§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. August 1881][1. Januar 1879]
§ 149 § 149
(1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
7. wer es unterläßt, den durch §§ 138 und 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;] 7. wer es unterläßt, den durch §§ 138 und 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.1)
8. wer ohne einer Innung als Mitglied anzugehören sich als Innungsmeister bezeichnet.1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen; wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen;
2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt; 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt;
3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt; 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt;
4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt; 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt;
5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient; 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;
6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt: 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt:
(2) Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschriebenen Anzeige über Innungsverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten in einer solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung oder des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet.
[1. Januar 1879–5. August 1881]
1§ 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
  • 27. wer es unterläßt, den durch §§ 138 und 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
  • 1. 1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen;
  • 2. 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt;
  • 3. 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt;
  • 4. 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt;
  • 5. 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;
  • 6. 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt:
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.
2. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 6, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.

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§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

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