§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1998][1. Februar 1995]
§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten (1) Im Reisegewerbe sind verboten
1. der Vertrieb von 1. der Vertrieb von
a) (weggefallen) a) (weggefallen)
b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist, b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
g) (weggefallen) g) (weggefallen)
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden; i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
2. das Feilbieten und der Ankauf von 2. das Feilbieten und der Ankauf von
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silberauflagen, a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen; zugelassen sind Waren mit Silberüberzügen,
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen, b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen,
c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut; c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;
3. das Feilbieten von 3. das Feilbieten von
a) (weggefallen) a) (weggefallen)
b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen werden,
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
d) (weggefallen) d) (weggefallen)
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen; f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen;
4. (weggefallen) 4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch Personen, die hierzu nicht bestallt sind;
5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. 6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
7. (weggefallen) 7. (weggefallen)
(2) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. [3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. (2) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. [3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn der Antragsteller selbst oder, sofern er unselbständig tätig werden will, der selbständige Gewerbetreibende in dem entsprechenden Gewerbezweig mindestens fünf Jahre lang selbständig oder in leitender Stellung tätig war und sich aus seiner Person oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. [2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues. (3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit. [2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
[1. Februar 1995–1. Oktober 1998]
1§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten.
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
  • 21. der Vertrieb von
    • 3a) (weggefallen)
    • b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
    • c) (weggefallen)
    • d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,
    • 4e) (weggefallen)
    • 5f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
    • 6g) (weggefallen)
    • h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    • 7i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
  • 2. das Feilbieten und der Ankauf von
    • a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen; zugelassen sind Waren mit Silberüberzügen,
    • 8b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen,
    • 9c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;
  • 3. das Feilbieten von
    • 10a) (weggefallen)
    • 11b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen werden,
    • 12c) (weggefallen)
    • 13d) (weggefallen)
    • 14e) (weggefallen)
    • 15f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen;
  • 4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch Personen, die hierzu nicht bestallt sind;
  • 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
  • 166. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
  • 177. (weggefallen)
(2) 18[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. 19[2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 20[3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn der Antragsteller selbst oder, sofern er unselbständig tätig werden will, der selbständige Gewerbetreibende in dem entsprechenden Gewerbezweig mindestens fünf Jahre lang selbständig oder in leitender Stellung tätig war und sich aus seiner Person oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) 21[1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit. 22[2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
5. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
7. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
8. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
9. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
10. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
11. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
12. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
13. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
14. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
15. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
16. 1. Januar 1991: Artt. 8, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
17. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
18. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
19. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
20. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. d, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
21. 1. Mai 1974: Artt. 1 Nr. 7, 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1974.
22. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.

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