§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1879][1. Juli 1872]
§ 148 § 148
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:1)
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt;
10. wer wissentllch der Bestimmung im § 131 Abs. 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt.1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
5) wer dem § 43 zuwiderhandelt; 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt; 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt;
10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt.
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. (2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
[1. Juli 1872–1. Januar 1879]
1§ 148.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
  • 1. 1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
  • 2. 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
  • 3. 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
  • 4. 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
  • 5. 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
  • 6. 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
  • 7. 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
  • 8. 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
  • 9. 9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt;
  • 10. 10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt.
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.
2. 1. Juli 1872: § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.