§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1870–1. Januar 1884]
1§ 56.
(1) Ausgeschlossen vom An- und Verkauf im Umherziehen sind:
  • 1. 1) geistige Getränke aller Art;
  • 2. 2) gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle, Bruchgold und Bruchsilber;
  • 3. 3) Spielkarten, Lotterieloose, Staats- und sonstige Werthpapiere;
  • 4. 4) Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe;
  • 5. 5) Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe.
(2) Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, daß die Erlaubniß zum Verkauf oder Ankauf der einzelnen ausgeschlossenen Gegenstände ertheilt werde.
(3) Der Bundesrath, und in dringenden Fällen der Bundeskanzler nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrathes für Handel und Verkehr, ist befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Gesundheitspflege anzuordnen, daß auch andere Gegenstände innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht im Umherziehen feilgeboten oder angekauft werden dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1870: § 156 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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