§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1970][1. Oktober 1960]
§ 149 § 149
(1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Reichsmark wird bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
1. (weggefallen) 1. (weggefallen)
2. (weggefallen) 2. (weggefallen)
3. (weggefallen) 3. (weggefallen)
4. wer ein Reisegewerbe mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als seine Reisegewerbekarte angiebt; 4. wer ein Reisegewerbe mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als seine Reisegewerbekarte angiebt;
5. wer im Reisegewerbe unbefugt Personen mit sich führt oder einen Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Reisegewerbes unbefugt begleitet; 5. wer im Reisegewerbe unbefugt Personen mit sich führt oder einen Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Reisegewerbes unbefugt begleitet;
6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt; 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;
7. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2[…], [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;] 7. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2[…], [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;]
7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
8. (weggefallen) 8. (weggefallen)
(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung. (2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
[1. Oktober 1960–1. April 1970]
1§ 149.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
  • 31. (weggefallen)
  • 42. (weggefallen)
  • 53. (weggefallen)
  • 64. wer ein Reisegewerbe mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als seine Reisegewerbekarte angiebt;
  • 75. wer im Reisegewerbe unbefugt Personen mit sich führt oder einen Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Reisegewerbes unbefugt begleitet;
  • 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;
  • 87. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2[…], [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;]
  • 7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
  • 8. (weggefallen)
9(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 41 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
4. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 41 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
5. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 23, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
6. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 41 Buchst. b, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
7. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 41 Buchst. c, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
8. 1. Mai 1934: §§ 69 Abs. 3 Teils. 2, 64 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1934.
9. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 3, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.

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