§ 640 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Juli 1970] |
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§ 640 | § 640 |
(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 609, 611 Abs. 2, §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1, §§ 617, 618, 619, 635 entsprechend anzuwenden. | (1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden. |
(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben | (2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben |
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, | 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, |
2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, | 2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, |
3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder | 3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder |
4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere. | 4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere. |
[1. Juli 1970–1. Juli 1977]
1§ 640.
(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben
- 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
- 2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes,
- 3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder
- 4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.