§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. August 1881][1. Januar 1879]
§ 148 § 148
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt; 9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt;
10. wer wissentlich der Bestimmung im § 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des § 100e Nr. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 10. wer wissentllch der Bestimmung im § 131 Abs. 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt.1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
5) wer dem § 43 zuwiderhandelt; 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt; 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. (2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
[1. Januar 1879–5. August 1881]
1§ 148.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
  • 39. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt;
  • 410. wer wissentllch der Bestimmung im § 131 Abs. 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt.
  • 1. 1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
  • 2. 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
  • 3. 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
  • 4. 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
  • 5. 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
  • 6. 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
  • 7. 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
  • 8. 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.
2. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.
3. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.
4. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.