§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1872][1. Oktober 1869]
§ 148 § 148
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; (1) Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängnißstraße bis zu vier Wochen wird bestraft:1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
5) wer dem § 43 zuwiderhandelt; 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt; 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt; 9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt;
10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt. 10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt.
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. (2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
[1. Oktober 1869–1. Juli 1872]
1§ 148.
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängnißstraße bis zu vier Wochen wird bestraft:
  • 1. 1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
  • 2. 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
  • 3. 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
  • 4. 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
  • 5. 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
  • 6. 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
  • 7. 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
  • 8. 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
  • 9. 9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt;
  • 10. 10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt.
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.