§ 640 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 640.
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- oder Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Mit einer der in Absatz 1 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 2, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.

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