§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[2. Januar 1951–1. Oktober 1960]
1§ 56.
(1) Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch für deren Feilbieten im Umherziehen.
(2) [1] Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind:
  • 1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist;
  • 2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle;
  • 23. Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschen- und Armbanduhren;
  • 4. Spielkarten;
  • 5. Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose;
  • 6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit;
  • 7. solche mineralische und andere Öle, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus;
  • 38. (weggefallen)
  • 49. Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- und Geheimmittel sowie Bruchbänder[;]
  • 510. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und Sämereien[…];
  • 611. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente.
7[2] Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen sind ferner:
  • 12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgerniß zu geben geeignet sind, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist.
(3) [1] Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. [2] Die Genehmigung ist nur zu versagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke der vorbezeichneten Art enthält. [3] Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 2. Januar 1951: Gesetz vom 14. Dezember 1950, Art. 82 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, Bundesgesetzblatt 1949 Nummer 1 vom 23. Mai 1949 Seite 1-20.
3. 1. April 1938: § 33 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1938.
4. 1. Oktober 1900: Artt. 6, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
5. 28. Juli 1933: §§ 2, 4 Teils. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1933.
6. 1. Januar 1897: Artt. 12 Abs. 1, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.
7. 1. Januar 1897: Artt. 12 Abs. 2, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.

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