§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1973][1. April 1970]
§ 148 § 148
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt; 1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt;
2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; 2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
3. wer einer ihm nach § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3, § 33i Abs. 1 Satz 2 oder nach § 34c Abs. 1 Satz 3 erteilten Auflage zuwiderhandelt; 3. wer einer ihm nach § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3 oder nach § 33i Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt;
3a. wer fahrlässig 3a. wer fahrlässig
a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder
b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist; b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist;
4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schriftliche Verfügung angeordneten Auflagen zuwiderhandelt; 4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schriftliche Verfügung angeordneten Auflagen zuwiderhandelt;
4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3 oder des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist; 4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 oder des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist;
5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte oder nach Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ausübt oder ein Wanderlager trotz Untersagung gemäß § 56a Abs. 3 veranstaltet; 5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte oder nach Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ausübt oder ein Wanderlager trotz Untersagung gemäß § 56a Abs. 3 veranstaltet;
6. wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, -um eine Reisegewerbekarte, eine Gewerbelegitimationskarte oder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis zu erhalten; 6. wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, -um eine Reisegewerbekarte, eine Gewerbelegitimationskarte oder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis zu erhalten;
7. wer den Vorschriften der §§ 55c, 56 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs. 1 und 2 oder der §§ 60a, 60b, 60c Abs. 1 zuwiderhandelt; 7. wer den Vorschriften der §§ 55c, 56 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs. 1 und 2 oder der §§ 60a, 60b, 60c Abs. 1 zuwiderhandelt;
7a. wer den Vorschriften einer auf Grund von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; 7a. wer den Vorschriften einer auf Grund von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
7b. (weggefallen) 7b. (weggefallen)
7c. (weggefallen) 7c. (weggefallen)
7d. (weggefallen) 7d. (weggefallen)
7e. (weggefallen) 7e. (weggefallen)
8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen; 8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen;
8a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet; 8a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet;
9. (weggefallen) 9. (weggefallen)
9a. (weggefallen) 9a. (weggefallen)
9b. (weggefallen) 9b. (weggefallen)
9c. (weggefallen) 9c. (weggefallen)
10. (weggefallen) 10. (weggefallen)
11. (weggefallen) 11. (weggefallen)
12. (weggefallen) 12. (weggefallen)
13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;] 13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;]
14. wer den Vorschriften des § 15a oder des § 15b zuwiderhandelt. 14. wer den Vorschriften des § 15a oder des § 15b zuwiderhandelt.
(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung. (2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
[1. April 1970–1. Februar 1973]
1§ 148.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft:
  • 1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt;
  • 2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
  • 3. wer einer ihm nach § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3 oder nach § 33i Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt;
  • 3a. wer fahrlässig
    • a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder
    • b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist;
  • 4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schriftliche Verfügung angeordneten Auflagen zuwiderhandelt;
  • 4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 oder des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist;
  • 5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte oder nach Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ausübt oder ein Wanderlager trotz Untersagung gemäß § 56a Abs. 3 veranstaltet;
  • 6. wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, -um eine Reisegewerbekarte, eine Gewerbelegitimationskarte oder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis zu erhalten;
  • 7. wer den Vorschriften der §§ 55c, 56 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs. 1 und 2 oder der §§ 60a, 60b, 60c Abs. 1 zuwiderhandelt;
  • 7a. wer den Vorschriften einer auf Grund von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
  • 7b. (weggefallen)
  • 7c. (weggefallen)
  • 7d. (weggefallen)
  • 7e. (weggefallen)
  • 8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen;
  • 8a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet;
  • 9. (weggefallen)
  • 9a. (weggefallen)
  • 9b. (weggefallen)
  • 9c. (weggefallen)
  • 10. (weggefallen)
  • 11. (weggefallen)
  • 12. (weggefallen)
  • 13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;]
  • 14. wer den Vorschriften des § 15a oder des § 15b zuwiderhandelt.
3(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 1. April 1970: Artt. 68 Nr. 6, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 3, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.