§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1872][1. Oktober 1869]
§ 149 § 149
Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen; Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu acht Tagen wird bestraft:1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen;
2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt; 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt;
3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt; 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt;
4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt; 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt;
5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient; 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;
6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt: 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt:
7) wer es unterläßt, die in den §§ 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen. 7) wer es unterläßt, die in den §§ 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen.
[1. Oktober 1869–1. Juli 1872]
1§ 149. Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu acht Tagen wird bestraft:
  • 1. 1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen;
  • 2. 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt;
  • 3. 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt;
  • 4. 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt;
  • 5. 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;
  • 6. 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt:
  • 7. 7) wer es unterläßt, die in den §§ 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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