§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960][1. November 1953/1. Dezember 1953]
§ 148 § 148
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt; 1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt;
2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; 2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
3. wer einer ihm nach § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3 oder nach § 33i Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt;
3a. wer fahrlässig
a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder
b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist;
4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schriftliche Verfügung angeordneten Auflagen zuwiderhandelt;
4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 oder des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist; 4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12, § 367 Nr. 16 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte oder nach Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ausübt oder ein Wanderlager trotz Untersagung gemäß § 56a Abs. 3 veranstaltet; 5. wer dem § 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den §§ 42a bis 44a zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (§ 44a) oder seinen Wandergewerbeschein (§ 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt;
6. wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, -um eine Reisegewerbekarte, eine Gewerbelegitimationskarte oder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis zu erhalten; 6. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht;
7. wer den Vorschriften der 7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59a ergangenen Untersagung zuwider betreibt;
§§ 55c, 56 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs. 1 und 2 oder 7a. wer dem § 56 Abs[.] 1, Abs[.] 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11, Abs[.] 3, [den §]§ 56a oder […] 56b zuwiderhandelt;
der §§ 60a, 60b, 60c Abs. 1 zuwiderhandelt; 7b. wer den Vorschriften der §§ 56c, 60a, 60b Abs. 2 oder [des §] 60c Abs[.] 2[, …] 3 zuwiderhandelt;
7a. wer den Vorschriften einer auf Grund von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; 7c. wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Abs[.] 1, § 60b Abs[.] 1 oder des § 60d Abs[.] 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt;
7b. (weggefallen)
7c. (weggefallen)
7d. (weggefallen) 7d. (weggefallen)
7e. (weggefallen) 7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des § 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt[;]
8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen; 8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen;
8a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet; 8a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet;
9. [(weggefallen)] 9. [(weggefallen)]
9a. [(weggefallen)] 9a. [(weggefallen)]
9b. wer […] den […] Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt[;] 9b. wer […] den […] Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt[;]
9c. (weggefallen) 9c. (weggefallen)
10. [(weggefallen)] 10. [(weggefallen)]
11. (weggefallen) 11. (weggefallen)
12. (weggefallen) 12. (weggefallen)
13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;] 13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;]
14. wer den Vorschriften des § 15a 14. wer den Vorschriften des § 15a zuwiderhandelt.3) (weggefallen)
oder des § 15b zuwiderhandelt. 4) wer der nach § 35 ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die i[m] § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung. (2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Oktober 1960]
1§ 148.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
  • 31. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt;
  • 42. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
  • 4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12, § 367 Nr. 16 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
  • 5. wer dem § 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den §§ 42a bis 44a zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (§ 44a) oder seinen Wandergewerbeschein (§ 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt;
  • 6. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht;
  • 7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59a ergangenen Untersagung zuwider betreibt;
  • 7a. wer dem § 56 Abs[.] 1, Abs[.] 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11, Abs[.] 3, [den §]§ 56a oder […] 56b zuwiderhandelt;
  • 77b. wer den Vorschriften der §§ 56c, 60a, 60b Abs. 2 oder [des §] 60c Abs[.] 2[, …] 3 zuwiderhandelt;
  • 7c. wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Abs[.] 1, § 60b Abs[.] 1 oder des § 60d Abs[.] 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt;
  • 87d. (weggefallen)
  • 7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des § 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt[;]
  • 8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen;
  • 98a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet;
  • 109. [(weggefallen)]
  • 119a. [(weggefallen)]
  • 129b. wer […] den […] Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt[;]
  • 139c. (weggefallen)
  • 1410. [(weggefallen)]
  • 1511. (weggefallen)
  • 1612. (weggefallen)
  • 13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;]
  • 14. wer den Vorschriften des § 15a zuwiderhandelt.
  • 53. 3) (weggefallen)
  • 64. 4) wer der nach § 35 ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die i[m] § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
17(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 22 Buchst. a, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
4. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 22 Buchst. a, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
5. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 22 Buchst. b Teils. 1, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
6. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 22 Buchst. b Teils. 2, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
7. 1. Januar 1939: §§ 30 Abs. 3 Nr. 5, 29 Teils. 1 des Gesetzes vom 30. April 1938.
8. 1. Januar 1939: §§ 30 Abs. 3 Nr. 6, 29 Teils. 1 des Gesetzes vom 30. April 1938.
9. 1. April 1929: Artt. VIII, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.
10. 18. September 1953/24. September 1953: §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 125 des Gesetzes vom 17. September 1953.
11. 18. September 1953/24. September 1953: §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 125 des Gesetzes vom 17. September 1953.
12. 18. September 1953/24. September 1953: §§ 122 Nr. 1, 123 Abs. 3 Nr. 1, 125 des Gesetzes vom 17. September 1953.
13. 18. September 1953/24. September 1953: §§ 122 Nr. 1, 125 des Gesetzes vom 17. September 1953.
14. 18. September 1953/24. September 1953: §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 125 des Gesetzes vom 17. September 1953.
15. 1. Mai 1934: §§ 69 Abs. 2, 64 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1934.
16. 1. Mai 1934: §§ 69 Abs. 2, 64 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1934.
17. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 3, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.