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BSG Lexetius.com/1999,1485: drucken
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Bundessozialgericht

Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

BSG, Beschluss vom 16. 12. 1999 - B 4 RA 49/ 98 R (Lexetius.com/1999,1485 [2002/4/638])

Gründe: I. Streitig ist der Wert des subjektiven Rechts der Klägerin auf Altersrente.

Die am 21. April 1937 in F./ B. geborene Klägerin ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A. Sie war in Rumänien vom 22. September 1955 bis zum 6. Januar 1956 und vom 1. Februar 1956 bis zum 10. November 1962 als Buchhalterin in einer Zuckerfabrik, vom 15. November 1962 bis zum 1. Dezember 1963 als Technische Zeichnerin, sodann bis zum 1. Juli 1967 als Technikerin (Planung) und zuletzt bis zum 31. Mai 1990 als Technikerin (Heizung und Sanitär) bei einem Architekten- und Ingenieure-Kreis-Planungsbüro beitragspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie eine rumänische Altersrente. Am 24. August 1990 siedelte die Klägerin von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über, nahm ihre Wohnung in S. und bezog zunächst Eingliederungshilfe. Ab dem 17. Dezember 1990 stand sie in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die sie zum 30. April 1997, dem Ende des Monats der Vollendung ihres 60. Lebensjahres, aufgab.

Auf den Antrag vom 17. Oktober 1996 bewilligte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 1997 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 1. Mai 1997 ein Recht auf Altersrente (für Frauen) mit einem monatlichen Wert von 1. 536, 04 DM. Ein bereits seit 1991 laufendes Verfahren zur Kontenklärung wurde im Blick hierauf nicht mehr abgeschlossen; ebenso wurde auch eine von der Klägerin am 15. Januar 1996 beantragte Rentenauskunft nicht mehr erteilt. Im Rahmen der Wertbestimmung des Rechts auf Altersrente wurde die Zeit der Beschäftigung in der Zuckerfabrik bis zum 10. November 1962 in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) des Bereiches 10 (Lebensmittelindustrie) der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die weitere Zeit bis zum 31. Mai 1990 in dieselbe Qualifikationsgruppe des Bereiches 12 (sonstige produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI eingestuft (Anlage 10 des Bescheides vom 14. Februar 1997). Die sich unter Zugrundelegung der nach den genannten Tabellen als versichert geltenden Arbeitsverdienste ergebenden Entgeltpunkte wurden dann gemäß § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S 1416) mit dem Faktor 0, 6 vervielfältigt, dh um 40 vH gekürzt.

Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid (ohne Datum, abgesandt am 22. Juli 1997) zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die vorgenommene Absenkung der Entgeltpunkte (EP) nicht zu beanstanden sei. Einer der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle liege nicht vor. Im übrigen stelle es keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Gesetzgeber die Leistungen nicht mehr wie früher nach den auf Durchschnittsverdiensten beruhenden Tabellenwerten berechne, sondern, um den unterschiedlichen Lebensbedingungen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen und eine Gleichbehandlung mit den einheimischen Versicherten in strukturschwachen Gebieten zu erreichen, der Rentenberechnung nur noch einen bestimmten Anteil hiervon zugrunde lege.

Auch vor den Instanzgerichten ist die Klägerin jeweils erfolglos geblieben. Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 1998 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 21. Juli 1998 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) idF des WFG vom 25. September 1996 (aaO) sei nicht verfassungswidrig. Motiv der durch das WFG mit Wirkung vom 7. Mai 1996 eingeführten Absenkung der EP um 40 vH sei die Erwägung, daß über 50 Jahre nach Kriegsende und wegen der Überwindung der deutschen und europäischen Teilung eine unveränderte Beibehaltung der für einen Übergangszeitraum konzipierten, ein hohes Rentenniveau sichernden, Regelungen sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sei. Im Gegensatz zum bisherigen Recht, nach dem die Höhe der Rente vom Zeitpunkt des Zuzugs abhängig gewesen sei (Stichtag 1. Januar 1991), sollten nunmehr alle künftigen Rentenzugänge gleichbehandelt werden.

Weiter führte das LSG aus, die Regelung in § 22 Abs 4 FRG falle nicht unter den Schutzbereich des Art 14 Grundgesetz (GG). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe es stets vermieden, die Berechnungsfaktoren und damit die Höhe der auf FRG-Zeiten beruhenden Renten an der Eigentumsgarantie des Art 14 GG zu messen; vielmehr sei das die Bereinigung von Kriegsfolgelasten bezweckende Prinzip der Eingliederung in die im Bundesgebiet herrschenden Lebensverhältnisse vorrangig mit allgemeinen sozialstaatlichen Erwägungen begründet worden. Daß die Eigentumsgarantie nicht ebenso wie für inländische Beitragszeiten ein Prüfungsmaßstab sein könne, folge aus dem Grundsatz, daß sozialversicherungsrechtliche Positionen nur dann dem Eigentumsschutz unterfielen, wenn sie nicht nur dem Versicherten zu dessen Existenz dienten, sondern auch auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten. Derartige Eigenleistungen habe die Klägerin für ihre in Rumänien zurückgelegten Zeiten zu einem Sozialversicherungsträger im Bundesgebiet nicht erbracht. Auch liege kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot vor, vielmehr handele es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des WFG habe die Klägerin noch keine laufenden Leistungen bezogen, auf deren dauernden Bezug sie sich hätte einstellen können und die ihr eine verläßliche Grundlage für Vermögensdispositionen geboten hätten. Weder sei die Position der vom Fremdrentenrecht Begünstigten so verfestigt gewesen, daß sie mit einem Abbau nicht mehr hätten rechnen müssen, noch sei ihr Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung schutzwürdiger als das mit dem WFG verfolgten Anliegen einer dauerhaften Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats. Die Stichtagsregelung zum 1. Oktober 1996 rechtfertige sich daraus, daß der Gesetzgeber im Interesse einer erforderlichen rasch eingreifenden Verbesserung der finanziellen Situation der Rentenversicherung aus Gründen des Vertrauensschutzes den Bestandsrentnern den Vorzug gegenüber dem Schutz der Rentenanwartschaften habe geben dürfen.

Die in dem Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsbestimmungen mit dem GG, erstattet von Prof. Dr. Dr. Podlech und Prof. Dr. Azzola, TU Darmstadt, sowie Rechtsanwalt Dieners, Darmstadt, vom April 1998 vorgetragenen Einwände, die pauschale Kürzung der Ansprüche dürfe nicht für eine bestimmte Gruppe von Versicherten zur Bildung eines unabhängig von der binnenwirtschaftlichen Entwicklung ermittelten EP-Wertes führen, sie sei "um so weniger erlaubt", als sie überwiegend durch das FRG gebildete Versicherungsverläufe erfasse, und sie dürfe schließlich die Rentenhöhe einer großen Zahl von Anspruchsberechtigten nicht der Sozialhilfe annähern oder diese unterschreiten lassen, seien im Einzelfall der Klägerin nicht erheblich. Zum einen beziehe die Klägerin eine anfängliche Rente von über 1. 400, 00 DM, so daß das Sozialhilfeniveau bereits überschritten sei, zum anderen habe sie nach ihrer Übersiedlung im August 1990 noch über sechs Jahre Gelegenheit gehabt, Beitragszeiten aus einer inländischen Beschäftigung zu erwerben. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG auch nicht darin, daß § 22 Abs 4 FRG weder für die nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht Berechtigten noch für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gelte.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Absenkung der EP für ihre in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten auf 60 vH ihres Vollwertes. Sie ist der Auffassung, die Regelung des Art 6 § 4c FANG iVm § 22 Abs 4 FRG verstoße gegen Art 14 GG iVm Art 116 Abs 1 GG und Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsprinzip), Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Sie trägt ua auch unter Bezugnahme auf das og Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem GG (aaO) vor: Fremdrentenanwartschaften seien vom Eigentumsschutz des Art 14 GG mitumfaßt. Im Rahmen des Eigentumsschutzes fremdrentenrechtlicher Positionen werde die einkommensbezogene Eigenleistung bei dem durch Art 116 Abs 1 GG statusrechtlich umschriebenen Personenkreis aufgrund des Integrationsversprechens fingiert. Rechtsfolge sei die Unterstellung einer solchen Rechtsposition unter den Eigentumsschutz und somit die Gewährung eines subjektiv-öffentlichen Rechts für den Betroffenen. Die Kürzung aller EP, die ein Anspruchsberechtigter in seinem Erwerbsleben vor seiner Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erworben habe, greife bei den bis zum Inkrafttreten des WFG schon Zugezogenen in eine erworbene Rentenanwartschaft und damit in Art 14 GG ein. Die durch das WFG getroffenen Kürzungen bezweckten insbesondere, die Rentenkassen zu entlasten. Das öffentliche Interesse an diesen Neuregelungen sei zwar unbestreitbar. Die Schwere des Eingriffs, die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gruppen und die Verletzung des Gebotes einer sachgerechten Lastenverteilung führten jedoch dazu, das private Interesse der von der Kürzung Betroffenen höher als das öffentliche Interesse zu bewerten. Fremdrentenberechtigte, die am 7. Mai 1996 und später ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland genommen hätten und alle vorher Zugezogenen, deren Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 liege, verlören durch die Kürzung gegenüber allen Bestandsrentnern, die Leistungen nach dem FRG erhielten, sowie allen Berechtigten, deren Ansprüche in das SGB VI überführt worden seien, rückwirkend einen erheblichen Teil ihrer erworbenen Anwartschaften. Die Differenzierungen gegenüber diesen Gruppen seien gleichheitswidrig und hätten für Aussiedler, die im Zeitpunkt des Zuzugs einem rentennahen Jahrgang angehörten und ausschließlich oder - wie die Klägerin - nahezu ausschließlich über Ansprüche nach dem FRG verfügten, zudem eine sozialstaatswidrige Folge; diese ergebe sich daraus, daß Personen aus den rentennahen Jahrgängen, die ausschließlich oder ganz überwiegend über Rentenanwartschaften nach dem FRG verfügten, von der Kürzung erheblich stärker betroffen würden, als die in jungen Jahren Zugezogenen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Juli 1998 und das Urteil des SG Stuttgart vom 24. Februar 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1997 zu verurteilen, ihr die Altersrente ab 1. Mai 1997 ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten um 40 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Durch Art 6 § 4c FANG iVm § 22 Abs 4 FRG würden keine Grundrechte der Klägerin verletzt. Art 116 Abs 1 GG sei kein Grundrecht. Das Eigentumsrecht der Klägerin sei nicht verletzt. Denn die Ausgestaltung von Rentenansprüchen nach dem FRG unterfalle nicht dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG. Voraussetzung hierfür sei nämlich eine Eigenleistung des Betroffenen, die zu Sozialversicherungssystemen der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden müsse. Wenn schon Beitragszahlungen in der früheren DDR nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht dem Eigentumsschutz unterfielen, so müsse dies erst recht für Beiträge gelten, die in Rumänien entrichtet worden seien. Wenn der Gesetzgeber des FRG Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten mit Rentenleistungen honoriere, so sei dies kein Ausfluß einer Verpflichtung nach Art 14 Abs 1 GG, sondern Ausdruck staatlicher Fürsorge. In diesem Fall sei es dem Gesetzgeber - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art 14 Abs 1 GG - unbenommen, derartige Leistungen zu reduzieren. Zwar entfalte die Neuregelung des § 22 Abs 4 FRG eine sog unechte Rückwirkung. Es sei jedoch mit dem Rechtsstaatsprinzip durchaus vereinbar, bei Vorliegen triftiger Gründe "unecht" rückwirkende Normen zu schaffen. Dies sei hier der Fall. Die Absenkung der Bewertung der FRG-Zeiten sei unter dem Gesichtspunkt der angespannten Haushaltslage der Rentenversicherungsträger bzw des Bundes erfolgt. Eine schonende Absenkung im Wege von Übergangsvorschriften könne dann nicht gefordert werden, wenn sonst - wie hier - das Ziel der Konsolidierung der Rentenversicherung gefährdet sei.

Der Senat hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Unterlagen des 5. Senats des BSG bezüglich dortiger Anfragen an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hinsichtlich der mit dem WFG verbundenen Einsparungen beigezogen, den Beteiligten unter dem 25. November 1999 einen Fragenkatalog übersandt und mit Schreiben vom 30. November 1999 eine Auskunft des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger eingeholt. Auf die entsprechenden Unterlagen (Bl 34 ff der Revisionsakte) wird verwiesen.

II. Der Senat hält die vorgelegten Regelungen allein insofern für verfassungswidrig, als sie unter Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG auch die Inhaber bereits erworbener Anwartschaftsrechte erfassen (vgl nachfolgend unter III A, IV und V). Die Revision der Klägerin müßte bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Regelungen erfolglos bleiben (dazu im einzelnen nachfolgend unter III). Klage und Berufung waren zwar jeweils zulässig, insbesondere muß sich die Klägerin nicht etwa ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis deshalb entgegenhalten lassen, weil sie sich gegen den verfassungswidrigen Eingriff bereits zu einem früheren Zeitpunkt gleich nachhaltig, aber mit geringerem Aufwand hätte zur Wehr setzen können (III B), doch erweisen sich die angegriffenen Bescheide der Beklagten verwaltungsverfahrensrechtlich (nachfolgend unter III C 1) wie im Blick auf die Anwendung des sonstigen einfachen Gesetzesrechts (hierzu unter III C 2) als rechtmäßig. Wären demgegenüber die vorgelegten Normen nichtig, wäre der Wert des Rechts auf Altersrente auch bei der Klägerin allein nach § 63 Abs 2 SGB VI unter ungekürzter Berücksichtigung der ihr für gleichgestellte Beitragszeiten nach dem FRG als versichert zugewiesenen Arbeitsverdienste zu bestimmen. Auch wenn insofern nicht auf konkrete gesetzliche Bestimmungen (IV B 5), bereichsspezifische Grundsätze bzw Traditionen (IV B 1) oder in anderem Zusammenhang gefundene Ergebnisse (IV B 2, 3) zurückgegriffen werden kann, ist doch das Institut des Anwartschaftsrechts mittlerweile auch im öffentlichen Recht anerkannt (IV B 4), und hat das einfache Gesetzesrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Sache nach Anwartschaftsrechte im Sinne einer bereits abschließend zugewiesenen Position mit bezifferbarem Vermögenswert ausgestaltet (IV B 6); dies gilt auch, soweit die gewährleistete Teilhabeposition im Einzelfall auf dem FRG beruht (IV B 7). Mit dem vom einfachen Gesetzgeber ausgestalteten Inhalt ist das der Klägerin ab Vollendung des 55. Lebensjahres mit einem relationalen Mindestwert endgültig zugewiesene Anwartschaftsrecht in vollem Umfang Schutzgut von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG, der nur so seinen freiheitsgewährleistenden Aspekt auch im Rentenrecht vollständig zu entfalten vermag (IV C). Auch wenn sich aus Art 14 GG kein genereller Schutz vor Veränderung ergibt (nachfolgend V A), hat der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang die Grenzen der ihm eingeräumten Veränderungsbefugnis überschritten: Er hat dem eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrecht der Klägerin mit dem WFG durch Absenkung auf 60 % seines früheren Wertes unter Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit (V B 2) und den Gleichheitsgrundsatz (V B 3) verfassungswidrig eine neue Inhaltsbestimmung gegeben (hierzu insgesamt nachfolgend unter V B). Dieses Ergebnis kann mangels Auslegungsalternative nicht durch eine verfassungsgemäße Interpretation vermieden werden (insofern nachfolgend VI).

III. A) Der Senat hält die vorgelegten Regelungen nicht ihrem gesamten Inhalt nach und unter allen Umständen für verfassungswidrig. Er geht vielmehr davon aus, daß der bundesdeutsche Gesetzgeber gleichermaßen in der Frage, ob er eine Zuordnung von Personen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch ohne dort originär durch Beiträge versicherte Entgelte überhaupt vornimmt, als auch bezüglich der Ausgestaltung einer derartigen Zuordnung im einzelnen zunächst grundsätzlich frei ist. Hat er jedoch eine entsprechende Grundsatzentscheidung getroffen und sind auf ihrer Grundlage nach den Maßstäben des aufnehmenden Systems dem einzelnen Betroffenen hinreichend verfestigte Rechtspositionen erwachsen, ist deren Inhalt nur noch unter Beachtung der sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Bindungen einer Änderung zugänglich. Der entscheidende Mangel der nach Überzeugung des Senats verfassungswidrigen neuen Bestimmungen des sog Fremdrentenrechts besteht demgemäß darin, daß sie sich nicht allein zukunftsgerichtet auf die Integration der Neuzugänge (dh von neu in das Bundesgebiet zuziehenden Personen im Sinne von Art 116 GG) beschränken bzw vergangenheitsbezogen nur noch nicht zu Anwartschaftsrechten verfestigte Rechtspositionen umgestalten, sondern auch die Inhaber bereits erworbener Anwartschaftsrechte erfassen und diese ohne bereichsspezifischen Anlaß und unter Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit ungerechtfertigt sowie unverhältnismäßig benachteiligen.

B) Klage und Berufung waren jeweils zulässig; im Ergebnis zutreffend hat demgemäß das SG über die Begründetheit der Klage entschieden und das LSG die Zurückweisung der Berufung auf die sich nach seiner Rechtsauffassung ergebende materielle Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gestützt. Hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 2. Alt iVm Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) setzt die angenommene Zulässigkeit allerdings notwendig die Existenz einer geschützten Rechtsposition bereits bei Inkrafttreten des WFG voraus; die zumindest erforderliche Möglichkeit einer Beschwer (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG) durch den allein hinsichtlich der darin enthaltenen Regelung über den Höchstbetrag (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 5 und Beschluß vom 18. August 1999, B 4 RA 25/ 99 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) angegriffenen Verfügungssatz über den dynamisierbaren monatlichen Wert des Rentenrechts käme andernfalls von vornherein und unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

Wie auch zwischen den Parteien unstreitig ist, stimmt nämlich der Bescheid vom 14. Februar 1997 mit der im Zeitpunkt seines Ergehens geltenden und seither unveränderten aktuellen Rechtslage überein. Die Möglichkeit eines dennoch bestehenden Eingriffs in eine von der Rechtsordnung gewährleistete weitergehende Rechtsposition kann hier demzufolge allein daraus resultieren, daß die derzeitige Gesetzeslage ihrerseits mit ihrem Inkrafttreten möglicherweise verfassungswidrig eine damals bestehende Position der Klägerin reduziert hat und damit auch die von der Beklagten getroffene Einzelfallregelung zu Unrecht die Auswirkungen des damaligen Eingriffs rezipiert, konkretisiert, aktualisiert und perpetuiert. Allein dann, wenn man demgemäß mit der Auffassung des vorlegenden Senats davon ausgeht, daß das WFG - möglicherweise verfassungswidrig - ein bereits am 7. Mai 1996 bestehendes Anwartschaftsrecht der Klägerin beeinträchtigt haben kann und sich der angegriffene Verfügungssatz über den Wert des Rentenrechts seinerseits rechtswidrig hierauf stützt, kommt denkbar eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit in Betracht. Die Klage hätte andernfalls - was die Vorinstanzen unbeachtet gelassen haben - bereits mangels Zulässigkeit abgewiesen werden müssen.

Es fehlt zudem auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage. Insbesondere muß sich die Klägerin nicht etwa nachträglich entgegenhalten lassen, sie habe sich gegen den verfassungswidrigen Eingriff des WFG in den Wert ihres Rentenanwartschaftsrechts (nicht: in dessen Bestand) bereits bei dessen Inkrafttreten mit geringerem Aufwand, dennoch aber so nachhaltig wehren können, daß es des nunmehrigen Rechtsstreits nicht mehr bedurft hätte. Insofern hat hier die Rechtsnormverfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf außer Betracht zu bleiben. Zudem kommt aufgrund der Ausgestaltung der einfachgesetzlichen Rechtslage eine abschließende Wertbestimmung von Rentenrechten - und damit auch deren fachgerichtliche Überprüfung - erst mit dem Rentenbeginn in Betracht. Zwar begründet der eigentumsrechtliche Schutz bereits des Rentenanwartschaftsrechts einen spezifischen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unmittelbar aus Art 14 Abs 1 GG (vgl Schulze-Fielitz in: H. Dreier [Hrsg], Grundgesetz-Kommentar, Bd 1, 1996, Art 19 Rn 112 mwN [Fn 382]); ferner ist das einfachgesetzlich gegebene Anwartschaftsrecht auf Rente als subjektiv-öffentliches Recht auch aus Art 19 Abs 4 GG mit der Garantie effektiven (auch zeitnahen) Rechtsschutzes bewehrt. Jedoch kann nach materiellem Rentenrecht vor Eintritt von Versicherungsfall und Rentenbeginn weder bereits abschließend ein alle Bewertungselemente umfassender Relations- noch erst recht ein Geldwert des Anwartschaftsrechts bestimmt werden. Erst mit dem Rentenbeginn (so ausdrücklich § 64 SGB VI: "… mit ihrem Wert bei Rentenbeginn …"), also bei Erstarken zum Vollrecht stehen nämlich die dem (monatlichen Geld-) Wert des Anwartschaftsrechts beim Übergang zum Vollrecht, festlegenden Berechnungsgrößen, die Faktoren der sog Rentenformel, fest. Es handelt sich hierbei zunächst um den vom Versicherten im Vergleich zum Durchschnittsversicherten in seinem gesamten Versicherungsleben durch Beitragszeiten (§ 55 Abs 1 SGB VI) erworbenen (Relations-) Wert seiner Rangstelle, der ggf durch sozial ausgleichende oder sozial entschädigende beitragsfreie Zeiten (zB Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten [§§ 57, 58, 250 SGB VI]) nach dem Durchschnitt seiner Gesamtbeitragsleistung (§ 71 Abs 1 SGB VI) angehoben wird, also um den Wert seiner relativen Teilhabeberechtigung im Vergleich mit dem zeitgleich versichert gewesenen Durchschnittsrentner. Dieser Relationswert wird verwaltungstechnisch ausgedrückt in der Summe der sog EP. Dabei ist die Anzahl der EP für die beitragsfreien Zeiten (auch wenn sie mit Beitragszeiten zusammentreffen, sog beitragsgeminderte Zeiten) aufgrund der vorgeschriebenen Gesamtleistungsbewertung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls bestimmbar, der den "Rentenbeginn" auf den Anfang des Folgemonats festlegt und damit den zu bewertenden Gesamtzeitraum abschließt, §§ 63 Abs 3, 66 Abs 1 Nr 2, 71 SGB VI; auch die anderen Faktoren der sog Rentenformel, nämlich die den Wert der (relativen Teilhabeberechtigung, persönliche Rangstelle) zusammen mit den "EP" abschließend festlegenden Relationswerte des Zugangsfaktors (§ 53 Abs 5, 6, § 77 SGB VI) und des Rentenartfaktors (§ 63 Abs 4, § 67 SGB VI) und der das rentenversicherungsrechtliche "Alterslohnprinzip" konkretisierende und deshalb allein einen Geldwert in die Rentenformel einbringende "aktuelle Rentenwert" (§ 63 Abs 7, § 68 SGB VI) sind erst "bei Rentenbeginn", also bei Beginn des auf den Versicherungsfall folgenden Monats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschließend bestimmt; erstmals dann kann damit überhaupt der monatliche Rentenwert eines subjektiven Rechts aus der Altersversicherung seinem realen Geldbetrag nach bestimmt werden. Jedes von der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt angebrachte Rechtsschutzbegehren, das nur den Wert des Anwartschaftsrechts betroffen hätte, könnte demgemäß begründet nur erhoben werden im Blick auf die zu diesem Zeitpunkt allein feststehende Summe der EP aus Beitragszeiten in den abgelaufenen Kalenderjahren als Mindestwert der erworbenen Rangstelle, also bezüglich der bislang erworbenen und in ihrem Mindestwert bereits abschließend bestimmbaren künftigen Teilhabeberechtigung. Eine solche Klage wäre auf Feststellung des Mindestwertes der bislang durch Beitragszeiten erworbenen Rangstelle gerichtet, also auf Feststellung einer Summe von EP. Die Statthaftigkeit und prinzipielle Zulässigkeit dieser Klage kann der Klägerin aber nicht entgegengehalten werden, sobald - wie hier - eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Geldwert des Vollrechts auf Rente vorliegt, gegen die Rechtsschutz mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) möglich ist. Die Feststellungsklage tritt zurück, zumal bei ihr der mögliche gerichtliche Rechtsschutz zwangsläufig hinter der Möglichkeit zurückbleibt, bereits einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (vgl im übrigen zu den weiteren Möglichkeiten und zur Problematik des Rechtsschutzes bei gesetzlicher Änderung von Elementen des Erwerbs eines Rechts auf Rente oder der Leistungsregeln Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr 9).

C) Die Beklagte hat das für sie einschlägige Verfahrensrecht sowie das maßgebliche materielle Gesetzesrecht zutreffend angewandt. Die Revision der Klägerin müßte daher ausgehend von der einfachgesetzlichen Gestaltung der Rechtslage durch die vorgelegten Regelungen und deren unterstellter Verfassungsmäßigkeit notwendig erfolglos bleiben. Wäre der Gesetzgeber nicht seinerseits von Verfassungs wegen (Art 1 Abs 3, 20 Abs 3 Regelung 1 GG) gehalten, im Rahmen belastender rentenrechtlicher Neuregelungen bereits entstandene subjektive (Voll-) Rechte bzw iS von Anwartschaftsrechten verfestigte Anwartschaften zu beachten und hierfür jeweils ausreichende Übergangsregelungen vorzusehen, hätte das damalige Anwartschaftsrecht der Klägerin mit Inkrafttreten des WFG eine abschließende und insofern auch für das spätere Vollrecht verbindliche Umgestaltung erfahren. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:

1) Der angegriffene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig ergangen; insbesondere kann seine Aufhebung nicht bereits auf der Grundlage von § 42 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen fehlender Anhörung der Klägerin (§ 24 Abs 1 SGB X) begehrt werden. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, daß der Eingriff in das eigentumsgrundrechtlich geschützte Anwartschaftsrecht der Klägerin nicht durch die Beklagte als Teil der zweiten Gewalt vorgenommen, sondern vielmehr unmittelbar durch einen Akt der Gesetzgebung bewirkt wurde. Selbst wenn im übrigen eine Anhörungspflicht grundsätzlich bestanden hätte, wäre die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang befugt gewesen, hiervon abzusehen; bei der Minderung des Anwartschaftsrechts durch Kürzung der ermittelten Summe der EP aus nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH handelt es sich nämlich um eine im wesentlichen schematische Entscheidung, die zur selben Zeit eine Vielzahl von Betroffenen auf identischer Rechtsgrundlage und nach Maßgabe eines seiner Struktur nach stets gleichen Rechenvorgangs erfaßt, § 24 Abs 2 Nr 4 2. Alt SGB X. Ebenso hat die Beklagte jedenfalls bis zum Abschluß des Vorverfahrens einer eventuellen Begründungspflicht genügt (vgl nachfolgend unter 2e).

2) Ohne daß hierüber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch zu entscheiden wäre, hat die beklagte BfA der Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 1997 hinsichtlich Rentenart, -beginn und -dauer bereits bindend (§ 77 SGG) ein Recht auf Altersrente für Frauen zuerkannt (vgl dazu allgemein Urteil des Senats vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/ 94 - SozR 3-2600 § 300 Nr 7 S 26). Streitig ist demgegenüber allein der Verfügungssatz über die sog Rentenhöhe insoweit, als der hierin ua liegenden Bemessung des dynamisierbaren Höchstbetrages des monatlichen Rechts auf Rente EP für Zeiten nach dem FRG zugrunde liegen.

Auch insofern ist die betroffene Regelung nicht angegriffen, als allein Umfang und Zuordnung der auf dieser Grundlage zu berücksichtigenden Entgelte bzw der rechnerische Vorgang ihrer nach Kalenderjahren gestaffelten Division durch das Durchschnittsentgelt der Versicherten betroffen ist. Die Klägerin wendet sich gegen die vorgenommene Wertermittlung vielmehr ausdrücklich und allein insoweit, als die Beklagte den ermittelten Relationswert mit dem Faktor 0, 6 multipliziert und demgemäß nur mit 60 % in die weitere Berechnung eingestellt hat. Dieses Vorgehen steht jedoch in Übereinstimmung mit der einfachgesetzlichen Rechtslage und verletzt demgemäß die Klägerin insoweit auch nicht in ihrem (vom subjektiven Recht auf Rente mitumfaßten) Recht auf richtige Feststellung der sog Rentenhöhe.

a) Das SGB VI verspricht dem Versicherten in der gesetzlichen Altersversicherung im Grundsatz ein im wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter (und zu etwa einem Fünftel - § 213 SGB VI - aus Bundessteuern) finanziertes, staatlich garantiertes und durch frühere Beiträge zu diesem System (oder durch gesetzlich gleichgestellte Leistungen hierfür) erworbenes subjektives Recht gegen seinen Rentenversicherungsträger. Dieses Recht ist darauf gerichtet, vom zuständigen Träger nach Eintritt des Versicherungsfalles monatliche Zahlung eines Geldbetrages als Altersrente zu verlangen, deren (monatlicher) Wert gemäß der individuell erlangten Rangstelle nach dem (im aktuellen Rentenwert konkretisierten) Alterslohnprinzip ausgestaltet ist, dh eine gemäß dem relativen Wert seines Teilhaberechts (persönliche Rangstelle) am versicherten Durchschnittsentgelt der aktiven Arbeitnehmer und dessen Veränderungen bemessene Rente zu erhalten (vgl Urteil des Senats vom 10. November 1998, - B 4 RA 33/ 98 R - BSGE 83, 104, 108 f). Nach § 64 SGB VI ergibt sich dieser monatliche Wert eines Rechts auf Rente ("Monatsbetrag der Rente"), wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (sog Rentenformel). Die "Höhe einer Rente" ist der Wert des gegen den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Rentenrechts; dieses ist vom monatlich als Rechtsfrucht hieraus entstehenden einzelnen Zahlungsanspruch zu unterscheiden, dessen Höchstbetrag durch den Rentenwert bestimmt ist; vom Einzelanspruch ist der - in den Rentenbescheiden zumeist irreführend vorangestellte - (Auszahl-) Betrag zu sondern; dieser ist geringer als der Einzelanspruch, wenn der Rentenversicherungsträger Erfüllungseinwände erhebt (zB Aufrechnung, Verrechnung mit dem Beitragsanteil zur Krankenversicherung, Abzweigung etc) oder sonstige den Einzelanspruch treffende Gegenrechte geltend macht; der Auszahlbetrag ist höher als der Einzelanspruch (und damit als der Rentenwert), wenn der Träger andere Rechte des Versicherten aus dem SGB VI oder aus anderen Gesetzen erfüllt, die keine Rechtsfrüchte des Rechts auf Rente sind (sog Zusatzleistungen, Höherversicherung, Beitragszuschuß zur Krankenversicherung etc, vgl zB §§ 315 ff SGB VI).

Der Wert des Rechts auf Altersrente richtet sich primär nach der Höhe der während des Versicherungslebens "durch Beiträge" versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI). Uneingeschränkt gilt dieses "Beitragsprinzip" aber nur bei den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern eines Rentenversicherungsträgers, die ihre Rentenversicherungsbeiträge selbst zahlen (und tragen) müssen, also bei den freiwillig Versicherten und den Pflichtversicherten (primär: auf Antrag Pflichtversicherte und zwangsversicherte Selbständige), die Selbstzahler sind. Bei den zwangsversicherten Arbeitnehmern, die etwa fünf Sechstel der beitragsrelevanten Mitglieder ausmachen, kommt es für die Zeiten, in denen sie eine versicherungs- und "beitragspflichtige" Beschäftigung (§§ 1, 162 SGB VI) verrichtet haben, bezüglich der Anerkennung dieser Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und des erzielten Arbeitsentgelts als versicherter Arbeitsverdienst rechtlich nicht notwendig darauf an, ob die Pflichtbeiträge für sie wirklich gezahlt wurden, auch nicht darauf, ob der Arbeitgeber den sog Arbeitnehmeranteil wirklich vom Arbeitsentgelt abgezogen hat. Hat der Arbeitgeber, der allein dem Träger die Pflichtbeiträge schuldet, und von dem dieser sie allein fordern darf und (rechtzeitig) muß, die Beiträge nicht gezahlt, ist gleichwohl der Arbeitsverdienst rentenversichert, wenn das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß gemeldet war, oder wenn der Versicherte die Beschäftigung und Beitragszahlung oder den Abzug des sog Arbeitnehmeranteils glaubhaft macht (§§ 199, 203 SGB VI) oder wenn die Einzugsstelle (oder der Rentenversicherungsträger) rechtswidrig den Anspruch auf Pflichtbeiträge nicht (rechtzeitig) geltend macht. Das in den einzelnen Kalenderjahren versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen findet dabei seinen Ausdruck ("wird umgerechnet") in EP als Relationsgröße; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts in einem Kalenderjahr ergibt einen vollen EP (§ 63 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Der "Monatsbetrag der Rente" (= Rentenwert) ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden, § 64 SGB VI.

Das versicherte Erwerbseinkommen bildet den Versicherungsgegenstand, also das Objekt, für dessen Verlust oder Beeinträchtigung durch den Versicherungsfall die nach dem Alterslohnprinzip berechnete Rente nach Maßgabe des Versicherungsziels (§ 63 Abs 4 SGB VI - Rentenartfaktor) Ersatz bringen soll. Das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung wird demgemäß zwar stets bis zum Wert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragserhebung herangezogen, ist demgegenüber aber nicht bei jeder Rentenart (§ 33 SGB VI) in gleicher Höhe rentenwirksam versichert iS von § 63 SGB VI; vielmehr ergibt sich (bei anderen als Altersrenten) je nach Rentenart ein nach Maßgabe des jeweiligen Sicherungsziels im Vergleich zur Altersrente in unterschiedlicher Höhe bestimmter versicherter Arbeitsverdienst als Versicherungsgegenstand. Bei Altersrenten (ohne Knappschaftsversicherung) beträgt der Rentenartfaktor stets 1, 0 (§ 67 Nr 1 SGB VI), wird also der volle versicherte Arbeitsverdienst Versicherungsgegenstand, soweit nicht ein besonderer, auf den Rentenbeginn bezogener Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) eingreift.

Der Sachbezug zwischen dem individuell festgestellten Versicherungsgegenstand, dem versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, und dem monatlichen Wert des Rentenrechts wird im wesentlichen dadurch hergestellt, daß das in den einzelnen Kalenderjahren versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zu den versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller zeitgleich Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Durch Zahlung von Beiträgen oder durch gleichgestellte Leistungen erwirbt der Versicherte eine prozentuale Rangstelle im Vergleich zu den anderen zeitgleich versichert gewesenen Mitgliedern der Versicherungskörperschaft. Die persönlichen EP werden dabei ermittelt, indem die Summe der EP (für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für sog beitragsgeminderte Zeiten, Zu- oder Abschläge nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich und Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt … wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Für Beitragszeiten werden EP ermittelt, indem die - bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigende (§ 157 SGB VI) - Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt (§§ 63 Abs 2, 70 Abs 1 SGB VI) oder ein EP-Wert spezialgesetzlich bestimmt wird.

Beitragszeiten sind zunächst nur Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Satz 1 SGB VI). Grundsätzlich ist die beklagte Körperschaft nämlich allein ihren Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66). Nur ausnahmsweise werden demgegenüber - wie hier - auch sonstige Personen ohne frühere eigene Zugehörigkeit zur bundesdeutschen Versichertengemeinschaft (jedoch zu Lasten ihrer gegenwärtig beitragsrelevant versicherten Mitglieder) zum Ausgleich im Anwendungsbereich fremder Rechtssysteme erworbener, aber aus besonderen Gründen (vor allem Kriegseinwirkung, NS-Verfolgung, Vertreibung wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volk, Untergang der DDR etc) verlorener Rechte und Anwartschaften auf Alterssicherung in Systemen, die der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ähnlich waren, so behandelt, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen; in derartigen Fällen bedarf es jedoch schon wegen der Intensivierung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der heute beitragsrelevant Zwangsversicherten als der Hauptgruppe der beitragstragenden Mitglieder der Rentenversicherungsträger, stets der für den Bundesrechtskreis rechtsbegründenden bundesgesetzlichen Bestimmung, welche außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten Sachverhalte den Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt werden sollen, welche Arbeitsverdienste als versichert gelten sollen und in welchem Ausmaß die Versicherten auch am sozialen Ausgleich teilhaben sollen. Ferner muß ein besonderer Rechtsgrund diese Gleichstellung zu Lasten der beitragsrelevant Versicherten rechtfertigen, da diese Minderheit der Bevölkerung etwa vier Fünftel auch dieser Gleichstellungen durch eigene, die Mehrheit nicht treffende Vermögensopfer finanzieren muß.

b) Die Klägerin gehört als anerkannte Vertriebene iS von § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG - Aussiedlerin iS des § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG) idF vom 2. Juni 1993 (BGBl I S 829) nach § 1 Buchst a FRG zu dem vom FRG erfaßten Personenkreis. Bei ihr stehen demgemäß Beitragszeiten, die sie bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, den nach bundesdeutschem Recht zurückgelegten Zeiten gleich, § 15 Abs 1 Satz 1 FRG; ebenso steht auch die der Beitragsentrichtung zugrundeliegende Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich, S 2 aaO. Alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich generell nach den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein geltenden Vorschriften, § 14 FRG; im konkreten Zusammenhang der Bestimmung des Rentenwerts legt insbesondere § 22 Abs 1 FRG zunächst die Modalitäten fest, die es ermöglichen, trotz Fehlens von durch Beiträge im Bundesgebiet versicherten Entgelten für die gleichgestellten Beitragszeiten als versichert geltende Arbeitsverdienste zu bestimmen, die zum kalenderjährlichen Durchschnittsentgelt im Bundesgebiet ins Verhältnis gesetzt werden können und so ua "EP", also den Mindestwert der Rangstelle aus gleichgestellten Beitragszeiten ergeben.

c) Die Klägerin hat - wie ausgeführt - ua hinsichtlich der von der Beklagten ermittelten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste, Bedenken nicht erhoben, obwohl auch insofern bereits zumindest die gute Möglichkeit eines gesetzlichen Eingriffs in ihr Anwartschaftsrecht besteht. Zwar konnte die BfA auf Anfrage des Senats die bereits durch weitere gesetzliche Kürzung der maßgeblichen Entgelte konkret und individuell erlittenen Einbußen der Klägerin mangels Zuordnung zu den Leistungsgruppen des früheren Rechts bzw aufgrund programmtechnischer Schwierigkeiten nicht konkret berechnen. Generell legen jedoch die nach dem Zuzug der Klägerin im August 1990 gerade mit dem Ziel einer Senkung des Werts von Anwartschaftsrechten (nur) aus FRG-Gleichstellungen vorgenommenen nachhaltigen Änderungen der gesetzlichen Anweisungen zur Bestimmung eines fiktiven versicherten Arbeitsverdienstes ein derartiges Ergebnis nahe. Die hiermit verbundene Reduzierung der persönlichen Rangstelle legt wirtschaftlich aufgrund der - allerdings weder im Gesetz selbst noch in den sog Materialien näher erläuterten - Überlagerung beider Maßnahmen eine der Klägerin insgesamt zugemutete Entwertung ihrer rentenrechtlichen Position über die Grenze von 40 % hinaus nahe, die sich isoliert bereits aus der angegriffenen Vervielfältigung der EP mit dem Faktor 0, 6 ergibt.

Der Deutsche Bundestag (Gesetzgeber) war im Rahmen des am 1. April 1952 in Kraft getretenen (BGBl I S 848) Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG) dem sog Entschädigungsprinzip gefolgt und hatte für den rentenversicherungsrechtlichen Ausgleich von Vertreibungsschäden (Lastenausgleich wegen verlorener Alterssicherung) wesentlich auf die Verhältnisse im jeweiligen Heimatland abgestellt. In deutlicher Abkehr hiervon wurde mit dem FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) rückwirkend zum 1. Januar 1959 (Art 7 § 3 Satz 1 FANG) für den Vertreibungsschadenausgleich das sog Eingliederungsprinzip verankert. Den Betroffenen wurden für die gleichgestellten Beitragszeiten als versichert geltende Arbeitsverdienste nunmehr - ausgehend von der Einstufung in Leistungsgruppen (Anlage 1 zu § 22 FRG) und anhand der Anlagen 4 bis 5 aaO - auf der Grundlage von Zahlenmaterial des Statistischen Bundesamtes ermittelte Bruttoarbeitsentgelte entsprechend einem im Bundesgebiet Versicherten mit vergleichbarer Ausbildung und beruflicher Stellung zugewiesen (vgl exemplarisch Roland Moser, Das FRG, DRV 1988, 455, 456, 478; zur Verfassungsmäßigkeit des damaligen Vorgehens s BVerfGE 43, 213 = SozR 5050 § 22 Nr 5 sowie Beschlüsse vom 1. August 1984 - 1 BvR 1396/ 83 - SozR 5050 § 22 Nr 16 und 18. Dezember 1985 - 1 BvR 611/ 85 - SozR 5050 § 22 Nr 18).

In dem Bemühen um eine weitere Festigung des Eingliederungsgedankens bei gleichzeitig verstärkter Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik wurde mit den - in Art 15 Abschnitt B Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 28. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) getroffenen und vorweg zum 1. Juli 1990 in Kraft gesetzten (Art 85 Abs 6) - Neuregelungen auf der Grundlage des sog Branchenmodells eine weitergehende Differenzierung nach insgesamt 24 Wirtschaftsbereichen mit 8 Leistungsgruppen vorgenommen (vgl BT-Drucks 11/ 5530 S 28 f und Rudolf Dederer, Neuregelungen des RRG 1992 im Bereich des Fremdrentenrechts, DRV 1989, 816, 817, 825 ff). Diese Bestimmungen galten auch im Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin in die Bundesrepublik und waren unmittelbar auf sie anzuwenden, ohne daß dem Übergangsregelungen entgegengestanden hätten (Art 6 §§ 4, 5 FANG idF von Art 16 RRG 1992).

Schließlich brachte das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz [RÜG]) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) zum 1. Januar 1992 (Art 42 Abs 1 RÜG) mit Art 14 Nr 20 Buchst b erneut eine nachhaltige Änderung der einschlägigen Bewertungsregelungen des FRG und in Art 15 der begleitenden Übergangsbestimmungen des FANG. Das FRG sollte nunmehr insbesondere im Zusammenhang mit der Einheit Deutschlands unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Integrationsprinzips dessen differenzierte Handhabung in Abhängigkeit vom Aufenthalt in den alten oder neuen Bundesländern ermöglichen und jetzt einen an den jeweiligen Verhältnissen orientierten Ausgleich der Vertreibungsschäden leisten. Gleichzeitig wurde erneut der Versuch unternommen, einer angeblich breiten öffentlichen Diskussion über eine angebliche Bevorzugung von Aussiedlern den Boden zu entziehen (vgl BT-Drucks 12/ 630 S 16 und Andreas Polster, Erneute Änderungen des Fremdrentenrechts, DRV 1992, 165, 168). Zur Befriedigung des im Zusammenhang hiermit gesehenen Bedürfnisses nach einer Absenkung des Ausgleichs von Vertreibungsschäden durch Zuerkennung niedrigerer als versichert geltender Arbeitsverdienste wurde nunmehr auch für vertriebene Versicherte innerhalb des alten Bundesgebietes auf die bei gleichgestellten Beitragszeiten deutlich schwächere Wirtschaftsstruktur der untergegangenen DDR abgestellt. Diese fand (nach Hochwertung fiktiv verdienter Mark-Beträge auf DM entsprechend der Anlage 10 zum SGB VI) ihren typisierten Ausdruck gegliedert nach sog Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen in der Anlage 14 zum SGB VI. Unabhängig vom Zeitpunkt des Zuzuges des Vertriebenen (1945 bis 1995) findet das neue Bewertungsschema auf "Rentenneuzugänge" nach dem 31. Dezember 1995 (dh auf alle Vollrechte auf Rente mit Rentenbeginn ab 1. Januar 1996) ausnahmslos Anwendung (Art 6 § 4 Abs 3 Satz 3 idF von Art 15 Nr 2 Buchst b Buchst cc RÜG) und bestimmt damit unmittelbar mit seinem Inkrafttreten auch das Anwartschaftsrecht, ab 1. Mai 1997 auch das Vollrecht der Klägerin in der Altersrentenversicherung.

d) Auf die Klägerin anwendbar und von ihr auch angegriffen ist aber die gesetzliche Anweisung in § 22 Abs 4 FRG idF des WFG, die zunächst nach den allgemeinen Vorgaben des § 63 Abs 2 SGB VI ermittelten EP aus nach dem "Branchenmodell" bewerteten (gleichgestellte) Beitragszeiten mit nur 60 % ihres rechnerischen Betrages in die Feststellung der persönlichen Rangstelle und damit auch in die Rentenwertermittlung einzustellen. Insofern hat die Beklagte jedoch die einfachgesetzliche Rechtslage zutreffend angewandt.

Der Gesetzgeber hat parallel zur zunehmenden Verfeinerung des gesetzlichen Modells der Ermittlung eines als versichert geltenden Arbeitsverdienstes bzw zur Absenkung des sich hieraus ergebenden Gesamtniveaus zusätzlich in zwei Schritten eine Reduktion des Höchstbetrages der sich ergebenden EP-Werte vorgenommen. So hat er zunächst durch § 20 Abs 3 FRG idF des Art 14 Nr 20 Buchst a RÜG mit Wirkung vom 1. August 1991 (Art 42 Abs 8 RÜG) die nach dem Branchenmodell des RRG ermittelten EP um 30 % ihres Wertes gemindert und diese Regelung auch nach Inkrafttreten der Neukonzeption von § 22 FRG durch das RÜG zum 1. Januar 1992 (Art 42 Abs 1 RÜG) als nunmehrigen § 22 Abs 4 FRG idF des Art 14 Nr 20 Buchst b RÜG beibehalten:

"(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0, 7 vervielfältigt, soweit nicht Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind."

Allerdings war die Klägerin von dieser Maßnahme noch nicht betroffen, da sowohl § 22 Abs 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung als auch § 22 Abs 4 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung ua auf Berechtigte, die ihren Aufenthalt vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten, keine Anwendung fanden (Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des Art 15 Nr 2 RÜG). Die Übergangsvorschrift hatte damals folgenden Wortlaut:

"(5) § 22 Abs 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben, b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben oder c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem 1. August 1991 haben."

Im zweiten Schritt hat der Gesetzgeber dann die nunmehr in Frage stehende Regelung getroffen und mit Art 3 Nr 4 Buchst b WFG vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461) § 22 Abs 4 mit Wirkung vom 7. Mai 1996 (Art 12 Abs 2 WFG) wie folgt gefaßt:

"(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0, 6 vervielfältigt."

Zusätzlich und gleichzeitig (Art 12 Abs 2 WFG) wurden mit dem neuen § 22b FRG idF des Art 3 Nr 5 WFG - begrenzt auf nach dem 7. Mai 1996 Zugezogene (§ 4b FANG idF von Art 4 Nr 4 WFG) - Obergrenzen der bei einem Berechtigten insgesamt nach dem FRG anrechenbaren EP festgelegt:

"(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1, 3333 zu multiplizieren. (2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben. (3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten."

Zum 7. Mai 1996 (Art 12 Abs 2 WFG) wurde außerdem Art 6 § 4 Abs 5 FANG durch Art 4 Nr 2 Buchst b WFG wie folgt gefaßt:

"(5) § 22 Abs 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben."

Die zusätzlich zum 7. Mai 1996 neu in Kraft getretene (Art 12 Abs 2 WFG) Übergangsvorschrift des Art 6 § 4c FANG idF des Art 4 Nr 4 WFG lautet wie folgt:

"Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und Art 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden."

Die geänderten Übergangsvorschriften führen dazu, daß die zum 7. Mai 1996 in Kraft getretene EP-Kürzung auf 60 vH des Relationswerts für FRG-Zeiten insoweit auch den Gesamtrelationswert des damaligen Anwartschaftsrechts der Klägerin und damit nunmehr mittelbar auch die Wertermittlung ihres Rentenrechts bestimmt. War sie bis dahin nur von der sich aus dem geänderten Bewertungssystem des RÜG ("Branchenmodell") ergebenden Absenkung des Entgeltniveaus betroffen (1. - nicht angegriffener - Kürzungsschritt), so ergibt sich nunmehr zusätzlich und übergangslos eine Minderung der sich auf dieser Grundlage ergebenden EP um 40 vH ihres Wertes (2. - angegriffener - Kürzungsschritt), während sie von der ursprünglichen Minderung des Relationswerts um 30 vH durch § 22 Abs 4 FRG in der vom 1. Januar 1992 bis 6. Mai 1996 geltenden Fassung noch ausgenommen war. Ersichtlich unterfällt die Klägerin nämlich nach dem vom LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) nicht dem Anwendungsbereich der Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen (Art 6 § 4 Abs 5 FANG in der ab dem 7. Mai 1996 geltenden Fassung des WFG, der wörtlich mit Buchst b der bis dahin geltenden Regelung übereinstimmt). Ebensowenig erfüllt sie die kumulativen Voraussetzungen des neuen Art 6 § 4c FANG, der allein solche Personen von der Neuregelung ausnimmt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet bereits vor ihrem Inkrafttreten genommen hatten und deren Rente gleichzeitig binnen eines knappen halben Jahres danach beginnt; damit sind positiv erfaßt alle FRG-Berechtigten, die am 7. Mai 1996 oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und alle vorher Zugezogenen, deren Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 liegt. Gerade dies ist bei der Klägerin der Fall; zwar hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits im August 1990 genommen, doch begann ihre Rente nach dem insofern bindenden Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 1997 (§ 77 SGG) erst nach dem 1. Oktober 1996 am 1. Mai 1997.

e) Die Beklagte hat die gesetzliche Neuregelung auch im rechnerischen Ergebnis korrekt - wenn auch aus dem "Rentenbescheid" nur unvollständig und mit einigem Aufwand erkennbar - umgesetzt. Auch insofern liegt indessen ein zur Aufhebung führender Formfehler schon deshalb nicht vor, weil jedenfalls der (undatierte) Widerspruchsbescheid eine entsprechende Erläuterung nachholt (§ 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB X) und eine Entscheidungsalternative (auf der Grundlage des einfachen Gesetzesrechts) nicht in Betracht kommt (§ 42 Satz 1 SGB X).

Gleichermaßen im "Versicherungsverlauf" (Anlage 2 des Bescheides vom 14. Februar 1997) wie im Rahmen der Ermittlung von "Entgeltpunkten für Beitragszeiten" (Anlage 3 aaO) sind nicht diejenigen Entgelte angegeben, die sich aufgrund der in Anlage 10 aaO ausdrücklich vorgenommenen Zuordnung von Pflichtbeitragszeiten zu den Bereichen 10 bzw 12 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 14 zum SGB VI unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Vielmehr hat die Beklagte - ohne dies im Ausgangsbescheid unmittelbar oder zumindest durch eine Bezugnahme auf § 22 Abs 4 FRG anzudeuten - bereits die Tabellenwerte um jeweils 40 vH gekürzt und nur das Resultat dieser Rechenoperation im Bescheid aufgeführt. Auf diese Weise sind zwar entgegen der gesetzlichen Anweisung in § 22 Abs 4 FRG nicht erst die jeweils ermittelten EP durch Vervielfältigung mit dem Faktor 0, 6 gekürzt, sondern EP auf der Basis entsprechend gekürzter Entgelte ermittelt worden; da der letztendlich zugrundezulegende Relationswert ("EP") jedoch Quotient einer Division ist, ist jedenfalls abgesehen von Rundungsdifferenzen rechnerisch (und zunächst) unerheblich, ob der Dividend (als versichert geltender Arbeitsverdienst je Kalenderjahr) oder erst der Quotient um 40 vH gekürzt wird. Es ergibt sich damit folgende Aufstellung: ...

§ 22 Abs 4 FRG führt damit im Fall der Klägerin für sich bereits zu einem Verlust von etwa 15 EP, dh zur Minderung ihrer Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft um 15 Kalenderjahre mit Durchschnittsverdiensten; dies entspricht einem Drittel der Erwerbsbiographie eines sog Eck-Rentners, an dem sich die Ausgestaltung der Altersrentenversicherung im System der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert.

Insgesamt hat die Beklagte - bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes - auch die vor dessen Inkrafttreten bereits abschließend bestimmbaren Relationswerte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH gekürzt und auf dieser geänderten Grundlage den Wert des Rentenrechts im angegriffenen Bescheid vom 14. Februar 1997 formell und materiell gesetzmäßig bestimmt. Ebenfalls zutreffend hätte demgemäß das SG die hiergegen zulässig gerichtete Klage ab- und das LSG die zulässige Berufung zurückgewiesen. Die aufgrund der Zulassung durch das LSG statthafte und auch im übrigen zulässige Revision wäre folglich mangels eines Verstoßes gegen Bundesrecht oder ihm gleichstehende Vorschriften (§ 162 SGG) durch den vorlegenden Senat als unbegründet zurückzuweisen. Sind demgegenüber die vorgelegten Normen nichtig, ergibt sich aus ihnen auch keine rückwirkende Neugestaltung der konkret-individuellen Rechtslage kraft Gesetzes; der Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente wäre demgemäß auch hinsichtlich ihrer für gleichgestellte Beitragszeiten fiktiv versicherten Arbeitsentgelte ungekürzt und wie bei allen anderen Versicherten allein mit Hilfe der Relationswerte zu bestimmen, die sich nach § 63 Abs 2 SGB VI aus der Division durch das Durchschnittsentgelt ergeben.

IV. Die Beklagte war durch die einfachgesetzliche Rechtslage nicht gehalten, die Bewertung der Beitragszeiten nach dem FRG noch entsprechend § 22 Abs 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 bis zum 6. Mai 1996 geltenden Fassung und nach Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung vorzunehmen. Die hiernach noch grundsätzlich vorzunehmende Vervielfältigung der entsprechenden EP mit dem Faktor 0, 7 hätte gemäß dem bis zum 6. Mai 1996 geltenden Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des RÜG vom 25. Juli 1991 (aaO) - aF - keine Anwendung auf Berechtigte gefunden, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten. Demgegenüber unterfallen Aussiedler, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, nach dem Wortlaut von Art 6 § 4c FANG ausnahmslos und selbst dann, wenn sie schon vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet übergesiedelt waren, dem Anwendungsbereich des § 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25. September 1996. Mit diesem Inhalt der genannten Stichtagsregelung greift die Vorschrift verfassungswidrig in das bereits vor dem 7. Mai 1996 erworbene Anwartschaftsrecht der Klägerin ein, das den Schutz von Art 14 Abs 1 GG genießt.

A) Die gesetzliche Rentenversicherung basiert in ihrem gedanklichen Ansatz auf der Solidarität (sog "Generationenvertrag") von jeweils (wenigstens) drei Generationen beitragsrelevant zwangsversicherter Arbeitnehmer (vgl exemplarisch Oswald von Nell-Breuning, Drei Generationen in Solidarität - Rückbesinnung auf den echten Schreiber-Plan, Köln 1980). Was zur Verteilung ansteht, muß stets von der derzeit aktiven Generation produziert werden. Diese hat demgemäß gleichermaßen die Mittel bereitzustellen, um der nicht mehr produktiven Generation den ihr zukommenden Anteil am laufenden Sozialprodukt zukommen zu lassen und zusätzlich eine nachwachsende Generation heranzuziehen in der Erwartung, diese werde sie nach Eintritt in das Erwerbsleben ihrerseits am aktuell Erwirtschafteten ebenso teilhaben lassen, wie sie selbst dies gegenüber der vorangegangenen Generation getan hatte.

Sachlich und organisatorisch beschränkt sich das Rechtssystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Transfer (nur) des Erwerbseinkommens eines Teils der gegenwärtig Erwerbstätigen auf einen größeren Teil der nicht (mehr) erwerbstätigen Generation. Im Wege des sog Umlageverfahrens (vgl zur Entwicklung: Georg Wannagat, Das bewährte - finanziell stets funktionsfähige - Rentenversicherungssystem in seiner 100jährigen Geschichte, Festschrift für Wolfgang Gitter 1995, 1055) müssen die Rentenversicherungsträger dabei die Rentenansprüche der jeweiligen Vollrechtsinhaber bezogen auf das Kalenderjahr im wesentlichen aus den Beiträgen erfüllen, die für das von den aktiv beitragsrelevant Versicherten erzielte und bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigte Bruttoeinkommen gezahlt werden (§ 153 Abs 1 SGB VI). In Anbetracht des (mit Ausnahme der Verwaltungskosten und des Verwaltungsvermögens) praktisch vollständigen und - nur durch die Vorschriften über die Schwankungsreserve gepufferten (§§ 216 f SGB VI) - sofortigen Verbrauchs der zur Verfügung stehenden Mittel findet zugunsten der aktuell Pflicht- oder Zwangsversicherten weder real noch als finanztechnischer Vorgang "vergeistigt" eine Anhäufung eingezahlter Beiträge iS eines individuellen Sparvorgangs statt (vgl Ruland in Sozialrechtshandbuch, 2. Aufl, Rentenversicherung, Rn 43), um hieraus den künftigen eigenen Bedarf nach Beendigung der Erwerbsphase zu bestreiten. Eine "Rentenkasse" im Sinne über längere Zeit angesparter und für den Bedarfsfall zur Auszahlung mit Zins und Zinseszins bereitstehender Vermögenswerte gibt es damit nicht. Die beitragsrelevant versicherte Generation "zahlt" stets fremde, nie ihre eigenen Renten (in diesem Sinne auch BVerfGE 54, 11, 28). Ein unmittelbarer (dh durch keine rechtlichen Wertungen vermittelter) wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen geleisteten Beiträgen und später bezogener Rente entfällt damit notwendig schon deshalb. Er besteht zudem auch nicht etwa in einem übertragenen Sinne insofern, als es für den Wert späterer Vollrechte auf Rente maßstäblich auf die absolute Höhe der während des Erwerbslebens in bestimmten Zeiträumen abschnittsweise oder insgesamt als Summe geleisteten Beiträge ankäme; entscheidend ist vielmehr stets allein das Verhältnis des jeweils versicherten (oder als versichert geltenden tatsächlichen bzw fiktiven) Arbeitsverdienstes zum jeweilig kalenderjährlichen Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer, also das Verhältnis im Vergleich zum Durchschnitt, in dem man in der aktuellen Erwerbsphase durch versicherte Arbeit zur Bestreitung der Kosten der damaligen Altersrenten beigetragen hat.

1) In Anbetracht des vollständigen Verbrauchs des von ihr real in das System Eingebrachten ist die erwerbstätige und beitragsrelevant versicherte Generation in der Leistungsphase schon praktisch unabweisbar auf eine anderweitige, nämlich rechtliche, Absicherung ihrer eigenen Position angewiesen. Der "Konsumverzicht" zugunsten der vorangegangenen Generation wie das Vertrauen, künftig selbst in den Genuß einer derartigen Umverteilung zu kommen, können daher nur in einem grundsätzlich auf staatlichem Zwang beruhenden (und faktisch stets den Großteil des Erwerbseinkommens erfassenden) System begründet sein, das selbst gegenüber politischen Änderungswünschen jeweiliger Mehrheiten ein ausreichendes Mindestmaß an Verläßlichkeit und Bestandsschutz für die aktuell Belasteten bietet. Die verbürgte Kontinuität des Systems in seinen tragenden Grundlagen muß auch diejenigen Defizite in angemessenem Umfang kompensieren, die sich durch die grundsätzliche zeitliche Inkongruenz von Deckungs- und Leistungsverhältnis der Versicherung bzw durch das Fehlen eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen aktiver und nicht mehr und noch nicht erwerbstätiger Generation ergeben.

Insbesondere muß demgemäß im Sinne der Verläßlichkeit der Institution zunächst jeweils strukturell sichergestellt sein, daß grundsätzlich auch künftig die Rentenversicherungsträger die erforderlichen Einnahmen (Beiträge und Bundeszuschüsse - §§ 153, 213 SGB VI) erzielen. Bezüglich des kalenderjährlichen Gesamtaufkommens an Beiträgen kommt es in erster Linie auf das Gesamt-Bruttoeinkommen der jeweils aktuell zwangsversicherten Arbeitnehmer an, weil diese Gruppe etwa fünf Sechstel der (etwa 31, 5 Millionen) beitragsrelevant versicherten Mitglieder der Rentenversicherungsträger ausmacht, ferner auf die Arten der beitragsbelasteten Einnahmen (§§ 161 ff - Beitragsbemessungsgrundlagen) und auf die Obergrenze ihrer Beitragsbelastung (Beitragsbemessungsgrenze - § 159 SGB VI); da die Gesamtbeitragseinnahmen sogar steigen können, wenn der Beitragssatz stagniert oder sinkt oder wenn auch die Gesamtzahl der Versicherten geringer wird, kommt es auf diese beiden Größen (Versichertenzahl, Beitragssatz) rechtlich erst nachrangig an. Wegen des hohen Anteils der Zwangsversicherten mit unterdurchschnittlichem Bruttolohn und der gesetzlichen Bindung der Beitragsbemessungsgrenze an die Entwicklung der Bruttolohnsumme und bei unveränderter Festlegung der Regeln über die Beitragsbemessungsgrundlagen oder über die Versicherteneigenschaft (§§ 1 bis 8 SGB VI) ist es jedoch erforderlich, den Fortbestand einer ausreichend großen Anzahl von jeweils beitragsrelevant Versicherten zu sichern. Andererseits muß in diesem System jedenfalls in den Grundzügen die bisherige Bestimmung der haftungsbegründenden Tatbestände, des Versicherungsgegenstandes, dh des versicherten Einkommens (vgl zur Unterscheidung Urteil des Senats vom 14. Mai 1996, 4 RA 60/ 94, Umbruch S 7, ohne den hier zitierten Teil veröffentlicht in BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr 13) und des Alterslohnprinzips beibehalten werden. Auch auf der individuellen Ebene der Rechtsposition des einzelnen beitragsrelevant Versicherten ist rechtlich Bestands- und Entfaltungsschutz bereits während der aktiven Erwerbsphase notwendig und gesetzlich ausgestaltet im Sinne eines mit zunehmender Dauer der Zugehörigkeit anwachsenden und sich schließlich zu einem subjektiven Recht verfestigenden Anwartschaftsrechts, das als Äquivalent systemnützlicher Aufwendungen die jeweils persönlich erreichte relative Berechtigung auf Teilhabe am "Alterslohn" ausdrückt und bei den Zwangsversicherten deren Einbeziehung vor Art 2 Abs 1 GG fortdauernd zu rechtfertigen vermag. Dies setzt hinsichtlich des Deckungsverhältnisses der Altersrentenversicherung voraus, daß entsprechende Rechte gesetzlich begründet und ausgestaltet werden und daß grundsätzlich vorweg bestimmbar ist, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben für die Bewertung der individuell erbrachten systemnützlichen Leistung diese Rechte dem Versicherten als gesicherter Rechtsgrund seiner Ansprüche auf Leistungen der Altersversicherung zuwachsen.

Mit der - bei Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit im jeweiligen Bundesgebiet regelmäßig für die Rentenversicherungsträger beitragsrelevanten - Versicherteneigenschaft ist demgemäß im Kernbereich der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, dem die Beiträge zustehen, gegeben. Dieses Mitgliedschaftsverhältnis gliedert sich in das eigentliche Versicherungsverhältnis, aus dem unterschiedliche Leistungsverhältnisse entstehen können (in Rehabilitations-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Alters- oder Hinterbliebenenversicherung), sowie in Beitrags- und Mitgestaltungsverhältnisse (zB Wahlen). Nach den Vorschriften über die rentenrechtlichen Leistungsverhältnisse ist jeweils weitere Grundvoraussetzung für die Anwendung der versicherungsrechtlichen Anspruchsnormen, daß die für die Rentenart spezifische Mindestversicherungszeit (Wartezeit) - bei BU- und EU-Versicherung ggf vorzeitig - vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt ist und ggf weitere Voraussetzungen unterschiedlicher Rechtsnatur erfüllt sind, die der Gesetzestext mißverständlich die jeweiligen besonderen "versicherungsrechtlichen Voraussetzungen" nennt (§ 34 Abs 1 SGB VI).

2) Speziell im Rahmen der Altersversicherung geht das typisierende Regelungskonzept des Gesetzes für alle Versicherten unwiderlegbar und endgültig davon aus, daß eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr zugemutet werden kann und der Versicherte damit sein bisheriges Erwerbseinkommen verliert; in diesem Sinne ist das Alter "Risiko" der Rentenversicherung und die Vollendung des 65. Lebensjahres der kraft Gesetzes eintretende Versicherungsfall. Die Versichertengemeinschaft stellt demgemäß diese Versicherten allein aufgrund ihres Alters durch Zuerkennung eines Vollrechts auf Regelaltersrente nach Maßgabe der erworbenen Rentenanwartschaften und in dem von ihnen gewählten Umfang (Voll- oder Teilrente) nach dem Alterslohnprinzip von der Sorge um den hierdurch erworbenen Lebensunterhalt frei, ohne das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Einzelfall zu verlangen oder den Berechtigten zur Ausübung seines Vollrechts rechtlich anzuhalten; im Gegenteil: der Wert der Rente wird je Kalendermonat, für den der Einzelanspruch nicht geltend gemacht wird, erhöht (§ 77 Abs 3 Nr 2 SGB VI). Vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird bestimmten Gruppen von Versicherten (§§ 36 bis 40 SGB VI), die spezielle längere Wartezeiten zurückgelegt haben (§§ 50, 51 SGB VI), im Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters ein besonderes Gestaltungsrecht, nämlich die individuelle Rechtsmacht eingeräumt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob (und innerhalb der Wahlmöglichkeiten der Teilrentenregelung des § 42 Abs 2 SGB VI inwieweit) sie sich weiterhin eine Erwerbstätigkeit zumuten oder eine durch die Altersrente auszugleichende Einkommenseinbuße hinnehmen wollen (vgl zuletzt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 34 Nr 1). In der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entstehen damit subjektive (Voll-) Rechte auf Renten nach § 33 Abs 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 1999)

I. kraft Gesetzes mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von fünf Jahren, §§ 35, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI, II. kraft Ausübung eines besonderen Gestaltungsrechts - nach Vollendung des 63. Lebensjahres und einer Wartezeit von 35 Jahren, § 36 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 1999), - bei Personen, die bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres, § 37 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2000), - bei Personen, die entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, nach Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Wartezeit von 15 Jahren, § 38 Abs 1 SGB VI, - bei versicherten Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, § 39 SGB VI.

Hat der Versicherte die Wartezeit erfüllt und ist der Versicherungsfall kraft Gesetzes oder wegen Ausübung des Gestaltungsrechts eingetreten, beginnt der Zeitraum, für den erstmals ein Anspruch auf (Alters-) Rente entsteht, grundsätzlich mit dem Beginn des auf den Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Kalendermonats, zu dessen Beginn also die sog "Anspruchsvoraussetzungen für die Rente" erfüllt sind, § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI.

3) Der Wert des Vollrechts auf Rente (mißverständlich "Monatsbetrag der Rente" genannt - § 64 SGB VI) und damit die Höhe der hieraus erwachsenden monatlichen Einzelansprüche (vgl zur Unterscheidung etwa Urteil des Senats in SozR 5070 § 21 Nr 4 mwN) wird verwaltungstechnisch - wie oben dargestellt - nach der sog Rentenformel als Produkt aus den Faktoren EP, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert (mit ihrem jeweiligen Wert bei Rentenbeginn) ermittelt. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt (SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 6 f), daß diese Formel als rechtlichen Gehalt noch hinreichend erkennen läßt, daß die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Rentenversicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung (sog prozentuale "Rangstelle", näher dazu BSGE 82, 83, 94 ff mwN), die in dem Teilprodukt aus EP, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sog aktuellen Rentenwert - § 68 SGB VI), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll.

Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt (und Arbeitseinkommen) durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage des gesetzlichen Systems der Rentenversicherung konkretisiert, daß der aus Anlaß des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen (nicht: "Lohnersatz") entsprechend den während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelten mittels Rente als entsprechender Alterslohn befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, der dem Versicherten wegen Eintritts des Versicherungsfalles - in typisierender Betrachtung - entgangen ist (vgl ähnlich § 252 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]); dieser Wert wird unter Berücksichtigung von Zugangs- und Rentenartfaktor (dazu sogleich) aufgrund der "Rangstelle" des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten ergibt; dieser Verhältniswert bestimmt den Anteil des Versicherten an dem versicherten Durchschnittsentgelt der aktuell Beschäftigten (Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert). Nicht geleistete Arbeit als solche ist damit der innere Grund dieser Versicherungsleistung, sondern allein die früheren systemnützlichen Vermögenseinbußen der beitragsrelevant Versicherten, die im Kernsystem der bundesrechtlichen Altersrentenversicherung regelmäßig aufgrund der Zuführung von Beiträgen (durch den Versicherten oder seinetwegen durch Dritte) den Rentenversicherungsträger im jeweiligen Bundesgebiet die Erfüllung der Zahlungsansprüche der damaligen Rentner ermöglichten.

Näherhin wird die Rangstelle als individueller und relativer Ausgangswert (verwaltungstechnisch: "EP") für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert: Der Versicherte soll aufgrund seines jeweiligen Vollrechts auf Rente (Rentenart) nur den Ausgleich des durch den jeweiligen Versicherungsfall verursachten Verlustes beanspruchen können, der - bei anderen Renten - durch Vergleich mit der Altersrente bestimmt wird, bei Altersrenten also stets den vollen "Alterslohn" bedeutet (§ 63 Abs 4 SGB VI - Sicherungsziel); daher wird für jedes Recht auf Rente durch den jeweiligen Rentenartfaktor (§§ 67, 82 SGB VI) der im Einzelfall versicherte Vermögenswert eigenständig als Dezimalbruch des individuellen Ausgangswertes ("Rangstelle") und somit als "prozentuale Rangstelle" festgesetzt. Bei vorzeitigen Renten wegen Alters kann der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) zu einer weiteren individuellen Absenkung oder Erhöhung des konkret versicherten und durch die Rente auszugleichenden Vermögenswertes und damit des Werts der Teilhabeberechtigung führen.

4) Das durch die Kapitaldeckung finanzierte Recht auf Altersrente war ursprünglich auf die Zahlung eines bloßen Sicherheitszuschusses zum anderweitig (Familie) zu deckenden Lebensunterhalt beschränkt (Verhandlungen des Reichstages, 4. Session 188/ 189, Aktenstück Nr 10 S 49). Ausgehend vom Modell des erfüllten Arbeitslebens, das das Gesetz heute bei 45 Versicherungsjahren annimmt (§ 68 Abs 3 Satz 3 SGB VI) hat es sich spätestens seit 1957 zu einer eigenständigen Grundlage für die Aufrechterhaltung der während des Erwerbslebens gerade durch versicherten Arbeitsverdienst erreichten Lebensstellung mittels entsprechenden Alterslohns entwickelt. Hingegen hat das positive Recht zu keiner Zeit eine "Lebensstandardsicherung" versprochen. Diese tritt - rechtlich zufällig - bei den Altersrentnern ein, deren Lebensstandard auch vor dem Versicherungsfall allein oder im wesentlichen auf dem versicherten Arbeitsverdienst beruhte. Es kommt damit für die Wertermittlung des individuellen Rentenrechts weder auf die Höhe der ursprünglich entrichteten und in ihrer Gesamtheit am Bedarf der damaligen Rentnergeneration orientierten Beiträge (oder zB Beitragssätze) an, noch ist die individuell zustehende Rente Instrument speziell zur Bekämpfung von (Alters-) Armut; sie sichert einen typisierten Bedarf (Ausfall des versicherten Arbeitsverdienstes), nicht aber Bedürftigkeit (zutreffend Ruland, aaO Rn 45). Sie ist nicht Ausdruck staatlicher (oder arbeitgeberischer) "Fürsorge", sondern deren Ablösung durch "verdiente Rechte."

Die Wertbestimmung von Rechten auf Altersrenten repräsentiert den am Gedanken der Teilhabeäquivalenz orientierten und nach Maßgabe im wesentlichen des durch Beiträge versicherten Einkommens bestimmten Anteil des Versicherten an demjenigen, was von den derzeit erwerbstätigen Arbeitnehmern, die regelmäßig zwangsversichert sind, erwirtschaftet wird. Ausgedrückt im jeweiligen aktuellen Rentenwert handelt es sich um den Geldbetrag der vom Rentenversicherungsträger zu erfüllenden Ansprüche und damit die Höhe der erforderlichen Einnahmen (Beiträge, Bundeszuschuß) sowie die auf diese Weise vorgenommene Bestimmung dessen, was derzeit zur Verteilung unter den nicht mehr Erwerbstätigen ansteht. Der Begriff der Teilhabeäquivalenz besagt dabei - wie bereits dargelegt - nicht etwa, daß "eigene Beiträge" und der Wert des späteren Rentenrechts in einem mathematisch bestimmbaren Verhältnis zueinander stünden; er bezeichnet vielmehr allein die das Kernsystem der bundesrechtlichen Rentenversicherung prägende Grundstruktur, daß der durch Beiträge versicherte Arbeitsverdienst für etwa fünf Sechstel der beitragsrelevant Versicherten gleichermaßen Grundlage (Beitragsbemessungsgrundlage) für die Beteiligung an den je aktuell finanziellen Aufwendungen für die jeweiligen Rentner wie auch der Wertbestimmung eigener Rentenrechte aus der Versicherung ist. Zwischen der Summe der im Erwerbsleben gezahlten Beiträge oder Beitragssätze und der Höhe der Rente besteht demgemäß nicht nur keine direkte, sondern überhaupt keine Äquivalenz (unzutreffend daher Ruland, aaO Rn 55 mwN); dies hat nichts mit der sog Gesamtäquivalenz der gesetzlichen Ausgestaltung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis zu tun.

B) Indessen sind die beitragsrelevant Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bereits vor Entstehen eines Vollrechts (§ 40 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) durch das jeweils gültige Bundesrecht (Angestelltenversicherungsgesetz [AVG], Reichsversicherungsordnung [RVO], SGB VI) stets nicht nur auf bloße Hoffnungen oder vage Erwerbs- oder Erhaltungsaussichten (häufig auch schon Anwartschaft genannt; "Anwartschaft" im weitesten Sinne) verwiesen worden. Als gesetzlich ausgestaltete Individualrechte aus der Versicherung (vgl zur Abgrenzung gegenüber dem hier nicht interessierenden Recht auf Versicherung und der Anwartschaft hierauf Grüttner, aaO S 88 f) gab und gibt es vielmehr auch bereits zu früheren Zeitpunkten konkrete rechtlich verfestigte Positionen in Gestalt sog Anwartschaftsrechte. Allerdings ist dieses subjektive Recht nicht in spezifischen Regelungen als Vorstufe zum Vollrecht auf Rente konkretisiert. Es gibt auch keine in sich folgerichtige (terminologische) bzw inhaltliche Ausgestaltung des SGB VI, aus welcher sich Voraussetzungen und Inhalt dieses Anwartschaftsrechts erschließen ließen. Ebensowenig kann - trotz häufiger Verwendung des Ausdrucks "Rentenanwartschaft" in Rechtsprechung und Schrifttum - auf eine bereichsspezifische Tradition zurückgegriffen oder die bloße Übertragung in anderem rechtlichen Zusammenhang gefundener Ergebnisse in Betracht gezogen werden. Das Vorliegen eines im Gesetzesrecht begründeten Anwartschaftsrechts als subjektiv-öffentliches Recht wird jedoch im konkreten Kontext bestimmter rentenrechtlicher Vollrechte und der Stufenfolge des gerade hierauf bezogenen Erwerbsvorgangs deutlich. Jedenfalls sobald - wie im Fall der Klägerin - das 55. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (hier lagen außerdem bereits auch noch die Voraussetzungen eines besonderen Gestaltungsrechts [hier nach § 39 SGB VI] vor), gibt es ein subjektives Anwartschaftsrecht der Versicherten mit einem Mindestwert ihrer Rangstelle (die Summe der EP) hinsichtlich der künftigen Entstehung eines Rechts auf Altersrente; eine derartige Position weist nämlich bereits einen vorweg genau bestimmbaren und durch die Verwaltung nicht mehr entziehbaren Mindest-Teilhabewert hinsichtlich des bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalls (nach Maßgabe insbesondere des dann einschlägigen aktuellen Rentenwertes) zu Beanspruchenden auf, der nach dem Gesetz als Grundlage für eigene Vermögensdispositionen dienen soll. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:

1) Der Begriff der Anwartschaft findet sich bereits in den einschlägigen Reichsversicherungsgesetzen, dem Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung (I und AVG) vom 22. Juni 1889, dem Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 und dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (AVG); von dort wurde es bis zur Rentenreform 1957 in die RVO übernommen. Bei unterschiedlicher und partiell höchst komplizierter rechtstechnischer Ausgestaltung im einzelnen (vgl ausführlich Karl Friedrich Gerard, Die Bedeutung der Anwartschaft in der sozialen Gesetzgebung des Deutschen Reiches, Karlsruhe 1914) war dort unter der Anwartschaft der noch nicht zur Anspruchsreife gelangte, durch eine gesetzmäßige Beitragsleistung bedingte Zustand des Versichertseins einer in der Invaliden-, Hinterbliebenen- und Angestelltenversicherung versicherungsfähigen Person zu verstehen (Gerard aaO, S 9 mit weiteren Hinweisen auf grundsätzlich ähnliche Begriffsbestimmungen in der zeitgenössischen Literatur). Neben der Erfüllung der Wartezeit und dem Eintritt des Versicherungsfalls handelte es sich bei der Anwartschaft im damaligen Sinne um die dritte, stets unverzichtbare, Voraussetzung für die Entstehung aller subjektiven Vollrechte aus der Versicherung, weil sie auch Bedeutung für die Finanzierung der Versicherungsleistungen hatte.

Zur "Vermeidung qualvoller Pein" für die Beteiligten (Gerard, aaO S 4) und um nicht durch einen "tückischen Verlust seiner numerischen Kraft beraubt zu werden" (Gerard, aaO S 25), bedurfte der Zustand des Versichertseins nach Maßgabe im einzelnen der jeweiligen Regelungen über das Erlöschen bzw Wiederaufleben der Anwartschaft der fortdauernden Aufrechterhaltung der einmal erreichten Position durch weitere Beiträge innerhalb vorgeschriebener Rahmenzeiträume bzw durch Erfüllung ersetzender gesetzlicher Tatbestände. Gleichzeitig war die Anwartschaft damit grundsätzlich auf weiteres Wachstum angelegt. Jeder einzelne wirksam entrichtete Folgebeitrag trug uno actu ebenso dazu bei, die Gesamtheit der vorangegangenen zu erhalten, wie sie zu erweitern. Waren umgekehrt die Voraussetzungen des Aufrechterhaltens bzw Wiederauflebens nicht erfüllt, ergab sich hieraus das Erlöschen aller vom Anfang des Versicherungsverhältnisses bis zum Ablauf der ungenügend belegten Anwartschaftsperiode geleisteten Beitragsmarken (Gerard, aaO S 124, 125; ebenso etwa Kaskel/ Sitzler, Grundriß des sozialen Versicherungsrechts, Berlin 1912, S 188, 258).

So sehr sie als Grundlage für den Vollrechtserwerb von unverzichtbarer und ausschlaggebender Bedeutung war, so wenig wurde der Anwartschaft selbst bereits eine eigenständige Rechtsqualität iS eines Anwartschaftsrechts zuerkannt. Sie wurde vielmehr als eine bloße Möglichkeit bzw Aussicht angesehen, aus der bei Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen (insbesondere Wartezeit und Versicherungsfall) zwar ein Recht entstehen konnte, die aber für sich noch nicht bereits eine rechtlich endgültig zuerkannte Stellung repräsentierte (vgl Kaskel/ Sitzler, aaO S 45, 186, 256 und Hanow/ Lehmann, Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, dritte vermehrte Auflage, Berlin 1914, § 1280 RVO Anm 3).

2) Die Entwicklung von Vorstufen eines Vollrechts zum Anwartschaftsrecht iS einer rechtlich bereits vorweg und eigenständig zugewiesenen Position entstammt dem Zivilrecht und findet bereits in den Protokollen der zweiten BGB-Kommission (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, Bd I S 181) Erwähnung. Obwohl dann im Text des BGB nicht ausdrücklich erwähnt, wird es doch unausgesprochen an einigen Stellen zugrundegelegt (vgl Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, Stuttgart 1990, S 79) und ist schließlich von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) über Jahrzehnte hin zu einem heute allgemein anerkannten Rechtsinstitut ausgeformt worden. Ausgehend im wesentlichen von dem gesetzlich nur schuldrechtlich ausgestalteten Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) wurde dabei im Zuge eines Rechtsfortbildungsprozesses das "Recht auf den Erwerb des Eigentums" auch dinglich dem bereits vollendeten Erwerb gleichgestellt und als rechtlich gesicherte und geschützte subjektive Rechtsstellung ua für seinerseits pfändbar und übertragbar erachtet (RGZ 101, 185, 187 und 140, 223, 225 mwN; BGHZ 10, 69 und 20, 88, 94 mwN). Ebenso wurde ein Anwartschaftsrecht etwa auch hinsichtlich der Stellung des Nacherben (RGZ 101, 185, 187) und des allein wirtschaftsfähigen Abkömmlings als Hoferbe nach der Höfe-Ordnung (BGHZ 23, 203, 205) angenommen (anders dagegen die Stellung des Vermächtnisnehmers vor Eintritt des Erbfalls: bloße - rechtlich nicht gesicherte - Möglichkeit bzw Hoffnung, BGHZ 115, 117, 118; offen gelassen hinsichtlich des Schlußerben eines sog Berliner Testaments in BGHZ 37, 319, 322 f).

Ein Anwartschaftsrecht besteht demnach immer dann, wenn von dem mehraktigen Erwerbstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann (BGHZ 27, 360, 368). Zur Begründung wird jeweils weniger rechtlich als betont mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Verwertung bereits der derzeitigen Position bzw mit (volks-) wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gründen argumentiert, hinter denen rechtliche bzw rechtspolitische Bedenken zurückstehen müßten (so ausdrücklich etwa RGZ 101, 185, 191; vgl im selben Sinne auch BGHZ 20, 88, 98 mwN; 28, 17, 25; 45, 85, 89; 75, 221, 227). Dem zweckorientierten Ausgangspunkt der Konstruktion entspricht eine mehr bildhafte als rechtliche Sprache; diese gipfelt unter Hintanstellung des Umstandes, daß es sich gerade um eine Vorstufe des noch nicht in allen Voraussetzungen erfüllten Vollrechts - und damit gerade um keine Wesensgleichheit - handelt, in der von Schwister (Anm zum RG JW 1933, 1762, 1764) geprägten und mittlerweile allgemein gebräuchlichen Formel, es handele sich beim Anwartschaftsrecht um ein dem "Vollrecht wesensgleiches Minus" (so übernommen dann etwa in BGHZ 28, 16, 21). Eine eher dogmatisch orientierte Auffassung (vgl Heinrichs in Palandt, Komm zum BGB, Rn 9 vor § 158) behandelt das Anwartschaftsrecht als Erwerbsrecht eigener Art, das dadurch gekennzeichnet ist, daß aus ihm bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen ipso iure das dingliche oder schuldrechtliche Vollrecht entsteht.

3) Für das Recht der betrieblichen Altersversorgung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ausdrücklicher Fortführung der zum BGB entwickelten Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Regelungen mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610) im Wege der Rechtsfortbildung den Rechtssatz aufgestellt, daß einem Arbeitnehmer, der mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört hat und dem vor dem 65. Lebensjahr vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt wird, die bis zu seinem Ausscheiden (aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers) erdiente Versorgungsanwartschaft erhalten bleibt (Urteil vom 10. März 1972, BAGE 24, 177). Das Gericht hat dabei zur Begründung seiner Auffassung darauf hingewiesen (aaO S 186), in ähnlicher Weise wie dem dinglichen Anwartschaftsrecht komme der Ruhegeldanwartschaft ein vom Recht geschützter Versorgungswert zu, der umso größer sei, je mehr der Arbeitnehmer von seiner Leistung für die Entstehung des Vollrechts, nämlich der Betriebstreue, erbracht habe.

Besonders deutlich trete der wachsende Wert der Versorgungsanwartschaft dann in Erscheinung, wenn für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (wie bei der beamtenrechtlichen Versorgungsregelung) ein bestimmter Prozentsatz der Vergütung als Ruhegeld zugesagt sei. Dort, wo der Arbeitgeber durch Rückstellung oder in anderer Weise kontinuierlich Mittel für die künftige Versorgung ansammele, drücke sich spiegelbildlich auf der Seite der Pflichtigen der Wert der Anwartschaft aus. Zwar sei der Versorgungsanwartschaft anders als bei den dinglichen Anwartschaften kein Verkehrswert beizumessen, ebensowenig wie wegen der Zweckbindung eine Verfügungsbefugnis anzuerkennen sei. Die Versorgungsanwartschaft könne jedoch nicht als wert- und substanzlos bis zum Erwerb des Vollrechts behandelt werden. Sie habe vielmehr einen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bemessenden rechtlich geschützten anteiligen Wert, der dann nicht entschädigungslos entzogen werden könne, wenn er gemessen an der Zwecksetzung einen bestimmten Umfang erreicht habe. … Eine weitere Härte der Verfallbarkeit liege darin, daß die in der Erwartung auf die Versorgung im Betriebe verbrachte Arbeitszeit nicht wiederholbar sei und in der Regel nicht ausgeglichen werden könne.

In dem Bestreben, das mit der genannten Entscheidung des BAG begonnene Richterrecht (vgl zur weiteren Entwicklung etwa BVerfGE 65, 196, 198 mwN) abzulösen, hat der Gesetzgeber dann die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung mit den §§ 1 bis 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610) selbst einer Regelung zugeführt. Der Arbeitnehmer behält danach unter den in § 1 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) im einzelnen aufgeführten Bedingungen "seine" (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) - damit iS der Unabhängigkeit von einem weiteren Verbleiben beim selben Arbeitgeber "unverfallbar" gewordene - Anwartschaft der Art nach und in der sich aus § 2 BetrAVG nach den Grundsätzen der ratierlichen Ermittlung ergebenden Höhe. Der Gesetzgeber spricht dabei an verschiedenen Stellen von der Anwartschaft auf Versorgung (§§ 1 Abs 1 Satz 1, 2 Abs 1 Satz 1, 3 Abs 1 Satz 1, 7 Abs 2 Satz 1, 9 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 2 BetrAVG) und nennt sie Versorgungsanwartschaft (§ 7 Abs 2 Satz 1), hat aber auf eine Legaldefinition der Anwartschaft verzichtet. Demgemäß wurde (im Anschluß insbesondere an die Entscheidung des BAG vom 10. März 1972) auch weiterhin davon ausgegangen, daß es sich bei der Anwartschaft um eine rechtlich geschützte Vorstufe des Vollrechts handele (vgl Heubeck ua, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 2. Aufl 1982, § 1 BetrAVG Rn 77).

4) In Anlehnung an die Entwicklung im Zivilrecht sind mittlerweile auch im öffentlichen Recht subjektive Individualpositionen grundsätzlich anerkannt, die sich trotz ihrer ursprünglichen konstitutiven Verleihung durch den Staat zu einem späteren Zeitpunkt seiner alleinigen Disposition entziehen. Derartige Positionen haben die Fähigkeit, Rechtsnormen im individuellen Interesse in Bewegung zu setzen (Wilfried Berg, Bestandsschutz von Renten und Anwartschaften in der Sozialversicherung und im Versorgungsrecht, Köln 1963, S 31 mH auf G. Jellinek, System der subjektiv-öffentlichen Rechte, 1905, S 51, 79, 127) und verleihen dem einzelnen die durchsetzbare Rechtsmacht, durch (öffentlich-rechtlichen) Vertrag, Verwaltungsakt oder Rechtsnorm festgelegte Befugnisse gegenüber der öffentlichen Verwaltung durchzusetzen (vgl Berg, aaO S 32 mwN).

Gegenüber den "klassischen" Anwartschaftsrechten des Zivilrechts bedarf es allerdings mehrerer Modifikationen. Dies gilt zunächst insofern, als im Rahmen gesetzesgebundener Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG, § 31 SGB I) eine Gefährdung der Erwerbsposition durch ein rechtmäßiges Handeln des Versicherungsträgers grundsätzlich nicht in Betracht kommt; die Stellung des Anwartschaftsinhabers und die Frage, ob die Erfüllung noch fehlender Tatbestandsmerkmale "allein in seiner Hand" liegt, verliert folglich jedenfalls zur Abgrenzung insofern und im selben Maße an Bedeutung. Die Gefahr für die Erwerbsposition droht hier vielmehr in der Weise, daß gerade der Gesetzgeber selbst sein früher (abstrakt-generell) gegebenes Versprechen einschränken könnte; für das Vorliegen eines Anwartschaftsrechts kommt es damit hier wesentlich darauf an, inwieweit bereits das ursprünglich Zugesagte seinem Inhalt nach auch insofern im rechtlichen Grundsatz "veränderungsfest" ausgestaltet war, dh grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden dürfte, soweit nicht hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses einen verhältnismäßigen Eingriff ausnahmsweise rechtfertigen.

Des weiteren ist für das öffentliche und speziell das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - schon im Blick auf die vielfachen Einschränkungen ihrer Verwertbarkeit unterliegenden Vollrechte - auch der für die entsprechende Rechtsfortbildung im Zivilrecht herausragend bedeutsame Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit von Erwerbspositionen von naturgemäß geringerer Bedeutung (vgl BVerfGE 53, 257, 291; ebenso Grüttner, aaO S 92). Demgegenüber ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, daß sich der nach dem normativen Leitbild qua lege und unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Schutzbedürftigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung Einbezogene kontinuierlich an den Aufwendungen für die derzeit vom System Rentenberechtigten beteiligt und demgemäß schon zur Legitimation des ausgeübten Zwangs vor Art 2 Abs 1 GG (vgl BVerfG in SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7 = BVerfGE 97, 271 mwN) einer sukzessiven rechtlichen Verfestigung des erworbenen Anteilsrechts bedarf. Nicht anders als im Zivilrecht vollzieht sich auch der Vorgang des Erwerbs von Rechten aus der Altersversicherung im Rahmen eines gestuften sukzessiven Aufbaus der Erwerbsposition vom Eintritt in die Versicherung über die Erfüllung der Wartezeit ggf weiterer Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes und den Eintritt des Versicherungsfalls mit Entstehen des Vollrechts (vgl Grüttner, aaO S 94). Ob und ab welchem Zeitpunkt innerhalb dieser Entwicklung dem besonderen Bedürfnis nach Schutz der Erwerbsposition Rechnung getragen ist, ist jeweils Teil der einfachgesetzlichen Ausgestaltung und ihrer fachgerichtlichen Auslegung.

5) In Anlehnung an die Begrifflichkeit des BetrAVG hat der Gesetzgeber im Zusammenhang der Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch im Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung wieder begonnen, von "Anwartschaften" zu sprechen (§§ 1587a Abs 2 Nr 2, 1587b Abs 1 Satz 1 BGB); er macht auf diese Weise zumindest deutlich, daß auch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls eine vermögenswerte Position vorliegt (vgl Ruland, aaO Rn 43). Der weitergehende BGB-Begriff der bloßen Aussicht (§§ 1587 Abs 1 Satz 1, 2, Abs 3, 1587a Abs 1) findet demgemäß im Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung keine Verwendung (eine "Aussicht" in diesem Sinne wird in der Rechtsprechung der Zivilgerichte [vgl OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 68, 69 mwN] dann angenommen, wenn kein Rechtsanspruch auf eine Leistung besteht oder entstehen kann, wohl aber bei gewöhnlicher Entwicklung im Versorgungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Versorgung gewährt wird; sie ist damit die Vorstufe zu einer Versorgungsleistung, deren künftige Erbringung als gesichert anzusehen ist [OLG Düsseldorf, aaO]). Demgegenüber wird für die gesetzliche Rentenversicherung ausgehend insbesondere von § 1587a Abs 7 BGB mit der ersten Beitragszahlung - und unabhängig von der Erfüllung von Wartezeiten - bereits das Vorliegen einer "Anwartschaft" im Sinne einer "nach Grund und Höhe gesicherten Aussicht" (vgl BGH, FamRZ 1981, 856) angenommen (vgl auch Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, S 106 f).

Ebenso geht das Gesetz auch im Zusammenhang der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet von einem weiten Begriff der Anwartschaft aus. Ähnlich dem Versorgungsausgleich gebietet dabei auch hier der Zweck des Gesetzes ein umfassendes Begriffsverständnis; als Anwartschaft iS von § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist demgemäß jede in einem der genannten Systeme erworbene und als nach deren Maßstäben in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung überführbar anerkannte Position anzusehen.

Im Zusammenhang des Rentenrechts im SGB VI verwendet das Gesetz den Begriff der "Anwartschaft" ohne (übergreifende) Inhaltsbestimmung an verschiedenster Stelle und in unterschiedlichsten Zusammenhängen. Im Blick auf offensichtliche Unterschiedlichkeiten des hiermit im einzelnen Anwendungszusammenhang jeweils Bezeichneten kann bereits nicht festgestellt werden, ob über den jeweiligen spezifischen Kontext hinaus überhaupt Gemeinsamkeiten intendiert sind und ob es sich - dies unterstellt - inhaltlich um eine Vorstufe des Anwartschaftsrechts oder bereits um dessen Umschreibung handeln soll (beides verkennt etwa Grüttner, aaO S 89, allerdings noch zum ähnlichen Textbefund in der RVO). Speziell im Blick auf den vorliegenden Zusammenhang können mangels eines spezifisch rentenrechtlichen Gehalts zunächst diejenigen Bestimmungen außer Betracht bleiben, die sich auf Versorgungsanwartschaften bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, kirchlichen Orden, internationalen Organisationen, im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung, aus Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets oder auf Leistungen aus anderen Zweigen der Sozialversicherung beziehen (§§ 4 Abs 1 Satz 2/ 5 Abs 1 Nrn 2, 3/ 6 Abs 1 Nrn 2, 5/ 8 Abs 2 Nr 4/ 12 Abs 1 Nr 3/ 66 Abs 1 Nr 5/ 76a/ 162 Nr 4/ 181 Abs 2, 5/ 184 Abs 2 Nr 2/ 185 Abs 2a Nr 1/ 187b Abs 1/ 204 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Satz 2/ 233 Abs 1 Satz 1/ 233a Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 3, Abs 5/ 256a Abs 3 Satz 1/ 256c Abs 4/ 259b Abs 1/ 270 Abs 2 Nr 4/ 307b Abs 1, 5/ 307c Abs 1 Satz 2 Nr 2/ 313a Abs 1 Satz 2/ 313a Satz 2 Nr 2 SGB VI). Ohne eigenen Erkenntniswert sind darüber hinaus auch diejenigen Regelungen des SGB VI, die sich - unter Übernahme der in diesem Zusammenhang gebräuchlichen Begrifflichkeit - auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften beziehen (§§ 8 Abs 1 Nr 2/ 76 Abs 2 bis 5/ 86 Abs 1, 2/ 109 Abs 3/ 141 Abs 1 Nr 7/ 183 Abs 1/ 185 Abs 2/ 187 Abs 1 Satz 1 bis 3, Abs 2/ 187a Abs 3/ 225 Abs 1, 2/ 264/ 264a Abs 1, 2/ 265a/ 281 Abs 1 Satz 1 bis 3, Abs 2/ 290 Satz 1, 2 Nr 2 SGB VI).

Eigenständig rentenrechtliche Regelungen enthalten demnach nur noch - § 91 SGB VI (Aufteilung von Witwen- und Witwerrenten aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten), - § 92 SGB VI (Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines Versicherten und andere Leistungen), - § 107 Abs 1 Satz 2 SGB VI (Ermittlung von Witwen- und Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft nach Abfindung eines Berechtigten), - § 109 Abs 1, 2 SGB VI (Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Regelaltersrente sowie auf Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Tod), - § 124 Abs 2 SGB VI (Berechnung der auf einen Zeitabschnitt entfallenden Rentenanwartschaft), - § 149 Abs 3 SGB VI (Unterrichtung des Versicherten über die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblichen Sozialdaten), - § 184 Abs 2 Nr 3 SGB VI (Aufschub der Beitragszahlung bei Zahlung einer widerruflichen Versorgung, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist), - § 197 Abs 3 SGB VI (Beitragszahlung nach Fristablauf und drohendem Verlust der Anwartschaft), - §§ 240 Abs 2 und 241 Abs 2 SGB VI (Anwartschaftserhaltungszeiten bei Wartezeiterfüllung für Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984), - § 242 Abs 2 SGB VI (Anwartschaftserhaltungszeiten für verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau), - § 243 Abs 3 SGB VI (Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente aus Rentenanwartschaften des Versicherten), - § 255 SGB VI (Rentenartfaktor für Witwen- und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten), - § 268 SGB VI (Beginn von Witwen- und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten).

Ein durchgängiger Begriffsinhalt ist damit jedenfalls schon deshalb nicht verbunden, weil für das Vorliegen einer Anwartschaft teilweise die Erfüllung der Wartezeit ausdrücklich oder sinngemäß Voraussetzung ist, in anderen Fällen dagegen nicht. So erfordern die zitierten Bestimmungen über die Hinterbliebenenrenten (§§ 91, 92, 107 Abs 1 Satz 2, 243 Abs 3, 255, 268 SGB VI) jeweils notwendig ein entsprechendes Stammrecht, das seinerseits jeweils von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Versicherten abhängt. Ebenso kommen eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI "ohne weitere rentenrechtliche Zeiten" bzw nach § 109 Abs 2 Satz 1 SGB VI über die "Höhe der Anwartschaft auf Rente, die … zustehen würde" und die Zahlung einer gleichwertigen Versorgung iS von § 184 Abs 2 Nr 3 SGB VI nur bei Erfüllung zumindest der Wartezeitvoraussetzung in Betracht. Schließlich setzen auch alle Bestimmungen über die Anwartschaftserhaltung (§§ 240 Abs 2, 241 Abs 2, 242 Abs 2 SGB VI) ersichtlich die Wartezeiterfüllung zu einem früheren Zeitpunkt voraus. Demgegenüber kennen weder die genannten Bestimmungen im Zusammenhang des Versorgungsausgleichs bzw der Rentenüberleitung noch innerhalb des SGB VI über die Unterrichtung nach § 149 Abs 3 SGB VI und (wegen ihres besonderen Bezuges zum Versorgungsausgleich) die Auskunft nach § 109 Abs 3 SGB VI sowie die Berechnung nach § 124 Abs 2 SGB VI ein derartiges Erfordernis.

6) Dennoch hat auch der Gesetzgeber des SGB VI der Sache nach Anwartschaftsrechte im vorstehend beschriebenen Sinne mit einem bezifferbaren Vermögenswert ausgestaltet. Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner tragenden Strukturen. Der Mindest-Relationswert für Anwartschaften auf Rechte aus der Altersversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit jedenfalls bei Erfüllung aller Erwerbsvoraussetzungen für das Vollrecht mit Ausnahme des Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Vollendung des 55. Lebensjahres individuell zugewiesen. Demgegenüber gibt der zur Entscheidung stehende Sachverhalt keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, ob das Anwartschaftsrecht bereits zu diesem Zeitpunkt auch den Zeitpunkt des kraft Gesetzes eintretenden Versicherungsfall des Alters (Vollendung des 65. Lebensjahres) oder bei erfüllten Voraussetzungen für ein Recht, den Eintritt des Versicherungsfalls selbst zu bestimmen (§§ 36 bis 40 SGB VI), den Fortbestand des bisherigen Mindestalters oder der sonstigen bisherigen Voraussetzungen grundsätzlich garantiert. Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt). Insofern könnten aus der Sicht des einfachen Rechts Bedenken bestehen, weil zu einem derart frühen Zeitpunkt weder feststeht, daß überhaupt jemals ein Vollrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann noch insbesondere, um welches konkrete Recht es sich dabei handeln könnte (gerade dies verlangt ausdrücklich aber BVerfGE 69, 272, 308) und im übrigen der Abwehrcharakter der Wartezeit als Mindestversicherungszeit (so wörtlich § 34 Abs 1 SGB VI) unbeachtet bleibt (vgl hierzu BVerfG in SozR 3-2500 § 48 Nr 7 S 35 = BVerfGE 97, 378).

Ohne dies spezifisch begrifflich oder an herausgehobener Stelle der Sache nach anzusprechen, gestaltet auch der SGB VI-Gesetzgeber Anwartschaftsrechte jedenfalls in dem Sinne aus, daß mit ihrem Vorliegen von einer auch wertmäßig verfestigten und nicht mehr ohne weiteres entziehbaren Position ausgegangen werden kann. Das Entstehen des Vollrechts mit einem relationalen Mindestwert in der dann erreichten Höhe ist dann nur noch durch den Erlebensfall aufschiebend bedingt: Von der ersten Beitragsleistung an entwickelt sich die Aussicht des Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27 mH auf BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/ 77 ua, NJW 1980, 692, 693 = EuGRZ 1980, 118, 127 [= BVerfGE 53, 257]). Bereits mit jedem einzelnen Kalenderjahr (§ 63 Abs 2 SGB VI) und unabhängig von einer späteren und ua hierauf basierenden Rentenwertfestsetzung erwirbt der Versicherte damit nach dem Prinzip der Teilhabeäquivalenz einen Zuwachs seines Anteils am künftig nach Eintritt des Versicherungsfalls von den Arbeitnehmern dann erzielten Durchschnittsentgelt. Dieser Anteil bemißt sich nach der Relation seines (bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigten) und (durch Beiträge) versicherten Entgelts (§§ 63 Abs 2 Satz 1, 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI), das in Zeiten seiner aktiven Erwerbstätigkeit Grundlage der Höhe des Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers zugunsten der damaligen Rentnergeneration war, zum Durchschnittsentgelt aller damals Versicherten im selben Kalenderjahr (bzw dem nach § 70 Abs 1 Satz 2 SGB VI vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelt). Keinesfalls darf nach dem seit Jahrzehnten geltenden Gesetzesrecht etwa statt des allein relevanten Verhältnisses des versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt die Summe der gezahlten Beiträge oder die Höhe der Beitragssätze zugrunde gelegt werden (so aber etwa Grüttner, aaO S 101, Ruland, aaO Rn 53 und BVerfGE 14, 288, 294; 54, 11, 27 f; 76, 256, 306). Eine derartige gesetzwidrige Betrachtungsweise beseitigte gerade die proportionale Äquivalenz zwischen dem früher (im Vergleich zum Versicherten mit durchschnittlichem Arbeitsverdienst) für die damaligen Rentner finanziell Geleisteten und dem in entsprechender Höhe (im Vergleich zum aktuellen Durchschnittsverdienst der Versicherten) zu beanspruchenden "Alterslohn".

Die jeweils mit dem Schluß eines Kalenderjahres erreichte Summe der EP für Beitragszeiten ist damit - ggf modifiziert durch Zu- oder Abschläge für einen durchgeführten Versorgungsausgleich (§§ 66 Abs 1 Nr 3, 76 SGB VI) - eine dem Versicherten in jedem Augenblick des Versicherungsverhältnisses zugeordnete und von der späteren Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse unabhängige Größe. In ihr findet seine "Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft" (BVerfGE 54, 11, 29), dh seine Teilhabeposition innerhalb der künftigen Gemeinschaft der Rentner, Ausdruck. Hinzu kommen ggf jeweils - nur hinsichtlich ihres "ob" feststehende, bezüglich ihres Relationswertes aber wegen der erst mit Entstehung des Vollrechts durchführbaren Gesamtleistungsbewertung (§ 71 ff SGB VI) noch offene - EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 2, 3 SGB VI).

Die damit ab Beginn der Versicherung (unmittelbar qua lege) sukzessive kalenderjährlich aufgebaute Rangstelle ist jedenfalls dann im Bezug auf ein seiner Art nach bestimmtes künftiges Rentenstammrecht endgültig zugewiesen, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen (mit Ausnahme des Versicherungsfalls) vorliegen und der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dies folgt unmittelbar aus der § 109 Abs 1 SGB VI zugrundeliegenden gesetzlichen Wertung. Der Vorschrift kann zunächst direkt entnommen werden, daß dem Versicherten jedenfalls mit Erfüllung der erforderlichen Wartezeit und Vollendung des 55. Lebensjahres auf der Grundlage eines regelmäßig vorangehenden Kontenklärungsverfahrens (§ 149 SGB VI) ein (einklagbarer) Anspruch auf eine Wissenserklärung des Versicherungsträgers über die Höhe der sich künftig mit Vollendung des 65. Lebensjahres hypothetisch als Regelaltersrente ergebenden Rente zusteht. Die erteilte Auskunft basiert damit auf Datenmaterial (insbesondere dem jeweils kalenderjährlich versicherten Erwerbseinkommen), das im Rahmen von § 149 Abs 5 SGB VI bereits partiell tatbestandlich "durch Bescheid verbindlich festgestellt ist" und auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit der Versicherungsträger (§ 149 Abs 1, 2 SGB VI) wie der Versicherte selbst (§ 149 Abs 3 SGB VI) fortlaufend hinzuwirken haben. Hiervon ausgehend erfordert § 109 Abs 1 SGB VI - teils ausdrücklich, teils sinngemäß - ein Verfahren, um die vor Eintritt des Versicherungsfalls allein als Relationswert ausdrückbare Anwartschaft auf fiktiver Grundlage bereits als "Höhe der Anwartschaft auf Regelaltersrente", dh als sich nach derzeitiger Kenntnis voraussichtlich ergebenden Rentenwert zu beziffern; eine bereits abschließende Wertermittlung kommt nämlich vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht in Betracht, da im Blick auf die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten und für Kalendermonate ihres Zusammentreffens mit Beitragszeiten (irreführend sog beitragsgeminderte Zeiten) weder die Summe der EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) ermittelt werden kann noch der (Rentenartfaktor und der) aktuelle Rentenwert mit ihrem allein maßgeblichen "Wert bei Rentenbeginn" (§ 64 SGB VI) schon abschließend zur Verfügung stehen können.

In ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung dient die damit erteilte Auskunft über den hypothetischen Geldwert des Anwartschaftsrechts (nicht der zugrunde liegenden Elemente!) vergangenheitsbezogen der Information der rentennahen Jahrgänge über das bereits Erworbene; zukunftsgerichtet richtet sie den Blick auf weiteren Handlungsbedarf hinsichtlich der in § 109 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI ausdrücklich angesprochenen Vermögensdispositionen (vgl § 187a SGB VI), Nachzahlungen (§§ 209, 204 ff SGB VI) oder Klärungen anderer Art im System (zB §§ 187b, 207 SGB VI) oder der Notwendigkeit weiterer Vorsorge in anderen Systemen. Unabhängig davon, ob im Einzelfall - je nach der Praxis der einzelnen Versicherungsträger - als quasi "antizipierter Rentenbescheid" eine vollständige Offenlegung des Wertermittlungsvorgangs oder eine bloße Ergebnismitteilung erfolgt (vgl zum Inhalt der Rentenauskunft etwa Gemeinhardt, Kontenklärung und Rentenauskunft nach dem SGB VI, MittLVAOMiFr 1992 S 149 sowie Winter, Rentenauskünfte - ein Service für die Versicherten, rv 1995 S 121), kann der entsprechenden gesetzlichen Anordnung jedenfalls ohne weiteres die materiellrechtliche Grundentscheidung entnommen werden, daß die im Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch Beitragszeiten bereits erworbene Rangstelle mit ihrem bereits endgültig feststehenden (Mindest-) Relationswert, der sich als Summe kalenderjährlich abgeschlossener Verhältniswertbestimmungen in EP aus Beitragszeiten darstellt, spätestens mit diesem Zeitpunkt dem Versicherten auch abschließend und verläßlich zugewiesen ist. Insbesondere bedarf es gerade insofern keiner Fiktionen oder rechtlichen Unterstellungen. Abgeschlossene Lebenssachverhalte liegen in einer abgeschlossenen gesetzlichen Bewertung mit einem exakt bestimmten Relationswert vor.

7) Dies gilt auch, soweit die Teilhabeposition der Klägerin auf dem FRG beruht. Das Gesetz weist zunächst die Rechte und Pflichten der nach seinem dritten Abschnitt ("Gesetzliche Rentenversicherung") Berechtigten (ua Vertriebenen iS von § 1 Buchst a FRG) grundsätzlich den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften zu (§ 14 FRG). Darüber hinaus stehen speziell Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, § 15 Abs 1 Satz 1 FRG. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich, § 15 Abs 1 Satz 2 FRG. Die in § 15 FRG genannten Beitragszeiten werden - sofern sie nicht der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen sind -, nach der Art der Beschäftigung der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet, § 20 Abs 1 FRG. Für die Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden EP in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt.

Unter diesen Umständen sind Beitragszeiten nach dem FRG aufgrund ihrer umfassenden Gleichstellung integrierter Teil der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Position der Begünstigten. Weder treten sie daher als wertbildendes Element besonderer FRG-Rentenrechte noch als besonders kenntlich gemachter Teil von SGB VI-Positionen in Erscheinung. Sie werden demgemäß auch ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten in das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VI eingestellt und partizipieren nicht anders als die aufgrund im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworbenen EP an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm.

C) Die Klägerin hatte unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen bis unmittelbar vor Inkrafttreten des Art 6 § 4c FANG iVm § 22 Abs 4 FRG eine vermögenswerte Rechtsposition in Form eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente; dieses war mit einem Anwartschaftsrecht darauf verbunden, bei Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 39 SGB VI das Gestaltungsrecht (nicht einen "Anspruch") zu erlangen, den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters selbst zu bestimmen und dadurch ggf "vorgezogen" ein Recht auf Altersrente (sog Altersrente für Frauen gemäß § 39 SGB VI) zu erreichen. Diese kombinierte Gesamtrechtsposition war ihr durch Erfüllung der vom SGB VI-Gesetzgeber für den Erwerb allgemein geforderten Voraussetzungen rechtlich endgültig und individuell zugeordnet. Nicht anders als sonstige Rechte im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, für die dies seit langem anerkannt ist, war sie damit durch Art 14 Abs 1 GG eigentumsgrundrechtlich geschützt. Auch insofern ist ohne Belang, daß der diesem Anwartschaftsrecht zugeordnete Mindestrelationswert partiell auf "Beitragszeiten" im Vertreibungsgebiet beruhte, die durch das FRG rechtsbegründend den bundesrechtlichen Beitragszeiten gleichgestellt waren.

1) Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst Eigentum als Rechtsinstitut, das im wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Rechtsobjekt gekennzeichnet ist, und einen Grundbestand an Normen, der eine entsprechende Zuordnung ermöglicht (BVerfGE 31, 229, 240). Was im einzelnen als Eigentum zugewiesen ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken durch den - bei Begründung und Änderung von bestehenden Rechtspositionen - seinerseits grundrechtsgebundenen einfachen Gesetzgeber, Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Historisch und sachlich knüpft die Gewährleistung von Eigentumspositionen an die klassische Zuordnung von Sachen (und den Möglichkeiten ihrer Nutzung) zu Personen an (Badura, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, Berlin 1994 § 10, Rn 1; ebenso Krause, Eigentum an subjektiven Rechten, S 21). Durch die entsprechenden objektivrechtlichen Normen des einfachen Rechts begründete subjektive Rechtspositionen erhalten durch das hiervon zu unterscheidende subjektive verfassungsrechtliche Recht - und in dessen Grenzen - einen besonderen, nämlich auch gegen die gesetzgebende Gewalt gerichteten Schutz (Art 1 Abs 3 GG). Dem Eigentümer ist damit auch die Rechtsmacht zugewiesen, diejenigen Eingriffe dieser Gewalt abzuwehren, durch die sein konkret bestehendes grundrechtlich geschütztes Eigentum unter Verstoß gerade gegen verfassungsrechtliche Bindungen entzogen oder beeinträchtigt wird (vgl Badura, aaO S 334, 342).

Ebenso wie im Zivilrecht das wirtschaftliche Interesse an der Verkehrsfähigkeit von Positionen vor Entstehung des Vollrechts deren rechtliche Anerkennung wesentlich befördert hat, geht heute entsprechend der Verlagerung der Vermögensstrukturen von den Sachenrechten zu den obligatorischen Rechten auch der von Art 14 GG vermittelte Schutz über das klassische Sacheigentum hinaus. Insofern setzt sich die bereits durch Art 153 Weimarer Reichsverfassung (WRV) eingeleiteten Entwicklung eines spezifisch verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs fort. Vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts in diesem erweiterten Sinne erfaßt sind zunächst jedenfalls alle zivilrechtlichen vermögenswerten Rechtspositionen, die dem einzelnen in einer der staatlichen Dispositionsbefugnis grundsätzlichen entzogenen gesicherten Sphäre des Zu-Eigen-Habens (vgl Wolfgang Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, Stuttgart 1990, S 47 mwN) als Rechtsträger in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (Badura, aaO S 348 mwN). BVerfGE 42, 263, 294 bezeichnet diese Zuordnung unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung im einzelnen als primäres Kennzeichen des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff des Eigentums gibt, hat die Verfassung mit Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, einzelne Positionen im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten und nach dem jeweiligen Bereich sachgerechte ("bereichsspezifische") Maßstäbe für seine Nutzung und Verwertung sicherzustellen (BVerfGE 31, 229, 240; ebenso etwa Wendt in: Sachs, Kommentar zum GG, § 14 Rn 11).

2) Die Gewährleistung des Eigentums ergänzt die von Art 2 Abs 1 GG garantierte Handlungs- und Gestaltungsfreiheit in zwei Richtungen. Demgemäß ist in der Rechtsprechung des BVerfG (beginnend mit BVerfGE 1, 264, 277, 278) ausgesprochen, daß zunächst, was der einzelne durch seine Leistung erworben hat, in besonderem Sinne als sein Eigentum anzuerkennen und als schutzwürdig anzusehen ist. Eigentum ist in diesem Sinne gleichsam der verfestigte Niederschlag der - im wirtschaftlichen Sinne bereits erfolgreich ausgeübten - Freiheit in der äußeren Güterwelt (vgl Berg, Bestandsschutz von Renten und Anwartschaften in der Sozialversicherung und im Versorgungsrecht, S 47). Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie ist indessen nicht mehr primär Sach-, sondern Rechtsträgergarantie (so ausdrücklich BVerfGE 24, 367, 400), so daß die Gewährleistung des Eigentums insbesondere auch in einem finalen Verhältnis zur Handlungs- und Gestaltungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG steht.

In seiner durch das GG gegenüber der WRV erweiterten Bedeutung ist es Aufgabe gerade des Eigentums in seiner personenhaften Bezogenheit (BVerfGE 24, 367, 400), als Grundlage künftiger Freiheitsbetätigung zu dienen. Seine Funktion besteht insofern darin, dem einzelnen durch Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechten einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu gewährleisten und ihn damit in die Lage zu setzen, sein künftiges Leben einschließlich des politischen Bereichs (Badura, aaO S 330) aufgrund eigener Entscheidungen und mit eigenen Mitteln selbst (verantwortlich) zu gestalten (vgl BVerfGE 31, aaO mwN). In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

Ergebniskonservierender und freiheitsgewährleistender (zukunftsbezogener) Aspekt der Eigentumsgarantie müssen keineswegs immer zusammenfallen. Zwar kann bei Positionen, die mit eigenen Mitteln erworben wurden, grundsätzlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie auch ihrerseits als Grundlage künftig eigener freier Gestaltung und weiteren Erwerbs individuell zugewiesen sind, dh auch Eigentum iS von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG sein werden. Die Eigentumsgarantie bliebe aber hinter ihrer freiheitsrechtlichen Funktion als gesicherte Zuweisung materieller Grundlagen naturgemäß gerade zukunftsbezogener Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zurück, käme sie allein auf der Grundlage der vermögenswerten Resultate in der Vergangenheit abgeschlossener Handlungen in Betracht.

Ohne weiteres hat demgemäß das BVerfG den Aspekt der "weiteren Lebensgestaltung" bereits für sich etwa bei schuldrechtlichen Ansprüchen genügen lassen, die den Charakter eines Äquivalents für Lebenstüchtigkeit besitzen und demgemäß in ihrer Zuordnung und in ihrem Bestand in der Hand des Berechtigten durch die grundgesetzliche Garantie gewährleistet sind (BVerfGE 42, 263, 293 "Contergan-Urteil"); das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ist nämlich in seinem rechtlichen Gehalt gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, dh Zuordnung zu einem Rechtsträger (BVerfG aaO, 294), in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative "von Nutzen" sein soll und durch die von dieser Nutzung nicht immer deutlich abgrenzbare grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Wäre im übrigen eine von Art 14 GG geschützte Zuweisung ohne vorher zum Erwerb eingesetzte eigene Mittel von vornherein ausgeschlossen, könnte auch das etwa nur schenkungsweise oder durch Aneignung oder als Lotteriegewinn Erworbene nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen; dies wird jedoch soweit ersichtlich nicht in Zweifel gezogen (vgl Ossenbühl, Der Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen in der Rechtsprechung des BVerfG, Festschrift für Wolfgang Zeidler, 625, 632). Vor diesem Hintergrund vermag die Eigentumsgarantie dann auch bei gesetzlichen Zuweisungen ohne Vorleistung ihrer Funktion als Bestandsschutz- bzw Werterhaltungsgarantie zu genügen, die sich in derartigen Fällen als isoliert um ihrer selbst willen zugewiesene Rechtsfolge nur schwer erklären ließen.

3) Gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter in Art 14 GG eine spezielle Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 31, 275, 293), die über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinausgeht (BVerfGE 58, 81, 121). Dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz kommt damit im Zusammenhang von Art 14 GG keine selbständige Bedeutung zu. Die Funktion der Eigentumsgarantie besteht nämlich gerade darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der hierdurch geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen (BVerfGE 36, 281, 293). Sowohl für den Gesetzgeber als auch für die rechtsprechende Gewalt bietet Art 14 Abs 1 GG konkretere und deutlicher konturierte Maßstäbe einer verfassungsrechtlichen Beurteilung als der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, so daß seine Anwendung nicht nur ein höheres Maß an Schutz, sondern auch an Rechtsgewißheit gewährleistet (BVerfGE 53, 257, 294 mH auf BVerfGE 36, 281, 293).

4) Das BVerfG hat sukzessive schließlich auch subjektive öffentliche Rechte als ihrer Art nach vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfaßt anerkannt und mehrfach auch den Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich bejaht:

Das BVerfG war in Fortführung der zur Weimarer Verfassung ganz herrschenden Auffassung zunächst noch davon ausgegangen, daß der Schutz des Art 14 Abs 1 GG generell nicht auf vorwiegend durch das öffentliche Recht gewährte, jedenfalls nicht auf in Erfüllung der staatlichen Fürsorgepflicht eingeräumte, Positionen erstreckt werden könne (BVerfGE 1, 264, 278; 2, 380, 402). In nachfolgenden Entscheidungen bekannte sich das Gericht dann zu der "differenzierenden Lösung" (BVerfGE 16, 94, 111 und 18, 392, 397), daß ein derartiger Schutz immerhin dann in Betracht komme, wenn ein vermögenswertes subjektives öffentliches Recht seinem Inhaber eine Stellung verschaffe, "die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß Art 14 GG Anwendung finden muß"; im Einzelfall wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen - hinsichtlich einer in Frage stehenden Zusicherung an bestimmte öffentlich Bedienstete bezüglich der weiteren Verwendung - allerdings weiterhin verneint (vgl BVerfGE 4, 219, 240 f, 242). Der damit eingeleiteten Entwicklung sind der BGH und das BVerwG, die zunächst jeweils eine umfassende Einbeziehung aller öffentlich-rechtlichen Ansprüche befürwortet hatten, beigetreten (vgl zur Entwicklung Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, S 25 ff, 27).

Mit der Entscheidung zur Anwartschaft auf Sterbegeld in der sozialen Krankenversicherung (BVerfGE 11, 221 = SozR GG Art 14 Nr 7) wurden die bis dahin entwickelten Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungssystem übertragen (aaO S 226), ein Eigentumsschutz im konkreten Zusammenhang jedoch weiterhin dahingestellt gelassen. Selbst wenn man bei ihr unterstelle, daß sie als Eigentum im Sinne der Verfassung anzusehen sei, könne die Anwartschaft des entsprechenden Schutzes nur insoweit teilhaftig sein, wie das ihrem Inhalt entspreche und erscheine ihre Neuordnung nicht als Enteignung. Die Anwartschaft auf Sterbegeld enthalte jedoch keinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der gesetzlich … festgelegten Leistungen. Die Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspreche dem Charakter des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung, die auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe und selbständigen, eigenverantwortlichen Versicherungsträgern anvertraut sei.

Speziell bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung stellte das BVerfG erstmals im Beschluß vom 11. Oktober 1962 (BVerfGE 14, 288, 293) zunächst ausdrücklich fest, daß die Position eines Selbstversicherten vor Ablauf der Wartezeit aufgrund des besonderen Übergewichts der staatlichen Gewährung nicht "Eigentum" iS von Art 14 GG ist; ebenso liege hinsichtlich der Weiterversicherung der Schwerpunkt der Rechtsposition in der staatlich gewährten Erwerbsberechtigung, also in der Aussicht, durch Entrichtung weiterer Beiträge die Voraussetzungen für den künftigen Erwerb von Anwartschaften und Rentenansprüchen zu schaffen (BVerfGE 24, 220, 226). Auch die fehlende Vererblichkeit von Ansprüchen aus den (gesetzlichen) Rentenversicherungen verstoße nicht gegen die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums- und Erbrechts (BVerfGE 19, 202). Hinsichtlich der Begrenzung der persönlichen Bemessungsgrundlage bei der Berechnung von Renten nach § 32 Abs 1 Halbsatz 2 AVG hat das Gericht im Beschluß vom 16. Mai 1966 (BVerfGE 20, 52, 54 = SozR Art 14 GG Nr 11) ausgeführt, soweit Sozialrenten überhaupt dem Schutz des Art 14 GG unterstehen könnten, beziehe sich dieser jedenfalls nicht darauf, daß eine bestimmte Art der Rentenberechnung beibehalten werde; die Beschwerdeführer erhielten auf der Grundlage der Berechnung nach neuem Recht im übrigen sogar eine erheblich höhere Rente, so daß weder eine Enteignung noch eine unzulässige Rückwirkung vorliege.

Im Beschluß vom 19. Juli 1967 (BVerfGE 22, 214) wies das Gericht unter erneut formelhafter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 221, 226 und BVerfGE 14, 288, 293 zunächst abermals darauf hin, daß der Anspruch aus der Sozialversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, für die der Schutz des Art 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhten. Die Anwartschaft der in der Sozialversicherung Versicherten auf Altersversorgung möge zu den öffentlich-rechtlichen Positionen gehören, die (mit) auf eigener Leistung der Versicherten beruhten und daher des Eigentumsschutzes fähig seien. Dieser Schutz erstrecke sich indessen nicht auf die Aussicht (hier auf der Grundlage von Art 2 § 17 G Nr 590 der saarländischen Versicherten), das Altersruhegeld - im Gegensatz zu der früheren und der im übrigen Bundesgebiet geltenden Regelung - bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an beziehen zu können. Ob das Altersruhegeld vom 60. oder erst vom 65. Lebensjahr an gewährt werde, zähle ebensowenig wie die Beitrags- und Leistungshöhe zum feststehenden Inhalt jener Anwartschaft. Die Veränderlichkeit der genannten Modalitäten sei von vornherein in der Anwartschaft angelegt; sie entspreche dem Charakter der Sozialversicherung, die auf dem Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe.

Auch hinsichtlich der Neuregelung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in § 1304e RVO (§ 83e AVG) durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (RAG) läßt der Dreier-Ausschuß im Beschluß vom 13. Juli 1978 (SozR 2200 § 1304e Nr 1) dahingestellt, ob die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs erfüllt seien, jedenfalls handele es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Dem Gesetzgeber stehe es frei, ob er hierbei stärker versicherungsrechtliche Aspekte betone und den Zuschuß an der Höhe der individuellen Rente ausrichte, oder ob er das Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs stärker betone und aus diesem Grunde jedem Versicherten ein gleich hoher Zuschuß zukomme (Hinweis auf BVerfGE 22, 241, 253).

Schließlich wurde im Zusammenhang der Regelungen über den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1) erstmals ausdrücklich anerkannt, daß Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafften, die derjenigen des Eigentümers entspreche (S 289 aaO). Abgestellt wird insofern auf die "Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist" sowie die konstituierenden Merkmale des durch Art 14 GG geschützten Eigentums (BVerfGE 53, 290; 69, 272, 299 f). Ausgangspunkt für die funktionelle Betrachtungsweise sei der enge innere Zusammenhang zwischen der Eigentumsgarantie und der persönlichen Freiheit nach Art 2 Abs 1 GG (BVerfGE 53, 257, 290). Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300). Sei diese Aufgabe früher hauptsächlich durch privates Sachvermögen geleistet worden, so erlange in der heutigen Gesellschaft die Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen sei (BVerfGE 53, 257, 290). Hinsichtlich der konstituierenden Merkmale des durch Art 14 GG geschützten Eigentums sei darauf abzustellen, ob eine vermögenswerte Rechtsposition vorliege, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sei, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhe und zudem der Existenzsicherung diene (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f). Ansprüche und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung seien ihrem Inhaber in diesem Sinne einer privaten Nutzungs- bzw Verfügungsbefugnis individuell zugeordnet: Zwar stünden sie nicht uneingeschränkt zur Disposition des Berechtigten, doch unterlägen zum einen auch sonstige private Vermögensrechte Einschränkungen und komme zum anderen der Grundgedanke der Verfügungsbefugnis als Voraussetzung verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes, nämlich die Herrschaft über das Eigentumsobjekt und damit der besondere personale Bezug des Inhabers zu diesem, auch hier zum Ausdruck. Ein derartiger Bezug werde nämlich "bei Rentenansprüchen und -anwartschaften nicht nur durch die spätere Nutzung, sondern auch dadurch hergestellt, daß ihr Umfang durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt werde, wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck finde". Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergebe sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei. Gegenstand des Schutzes seien der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergäben (BVerfGE 53, 257).

Gestützt auf die vorgenannte Entscheidung im 53. Band weist das BVerfG im Zusammenhang der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. RAG (BVerfGE 58, 81, 109) abermals darauf hin, daß im Hinblick auf Art 14 GG die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt sei. Renten und Rentenanwartschaften beruhten auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führten. Die einzelnen Elemente könnten nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. … Soweit in bestehende Anwartschaften eingegriffen werde, sei zu berücksichtigen, daß in ihnen - im Blick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs - von vornherein die Möglichkeiten von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei. Die insofern für einen Eingriff erforderlichen legitimierenden Gründe (Hinweis auf BVerfGE 31, 275, 290) lägen bei Regelungen vor, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, verbessern, oder veränderten Bedingungen anzupassen. … Das BVerfG habe wiederholt ausgesprochen, daß sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen dürfe, nicht unabhängig davon beantworten lasse, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben habe. … Je höher der einem Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung sei, desto stärker trete der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm der tragende Grund des Eigentumsschutzes hervor. … In dieser Hinsicht seien Ausfallzeiten besonders dadurch geprägt, daß sie dem Versicherten angerechnet würden, ohne daß er dafür Beiträge bezahlt habe. Das BVerfG habe daraus gefolgert, daß Ausfallzeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhten und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge seien (Hinweis auf BVerfGE 29, 283, 302 und 50, 177, 187). … Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise lasse es nicht mehr zu, zwischen den einzelnen Elementen einer Rentenposition im Hinblick auf gesetzgeberische Eingriffe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG relevante Unterschiede zu machen. Sie hätte zur Folge, daß bei rentenrechtlichen Positionen ein besonderer personaler Bezug, der durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt werde, wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck finde, nicht mehr herstellbar wäre. Damit entfiele ein wesentliches Kriterium, aus dem die Grenzen gesetzlicher Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rechtspositionen zu bestimmen seien. … Die angegriffene Regelung sei nicht unverhältnismäßig. Auch wenn der Gesetzgeber bei dem Zugriff auf die Ausbildungs-Ausfallzeiten einen weiten Gestaltungsspielraum habe, müsse doch der Eingriff in eine für den Versicherten bestehende Position in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck stehen. Wiederholt habe das BVerfG ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis bringen müsse und daß demgemäß Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müßten. … Nichts anderes gelte für diejenigen, die der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des RRG 1972 beigetreten waren. Prüfungsmaßstab dafür, ob sie in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der günstigeren Bewertung geschützt seien, sei Art 14 Abs 1 GG. … Auch wer als Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung beitrete, könne nicht von vornherein erwarten, daß die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestünden. … Wer der Solidargemeinschaft beitrete, erwerbe nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trage mit den anderen Versicherten auch die Risiken.

Soweit das Gesetz vom Ermessen des Versicherungsträgers abhängige Leistungen vorsehe, erwachse den Versicherten hieraus keine Rechtsposition, die als Eigentum anzusehen sei und durch Art 14 GG geschützt sein könne (BVerfGE 63, 152, 174). Ob auch die Anpassung der Versichertenrente Teil des Schutzgegenstandes der Eigentumsgarantie sei und inwieweit hieraus ggf Folgerungen abgeleitet werden könnten, könne offen bleiben (BVerfGE 64, 87, 98). … Selbst wenn man einen derartigen Schutz unterstelle, habe sich der Gesetzgeber mit der in Frage stehenden Vorgehensweise im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten. … Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens für den Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit sei zu berücksichtigen, daß hier dem Vertrauen des Einzelnen auf die unveränderte Fortgeltung einer gesetzlichen Regelung keine erhebliche Bedeutung zukomme. Besonders für den Bereich der Rentenversicherung habe das BVerfG bereits ausgeführt, daß der Versicherte zusammen mit den Chancen, welche die gesetzliche Rentenversicherung ihm gebe, auch Risiken trage. Zu diesen gehörten die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität.

Im Zusammenhang des (im Ergebnis verneinten) Eigentumsschutzes einer Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner faßte das BVerfG seine Rechtsprechung zum Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen abermals zusammen (BVerfGE 69, 272). Ua wies es dabei darauf hin, daß es der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung nicht entgegenstehe, wenn die Rechtsposition auch oder überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhe; dies schließe den Eigentumsschutz ebensowenig von vornherein aus wie bei Sachgütern, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben worden seien. Der Umfang der Eigenleistung sei vor allem für die weitere Frage wesentlich, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position regeln könne. Demgemäß unterfielen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhten, daß der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt habe, nicht dem Schutz des Art 14 GG. … Ob eine sozialversicherungsrechtliche Position auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhe, werde sich regelmäßig nur anhand des Einzelfalles beurteilen lassen. Dafür gebe es jedoch eine Reihe allgemeiner Kriterien: den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers seien danach auch die Arbeitgeberanteile im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zuzurechnen. … Seien Beiträge aufgrund wechselnder Gesetzgebung in sehr unterschiedlicher Höhe geleistet worden, sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. … Bei aufeinander abgestimmten Sozialversicherungssystemen könne es auf unterschiedlich hohe Eigenfinanzierungsanteile nicht ankommen. …

Zur Beseitigung einer Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung hielt das BVerfG (BVerfGE 70, 101) auch einen erheblichen Eingriff in Rentenanwartschaften als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG für mit dem GG vereinbar. … Versicherungsrenten und die hierauf gegründeten Anwartschaften stünden unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergebe sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; diese sei nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber die doppelte Anrechnung identischer Zeiten sowohl auf die rentenrechtlichen als auch auf die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche allein für künftig entstehende Versicherungsverhältnisse ausgeschlossen, würden gegen eine so einleuchtende Regelung ersichtlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Soweit der Gesetzgeber damit zugleich in bestehende Anwartschaften eingegriffen habe, sei zu berücksichtigen, daß in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei. … Allerdings sei der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er müsse sich am Wohl der Allgemeinheit orientieren, welches nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums sei. Insbesondere müßten Inhalts- und Schrankenbestimmungen stets verhältnismäßig sein. … Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm sei von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Gesetzgeber mit dieser in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Konsolidierung der Rentenversicherung konzipierten Regelung eine größere Beitragsgerechtigkeit in der Rentenversicherung erstrebt habe. … Darüber hinaus habe der Gesetzgeber deutlich machen müssen, daß er den Willen gehabt habe und habe durchsetzen wollen, Einschränkungen vornehmlich in solchen Bereichen vorzusehen, in denen sie am ehesten vertretbar erschienen seien. Tatsächlich sei es im Interesse der Einsehbarkeit von Kürzungen sozialer Leistungen wesentlich, daß neben der Sanierungsnotwendigkeit auch deutlich werde, daß der Gesetzgeber ebenfalls dort Einschränkungen vornehme, wo es sich um eine nur schwer verständliche frühere Gewährung von Begünstigungen handele.

Im Rahmen seiner zweiten Entscheidung zur Beschränkung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. RAG (BVerfGE 71, 1) gelangte das BVerfG zu der Auffassung, daß Personen, die der Rentenversicherung freiwillig als Pflichtversicherte beigetreten waren, eine Möglichkeit eingeräumt werden müsse, ihr Versicherungsverhältnis zu beenden. … Entgegen der Auffassung der Bundesregierung komme es nicht darauf an, daß die Begrenzung der Bewertung der Ausfallzeiten beim Kläger des Ausgangsverfahrens "nur" zu einer Verkürzung seiner Rentenanwartschaft von 6, 3 % geführt habe, sondern darauf, welche Auswirkungen das Gesetz im allgemeinen und in typischen Fällen gehabt habe. Insofern ergebe sich schon aus den früher getroffenen Feststellungen (BVerfGE 58, 81, 122), daß der Ausgangsfall gegenüber der allgemein zu erwartenden Verkürzung der zu erwartenden Renten zwischen 3 % und 8 % nicht atypisch sei.

Hinsichtlich der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 verschärften Voraussetzungen für den Bezug von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ging das BVerfG (BVerfGE 75, 79) davon aus, daß der Gesetzgeber in die eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft der Kläger, die alle die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten bereits erfüllt hatten, eingegriffen habe. Sie hätten damit nämlich eine Position innegehabt, die sie - bei Eintritt des Versicherungsfalls und Stellung eines Rentenantrages - ohne weitere Voraussetzungen zum Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente berechtigt hätte. Indessen sei ihnen die Anwartschaft durch die angegriffenen Regelungen nicht "total" entzogen, sondern von erneuten und weiteren Beitragsleistungen abhängig gemacht worden. … Damit handele es sich nur um eine Modifikation der Anwartschaft, die nach den Grundsätzen zu beurteilen sei, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG bestimmen dürfe.

Mit Beschluß vom 9. Januar 1991 (BVerfGE 83, 182) verneinte das BVerfG ein verfassungsrechtliches Gebot einer Befugnis des aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtigen früheren Ehegatten, gegen einen dem Ausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheid zu klagen. … Es wies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, daß der Ausgleichsverpflichtete durch den Versorgungsausgleich bereits den Teil seines Versorgungsstammrechts verloren habe, der im Wege des Quasi-Splittings auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen worden sei. … Der Versorgungsausgleich verfolge das Ziel, dem Ehegatten mit den geringeren Anrechten statt einer nur abgeleiteten Versorgung eigenständige Anwartschaften auf Leistungen für den Fall des Alters und der Invalidität zu verschaffen. … Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden zwei selbständige Versorgungsverhältnisse, so daß die versorgungs- und rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien. … Die im Rahmen des sogenannten Quasi-Splittings zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften würden diesem als eigenes Recht zugeordnet, das er durch eine entsprechende Antragstellung nach Belieben wahrnehmen könne, wenn in seiner Person ein Versicherungsfall eingetreten sei. Die durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften nähmen folglich ebenso wie andere rentenrechtliche Positionen an dem durch Art 14 Abs 1 GG gewährleisteten Schutz teil.

Zum Ausgleich der durch Kindererziehung bedingten Nachteile bei der Altersversorgung erkannte das BVerfG eine in Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG wurzelnde Verpflichtung des Gesetzgebers zum Ausgleich in erweitertem Umfang an (BVerfGE 87, 1). Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widme, habe ihre Wurzeln nicht allein im Rentenrecht und brauche folglich auch nicht allein dort behoben zu werden. … Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der "kindererzieherischen Familienmitglieder" niederschlage, sei sie vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen. Auch insofern stehe dem Gesetzgeber aber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Insbesondere ergebe sich aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der (ungleichartigen) Beitragszahlung gleichzustellen. … Andererseits sei die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung ein geeignetes und systemgerechtes Mittel zum Ausgleich der Benachteiligung in der Alterssicherung. Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand habe der Gesetzgeber bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan, wenngleich für die Begrenzung auf einen Wert von 75 vH des Durchschnittseinkommens ein sachlicher Grund nicht ohne weiteres ersichtlich sei. …

Im Zusammenhang der Kindererziehungszeiten habe der Gesetzgeber auch nicht etwa das Prinzip der Lückenschließung mit der Folge zugrunde gelegt, daß sie durch Beitragszeiten verdrängt werden könnten (BVerfGE 94, 241). … Er habe vielmehr unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG Kindererziehungszeiten subsidiär ausgestaltet, obwohl ihr Wert im rentenrechtlichen Zusammenhang nicht dadurch vermindert werde, daß die Erziehungsperson in der ersten Lebensphase des Kindes in abhängiger Beschäftigung gestanden oder freiwillige Beiträge entrichtet habe. … Das Grundgesetz lege den Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Lösung fest. Er sei insbesondere von Verfassungs wegen nicht gehalten, Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen. Ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Ziel, die soziale und wirtschaftliche Lage kindererziehender Mütter und Väter bedarfsorientiert zu verbessern, außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Einklang mit dem GG habe erreichen können, habe das BVerfG nicht zu entscheiden. …

Die Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen unterlägen nicht dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 97, 271). Zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten Rechtspositionen könnten grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f). Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300). Ob auch die Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Art 14 Abs 1 GG unterfielen, habe das BVerfG bislang offen gelassen (vgl BVerfGE 55, 114, 131 f; 69, 272, 299). Diese Frage sei zu verneinen. Die Voraussetzungen, unter denen eine sozialversicherungsrechtliche Position dem Eigentumsschutz unterfalle, seien nicht erfüllt: a) Nach der Konzeption des Gesetzgebers sei die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nicht als Rechtsposition privatnützig zugeordnet. Die Leistung erstarke gemäß § 41 AVG - ebenso wie nach § 46 Abs 1 SGB VI - nicht mit Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht. Sie stehe vielmehr unter der weiteren Voraussetzung, daß der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebe. Zwar sei die Wahrscheinlichkeit, daß sich das versicherte Risiko verwirkliche, bei verheirateten Versicherten deutlich erhöht. Es bleibe aber bei einer bloßen Aussicht auf die Leistung, die mit der Auflösung der Ehe oder dem Vorversterben des Partners entfalle. b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405). Zwar sei ursprünglich die Einführung der Hinterbliebenenversorgung in der Arbeiterrentenversicherung durch eine Erhöhung des Reichszuschusses finanziert worden (vgl RT-Drucks 12/ II/ Nr 340 vom 12. März 1910, S 362). Heute jedoch sei der aus Steuermitteln aufgebrachte Bundeszuschuß nicht auf eine staatliche Mitfinanzierung der Hinterbliebenenversorgung ausgerichtet (vgl § 213 SGB VI; früher § 116 Abs 1 AVG). Die Hinterbliebenenrenten würden vielmehr wie alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie aus dem Bundeszuschuß finanziert. Der auf die Hinterbliebenenrenten entfallende Anteil an den Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung habe 1985 ca. 5, 1 Prozentpunkten aus einem Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18, 5 vH entsprochen; 1996 habe er nach Angaben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger bei 4, 2 Prozentpunkten aus dem Beitragssatz von 19, 2 vH gelegen. Die Hinterbliebenenrenten beruhten aber nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnten. Es fehle der hinreichend personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sei zwar auch durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt. Dieses Prinzip werde aber durch soziale Gesichtspunkte modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruhe im wesentlichen auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthalte von jeher ein Element sozialer Fürsorge. Auch die Hinterbliebenenrente sei eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt werde (vgl BVerfGE 76, 256, 300 f). Während der Versichertenrente Beiträge zugrunde lägen, werde die Hinterbliebenenrente ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Der Gedanke des sozialen Ausgleichs werde dadurch betont, daß die Vorsorge für die eigenen Angehörigen bei der individuellen Beitragsbemessung des Versicherten unberücksichtigt bleibe. Vielmehr trage jeder Versicherte über seinen Beitrag zugleich auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei. Auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen habe, zahle gleiche Beiträge (vgl BVerfGE 48, 346, 357 f).

Schließlich hat das BVerfG im Zusammenhang der sog Systementscheidung des Einigungsvertrages (EV) zuletzt ausgeführt (BVerfGE 100, 1), die Ansprüche und Anwartschaften, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworben worden seien, wiesen auch die wesentlichen Merkmale des Eigentums iS von Art 14 GG auf. Sie seien in ähnlicher Weise wie entsprechende Rechtspositionen der westdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten zur Sicherung ihrer Existenz. Auch fehlte es ihnen, wenn man die besonderen Gegebenheiten des Alterssicherungssystems der DDR berücksichtige, nicht an einer nennenswerten Eigenleistung. Nicht nur zur Sozialpflichtversicherung und zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung seien Beiträge entrichtet worden. Auch Arbeitnehmer, die Zusatz- und Sonderversorgungssystemen angehörten, hätten vielfach Beiträge gezahlt, die bis zu 10 vH der Bruttoentgelte erreichen konnten. Allerdings habe dies nicht ausnahmslos gegolten. Soweit eine Beitragspflicht bestanden habe, seien die Beiträge überdies teilweise niedrig und der zugesagten Versorgungsleistung nicht adäquat gewesen. Diese Besonderheiten stünden jedoch der eigentumsrechtlichen Schutzwürdigkeit nicht entgegen. Wie das BVerfG bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben habe, beruhe der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt sei, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck finde (vgl BVerfGE 69, 272, 301). Es habe deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl BVerfGE 69, 272, 302). Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung stehe danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position - ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben worden seien - auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgingen, wenn der Versicherte sie jedenfalls als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten könne (vgl BVerfGE 69, 272, 301). Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der DDR komme daher der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben worden seien. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung sei im Entlohnungssystem der DDR auf vielfache Weise hergestellt worden. In einigen Zusatzversorgungsregelungen sei die Bedeutung der beruflichen Leistungen und Arbeitserfolge ausdrücklich hervorgehoben und als Rechtfertigung für die Höhe der Versorgung genannt (vgl § 9 Abs 1 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951, GBl S 675). Teilweise hätten Zusagen einer verhältnismäßig hohen Altersversorgung auch den Zweck gehabt, fehlende leistungsgerechte Entlohnung auszugleichen, da der Staat aufgrund seiner Finanzlage leistungsgerechte Arbeitsentgelte nicht durchweg habe zahlen können (vgl Bienert, ZSR 1993, S 349, 351 f). Häufig sei den Berechtigten die Eingliederung in ein Zusatzversorgungssystem nicht freigestanden. Ebensowenig hätten sie Einfluß darauf gehabt, ob und in welcher Höhe für ihre Zusatzversorgung eigene Beiträge aufzubringen gewesen seien. Vorteile im Bereich der Sozialversicherung, wie beispielsweise Beitragsfreiheit oder geringe Beitragshöhe bei Professoren und hauptamtlichen Mitarbeitern des Staatsapparats, hätten vielfach zum Ausgleich der höheren Besteuerung dieser Berufsgruppen gedient. Dies habe der Sachverständige Prof. Dr. Kaufmann in der mündlichen Verhandlung dargelegt. In jedem Fall habe die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten angeknüpft und sei nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden worden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt gestammt hätten. Solche Erwägungen lägen auch in der Bundesrepublik Deutschland den Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den ergänzenden Direktversicherungen durch die Arbeitgeber zugrunde. Der Anerkennung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften als hinreichendes Substrat des Eigentumsrechts mit der Folge, daß sie durch den EV in den Schutzbereich von Art 14 GG gelangten, stehe die Rechtsprechung des BVerfG zum Fremdrentenrecht nicht entgegen (vgl BVerfGE 29, 22, 33 f; 53, 164, 176). Danach hätten Übersiedler aus der DDR allein durch das FRG einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten. Diese Rechtsprechung beruhe aber auf der vollständig anderen Rechtslage vor dem Beitritt. Solange die DDR bestanden habe, hätten Rentenberechtigte aus denselben Beitragszeiten Rentenansprüche alternativ in beiden Gebieten geltend machen können. In der Bundesrepublik Deutschland sei das Folge des Eingliederungsprinzips gewesen. Doppelleistungen seien durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen gewesen (vgl hierzu BVerfGE 95, 143, 155 f, 161). Da der Bezug einer Leistung nach Fremdrentenrecht die in der DDR erworbene Rechtsposition als Rentenstammrecht unberührt gelassen habe, habe nach damaliger Rechtslage keine Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften stattgefunden. Erst die mit Art 20 des Staatsvertrages eingeleitete Entwicklung habe zur Übernahme der in der DDR erworbenen Rechtspositionen und ihrer Anerkennung in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b EV geführt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz komme den Rentenansprüchen und -anwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten hätten. Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gelte, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergebe, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei (vgl BVerfGE 53, 257, 292). Der Gesetzgeber genieße dabei aber keine völlige Freiheit. Er müsse vielmehr die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehörten (vgl BVerfGE 37, 132, 140), achten und dürfe diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Doch variiere sein Spielraum dabei je nach dem Anteil personaler und sozialer Komponenten des Eigentumsobjekts. Diese Grundsätze seien auch für die Ausgestaltung von Eigentumspositionen durch den EV gültig, die auf Arbeits- und Beitragsleistungen in der DDR zurückgingen. Zwar seien diese Rechtspositionen erst aufgrund des Vertrages und mit seinem Wirksamwerden dem Schutz von Art 14 GG unterstellt worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Gesetzgeber bei der Ratifikation des EV an das GG gebunden gewesen sei. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die mit Art 14 Abs 1 GG unvereinbar seien, habe er deswegen nicht erlassen dürfen (vgl BVerfGE 91, 294, 308 f). Allerdings komme dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und -anwartschaften wiesen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stünden sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl im einzelnen BVerfGE 53, 257, 292 f). Deswegen verleihe Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge (vgl BVerfGE 53, 257, 293). Allerdings verenge sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maß, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt seien. Der EV-Gesetzgeber habe die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vorgefunden, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzgebung der DDR erhalten hätten, welche den Anforderungen des GG nicht unterlegen sei und daher an ihr auch nicht gemessen werden könne. In den Geltungsbereich des GG seien diese Rechtspositionen aufgrund ihrer Anerkennung durch den EV-Gesetzgeber, der die Beitrittsbedingungen und -folgen festgelegt habe, und mit den Maßgaben eingetreten, die dieser in Ausübung seiner Befugnis aus Art 14 Abs 1 und 2 GG für sie festgesetzt habe. … Die Grundentscheidung widerspreche bei verfassungskonformer Auslegung nicht Art 14 Abs 1 Satz 1 GG. Aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG ergebe sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er sei nicht gehindert gewesen, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Darin liege keine Abschwächung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gegenüber der Bevölkerung der DDR. Auch das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland genieße als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, sondern könne vom Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden. Bei den mit einem solchen Systemwechsel verbundenen Übergangsproblemen für diejenigen Personen, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften erworben hätten, müsse freilich die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG berücksichtigt werden. Diese verleihe der individuellen Rechtsposition aber keinen absoluten Schutz. Das gelte insbesondere, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe stehe, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert gewesen sei, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Er sei dabei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl BVerfGE 84, 90, 122 f; 95, 267, 309). Inhalt und Schranken des Eigentums würden gemäß Art 14 Abs 1 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt, der dabei nach Art 14 Abs 2 GG die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten habe. Diese Befugnis schließe auch Änderungen erworbener Rechtspositionen ein. Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304). Art 14 Abs 1 Satz 2 GG lasse es jedoch nicht zu, daß die Umstellung mit Einbußen einhergehe, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprächen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälerten. Unter diesem Gesichtspunkt begegne es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt habe. Dasselbe gelte für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, daß die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Beide Schritte wahrten den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhielten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibe. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne daß das Rentensystem gesprengt würde. Die Absenkung sei im Regelfall auch verhältnismäßig. …

Mit der bisherigen Rechtsprechung ist damit - auch entgegen Bedenken in der Fachliteratur (vgl etwa die Nachweise bei Wannagat, Die umstrittene verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Festschrift für Horst Peters zum 65. Geburtstag, 171, 179 Fn 12) - insbesondere anerkannt, daß - die Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechts unmittelbar durch Gesetz seinem eigentumsgrundrechtlichen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich entgegensteht, - es Sache der einfachgesetzlichen Begründung und Ausgestaltung von (subjektiven öffentlichen) Rechten ist, ob sie ihrem Inhaber abschließend zugeordnet sein sollen, - damit der einfache Gesetzgeber selbst auch mittelbar seine verfassungsrechtliche Bindung hinsichtlich künftiger Änderungen begründet, - umgekehrt damit der Gesetzgeber aber auch selbst einer unerwünschten Verfestigung von subjektiven Positionen des öffentlichen Rechts vorbeugen kann, - auch Rechte und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Schutzgut von Art 14 GG sein können, sofern und soweit sie dem Eigentümer nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen.