§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Mai 1974]
§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten (1) Im Reisegewerbe sind verboten
1. der Vertrieb (Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen) von 1. der Vertrieb (Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen) von
a) Waren, soweit ihr Vertrieb im stehenden Gewerbebetrieb ausgeschlossen ist, a) Waren, soweit ihr Vertrieb im stehenden Gewerbebetrieb ausgeschlossen ist,
b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist, b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,
e) radioaktiven Stoffen in jeder Verwendungsform, e) radioaktiven Stoffen in jeder Verwendungsform,
f) elektromedizinischen Geräten; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, f) elektromedizinischen Geräten; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
g) Geräten und Gegenständen, die vor anderen als Licht- oder Wärmestrahlen schützen sollen, g) Geräten und Gegenständen, die vor anderen als Licht- oder Wärmestrahlen schützen sollen,
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i) Schriften, Bildwerken und Abbildungen, die geeignet sind, in sittlicher oder religiöser Hinsicht Ärgernis zu geben, oder die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden oder in Lieferungen erscheinen, bei denen der Gesamtpreis nicht auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle verzeichnet ist; i) Schriften, Bildwerken und Abbildungen, die geeignet sind, in sittlicher oder religiöser Hinsicht Ärgernis zu geben, oder die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden oder in Lieferungen erscheinen, bei denen der Gesamtpreis nicht auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle verzeichnet ist;
2. das Feilbieten und der Ankauf von 2. das Feilbieten und der Ankauf von
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen; zugelassen sind Waren mit Silberüberzügen, a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen; zugelassen sind Waren mit Silberüberzügen,
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen einschließlich der Zuchtperlen und Japanperlen sowie von Gegenständen, die aus den genannten Stoffen bestehen oder mit ihnen verbunden sind, b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen einschließlich der Zuchtperlen und Japanperlen sowie von Gegenständen, die aus den genannten Stoffen bestehen oder mit ihnen verbunden sind,
c) Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut sowie Futtermitteln; c) Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut sowie Futtermitteln;
3. das Feilbieten von 3. das Feilbieten von
a) Kleinuhren (Taschen- und Armbanduhren und sonst am Körper zu tragenden Uhren), a) Kleinuhren (Taschen- und Armbanduhren und sonst am Körper zu tragenden Uhren),
b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen innerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden; weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen werden, b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen innerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden; weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der unteren Verwaltungsbehörde oder von der Ortspolizeibehörde jeweils für ihren Bereich zugelassen werden,
c) Kleidern, Wäsche, Betten, Bettstücken und Bettfedern, wenn es sich um gebrauchte Waren handelt, c) Kleidern, Wäsche, Betten, Bettstücken und Bettfedern, wenn es sich um gebrauchte Waren handelt,
d) explosiven Stoffen, insbesondere Schieß- und Sprengstoffen sowie pyrotechnischen Gegenständen; zugelassen sind Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amorces und Amorcesbänder), d) explosiven Stoffen, insbesondere Schieß- und Sprengstoffen sowie pyrotechnischen Gegenständen; zugelassen sind Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amorces und Amorcesbänder),
e) leicht entzündliche Flüssigkeiten, insbesondere Benzin, Petroleum und Spiritus, e) leicht entzündliche Flüssigkeiten, insbesondere Benzin, Petroleum und Spiritus,
f) Waren in der Art, daß sie versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden; Ausnahmen können von der zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen werden, hinsichtlich der Wanderversteigerung jedoch nur bei Waren, die leicht verderblich sind; f) Waren in der Art, daß sie versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden; Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde für ihren Bereich zugelassen werden, hinsichtlich der Wanderversteigerung jedoch nur bei Waren, die leicht verderblich sind;
4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch Personen, die hierzu nicht bestallt sind; 4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch Personen, die hierzu nicht bestallt sind;
5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und von Darlehnsgeschäften; dies gilt nicht für Darlehnsgeschäfte, die in Zusammenhang mit einem Warenverkauf oder mit dem Abschluß eines Bausparvertrages stehen; 6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und von Darlehnsgeschäften; dies gilt nicht für Darlehnsgeschäfte, die in Zusammenhang mit einem Warenverkauf oder mit dem Abschluß eines Bausparvertrages stehen;
7. das Umherziehen mit männlichen Zuchttieren zum Decken und der Vertrieb von Tiersamen. 7. das Umherziehen mit männlichen Zuchttieren zum Decken und der Vertrieb von Tiersamen.
(2) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 und 7 aufgeführten Beschränkungen sowie des Vertriebes von Bruchbändern, medizinischen Leibbinden und medizinischen Bandagen zu, solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat; die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Einzelfall solche Ausnahmen mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zulassen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 jedoch nur für den Bereich ihres Landes. (2) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 und 7 aufgeführten Beschränkungen sowie des Vertriebes von Bruchbändern, medizinischen Leibbinden und medizinischen Bandagen zu, solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat; die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Einzelfall solche Ausnahmen mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zulassen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 jedoch nur für den Bereich ihres Landes.
(3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit. [2] Verboten sind jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut und Futtermitteln bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der Imkerei und der Fischerei sowie die Ausübung der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Tätigkeiten. (3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit. [2] Verboten sind jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut und Futtermitteln bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der Imkerei und der Fischerei sowie die Ausübung der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Tätigkeiten.
[1. Mai 1974–1. Januar 1975]
1§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten.
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
  • 1. der Vertrieb (Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen) von
    • a) Waren, soweit ihr Vertrieb im stehenden Gewerbebetrieb ausgeschlossen ist,
    • b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
    • 2c) (weggefallen)
    • d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,
    • e) radioaktiven Stoffen in jeder Verwendungsform,
    • f) elektromedizinischen Geräten; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
    • g) Geräten und Gegenständen, die vor anderen als Licht- oder Wärmestrahlen schützen sollen,
    • h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    • 3i) Schriften, Bildwerken und Abbildungen, die geeignet sind, in sittlicher oder religiöser Hinsicht Ärgernis zu geben, oder die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden oder in Lieferungen erscheinen, bei denen der Gesamtpreis nicht auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle verzeichnet ist;
  • 2. das Feilbieten und der Ankauf von
    • a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen; zugelassen sind Waren mit Silberüberzügen,
    • b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen einschließlich der Zuchtperlen und Japanperlen sowie von Gegenständen, die aus den genannten Stoffen bestehen oder mit ihnen verbunden sind,
    • c) Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut sowie Futtermitteln;
  • 3. das Feilbieten von
    • a) Kleinuhren (Taschen- und Armbanduhren und sonst am Körper zu tragenden Uhren),
    • b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen innerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden; weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der unteren Verwaltungsbehörde oder von der Ortspolizeibehörde jeweils für ihren Bereich zugelassen werden,
    • c) Kleidern, Wäsche, Betten, Bettstücken und Bettfedern, wenn es sich um gebrauchte Waren handelt,
    • d) explosiven Stoffen, insbesondere Schieß- und Sprengstoffen sowie pyrotechnischen Gegenständen; zugelassen sind Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amorces und Amorcesbänder),
    • e) leicht entzündliche Flüssigkeiten, insbesondere Benzin, Petroleum und Spiritus,
    • f) Waren in der Art, daß sie versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden; Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde für ihren Bereich zugelassen werden, hinsichtlich der Wanderversteigerung jedoch nur bei Waren, die leicht verderblich sind;
  • 4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch Personen, die hierzu nicht bestallt sind;
  • 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
  • 6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und von Darlehnsgeschäften; dies gilt nicht für Darlehnsgeschäfte, die in Zusammenhang mit einem Warenverkauf oder mit dem Abschluß eines Bausparvertrages stehen;
  • 7. das Umherziehen mit männlichen Zuchttieren zum Decken und der Vertrieb von Tiersamen.
(2) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 und 7 aufgeführten Beschränkungen sowie des Vertriebes von Bruchbändern, medizinischen Leibbinden und medizinischen Bandagen zu, solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat; die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Einzelfall solche Ausnahmen mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zulassen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 jedoch nur für den Bereich ihres Landes.
(3) 4[1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit. 5[2] Verboten sind jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut und Futtermitteln bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der Imkerei und der Fischerei sowie die Ausübung der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Tätigkeiten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. August 1961: §§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1961.
3. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. c, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
4. 1. Mai 1974: Artt. 1 Nr. 7, 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1974.
5. 24. Juni 1964/28. Juni 1964: Artt. 3, 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1964.

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