§ 640 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. August 1938]
§ 640 § 640
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- oder Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere zum Gegenstande hat, [gelten] die Vorschriften des § 607 Abs. 1, der §§ 613, […] 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628, 634, 635 und 637 entsprechend[…]. (1) Auf einen Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- oder Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften des § 607 Abs. 1, der §§ 613, 614a, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628, 634, 635 und 637 entsprechende Anwendung.
(2) [1] Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. (2) [1] Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
(3) [(weggefallen)] (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für einen Rechtsstreit, der die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes im Falle des § 29 des Eheqesetzes zum Gegenstande hat. [2] Hat der Staatsanwalt die Ehenichtigkeitsklage gegen die Eltern des Kindes oder nach dem Tode eines Elternteiles gegen den überlebenden Elternteil betrieben und sind beide Eltern vor der Rechtskraft des Urteils gestorben, so kann der Staatsanwalt von der Nichtigkeitsklage zur Klage auf Feststellung der Unehelichkeit gegen das Kind übergehen.
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 640.
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- oder Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften des § 607 Abs. 1, der §§ 613, 614a, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628, 634, 635 und 637 entsprechende Anwendung.
(2) [1] Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für einen Rechtsstreit, der die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes im Falle des § 29 des Eheqesetzes zum Gegenstande hat. [2] Hat der Staatsanwalt die Ehenichtigkeitsklage gegen die Eltern des Kindes oder nach dem Tode eines Elternteiles gegen den überlebenden Elternteil betrieben und sind beide Eltern vor der Rechtskraft des Urteils gestorben, so kann der Staatsanwalt von der Nichtigkeitsklage zur Klage auf Feststellung der Unehelichkeit gegen das Kind übergehen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 44 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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