen Wirksamkeit der Einwilligung der Kampfteilnehmer keine Zweifel bestehen (hierzu BayObLG aaO, S. 2073 für den Fall eines Fußballspiels). Gezielte Regelverstöße hat die Strafkammer in keinem Fall zu erkennen vermocht, wenn auch die Feststellungen und die Beweiswürdigung insbesondere zu der Schlägerei am 31. Oktober 2009 zahlreiche Verstöße gegen die angeblich verbindlichen Regeln ergeben haben, was angesichts der einleitenden Hinweise des "Trainers" der Vereinigung auf die Regeln der Fairness widersprüchlich erscheint.
[43] cc) Selbst wenn in solchen Regelübertretungen lediglich Exzesse der Einzelnen zu sehen wären, was einer grundsätzlichen Wirksamkeit der Einwilligung des jeweils anderen Teils insoweit nicht entgegen stünde, erweisen sich die festgestellten Körperverletzungshandlungen bei den verabredeten Schlägereien in der durchgeführten Art und Weise durch Mitglieder der Vereinigung als rechtswidrig, weil es sich dabei trotz der Einwilligung um sittenwidrige Taten im Sinne von § 228 StGB handelte. Hierzu gilt:
[44] (1) Wann eine Tat gegen die guten Sitten verstößt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht immer einheitlich beurteilt worden. Anfangs spielten, insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG, Urteil vom 23. Februar 1940 – 1 D 39/40, RGSt 74, 91, 93 f.), "vor allem die Beweggründe eine wesentliche Rolle" (BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 – 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31). Daneben wurde aber stets auch die Schwere der Verletzungen in den Blick genommen (BGH aaO), wobei zum Teil ohne weitere Auseinandersetzung mit dem verfolgten – offensichtlich verwerflichen – Zweck eine Sittenwidrigkeit unter bloßem Hinweis auf die Geringfügigkeit der Verletzung verneint wurde (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – 4 StR 349/91, BGHSt 38, 83, 87). Das Abstellen auf das Gewicht des Körperverletzungserfolgs wurde alsdann ausdrücklich als vorrangig betont, ohne jedoch – worauf es in den zu entscheidenden Fällen auch nicht ankam – die Herleitung der Sittenwidrigkeit aus der Zweckrichtung der Tatbegehung ausdrücklich auszuschließen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f. – zu § 222 StGB). Ob diese Maßgeblichkeit des Taterfolgs aus den allgemein gültigen moralischen Maßstäben herzuleiten sei, die vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden könnten und die allgemeinkundig seien (so BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 40 f.; zustimmend: Kühl, Festschrift Schroeder, 2006, 521, 532), oder ob durch das Abstellen auf den Schweregrad des Rechtsgutsangriffs der Begriff der guten Sitten auf seinen rechtlichen Kern beschränkt werde (so BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 169 ff.; zustimmend: Hirsch, Festschrift Amelung, 2009, 181, 197 f.), ist dabei unterschiedlich beurteilt worden.
[45] Der von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefundene Lösungsansatz, der maßgeblich auf Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs abstellt, entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum (s. die Nachweise bei Hardtung, Jura 2005, 401, 404; aA Sternberg-Lieben, Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht, 1997, 136 ff.; NK-StGB-Paeffgen aaO, Rn. 44 ff., die § 228 StGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG für verfassungswidrig halten; dagegen MüKoStGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 29; s. auch BeckOKStGB/Eschelbach [Stand: 1. Juli 2014], § 228 Rn. 22 mwN). Bei auch insoweit teilweise unterschiedlichen Begründungsansätzen – etwa Bestimmung eines Daseins-Minimums, das allen Menschen gemeinsam ist und dessen Schmälerung deshalb selbst bei Zustimmung des Betroffenen von der Rechtsgemeinschaft nicht hingenommen werden darf (so Duttge, Gedächtnisschrift Ellen Schlüchter, 2002, 775, 784, 786, 791) oder Vornahme einer Nachteils-Vorteils-Abwägung (so MüKoStGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 18 ff.) – besteht Einigkeit, dass wegen des Erfordernisses der Sittenwidrigkeit der Tat und nicht der Einwilligung das Rechtsgut der §§ 223 ff. StGB maßgeblicher Anknüpfungspunkt (Hirsch aaO, S. 193) und dass wegen des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens der Sittenverstoß eindeutig sein müsse (vgl. LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 2; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 41), was nur bei einer Rechtsgutsverletzung von einigem Gewicht der Fall sein könne. Dabei wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Versagung der rechtfertigenden Kraft einer Einwilligung nicht einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Verletzten bezwecke – die Selbstverletzung unterfällt bereits nicht dem Tatbestand der §§ 223 ff. StGB –, sondern eine Begrenzung der Handlungsfreiheit des Verletzenden (Hirsch, ZStW 1971, 140, 167; zu diesem Tabuisierungsgedanken auch MüKoStGB/Hardtung aaO, Rn. 23; Duttge aaO).
[46] Eine solch gewichtige Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit hat die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann angenommen, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f. – zu § 222 StGB). Es ist eine Beurteilung der Tat aus einer ex-ante-Sicht vorzunehmen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.; Beschluss vom 20. Februar 2013 – 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 146; MüKoStGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 228 Rn. 4; Jäger, JA 2013, 634, 636); maßgeblich ist mithin das Gewicht der durch die Tathandlung geschaffenen Verletzungsgefahr (MüKoStGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; BGH, Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.). Dass nicht nur auf das Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Verletzung abgestellt werden kann, folgt im Übrigen bereits daraus, dass § 228 StGB angesichts seiner systematischen Stellung auch §§ 223, 224 StGB in Bezug nimmt, es mithin Fälle geben muss, die trotz minder schwerer Verletzung das Verdikt der Sittenwidrigkeit nach sich ziehen (MüKoStGB/Hardtung aaO, Rn. 24).
[47] Zuletzt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs – an dem Kriterium der Maßgeblichkeit der Rechtsgutsverletzung festhaltend – ausgeführt, bei der Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung, in die eingewilligt werde, müsse bei Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen auch die solchen Tätlichkeiten aufgrund der stattfindenden gruppendynamischen Prozesse typischerweise innewohnende Eskalationsgefahr berücksichtigt werden. Vom Vorliegen dieser Eskalationsgefahr sei bei verabredeten Schlägereien immer dann auszugehen, wenn es an diese Gefahr eingrenzenden Regeln oder an der effektiven Durchsetzbarkeit etwaiger Absprachen fehle. In diesen Fällen würden die Taten trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 143 ff.; daran anschließend OLG München, Urteil vom 26. September 2013 – 4 StRR 150/13, NStZ 2014, 706, 708 f.; zustimmend Jäger, JA 2013, 634; Pichler, StRR 2013, 220; ablehnend: van der Meden, HRRS 2013, 158; Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953; Zöller/Lorenz, ZJS 2013, 429; Gaede, ZIS 2014, 489).
[48] (2) An der Rechtsprechung, nach der maßgeblich auf Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs abzustellen ist, hält der Senat fest. Sie ist wie folgt zu präzisieren:
[49] (a) Das Merkmal der guten Sitten in § 228 StGB ist für sich genommen konturenlos. Angesichts der Wandelbarkeit moralischer Wertungen kommen als Anknüpfungspunkt des Sittenwidrigkeitsurteils die Vorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder gar des zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 41 mwN; vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 169; von der Meden, HRRS 2013, 158, 159); auch die Ermittlung von allgemein gültigen moralischen Maßstäben erweist sich in einer pluralistischen Gesellschaft als nicht unproblematisch (vgl. dazu etwa Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 954; anders noch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 41).
[50] Der mithin zu konstatierenden Unbestimmtheit des Begriffs der guten Sitten ist dadurch zu begegnen, dass er in § 228 StGB strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte bezogen und auf seinen Kerngehalt reduziert wird.
[51] Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtsgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann, wie dies etwa in Fällen des ärztlichen Heileingriffs angenommen wird (vgl. Otto, Festschrift Tröndle, 1989, 157, 168; MüKoStGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 26; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 9; Jäger, JA 2013, 634, 637) oder auch bei Kampfsportarten der Fall ist, die direkt auf die körperliche Misshandlung des Gegners ausgelegt sind und bei denen die ausgetragenen Kämpfe zu schwersten Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen, ja selbst zum Tod der Kontrahenten führen können (vgl. etwa Dölling, ZStW 1984, 36, 64, der auf das rechtlich anerkannte gesellschaftliche Interesse an der Ausübung solcher Sportarten abstellt; im Ergebnis auch Jäger aaO). Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit – über die Unbeachtlichkeit der Einwilligung – zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlich vorgenommenen Körperverletzungen können sie hingegen nicht herangezogen werden. Insoweit sind aber Wertungen, die der Gesetzgeber vorgegeben hat, zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 954 f.).
[52] (b) Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung insoweit, als die Bejahung der Sittenwidrigkeit der Tat in den Fällen, in denen bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wurde, in erster Linie aus der gesetzgeberischen Wertung des § 216 StGB folgt: Aus dem Umstand, dass eine Tötung, in die das Opfer nicht nur eingewilligt, sondern die sie ernsthaft verlangt hat, gleichwohl strafbar ist, lässt sich entnehmen, dass das Opfer in die eigene Tötung durch einen Dritten nicht wirksam einwilligen kann. Dieser Wertung hat die Rechtsprechung mit Blick auf § 228 StGB entnommen, dass im Allgemeininteresse die Möglichkeit, existentielle Verfügungen über das Rechtsgut der eigenen körperlichen Unversehrtheit oder des eigenen Lebens zu treffen, Einschränkungen unterliegt. Der Schutz der Rechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Leben gegen Beeinträchtigungen durch Dritte wird deshalb nicht schlechthin, sondern nur innerhalb eines für die Rechtsordnung tolerierbaren Rahmens zur Disposition des Einzelnen gestellt (BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173 f.). Dieser Rahmen wird verlassen, wenn der in die Körperverletzung Einwilligende durch die Tat in konkrete Todesgefahr gebracht wird (s. dazu auch Gaede, ZIS 2014, 489, 493 f.).
[53] (c) Eine gesetzgeberische Wertung lässt sich aber nicht nur § 216 StGB mit Blick auf die drohende Todesfolge entnehmen, sondern für die Art und Weise der Begehung der Körperverletzungshandlungen auch der Regelung des § 231 StGB (Jäger, JA 2013, 634, 636): Nach dieser Vorschrift erfüllt derjenige rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand eines Strafgesetzes, der sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt. Er wird zwar nur dann bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB verursacht worden ist. Bei diesen Folgen handelt es sich nach ganz herrschender Auffassung aber nur um objektive Bedingungen der Strafbarkeit (BGH, Urteile vom 16. Juni 1961 – 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132; vom 24. August 1993 – 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 21 mwN; S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 231 Rn. 1; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 231 Rn. 5; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 231 Rn. 5; BeckOK- Eschelbach aaO, § 231 Rn. 2; Engländer, NStZ 2014, 214; Satzger, Jura 2006, 108, 109; aA LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 1; kritisch auch NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 231 Rn. 20). In dieser Konstruktion des Straftatbestandes kommt zum Ausdruck, dass das sozialethisch verwerfliche Verhalten bereits in der Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer besteht, weil dadurch erfahrungsgemäß so häufig die Gefahr schwerer Folgen geschaffen wird, dass die Beteiligung als solche schon strafwürdiges Unrecht darstellt (BT-Drucks. IV/650, S. 291; BGH, Urteil vom 24. August 1993 – 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308; vgl. auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 956). Die objektive Strafbarkeitsbedingung wirkt dabei nicht strafbarkeitsbegründend oder -verschärfend, sondern schränkt lediglich den Bereich des zu Bestrafenden aus kriminalpolitischen Gründen ein (BT-Drucks. IV/650, S. 268, 291; S/S- Stree/Sternberg-Lieben aaO § 231 Rn. 1; aA offenbar MüKoStGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 3: strafbarkeitsbegründend; ebenso LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 1, der freilich bereits das Vorliegen einer objektiven Strafbarkeitsbedingung in Abrede stellt). Dass bereits die Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer bestraft wird, hat seinen Grund im Übrigen in Beweisschwierigkeiten, die bei körperlichen Auseinandersetzungen mehrerer erfahrungsgemäß auftreten, wenn es darum geht, eine bestimmte schwere Folge einem oder mehreren der Beteiligten einwandfrei zuzuordnen; es sollen Strafbarkeitslücken vermieden werden, die dadurch auftreten können, dass eine Verurteilung wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts wegen der genannten Beweisschwierigkeiten ausscheiden muss (BGH, Urteile vom 21. Februar 1961 – 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370; vom 16. Juni 1961 – 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132; BT-Drucks. IV/650, S. 290; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 2 mwN). Kann der erforderliche Nachweis indes geführt werden, ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Tötungs- oder Körperverletzungdelikts und der Beteiligung an einer Schlägerei möglich (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1984 – 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 104; vom 11. Oktober 2005 – 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 22; S/S- Stree/Sternberg-Lieben aaO, § 231 Rn. 13 mwN; aA NK-StGB-Paeffgen aaO, § 231 Rn. 22, dagegen überzeugend LK/Hirsch aaO).
[54] (d) Die sich an den verabredeten körperlichen Auseinandersetzungen beteiligenden Mitglieder der Gruppierung um die Angeklagten sowie die Teilnehmer auf der gegnerischen Seite erfüllten jeweils rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des § 231 Abs. 1 StGB, weil sie sich damit an einer Schlägerei, also an einer mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung beteiligten, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirkten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 347/13, BGHR StGB § 231 Schlägerei 2). Dies führt – jedenfalls in den vorliegenden Fällen, in denen die an den Schlägereien Beteiligten aus der gebotenen ex-ante-Perspektive dadurch zumindest in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht wurden – nach den oben genannten Grundsätzen zur Unbeachtlichkeit der (konkludent) erteilten Einwilligungen in die mit den Auseinandersetzungen verbundenen Körperverletzungshandlungen. Insoweit gilt:
[55] (aa) Der Tatbestand des § 231 StGB bezweckt als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH, Urteile vom 5. Februar 1960 – 4 StR 557/59, BGHSt 14, 132, 134 f. mwN; vom 20. Dezember 1984 – 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103; vom 24. August 1993, 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 7; S/S-Stree/Sternberg-Lieben aaO, § 231 Rn. 1; Lackner/Kühl aaO, § 231 Rn. 1; Fischer aaO, § 231 Rn. 2; BeckOKStGB/Eschelbach aaO, § 231 Rn. 1; Jäger, JA 2013, 634, 636; differenzierend NK-StGB-Paeffgen aaO, § 231 Rn. 2; aA LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 1) nicht nur den Schutz des Lebens und der Gesundheit des durch die Schlägerei oder den Angriff tatsächlich Verletzten oder Getöteten, sondern auch Leben und Gesundheit all der – auch unbeteiligten – Personen, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden. Da letztgenannter Gesichtspunkt ein Gemeininteresse darstellt, entfaltet die Einwilligung eines oder aller an der Schlägerei Beteiligten im Rahmen des § 231 StGB keine rechtfertigende Wirkung (LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 18; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 18; S/S-Stree/Sternberg-Lieben aaO, § 231 Rn. 10; Zöller/Lorenz, ZJS 2013, 429, 433 mwN; so im Ergebnis auch BeckOKStGB/Eschelbach aaO, § 231 Rn. 16; NK-StGB-Paeffgen aaO, § 231 Rn. 13, die insoweit allerdings auf die fehlende Disponibilität der Rechtsgüter Leben und Schutz der Gesundheit vor schweren Verletzungen abstellen).
[56] (bb) Diese Grundsätze wirken sich beim tateinheitlichen Zusammentreffen von Körperverletzungstaten – wie hier etwa nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – einerseits und Beteiligung an einer Schlägerei andererseits dahingehend aus, dass die – rechtswidrige und schuldhafte – Verwirklichung des Tatbestands des § 231 Abs. 1 StGB zur Annahme der Sittenwidrigkeit der Körperverletzungstat im Sinne von § 228 StGB führt (wie hier Jäger aaO). Denn in diesem Gesetzesverstoß, mit dem die Beteiligten an der Schlägerei strafwürdiges Unrecht verwirklicht haben (so auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 956), liegt eine Missachtung der gesetzgeberischen Wertung des § 231 StGB, die das Sittenwidrigkeitsurteil unabhängig davon begründet, ob der sich aus § 231 StGB ergebenden gesteigerten Gefahr für Leib und Leben durch Vorkehrungen, mit denen eine Eskalation der Auseinandersetzung verhindert werden soll, entgegengewirkt werden könnte (so auch Jäger aaO). Die Annahme von Straflosigkeit infolge der Einwilligung in etwaige Körperverletzungen würde darüber hinaus in der gegebenen Konstellation zu unauflösbaren Widersprüchen führen, weil ein und dasselbe Täterverhalten einerseits ausdrücklich verboten, andererseits aber infolge der erteilten Einwilligung erlaubt wäre (so auch Sternberg- Lieben, JZ 2013, 953, 956).
[57] Die Sittenwidrigkeit der Tat aufgrund der Erfüllung des Tatbestands des § 231 Abs. 1 StGB ist zudem nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die schwere Folge tatsächlich eingetreten ist; denn ein tatbestandsmäßiger, rechtswidriger und schuldhafter Verstoß liegt unabhängig davon vor, weil es sich bei den genannten Folgen ausschließlich um objektive Bedingungen der Strafbarkeit handelt (Jäger aaO; aA Sternberg-Lieben aaO; Gaede, ZIS 2014, 489, 499). Ein Abstellen auf die Tatfolgen würde bereits im Widerspruch dazu stehen, dass die Wirksamkeit der Einwilligung – wie dargelegt – aus einer exante-Perspektive zu beurteilen ist, die Frage, ob eine der genannten schweren Folgen eingetreten ist, hingegen erst ex-post beantwortet werden kann. Das Erfordernis des Eintritts der Strafbarkeitsbedingung zur Begründung des Sittenwidrigkeitsurteils kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass andernfalls die vom Gesetzgeber aufgestellte Begrenzung der Strafbarkeit ignoriert würde (so aber Sternberg-Lieben aaO; von der Meden, HRRS 2013, 158, 163): Diese Begrenzung bezieht sich allein auf die Vorschrift des § 231 StGB und ist wegen der durch die erfahrungsgemäß auftretenden Nachweisprobleme bedingten Weite dieses Tatbestandes, der unabhängig von der konkreten Feststellung einer Verletzungshandlung jede Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff ausreichen lässt, nicht zuletzt mit Blick auf das Schuldprinzip geboten; kann indes – wie hier – Einzelnen ein konkreter Tatvorwurf auch wegen bestimmter Körperverletzungshandlungen gemacht werden, bedarf es eines solchen Korrektivs nicht.
[58] (cc) Der Annahme der Sittenwidrigkeit der Tat kann nicht entgegengehalten werden, es bleibe für § 231 StGB kein eigenständiger Anwendungsbereich (so aber van der Meden aaO, S. 162): Nur aufgrund dieser Vorschrift können auch Beteiligte der Schlägerei aus dem Lager des Getöteten bzw. im Sinne des § 226 StGB Verletzten erfasst werden. Denn anders als für eine Strafbarkeit nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB kommt es bei § 231 StGB nicht auf die Zurechnung einzelner Handlungen an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 – 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 104). Vorliegend lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe indes entnehmen, dass die Mitglieder der Vereinigung sich selbst durch Schlagen und Treten ihrer jeweiligen Gegner aktiv an Körperverletzungshandlungen beteiligten und dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllten.
[59] (dd) Es kann offen bleiben, ob die durch die Erfüllung des Tatbestands des § 231 Abs. 1 StGB bedingte Sittenwidrigkeit der Körperverletzungshandlungen stets und unabhängig von der konkret eingetretenen Gefahr zur Unbeachtlichkeit der Einwilligung führt – etwa auch dann, wenn bei vorausschauender Betrachtung lediglich Bagatellverletzungen zu erwarten sind. Jedenfalls wenn – wie hier – der Verletzte durch die Tat voraussichtlich in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht wird – was nach einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur schon für sich genommen die Sittenwidrigkeit begründen soll (vgl. MüKoStGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 30 mwN; Hirsch, Festschrift Amelung, 2009, 181, 198, 202: Gefahr einer schweren Leibesschädigung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 2 Ss 147/97—49/97 II, MDR 1997, 933, 934 für Fälle des sogenannten Auto-Surfens; BayObLG, Beschluss vom 7. September 1998 – 5 St RR 153/98, NJW 1999, 372, 373: Gefahr schwerster Schädigung durch Kopfverletzungen infolge von Schlägen und Tritten gegen den Kopf) – führt der genannte Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 231 StGB zur Annahme der Sittenwidrigkeit der Tat im Sinne von § 228 StGB.
[60] Die in den vorliegenden Fällen der vereinbarten Schlägereien mit anderen Hooligangruppen konsentierten Körperverletzungshandlungen begründeten bei der gebotenen objektiven Beurteilung aus einer ex-ante-Perspektive jedenfalls die konkrete Gefahr solcher schweren Gesundheitsbeschädigungen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
[61] Bereits nach den stillschweigend akzeptierten Regeln waren Tritte mit dem beschuhten Fuß (mit Sportschuhen) und Schläge gegen den Kopf des Gegners zulässig. Die Regeln erlaubten zudem, dass sich mehrere Kämpfer der einen Gruppe gegen einen der anderen wandten, insbesondere wenn die zu Beginn einer Auseinandersetzung bestehende zahlenmäßige Ausgeglichenheit wegen des Ausscheidens einzelner Kämpfer nicht mehr bestand. Im Kampfgeschehen kam es auch zu Angriffen von hinten, derer sich das Opfer nicht versah. Die Regel, nach der auf am Boden liegende Personen nicht mehr eingewirkt werden durfte, konnte zudem offenbar dahin ausgelegt werden, dass ein Eintreten auf bloß kniende Personen weiterhin zulässig war, solange diese nicht kampfunfähig waren. All dies geschah – wie der Vorfall vom 31. Oktober 2009 zeigt – in Kämpfen, die unter ausdrücklicher Berufung auf das Regelwerk ("Fair bleiben. […] Die bleiben auch fair.") geführt wurden. Selbst wenn in dem Einwirken auf zu Boden gegangene Personen ein Regelverstoß zu erblicken ist, kam es zu solchen Verstößen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nur in Einzelfällen, sondern immer wieder; auch der Angeklagte L. wies in seiner Einlassung darauf hin, dass es schon wegen der Masse der Kämpfer nicht ausbleibe, dass auch kampfunfähige und am Boden liegende Personen trotzdem etwas abbekämen. Die aufgezeigten Handlungen begründen schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ein erhebliches Verletzungspotential; die Strafkammer hat darüber hinaus durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass bei Schlägen (und Tritten) gegen den Kopf Einblutungen, Knochenbrüche, Nasen- und Kieferfrakturen sowie Platzwunden entstehen können. Tritte gegen am Boden liegende Personen können zudem zu Halswirbelsäulentraumata führen. Bei Tritten und Schlägen gegen den Oberkörper besteht die Gefahr von Rippenbrüchen, Herzprellungen und Herzstillstand.
[62] Der Annahme der konkreten Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung steht nicht entgegen, dass die Strafkammer schwerwiegende Verletzungen der Kampfteilnehmer – außer im Fall vom 31. Oktober 2009 – nicht hat feststellen können, denn es kommt – wie dargelegt – auf eine objektive Betrachtung aus einer ex-ante-Perspektive an. Zudem steht diese Feststellung auch im Widerspruch dazu, dass sich ein Mitglied der Vereinigung bei einem sogenannten Testmatch im Februar 2008 einen Kieferbruch zuzog.
[63] (ee) Für das Abstellen auf gesetzliche Wertungen, die auch die Art und Weise der Körperverletzungshandlung betreffen, spricht weiter, dass so die insbesondere von der Revisionsbegründung des Angeklagten R. aufgezeigten Wertungswidersprüche nicht auftreten, die entstehen könnten, wenn allein mit Blick auf die Schwere des potentiellen Körperverletzungserfolgs die körperlichen Auseinandersetzungen von Hooligans oder anderen rivalisierenden Gruppierungen wegen der Sittenwidrigkeit der Tat als strafbare Körperverletzungen verfolgt würden, andererseits aber die in Box-, Kickbox- oder gar sogenannten Freefight-Kämpfen wechselseitig zugefügten, teilweise erheblichen Körperverletzungshandlungen in aller Regel straflos blieben: Unabhängig von der Frage, ob die Verletzungsgefahren in diesen Fällen wegen des Vorhandenseins überprüf- und durchsetzbarer Regeln sowie der Anwesenheit von Schiedsrichtern und Ringärzten tatsächlich deutlich geringer sind, und davon, ob tatsächlich ein rechtlich anzuerkennendes gesellschaftliches Interesse an der Ausübung solcher Wettkämpfe besteht, das gegebenenfalls die Hinnahme des Risikos erheblicher Gesundheits- oder gar Lebensgefahren durch die Rechtsordnung begründen könnte (so Dölling, ZStW 1984, 36, 64; im Ergebnis auch Jäger, JA 2013, 634, 637), ist die unterschiedliche Behandlung dieser Fallgestaltungen bereits dadurch gerechtfertigt, dass es für die Fälle der Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff durch mehrere eine gesetzliche Regelung gibt, die dies als strafwürdiges Unrecht normiert, eine solche für tätliche Auseinandersetzungen von Einzelpersonen hingegen fehlt.
[64] (ff) Der aufgezeigten Lösung – dem Abstellen auf die gesetzliche Wertung des § 231 StGB zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Tat im Sinne von § 228 StGB – kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass dadurch anderen Rechtsgütern Dritter oder der Allgemeinheit in einer vom Normzweck nicht erfassten Weise ein mittelbarer strafrechtlicher Schutz gewährt werden würde: Bei den von § 231 StGB und den von den Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikten geschützten Rechtsgütern handelt es sich nicht um unterschiedliche, sondern um die gleichen, die – wie dargelegt – einerseits als Gemeininteresse, anderseits aber sowohl von den §§ 211 ff., §§ 223 ff. StGB als auch von § 231 StGB als Individualinteressen geschützt werden (gegen die Annahme einer unzulässigen "Rechtsgutsvertauschung" insoweit auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 956).
[65] Soweit dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 2003 (3 StR 120/03, BGHSt 49, 34) entnommen werden könnte, dass es für die Frage der Sittenwidrigkeit der Tat ohne Bedeutung sei, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz von Universalrechtsgütern – im konkreten Fall des Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BtMG der Volksgesundheit – dienen, zugleich aber auch den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (BGH aaO, S. 43), hält er daran nicht fest.
[66] dd) Da die Gruppierung um die Angeklagten auf die Austragung der dargestellten körperlichen Auseinandersetzungen ausgerichtet war und sich diese wie dargelegt – aufgrund der Unwirksamkeit der Einwilligung in die damit einhergehenden Körperverletzungshandlungen als Straftaten erweisen, war die Vereinigung auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet.
[67] Die von der Vereinigung bezweckten verabredeten Schlägereien bzw. die damit verbundenen – regelmäßig gefährlichen – Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB stellten auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit Straftaten von einigem Gewicht dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47).
[68] Dies folgt schon aus der erheblichen Rechtsgutsgefährdung, die durch jede der Schlägereien ausgelöst wurde. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurden als Austragungsort auch nicht stets entlegene "Drittorte" gewählt; die Feststellungen belegen auch Auseinandersetzungen im unmittelbaren Umfeld von Fußballstadien und im Innenstadtbereich.
[69] 3. War nach alledem vom Vorliegen einer kriminellen Vereinigung mit Blick auf die organisierten körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen (Hooligan-) Gruppierungen auszugehen, belegen die Feststellungen eine Stellung der Angeklagten L. und K. als Rädelsführer der Organisation; dies war auch im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 – 3 StR 233/04, NJW 2005, 1668, 1669). Der Senat hat ihn entsprechend für beide Angeklagte neu gefasst. Bezüglich des Angeklagten R. ist der erforderliche bestimmende Einfluss auf die Vereinigung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160) hingegen nicht belegt. Die Strafkammer hat lediglich festgestellt, dass er aufgrund seiner Freundschaft zu dem Angeklagten L. und seiner früheren Leistungen ein hohes Ansehen genossen habe. Eine führende Tätigkeit als Drahtzieher oder mit bestimmendem Einfluss ist den Feststellungen hingegen nicht zu entnehmen. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitere Feststellungen getroffen werden könnten; es hatte mithin bei dem Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu verbleiben.
[70] IV. Die Verurteilung der Angeklagten L., K., P. und N. wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgrund des Geschehens vom 31. Oktober 2009 hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.
[71] Nach den oben dargelegten Maßstäben ist die Sittenwidrigkeit der Tat belegt, so dass die von der Strafkammer festgestellte Einwilligung der Teilnehmer keine rechtfertigende Wirkung entfalten konnte. Zwar hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, dass die massiven Verletzungen des Geschädigten durch eine von den Angeklagten K., P. oder N. eigenhändig verübte bzw. auch nur durch gezielte Körperverletzungshandlungen anderer auf Seiten der Angeklagten an der Schlägerei Beteiligten verursacht worden sind.
[72] Indes reichen für den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung die Feststellungen aus, nach denen die Angeklagten K., P. und N. selbst auf Kämpfer aus der gegnerischen Gruppe eintraten und einschlugen und diese dadurch – mit anderen gemeinschaftlich – körperlich misshandelten.
[73] Der Tatbeitrag des Angeklagten L. bestand in der Organisation des Kampfes, den er mit dem Verantwortlichen der anderen Gruppe vereinbart hatte. Er hatte damit Tatherrschaft und – als Führer der Gruppierung – ein erhebliches eigenes Tatinteresse, so dass seine Beteiligung in diesem Fall als Mittäterschaft zu werten ist, obwohl er sich selbst an den eigentlichen Gewalttätigkeiten nicht beteiligte.
[74] V. Die Verurteilung der Angeklagten L., R. und P. wegen des Geschehens vom 25. Juni 2008 erweist sich indes als rechtsfehlerhaft und kann deshalb keinen Bestand haben.
[75] Dieses Geschehen stellt sich nicht als eine Tat dar, die vom Zweck der kriminellen Vereinigung gedeckt gewesen wäre. Der Angriff auf Gastronomiebetriebe, die von Ausländern oder Bürgern ausländischer Herkunft betrieben wurden, erweist sich als singuläres Vorkommnis, das mit den vom Vereinigungszweck getragenen – auch einverständlichen – körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen gleichgesinnten Gruppierungen in keinem Zusammenhang steht. Auch die getroffenen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte K. – nicht aber der ansonsten stets maßgeblich in die Organisation von Vereinigungstaten involvierte Angeklagte L. – zur Mitwirkung an dem Überfall aufrief und dazu zwar auch einen Teil der Mitglieder der verfahrensgegenständlichen Vereinigung, überwiegend aber andere Personen per SMS kontaktierte, sprechen dagegen, dass es sich bei dem Geschehen vom 25. Juni 2008 um eine Tat handelte, die sich für die mitwirkenden Mitglieder der Gruppierung als ein Beteiligungsakt an der Vereinigung darstellte.
[76] 1. Hinsichtlich der Angeklagten R. und P. fehlt es damit hinsichtlich dieser Tat an der Prozessvoraussetzung der Anklageerhebung sowie eines entsprechenden Eröffnungsbeschlusses. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dresden vom 30. Mai 2011 verhält sich bezüglich des Geschehens vom 25. Juni 2008 neben der Schilderung des Verhaltens des hierfür bereits abgeurteilten Angeklagten K. allein zur Beteiligung des Angeklagten L.. Eine Nachtragsanklage gemäß § 266 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
[77] Da es sich – wie dargelegt – bei den Aktivitäten der Angeklagten R. und P. im Zusammenhang mit dem Angriff auf Gaststätten in der Dresdener Neustadt nicht um mitgliedschaftliche Betätigungsakte im Rahmen der kriminellen Vereinigung handelte, konnte sich der Anklagevorwurf auch nicht unter dem Aspekt auf ihre Mitwirkung an diesem Geschehen beziehen, dass ihre Tathandlungen im Sinne des § 125 StGB tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) auch den Tatbestand des § 129 Abs. 1 StGB verwirklichten und aus diesem Grund dem Tatbegriff des § 264 Abs. 1 StPO unterfallen könnten (s. dazu nur BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – StB 51/09, NStZ 2010, 445, 447; vom 5. Januar 1989 – StB 45/88, BGHR StGB § 129a, Konkurrenzen 1). Schon deswegen bedürfen die sich zu diesem Problemkreis grundsätzlich stellenden weiteren Fragen (vgl. dazu nur KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 8 mwN) keiner weiteren Erörterung.
[78] Die von der Strafkammer nach § 265 Abs. 1 StPO erteilten Hinweise waren somit nicht ausreichend, es bedurfte vielmehr zur Aburteilung der Angeklagten R. und P. wegen des Geschehens vom 25. Juni 2008 der Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 1 StPO. Diese fehlt. Das Verfahren ist deshalb insoweit nach § 354 Abs. 1, § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
[79] 2. Die Annahme der mittäterschaftlichen Begehung einer gefährlichen Körperverletzung durch den Angeklagten L. hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
[80] Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme richtet sich auch im Bereich des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – sowohl hinsichtlich der an den Körperverletzungshandlungen unmittelbar Beteiligten, als auch der Außenstehenden und Abwesenden – nach den allgemeinen Regeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2010 – 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236; vom 16. Mai 2012 – 3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270). Insbesondere macht Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus einer Beihilfe keine Täterschaft (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 StR 286/08, NStZ-RR 2009, 10). Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291).
[81] Ausgehend von diesen Maßstäben belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme von Mittäterschaft bei dem Angeklagten L. nicht.
[82] Dass er die Gewalttätigkeiten unterstützte, hat das Landgericht insbesondere aus seinem Verhältnis zum Angeklagten K., seiner maßgeblichen Stellung in der festgestellten kriminellen Vereinigung, seinem Tatbeitrag – namentlich seiner Anwesenheit beim gemeinsamen Ansehen der Übertragung des Fußballspiels und bei Teilen des Marsches der Gruppe –, seinem telefonischen Kontakt zum Angeklagten R. unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten sowie seinem fortbestehenden Kontakt zum Angeklagten K. und weiteren Beteiligten geschlossen. Damit ist aber lediglich eine (psychische) Beihilfe des Angeklagten L. zu den Taten des Angeklagten K. und der von ihm geführten Menschenmenge beschrieben, die darin bestand, dass er öffentlich zu erkennen gab, den bevorstehenden Angriff gutzuheißen. Da der Angeklagte L. keinen Beitrag zu der eigentlichen Tatbestandserfüllung leistete, könnte er als Mittäter allenfalls dann in Betracht kommen, wenn er als Organisator oder Führungskraft die Tat wesentlich mitgestaltet hätte (vgl. S/S-Heine/Weißer aaO, § 25 Rn. 68 mwN). Die Feststellungen belegen jedoch gerade nicht, dass es sich um eine Tat der von dem Angeklagten L. geleiteten kriminellen Vereinigung handelte, sondern lediglich dessen Einwilligung in den Plan des Angeklagten K. im Rahmen des Telefonats vom 23. Juni 2008. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere, zur Annahme von Täterschaft führende Feststellungen getroffen werden könnten und ändert deshalb den Schuldspruch insoweit in Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 StGB). Die Tat steht zu der Rädelsführerschaft in der kriminellen Vereinigung und der aus der Vereinigung heraus begangenen gefährlichen Körperverletzung vom 31. Oktober 2009 in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
[83] 3. Auch die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 125a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 StGB hat keinen Bestand; diese entfällt.
[85] aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte L. habe hinsichtlich der Tat vom 25. Juni 2008 als Hintermann agiert, was grundsätzlich zur Annahme eines – unbenannten – besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nach § 125a Abs. 1 Satz 1 StGB führen könnte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 – 4 StR 88/98, juris Rn. 7). Voraussetzung wäre indes auch hier, dass der Angeklagte als Rädelsführer oder Hintermann bestimmenden Einfluss auf die Tat hatte (MüKoStGB/Schäfer aaO, § 125a Rn. 34), was durch die Feststellungen – wie aufgezeigt – gerade nicht belegt wird.
[86] bb) Die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 125a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 11. November 1976 – 3 StR 333/76, BGHSt 27, 56) fest, dass die Regelbeispiele des § 125a Abs. 1 Satz 2 StGB nur eigenhändig verwirklicht werden können (so auch MüKoStGB/Schäfer aaO, § 125a Rn. 14; SK-StGB/Stein/Rudolphi [Stand: Oktober 2013], § 125a Rn. 6g; NK-StGB-Ostendorf aaO, § 125a Rn. 8; LK/Krauß aaO, § 125a Rn. 2; aA S/S- Sternberg-Lieben aaO, § 125a Rn. 6; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 194 f.). Diese Voraussetzung ist bei dem Angeklagten, der nicht Bestandteil der Menschenmenge war, offensichtlich nicht erfüllt.
[87] b) Scheidet eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall aus, so kommt eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil die Tat schon aufgrund der Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 StGB in einer anderen Vorschrift mit höherer Strafe bedroht ist, als der Strafrahmen des § 125 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) vorsieht; die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs tritt deshalb aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 125 Abs. 1 aE StGB zurück.
[88] VI. Die Änderung der Schuldsprüche und die teilweise Einstellung des Verfahrens wirken sich zu Gunsten der Angeklagten L., R. und P. aus. Hinsichtlich des Angeklagten R. ist zudem bei dem beibehaltenen Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu berücksichtigen, dass die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen der Rädelsführerschaft bei diesem Angeklagten nicht vorliegen. Bezüglich dieser drei Angeklagten ist mithin der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu zuzumessen. Die insoweit getroffenen Feststellungen können jedoch aufrechterhalten werden, weil sie von den zur Aufhebung führenden Rechtsfehlern nicht betroffen sind und sich auch im Übrigen als rechtsfehlerfrei erweisen (§ 353 Abs. 2 StPO).