§ 640 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 640. Kindschaftssachen § 640
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben (2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2. die Anfechtung der Vaterschaft oder 2. die Anfechtung der Vaterschaft oder
3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere. 3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 640.
2(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
3(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
  • 41. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
  • 52. die Anfechtung der Vaterschaft oder
  • 63. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 6, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
3. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
6. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. dd, Doppelbuchst. ee, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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