§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[28. November 2003][1. Januar 2003]
§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten (1) Im Reisegewerbe sind verboten
1. der Vertrieb von 1. der Vertrieb von
a) (weggefallen) a) (weggefallen)
b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist, b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen, d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
g) (weggefallen) g) (weggefallen)
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden; i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
2. das Feilbieten und der Ankauf von 2. das Feilbieten und der Ankauf von
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen, a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen; b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
3. das Feilbieten von 3. das Feilbieten von
a) (weggefallen) a) (weggefallen)
b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz; b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz;
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
d) (weggefallen) d) (weggefallen)
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) (weggefallen) f) (weggefallen)
4. (weggefallen) 4. (weggefallen)
5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. 6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
7. (weggefallen) 7. (weggefallen)
(2) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. [3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. (2) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. [3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. [2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues. (3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. [2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
[1. Januar 2003–28. November 2003]
1§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten.
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
  • 21. der Vertrieb von
    • 3a) (weggefallen)
    • b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
    • c) (weggefallen)
    • 4d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
    • 5e) (weggefallen)
    • 6f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
    • 7g) (weggefallen)
    • h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    • 8i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
  • 2. das Feilbieten und der Ankauf von
    • 9a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
    • 10b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
    • 11c) (weggefallen)
  • 3. das Feilbieten von
    • 12a) (weggefallen)
    • 13b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz;
    • 14c) (weggefallen)
    • 15d) (weggefallen)
    • 16e) (weggefallen)
    • 17f) (weggefallen)
  • 184. (weggefallen)
  • 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
  • 196. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
  • 207. (weggefallen)
(2) 21[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 22[2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 23[3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) 24[1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. 25[2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
6. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
8. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
9. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 1, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
10. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
11. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
12. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
13. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
14. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
15. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
16. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
17. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
18. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
19. 1. Januar 1991: Artt. 8, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
20. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
21. 7. November 2001: Artt. 131 Nr. 1, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.
22. 7. November 2001: Artt. 131 Nr. 2, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.
23. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
24. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
25. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.

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