§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 149.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Reichsmark wird bestraft:
  • 1. (weggefallen)
  • 2. (weggefallen)
  • 3. (weggefallen)
  • 4. wer ein Reisegewerbe mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als seine Reisegewerbekarte angiebt;
  • 5. wer im Reisegewerbe unbefugt Personen mit sich führt oder einen Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Reisegewerbes unbefugt begleitet;
  • 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;
  • 7. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2[…], [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;]
  • 7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
  • 8. (weggefallen)
3(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. April 1970: Artt. 68 Nr. 7, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 3, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.

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§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

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