§ 640 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980][1. Juli 1977]
§ 640 § 640
(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 609, 611 Abs. 2, §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1, §§ 617, 618, 619, 635 entsprechend anzuwenden. (1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 609, 611 Abs. 2, §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1, §§ 617, 618, 619, 635 entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben (2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, 2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes,
3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder 3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder
4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere. 4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere.
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 640.
2(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 609, 611 Abs. 2, §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1, §§ 617, 618, 619, 635 entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben
  • 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
  • 2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes,
  • 3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder
  • 4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 27, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976, Artt. 1 Nr. 92, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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