|
Informationen |
 |
|
|
|
Verzeichnisse |
 |
|
|
|
Verbindungen |
 |
|
|
|
|
| Bundessozialgericht | | BSG, Beschluss vom 16. 12. 1999 - B4 RA 11/ 99 R (Lexetius.com/1999,515 [2000/10/951]) | | Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Dr. Berchtold sowie die ehrenamtlichen Richter Biswanger und Günther beschlossen: | | 1. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt. | | 2. Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: | | Ist § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Art 1 Nr 11 Buchst a des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz [WFG]) vom 25. September 1996 (BGBl IS 1461), in Kraft getreten am 1. Januar 1997, mit Art 14 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, soweit dadurch die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine Neubewertung der ersten Berufsjahre gemindert worden ist? | | Gründe: I. Streitig ist der monatliche Wert des Rechts auf Regelaltersrente. | | Nach einer Auskunft der Beklagten vom 13. September 1996 betrug der monatliche Wert der Regelaltersrente des am 2. Dezember 1931 geborenen Klägers nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht 884, 30 DM unter Berücksichtigung von 18, 9480 Entgeltpunkten. Demgegenüber betrug der Wert der dem Kläger sodann mit Bescheid vom 20. Januar 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 bewilligten Regelaltersrente unter Zugrundelegung des SGB VI idF des WFG unter Berücksichtigung von 16, 9886 Entgeltpunkten 792, 86 DM. Den Widerspruch des Klägers, den er gegen den Bescheid vom 20. Januar 1997 im Hinblick auf die gegenüber der Auskunft geringere Rentenhöhe eingelegt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1997 zurück. | | Im Verlaufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erging der Bescheid vom 6. März 1998, in dem unter Beibehaltung des Wertes der monatlichen Regelaltersrente dem Kläger ein Zuschuß zur Krankenversicherung rückwirkend zum 1. Januar 1997 bewilligt wurde. Durch Urteil vom 28. Mai 1998 hat das Sozialgericht (SG) die Klage gegen die genannten Bescheide abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 29. Januar 1999 die Berufung des Klägers, mit der er geltend gemacht hatte, seine Rente sei nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zu berechnen, zurückgewiesen. Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Regelaltersrente des Klägers zu Recht nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des WFG berechnet. Dessen Bestimmungen seien gemäß §§ 300 Abs 1, 99 SGB VI im Hinblick auf den Rentenbeginn am 1. Januar 1997 anzuwenden. Das ab 1. Januar 1997 geltende Recht habe den Wert der Anwartschaft des Klägers auf die Regelaltersrente gemindert; hierdurch werde der Kläger jedoch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Nach der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des SGB VI seien die ersten Berufsjahre nach § 70 Abs 3 SGB VI zu bewerten gewesen. Satz 1 aaO dieser Bestimmung habe vorgesehen, daß jeder Kalendermonat mit "Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung" mindestens mit 0, 075 Entgeltpunkten (= 90 % des allgemeinen Durchschnittsverdienstes) zu bewerten gewesen sei. Die ersten 48 Kalendermonate bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit Pflichtbeiträgen aufgrund versicherter Beschäftigung oder versicherter selbständiger Tätigkeit belegt gewesen seien, hätten nach Satz 2 aaO stets als "Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung" gegolten. Diese Regelung habe zu einer höheren Bewertung der ersten 48 Kalendermonate und damit zur Steigerung des Wertes der Rentenanwartschaft gegenüber einer Regelung geführt, nach der allein die "tatsächlich entrichteten Beiträge" zugrunde gelegt würden. Denn die während einer Berufsausbildung gezahlten Beiträge seien regelmäßig geringer. Nachdem durch das WFG § 70 Abs 3 SGB VI aufgehoben worden sei, würden nur noch die ersten 36 mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten. Diese Zeiten seien nunmehr Anrechnungszeiten und gingen in die Rentenberechnung als beitragsgeminderte Zeiten ein. Der Bewertungszeitraum werde dadurch nicht nur erheblich verkürzt, sondern nur noch mit mindestens (hier) 91 % bzw 75 % des individuellen Durchschnittsverdienstes bewertet. Die den Kläger betreffende Gesetzesänderung sei zwar insgesamt eine Einschränkung bzw Rücknahme einer gesetzlichen Vergünstigung. Denn die Höherbewertung nach altem Recht habe zu Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung geführt, die weit über die tatsächliche Beitragsleistung hinausgegangen seien. Diese Rückführung in Richtung einer Beitragsäquivalenz verstoße jedoch nicht gegen das GG. | | Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 300, 99, 118 SGB VI sowie von §§ 40, 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Er trägt vor: Nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Dezember 1996 habe ihm ein Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI zugestanden. Damit sei sein Anspruch auf eine Sozialleistung nach § 40 Abs 1 SGB I iS eines Stammrechts entstanden und der sich hieraus ergebende Einzelanspruch auf die erste monatliche Rentenzahlung am 31. Dezember 1996 fällig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der §§ 99 Abs 1 Satz 1, 118 Abs 1 SGB VI sowie von § 300 SGB VI. Darüber hinaus habe er darauf vertrauen können, daß der Wert seiner monatlichen Regelaltersrente demjenigen in der erteilten Rentenauskunft entspreche. | | Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1999 und des SG Dortmund vom 28. Mai 1998 sowie unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1997 und des Bescheides vom 6. März 1998 zu verurteilen, ihm für Rentenbezugszeiten vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 3. 352, 08 DM nachzuzahlen und ab 1. Januar 2000 Regelaltersrente nach einem dynamisierbaren Rentenwert von 915, 00 DM zu zahlen. | | Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. | | Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und beruft sich ergänzend auf eine Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 24. Februar 1999 (B 5 RJ 28/ 98 R). | | Der Senat hat eine Vergleichsberechnung von der Beklagten über den Wert der monatlichen Regelaltersrente des Klägers auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechts sowie über die sich insoweit ergebenden Rentenleistungen bis zum 31. Dezember 1999 bzw ab 1. Januar 2000 eingeholt; ferner hat er Auskünfte von den Beteiligten über den Kreis der durch die Streichung des § 70 Abs 3 SGB VI Betroffenen gestaffelt nach Alter und Erfüllung von Wartezeiten, über den Prozentsatz der durch die Streichung bedingten durchschnittlichen Minderung der Renten, den insoweit angestrebten Einsparungen sowie über die insoweit der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen eingeholt. Der Senat hat auch bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ua Auskünfte über die Selbstfinanzierungsgebote der Kernsysteme der Altersrentenversicherung, zum Beitragsaufkommen, zum Bundeszuschuß und zu den gesamten Ausgaben im Bereich der Altersrentenversicherung sowie über die sonstigen Leistungen und Ausgaben eingeholt (Bl 38 f, 48 ff dA). Auf die jeweiligen Antworten wird verwiesen (Bl 77 ff, 98 und 99 ff dA). | | II. Der Rechtsstreit ist gemäß § 100 Abs 1 Satz 1 GG (iVm §§ 13 Nr 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG]) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI idF des Art 1 Nr 11 Buchst a WFG, in Kraft getreten gemäß Art 12 Abs 1 WFG am 1. Januar 1997, mit Art 14 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, soweit dadurch die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine Neubewertung der ersten Berufsjahre gemindert worden ist. Insoweit ist die Vorschrift nach Überzeugung des Senats verfassungswidrig. | | Entscheidungserheblich ist, ob § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI in der og Fassung verfassungsgemäß ist. | | 1. Ist die Vorschrift verfassungsgemäß, so hat die Beklagte den Wert der monatlichen Regelaltersrente zutreffend im Bescheid vom 20. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1997 sowie im Bescheid vom 6. März 1998 festgesetzt und somit auch zutreffend der Rentenberechnung 16, 9886 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. In diesem Fall hat das LSG auch zu Recht die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, mit der das SG die Klage gegen den Bescheid vom 20. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1997 und gegen den Bescheid vom 6. März 1998, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, abgewiesen hat. Bei Verfassungsgemäßheit der Vorschrift wäre mithin die Revision zurückzuweisen (Teil A). | | 2. Ist hingegen die Änderung der Bewertung der mit Pflichtbeiträgen belegten ersten Berufsjahre durch § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie Satz 2 SGB VI idF des WFG iVm der Aufhebung des § 70 Abs 3 SGB VI durch Art 1 Nr 13 des WFG verfassungswidrig, so hat die Revision Erfolg. Die vorgenannten Entscheidungen sind in diesem Falle aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den monatlichen Wert der Regelaltersrente nach dem vor Inkrafttreten des WFG geltenden Recht zu berechnen und dabei 18, 9480 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (Teil B): | | Der Kläger hat nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres ein Anwartschaftsrecht auf die Regelaltersrente iS eines Rechts auf zukünftige Teilhabe gemäß seiner auf den erworbenen Entgeltpunkten beruhenden prozentualen Rangstelle an dem Beitragsaufkommen sämtlicher Versicherter zu Beginn des Leistungszeitraums erlangt (BA). Dieses Anwartschaftsrecht stand unter dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG (BB). In dieses Recht hat die Neuregelung über die Bewertung der ersten Berufsjahre - rückwirkend - eingegriffen. Insoweit liegt eine unzulässige Neubestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums vor. Denn die Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das diesem innewohnende Gebot "gerechter Abwägung"; ebenso verletzt die Regelung das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz (BC). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung besteht im Hinblick auf Wortlaut, Gesetzesgeschichte und Systematik nicht; auch eine von Art 12 Abs 1 WFG abweichende Auslegung des Inkrafttretenszeitpunktes kommt nicht in Betracht (BD). | | Teil A. Unterstellt man, die durch das WFG eingeführte Neuregelung der Bewertung der ersten mit Pflichtbeiträgen belegten Berufsjahre sei verfassungsgemäß, so ist die zulässige Revision (1.) des Klägers unbegründet (2.). | | 1. Die vom LSG im Urteil vom 29. Januar 1999 zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 160 Abs 1, 162, 164, 166 SGG); sie ist mithin zulässig. | | 2. Die Revision ist auch begründet. | | 2. 1 Das LSG hat zu Recht die im Hinblick auf § 143 SGG statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 28. Mai 1998 - als unbegründet - zurückgewiesen. | | 2. 1. 1 Die vom Kläger gegen den Rentenbewilligungsbescheid vom 20. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1997 sowie den Bescheid vom 6. März 1998 erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4 SGG) war zulässig. Der die Regelaltersrente bewilligende Bescheid war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; dieser hat den Kläger im Hinblick auf die von ihm als zu gering erachtete Rentenhöhe beschwert. Insoweit hat er auch eine - mögliche - Rechtsbeeinträchtigung behauptet und die Ansicht vertreten: Die Bescheide seien fehlerhaft und somit rechtswidrig, weil der monatliche Wert der Regelaltersrente zu niedrig bemessen sei (792, 86 DM statt 884, 30 DM); die Bewertung der ersten Berufsjahre hätte nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden - für ihn günstigeren - Recht und nicht nach der ab 1. Januar 1997 - für ihn ungünstigeren - Fassung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI vorgenommen werden müssen. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die mögliche Rechtsbeeinträchtigung darauf beruhen könnte, daß bei der Bestimmung des Wertes der monatlichen Regelaltersrente das SGB VI in der bis einschließlich 31. Dezember 1996 geltenden Fassung deshalb hätte Anwendung finden müssen, weil beim Kläger der Versicherungsfall des Alters bereits im Dezember 1996 eingetreten und daher mit dem in diesem Monat entstandenen Stammrecht auch noch der Anspruch auf die monatliche Regelaltersrente entstanden war, oder weil § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI idF des WFG wegen - teilweiser - Verfassungswidrigkeit nicht hätte angewandt werden dürfen. Nicht davon ausgegangen werden kann allerdings, daß die Regelung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI lediglich "verfahrensrechtlicher" Art ist, da sie sich unmittelbar auf die Rechtsposition des Klägers auswirkt; denn sie bestimmt - sollte sie Anwendung finden - den Wert seines Rechts auf Regelaltersrente mit. | | 2. 1. 2 Die Klage war auch nicht etwa mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dem Kläger stand kein anderes Rechtsmittel zur Wahrung seiner Rechte zur Verfügung. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits nach Verkündung der Gesetzesänderung am 27. September 1996 und vor Erlaß des Rentenbescheides vom 20. Januar 1997 einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft, nämlich auf verbindliche Feststellung des Wertes seines Anwartschaftsrechts iS einer auf den bereits erworbenen Entgeltpunkten beruhenden prozentualen Rangstelle gehabt hätte (s unten). Denn jedenfalls hätte ihm, nachdem der endgültige, noch nicht bestandskräftige Rentenbescheid ergangen war, im Hinblick auf die sog Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 55 SGG) auch das für eine derartige Klageart erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 55 RdNr 19). | | 2. 2 Die angefochtenen Bescheide sind auch verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere bedurfte es vor Erlaß des Bescheides vom 20. Januar 1997 keiner Anhörung durch die Beklagte gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), obwohl sich der Wert der monatlichen Regelaltersrente gegenüber der Auskunft vom 13. September 1996 durch die Neuregelung zum Nachteil des Klägers verändert hat. Denn insoweit lag bereits kein "Eingriff durch Verwaltungsakt" (weder in ein Grundrecht noch in eine von der Beklagten durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtsposition) vor (vgl hierzu BSG SozR 1200 § 34 Nr 8S 36 f), sondern eine Gesetzesänderung, die auf den Wert des gesetzlich begründeten Anwartschaftsrechts des Klägers unmittelbar nachteilige Auswirkungen hatte. Die ihm am 13. September 1996 gemäß § 109 Abs 1 SGB VI erteilte Auskunft war jedenfalls kein Verwaltungsakt, da mit ihr der Wert des Rechts nicht verbindlich festgestellt worden war (s unten). Im übrigen wäre wegen der Vielzahl der in gleicher Weise durch die Gesetzesänderung Betroffenen (Aufhebung der bisherigen "Aufstockungs-" Regelung des § 70 Abs 3 SGB VI) im Hinblick auf § 24 Abs 2 Nr 4 Regelung 2 SGB X eine Anhörung auch entbehrlich gewesen (vgl BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 4S6 bis 8). | | 2. 3 Die Beklagte hat - die Gültigkeit von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2 SGB VI unterstellt - sowohl die Vorschrift zu Recht angewandt als auch den Wert der mit Bescheid vom 20. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1997 sowie mit Bescheid vom 6. März 1998 bewilligten monatlichen Regelaltersrente ab 1. Januar 1997 zutreffend berechnet, wovon auch die Beteiligten ausgehen. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die dem Kläger ab 1. Januar 1997 einen Anspruch auf eine höhere monatliche Regelaltersrente einräumen könnte. | | 2. 3. 1 Auf § 109 Abs 1 SGB VI und damit auf die ihm am 13. September 1996 erteilte Rentenauskunft, nach der unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts der Wert der monatlichen Altersrente 884, 30 DM betragen hätte, kann sich der Kläger nicht berufen. Die ihm von Amts wegen mit Vollendung des 55. Lebensjahres zu erteilende Auskunft hatte keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie war nicht rechtsverbindlich, da ihr im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI der behördliche "Wille zur Selbstverpflichtung", der "Regelungswille", fehlte (stRspr des BSG: BSGE 78, 138, 139 f mwN). Mit dieser Auskunft hatte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ihm unabhängig von etwaigen gesetzlichen oder tatsächlichen Änderungen bei Eintritt des Versicherungsfalls des Alters und Rentenbeginn eine Regelaltersrente zumindest in Höhe des im Auskunftsschreiben mitgeteilten Betrages zu bewilligen (vgl BSGE 78, 138, 139 f); es lag also weder eine (vorgezogene) Teilbewilligung eines bestimmten Mindestwertes der Rente - in Geld - noch eine entsprechende Zusicherung (§ 34 SGB X) vor. | | 2. 3. 2 Greift somit zugunsten des Klägers keine Spezialvorschrift ein, so sind zur Bestimmung des Wertes der monatlichen Regelaltersrente die insoweit maßgeblichen Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff SGB VI) anzuwenden und mithin auch § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI idF des WFG. | | 2. 3. 2. 1 Die letztgenannte Vorschrift trat am 1. Januar 1997 in Kraft (Art 12 Abs 1 WFG) und war daher vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bei der Bestimmung des Wertes der monatlichen Regelaltersrente (Rentenhöhe) heranzuziehen. | | Zwar lagen bereits im Dezember 1996 die Tatbestandsmerkmale für den "Anspruch" (dh das Stammrecht, das subjektive Vollrecht) auf Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI iVm § 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI bei dem Kläger vor. Er hatte am 2. Dezember 1996 das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt. Damit war der Versicherungsfall des Alters, dh des Ereignisses im Leben des Klägers eingetreten, gegen dessen Nachteile er durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt werden sollte. Entstanden war infolgedessen bereits im Dezember 1996 das subjektive Recht auf Regelaltersrente, das Rentenstammrecht, aus dem regelmäßig wiederkehrend Einzelansprüche auf die konkrete monatliche Rentenleistung erwachsen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 3S 5). Dieses Stammrecht (subjektive Recht) stellte somit den einheitlichen fortdauernden Rechtsgrund für eine Vielzahl sich jeweils monatlich konkretisierender - zeitlich bestimmbarer - Einzelansprüche dar. Es umfaßt jedoch nicht notwendigerweise bereits sämtliche Umstände, die Beginn und Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungsansprüche beeinflussen (vgl hierzu BSGE 22, 278, 282 f). Insoweit bedarf es - je nach gesetzlicher Ausgestaltung - zur Konkretisierung des monatlichen Einzelanspruchs - wie hier - weiterer Vorschriften. Um einen Anspruch iS von § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt es sich bei dem Stammrecht auf Regelaltersrente daher nicht. | | Nach den Bestimmungen des SGB VI fallen - anders als nach früherem Recht (s unten) - die Entstehung des Stammrechts auf eine Rente einerseits und die erstmalige Bestimmbarkeit seines Wertes (und damit die Bestimmbarkeit der Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche) sowie die Entstehung und die Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs (sog Rentenbeginn) auseinander. Von diesem aus dem Stammrecht entstehenden und seine Höhe bestimmenden monatlichen Einzelanspruch zu unterscheiden ist der in den Rentenbescheiden zumeist vorangestellte (Aus-) Zahlbetrag. (Dieser kann niedriger sein, wenn der Träger der Rentenversicherung den Einwand der Erfüllung erhebt [zB Aufrechnung, Verrechnung mit Beitragsanteilen zur Krankenversicherung]; er kann aber auch höher sein, wenn der Träger der Rentenversicherung neben dem Renteneinzelanspruch auch noch andere Ansprüche des Versicherten aus dem SGB VI [sog Zusatzleistungen, zB Beitragszuschuß zur Krankenversicherung] erfüllt, die sich nicht aus dem Rentenstammrecht ergeben.) | | Die Bestimmbarkeit des Wertes des Stammrechts auf Regelaltersrente ist im Verhältnis zu dessen Entstehung (nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Erfüllung der Wartezeit) ebenso hinausgeschoben wie der Anfang des Leistungszeitraums, der Rentenbeginn; der rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung dieses Wertes ist mithin vom Stammrecht weg ausgelagert. Denn der Wert des Rechts auf Regelaltersrente ergibt sich - wie § 64 SGB VI bestimmt - durch die Multiplikation der Faktoren der Rentenformel "mit ihrem Wert bei Rentenbeginn". Damit wird bei der Bestimmung des Wertes an den Kalendermonat angeknüpft, "zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt sind" (§ 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Dieser richtet sich bei dem am 2. Dezember 1931 geborenen Kläger also nach dem am 1. Januar 1997 geltenden Recht; vor diesem Zeitpunkt hat infolgedessen der Wert des Stammrechts noch nicht festgestanden. Daher war der erste monatliche (Einzel-) Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente, weil jedenfalls vor dem 1. Januar 1997 rechtlich noch nicht abschließend bestimmbar, vor diesem Zeitpunkt auch noch nicht entstanden und fällig geworden. | | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 118 Abs 1 SGB VI, wonach laufende Geldzahlungen monatlich "im voraus" auszuzahlen sind. Während § 99 Abs 1 SGB VI den Leistungsrahmen festsetzt und im Hinblick auf § 64 SGB VI zugleich auch eine der Entstehungsvoraussetzungen für den Einzelanspruch mitbestimmt, regelt § 118 Abs 1 SGB VI den Leistungszeitpunkt und damit die Fälligkeit des jeweiligen monatlichen Zahlungsanspruchs iS seiner Durchsetzbarkeit (vgl hierzu entsprechend Esser-Schmidt, Schuldrecht, Bd I, 8. Aufl, § 15 II). Denn nach § 118 Abs 1 SGB VI sind laufende Geldleistungen monatlich im voraus zahlbar. Ohne diese Konkretisierung stünde zwar der Leistungsrahmen und auch der Zeitpunkt der Entstehung des Einzelanspruchs fest, nicht aber dessen Fälligkeit zum Monatsersten. Denn erst durch § 118 Abs 1 SGB VI wird bestimmt, daß die zu Beginn des Monats zu erbringende Leistung "im voraus", also am Ersten des Monats (0. 00 Uhr) und nicht etwa im nachhinein oder im Verlaufe des Monats zu erbringen ist und auf dem Konto des Versicherten zu sein hat. | | Diese Auslegung des Begriffs "im voraus" entspricht derjenigen bei periodisch wiederkehrenden Leistungen im Zivilrecht. Leistungen, die den Lebensunterhalt innerhalb eines bestimmten Zeitraums sichern, sollen "zu dessen Beginn und damit im voraus" erbracht werden (so Gernhuber: Die Erfüllung und ihre Surrogate, 1983, S 53; BGH, MDR 1993, 762 f; OLG Hamm, FamRZ 1980, 916 f; OLG Bamberg, FamRZ 1980, 916; AG Überlingen, FamRZ 1985, 1143; Staudinger/ Verschraegen, BGB, 12. Aufl, § 1585 RdNr 7; Soergel/ Häberle, BGB, 12. Aufl, § 1585 RdNr 3; Richter in Münchener Komm zum BGB, 2. Aufl, § 1585 RdNr 3). Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 270 Abs 1 BGB, wonach der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat. Im Hinblick auf den Schutz des Leistungsempfängers ist bei sozialrechtlichen Ansprüchen nämlich entgegen § 270 Abs 1 BGB der Wohnsitz des Gläubigers zugleich Leistungs- und Erfüllungsort der Geldleistung (zur sog Bringschuld: Palandt/ Heinrichs, BGB, 59. Aufl, § 269 RdNr 1; vgl hierzu auch Mrozynski, SGB I, § 47 RdNr 5). Infolgedessen muß die Beklagte als Schuldnerin ihre Leistungshandlung auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes lediglich so rechtzeitig vornehmen, daß der Kläger als Gläubiger der Leistung am Ersten des Monats 0. 00 Uhr über das Geld verfügen kann, so daß für den zu diesem Zeitpunkt frühestens entstandenen und fällig gewordenen Anspruch das ab diesem Zeitpunkt, also ab 1. Januar 1997, geltende Recht Anwendung findet (im Ergebnis ebenso, 5. Senat, Urteil vom 24. Februar 1999 - B5 RJ 28/ 98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Urteil des 8. Senats vom 6. Mai 1999 - B8 KN 10/ 98 R). | | Die Entscheidung des Senats vom 23. Juni 1994 (SozR 3-2600 § 300 Nr 3) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft die Regelung nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Danach war mit dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Stammrechts auch der monatliche Wert des Rechts auf Altersrente bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend bestimmbar (vgl §§ 31 ff AVG). Deshalb konnte der erste Einzelanspruch ebenfalls noch in diesem Monat ("vom Ablauf des Monats an, in dem dessen Voraussetzungen erfüllt sind," § 67 Abs 1 AVG) entstehen und erfüllbar werden, so daß er im letzten Augenblick des Monats fällig (§ 74 AVG) und - bezogen auf den ersten Leistungszeitraum (Erfüllungszeitraum) - "im voraus" gezahlt werden konnte. | | Infolgedessen ist nach alledem entgegen der Auffassung des Klägers und entgegen dem Regelfall (§§ 40, 41, 37 Satz 1 SGB I) mit Entstehung des Stammrechts im Dezember 1996 in demselben Monat nicht zugleich auch der Wert der Rente bestimmbar geworden und somit auch nicht der erste Einzelanspruch des Klägers auf die monatliche Regelaltersrente entstanden (und fällig geworden). Ihr Wert richtet sich daher nach den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen des SGB VI idF des WFG. | | 2. 3. 2. 2 Dieses Recht hat die Beklagte zutreffend angewandt. Sie hat insbesondere die den Wert der Rente mitbestimmenden Entgeltpunkte (§§ 63, 64 SGB VI) und insoweit auch die Entgeltpunkte für die ersten 36 mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), die auch als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 58 Abs 1 Satz 2 SGB VI), richtig festgestellt. Entgeltpunkte sind grundsätzlich der verwaltungstechnische Ausdruck des Verhältnisses von versichertem Arbeitsverdienst zum Durchschnittsverdienst. Der Wert des Rechts auf Rente hängt somit im wesentlichen von dieser Verdienstrelation und nicht etwa von den (absoluten) während des Versicherungslebens gezahlten Beiträgen ab. Zahlt etwa ein Versicherter (Selbstzahler) ein Jahr lang Beiträge auf der Basis des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten, so entspricht sein versicherter Arbeitsverdienst dem Durchschnitt und erhält er einen Entgeltpunkt (§ 63 Abs 2 SGB VI). | | Der (monatliche) Wert des Rechts auf Rente (sog Rentenhöhe) ergibt sich gemäß § 64 SGB VI durch die Multiplikation der Entgeltpunkte des Versicherten unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§§ 66, 70 Abs 1 Satz 1, 63 Abs 2, 77 SGB VI) mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 6, 68 SGB VI) bei Rentenbeginn. Während Rentenartfaktor (1, 0: § 67 SGB VI), Zugangsfaktor (1, 0: § 77 SGB VI) und aktueller Rentenwert (am 1. Januar 1997: 46, 47: § 68 SGB VI) im Hinblick auf den begehrten höheren Rentenwert von dem Kläger nicht beanstandet werden, gilt dies nicht in gleicher Weise hinsichtlich der og, von der Beklagten zugrunde gelegten Entgeltpunkte für die auch als Zeiten einer beruflichen Ausbildung geltenden, mit Pflichtbeiträgen belegten ersten 36 Kalendermonate als Pflichtbeitragszeiten. Insoweit wird allein die Anwendbarkeit des ab 1. Januar 1997 geltenden Rechts, hier des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI in Frage gestellt, nicht jedoch dessen Umsetzung durch die Beklagte. Diesbezüglich treffen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die neue Rechtslage nur teilweise zu. | | Die Pflichtbeitragszeiten, die nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI als "Zeiten der beruflichen Ausbildung" und deshalb auch als fiktive Anrechnungszeiten gelten, sind (§§ 58 Abs 1 Satz 1, 71 Abs 1 SGB VI) zwar insoweit (fiktive) beitragsfreie Zeiten, jedoch weiterhin, weil in ihnen Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§§ 1 Nr 1, 162 Nr 1 SGB VI) entrichtet worden sind, in Wirklichkeit Pflichtbeitragszeiten (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI); sie gelten deshalb auch als sog beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 SGB VI). Über die Gesamtleistungsbewertung werden diese fiktiven (Anrechnungs-) Zeiten vergleichend mit und ggf aufstockend zu ihrer vorrangigen Bewertung als Pflichtbeitragszeiten mit einem Wert berücksichtigt, der sich grundsätzlich aus der individuellen, durchschnittlich im gesamten Versicherungsleben aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkten ergibt, begrenzt - hier im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 263 Abs 3 SGB VI - auf 91 % (ohne die Übergangsregelung auf 75 %, vgl § 74 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Als beitragsgeminderte Zeiten erhalten sie im Rahmen einer Vergleichsbewertung (zur Grundbewertung, § 72 SGB VI) einen Zuschlag (§ 71 Abs 2 SGB VI), damit mindestens ein Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten (s oben) wegen beruflicher Ausbildung haben (sog beitragsgeminderte Zeiten [§ 54 Abs 3 SGB VI] bilden rechtlich keine eigene Art der rentenrechtlichen Zeiten, sondern nur eine verwaltungstechnisch zweckmäßige Bezeichnung solcher Kalendermonate, die mit Beitragszeiten und mit beitragsfreien Zeiten belegt sind [oder als solche gelten], für die also der von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG gebotene Günstigkeitsvergleich durchzuführen ist [BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1984 - 1 BvR 963/ 83, Urteil des Senats vom 21. Juli 1992 - 4/ 1 RA 63/ 90 = SozR 3-2200 § 1255 Nr 4S 6]). Die sich aus der primären Bewertung als Pflichtbeitragszeit ergebende Entgeltpunktsumme darf dabei nicht unterschritten werden (vgl Urteil des Senats vom 21. Juli 1992, SozR 3-2200 § 1255 Nr 4S 7; Beschluß des BVerfG vom 19. Mai 1983 - 1 BvR 963/ 83). | | Ua nach diesen Grundsätzen ergeben sich für den Kläger nach dem ab 1. Januar 1997 geltenden Recht an Entgeltpunkten 16, 9886 (= Beitragszeiten: 15, 7036 zuzüglich beitragsfreie Zeiten: 1, 1466 zuzüglich beitragsgeminderte Zeiten: 0, 1384). Der Wert der monatlichen Rente belief sich unter Zugrundelegung dieser Entgeltpunkte und des Zugangsfaktors (1, 0) sowie des am 1. Januar 1997 geltenden aktuellen Rentenwerts auf 792, 86 DM (16, 9886 multipliziert mit dem Rentenfaktor 1, 0 sowie dem aktuellen Rentenwert von 46, 67). | | Teil B. Entscheidungserheblich ist damit, ob § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und Satz 2 SGB VI idF des WFG (ab 1. Januar 1998: § 54 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI, in Kraft getreten gemäß Art 33 Abs 10 am 1. Januar 1998 als Art 1 Nr 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 1999, Rentenreformgesetz 1999 [RRG 1999] vom 16. Dezember 1997, BGBl IS 2998) verfassungswidrig ist, jedenfalls soweit ein Personenkreis davon betroffen ist, der am 31. Dezember 1996 die allgemeine Wartezeit erfüllt, das 55. Lebensjahr bereits vollendet und daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine verfestigte vermögenswerte Rechtsposition iS eines Anwartschaftsrechts auf Regelaltersrente mit einem auf den Entgeltpunkten beruhenden Wert (prozentuale Rangstelle) erworben hatte. | | Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 1997 hat sich die Rechtslage für diesen Personenkreis - regelmäßig - verschlechtert. Denn nach der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage galten aufgrund des - durch die Änderung aufgehobenen - § 70 Abs 3 Satz 2 SGB VI die ersten 48 (statt 36) Monate an Pflichtbeitragszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres, also die ersten vier statt drei Jahre stets als "Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung" und wurden für alle Betroffenen einheitlich mindestens mit 0, 9 Entgeltpunkten (gemessen also am kalenderjährlichen Durchschnittsverdienst aller Versicherten) bewertet. Das neue Recht bewertet den um ein Jahr verkürzten Zeitraum statt dessen höchstens mit 0, 75 Entgeltpunkten, grundsätzlich aber nur mit 75 % des individuellen Durchschnittswertes an Entgeltpunkten aus der individuellen Gesamtleistung an Beiträgen des Versicherten im belegungsfähigen Zeitraum [§ 71 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VI] (hier übergangsrechtlich noch mit 91 vH dieses individuellen Durchschnitts). Diese Herabsetzung der bisherigen (Mindest-) Bewertung der Pflichtbeitragszeiten hat dazu geführt, daß sich der Wert der monatlichen Regelaltersrente des Klägers am 1. Januar 1997 gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht unter Zugrundelegung von 18, 9480 Entgeltpunkten (Beitragszeiten: 17, 7195 zuzüglich beitragsfreie Zeiten: 1, 2285) von 884, 30 DM (Zugangsfaktor: 1, 0 x aktueller Rentenwert: 46, 67 x Entgeltpunkte: 18, 9480) auf 792, 96 DM auf der Basis von 16, 9886 Entgeltpunkten verringerte (vgl hierzu auch Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 - B4 RA 18/ 99 R). | | BA Der Kläger hatte am 31. Dezember 1996 ein Anwartschaftsrecht (1.), ein vermögenswertes subjektiv-öffentliches Recht iS eines Rechts auf zukünftige Teilhabe an den Einnahmen des Rentenversicherungsträgers nach Vollendung des 65. Lebensjahres und ab Leistungsbeginn entsprechend seiner auf den erworbenen Entgeltpunkten beruhenden prozentualen Rangstelle (2.) Dieser durch die prozentuale Rangstelle ausgedrückte Wert des Rechts hatte sich jedenfalls (bereits) mit Vollendung seines 55. Lebensjahres und nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit iS eines vermögenswerten Rechts verfestigt (3.). | | 1. Der Kläger hatte - jedenfalls - am 31. Dezember 1996 ein Anwartschaftsrecht auf die Regelaltersrente. | | 1. 1 Ein für alle Rechtsgebiete verbindliches einheitliches und nach einheitlichen Kriterien zu beurteilendes Rechtsinstitut "Anwartschaftsrecht" gibt es nicht, sondern nur nach den anwartschaftsbegründenden Normen zu unterscheidende Einzelformen (vgl Staudinger/ Dilcher, BGB, 12. Aufl, RdNr 48 vor §§ 158 ff; Westermann in: Münchener Komm, 2. Aufl, § 161 RdNr 6; vgl insoweit auch §§ 107 Abs 1, 109 Abs 1, 225 Abs 1 und 2 SGB VI). Wie ein Vergleich zum Zivilrecht zeigt, ist diesen Rechten - nehmen sie als Rechtspositionen am Rechtsverkehr teil - gemeinsam, daß auf dem Weg zur Entstehung des Vollrechts von dem mehraktigen Entstehungstatbestand bereits so viele begründende Merkmale erfüllt sind, daß von einer gesicherten Erwerbsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die - der andere an der Entstehung Beteiligte - nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl Staudinger/ Dilcher, aaO; BGHZ 45, 186, 188 f; 83, 395, 399; 101, 193, 199). Das Erfordernis einer gesicherten Rechtsposition bedeutet allerdings nicht, daß ihre Zerstörung unter allen Umständen ausgeschlossen sein muß. Es genügt vielmehr, wenn die Beeinträchtigung der Rechtsposition nach dem normalen Verlauf der Dinge ausgeschlossen werden kann (vgl BGHZ 49, 197, 201 f; 83, 395, 399; 101, 193, 199). Ferner gehört zu den Wesensmerkmalen des Anwartschaftsrechts in diesem Sinne, daß unter bestimmten weiteren Voraussetzungen der Rechtsübergang zur Entstehung des Vollrechts automatisch erfolgt (vgl hierzu Staudinger/ Dilcher, aaO, RdNr 51 vor §§ 158 ff mwN; vgl hierzu auch Larenz/ Wolf, Allgemeiner Teil BGB, 8. Aufl, § 50 RdNr 73). Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, wie dieses Recht gegenüber dem Vollrecht zu charakterisieren ist, etwa als "wesensgleiches Minus" (BGHZ 28, 17, 21) oder als Erwerbsrecht eigener Art (vgl Staudinger/ Dilcher, aaO, RdNrn 48 f; Larenz/ Wolf, aaO, RdNrn 77 f, Slapnicar in: Festschrift für Herschel, 1982, Das Anrecht, S 144). Denn jedenfalls gehören zu den Eigenschaften eines derartigen Anwartschaftsrechts neben den begründenden Merkmalen der sukzessiven Entstehung, der grundsätzlichen Unzerstörbarkeit der Rechtsposition sowie dem automatischen Rechtsübergang zum Vollrecht auch die Sicherung des Rechts durch die Rechtsordnung im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit (vgl hierzu Slapnicar, aaO, S 138, 144; vgl hierzu Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B4 RA 18/ 99 R, B4 RA 49/ 99 R und B4 RA 49/ 98 R). | | 1. 2 Diese Merkmale des Instituts des Anwartschaftsrechts liegen hier vor. | | Das Vollrecht auf die Regelaltersrente (und ihm folgend der erste Zahlungsanspruch "bei Leistungsbeginn") entstehen sukzessiv im Rahmen eines mehraktigen Entstehungstatbestandes (vgl hierzu Slapnicar, aaO, S 142 ff), nämlich nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, Beitragszahlung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sowohl Entstehung des Vollrechts als auch Leistungsbeginn hängen lediglich - aufschiebend bedingt - vom Eintritt des Versicherungsfalls des Alters ab (§ 35 SGB VI). Die Rechtsposition ist auch grundsätzlich unzerstörbar. Denn - sogar bereits - mit Erfüllung der Wartezeit hat der Versicherte - grundsätzlich - ein irrevisibles gesetzliches Recht auf den Erwerb des Rechts auf Regelaltersrente (und auf Versicherungsschutz bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit bzw auf Rehabilitation, vgl hierzu Krause, Eigentum an subjektiven-öffentlichen Rechten, S 107), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er noch weitere Beiträge entrichtet oder nicht. | | Diese Rechtsposition ist unter Berücksichtigung des Sicherungsziels der Regelaltersrente auch schutzwürdig. Während im Bereich des Zivilrechts der Schutz und die Anerkennung einer als Anwartschaftsrecht bezeichneten Rechtsposition mit dem Erfordernis der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Rechts vor Erstarken zum Vollrecht begründet wird (vgl Staudinger/ Dilcher, aaO, RdNrn 53 ff) und im Hinblick hierauf als Folge davon das Recht vererblich, übertragbar und pfändbar sein soll (vgl Slapnicar, aaO, S 144), ist der Sicherungs- und Schutzzweck des Anwartschaftsrechts (auf Regelaltersrente) ein anderer und bedarf daher dieser für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Anwartschaftsrechts iS des Zivilrechts erforderlichen Kriterien nicht. Der Schutzzweck des Anwartschaftsrechts auf Regelaltersrente ist zwar auch wirtschaftlicher Art; er ist jedoch nicht auf die Verwertbarkeit der Position gerichtet, sondern auf die Sicherstellung der finanziellen Mittel des Versicherten im Alter. Die in diesem Zusammenhang bei einem sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaftsrecht vorhandenen Beschränkungen bei Übertragung, Verpfändung, Pfändung und Rechtsnachfolge (vgl hierzu auch §§ 53, 54, 59 SGB I), können infolgedessen im Hinblick auf den mit dem Sicherungsziel verbunden Schutzzweck vernachlässigt werden. | | 2. Das Anwartschaftsrecht des Klägers hatte jedenfalls am 31. Dezember 1996 bereits einen Vermögenswert iS einer prozentualen Rangstelle beruhend auf 18, 9480 Entgeltpunkten einschließlich der Entgeltpunkte für die ersten 48 mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. | | 2. 1 Das Anwartschaftsrecht hatte zwar keinen bestimmten, in DM ausdrückbaren Wert. Denn die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zielen gerade nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret erzielte Arbeitsentgelt zu ersetzen (vgl hierzu BSGE 82, 83, 95 mwN). Aus dem der gesetzlichen Rentenversicherung zugrundeliegenden umlagefinanzierten Verfahren folgt, daß die gezahlten Beiträge nicht angespart und den Versicherten nach Erreichen der Altersgrenze als Zins und Zinseszins wieder ausgezahlt werden. Der Versicherte trägt im Rahmen dieses Systems mit "seinen" Beiträgen, durch die das Arbeitsentgelt bzw das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze versichert ist, vielmehr zur Finanzierung der zur Zeit der Beitragsentrichtung fälligen Leistungen an die jeweiligen Rentner bei. Er erwirbt dadurch jedenfalls mit Vollendung des 55. Lebensjahres (s unten) ein staatlich garantiertes - und durch ein Anwartschaftsrecht gesichertes - Recht, entsprechend seiner Rangstelle durch die dann Erwerbstätigen angemessen "versorgt" zu werden (Gesamtäquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Generationenvertrages: vgl hierzu BVerfGE 54, 11, 28 f; vgl hierzu auch Ruland, Verfassungs- und europarechtliche Grenzen bei der Umgestaltung des Sozialstaats im Bereich der Alterssicherung, VSSR 1997, 31; BSGE 78, 138, 143; 82, 83, 95 f). Durch Beiträge und gleichgestellte Leistungen wird nach alledem kein vor Entstehung des Rechts auf Rente bestimmter oder bestimmbarer Monatsbetrag der Rente erworben, sondern allein eine prozentuale Rangstelle im Vergleich zu anderen Versicherten. Gesetzlich versprochen wird insoweit dem Versicherten, daß sich die Höhe der Regelaltersrente bei Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsbeginns im Prinzip durch Anlegung der prozentualen Rangstelle an das dann maßgebliche Durchschnittsentgelt der Versicherten bestimmt. Konkretisiert wird die jeweilige Rangstelle durch die im Verlaufe des Arbeitslebens erworbenen Entgeltpunkte; sie geben im Grundsatz für jedes Kalenderjahr an, in welchem Verhältnis der Versicherte im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten zur Finanzierung ua der damaligen Renten beigetragen hat. Der Versicherte wird später bei Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsbeginn entsprechend der prozentualen Rangstelle (angelegt an das dann maßgebliche "Nettodurchschnittsentgelt" der späteren Beitragszahler) an den Mitteln teilnehmen, die dann durch die Beiträge anderer für Renten und Rehabilitation zur Verfügung gestellt werden (vgl hierzu BSGE 82, 83, 95). | | 2. 2 Der durch das Anwartschaftsrecht gesicherte Wert ist - jedoch - ein Mindestwert. Denn der durch die prozentuale Rangestelle "in Entgeltpunkten aus Beitragszeiten" ausgedrückte Wert kann sich im Hinblick auf die nach Entstehung des Rechts mit Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls des Alters zB noch mögliche weitere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Versicherten oder bei (Selbstzahlern) durch weitere Beitragsleistungen erhöhen. Ob darüber hinaus zu diesem Mindestwert des Anwartschaftsrechts noch ein weiterer - anders als bei Beitragszeiten nur hypothetisch beschreibbarer - Mindestwert für beitragsfreie Zeiten hinzuzurechnen ist, oder ob Entgeltpunkte für solche Zeiten im Hinblick auf die für die endgültige Wertbestimmung maßgebliche Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 Abs 1, 72 Abs 2 SGB VI) grundsätzlich erst mit Eintritt des Versicherungsfalls bestimmbar und daher vor diesem Zeitpunkt nicht Bestandteil des Wertes des Anwartschaftsrechts sind, kann hier offenbleiben. Denkbar wäre zwar auch insoweit, einen (hypothetischen) Wert mit dem Durchschnittswert der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Entgeltpunkte zu ermitteln, der sich aus der Gesamtleistung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Beiträge ergibt, der - jedoch - bezogen auf den gesamten belegungsfähigen Zeitraum (§ 72 Abs 2 SGB VI) nach oben und unten variabel bliebe. | | Wie im Hinblick auf die Feststellung des Wertes des Anwartschaftsrechts in diesen Fällen - ohne eine weitere gesetzliche Ausgestaltung - zu verfahren ist, kann hier jedoch dahinstehen. Zum einen hätte ein derartiger Wert - auch für beitragsfreie Zeiten - bereits im Dezember 1996 bei Entstehung des Vollrechts festgestellt werden können. Zum anderen waren - ungeachtet der Fiktion in § 70 Abs 3 Satz 2 SGB VI idF bis zum 31. Dezember 1996 - die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohnehin stets Pflichtbeitragszeiten (§§ 1, 162, 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI); fingiert wurde durch die aufgehobene Vorschrift insoweit nur, daß diese Pflichtbeitragszeiten solche "für eine Berufsausbildung" waren. Ihr Wert hing damit nicht von weiteren Voraussetzungen ab. Die insoweit erworbenen Entgeltpunkte standen im Hinblick auf § 70 Abs 3 Satz 2 iVm Satz 1 SGB VI am Ende des jeweiligen Kalenderjahres fest und konnten mithin dem Rentenkonto ab diesem Zeitpunkt endgültig gutgeschrieben werden, unabhängig davon, worauf im einzelnen der "Erwerb" der Entgeltpunkte zurückzuführen war (§ 55 SGB VI). | | Einen bereits vorab auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls und Leistungsbeginns bezogenen bezifferbaren, endgültig feststehenden "Rentenwert" in Geld, der durch das Anwartschaftsrecht gesichert ist, gibt es nach alledem und auch im Hinblick darauf nicht, daß der Wert der monatlichen Regelaltersrente zudem noch von weiteren unbekannten Größen abhängt, ua von dem jährlich festzusetzenden aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI). Gesichert wird mithin nur ein - insoweit aber abschließend - bestimmter "Mindestanteilswert" (mindestprozentuale Rangstelle). | | 3. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres und nach Erfüllung der Wartezeit hat sich das - vermögenswerte - Anwartschaftsrecht so verfestigt, daß es dem Vollrecht bei Leistungsbeginn gleichzustellen ist. Insoweit ist das Anwartschaftsrecht abzugrenzen gegenüber den nicht verfestigten Vorstufen des Rechts im Rahmen seiner stufenweisen, sukzessiven Entstehung zum Vollrecht. Insofern bieten sich nach der Systematik des SGB VI bis zur Entstehung des Vollrechts folgende Abschnitte an: 1. Stufe: Begründung des Sozialversicherungsverhältnisses und Zahlung des ersten Beitrags bis zur Vollendung der fünfjährigen allgemeinen Wartezeit (= Anrecht), 2. Stufe: Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (= Anwartschaft), 3. Stufe: Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsbeginn [= Anwartschaftsrecht] (vgl hierzu auch Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B4 RA 18/ 99 R, B4 RA 49/ 99 R und B4 RA 49/ 98 R). | | 3. 1 Maßgebendes Abgrenzungskriterium für den Grad der Sicherung ist der mit dem Anwartschaftsrecht bezweckte Schutz des Versicherten, wie er diesem von der Rechtsordnung eingeräumt wird. Er beurteilt sich auch insoweit nach der Schutzwürdigkeit des Vermögensrechts, die sich aus dem Sicherungsziel der Regelaltersrente ergibt. Sie soll den Verlust des Erwerbseinkommens des Versicherten, bei dem typisierend vermutet wird, daß es ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres generell nicht mehr zumutbar sei, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, bei Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsbeginns ausgleichen, und zwar im Umfang des gesetzlich versprochenen Sicherungsziels des anteiligen "Arbeitslohns", also des - in typisierender Betrachtung - wegen des Versicherungsfalls entgangenen (ggf versichert gewesenen) Arbeitsverdienstes; dessen Höhe wird im Kern aus dem Verhältnis der im Versicherungsleben erworbenen Teilhabeberechtigung (persönliche Rangstelle) zum nunmehr durchschnittlich versicherten Arbeitsentgelt (konkretisiert im "aktuellen Rentenwert") bestimmt ("Alterslohnprinzip", s ua BSGE 83, 104, 109). Gesetzlich ist hingegen dem Versicherten nicht versprochen, seinen Lebensstandard zu sichern, den er vor Eintritt des Versicherungsfalls hatte ("Lebensstandardprinzip"); rechtlich zufällig kann sich eine solche Sicherung allerdings aus dem "Alterslohnprinzip" ergeben, wenn der Lebensstandard des Rentners vor Eintritt des Versicherungsfalls allein oder im wesentlichen auf dessen rentenversicherungspflichtigem Arbeitsverdienst beruhte (aA ohne Angabe von Gründen: Ruland in: HDR, Kapitel 19 RdNrn 90 ff; vgl hierzu im übrigen BSGE 83, 104, 109). Die besondere Schutzwürdigkeit der Rechtsposition eines Versicherten nach Erfüllung der Wartezeit und mit Vollendung des 55. Lebensjahres beruht demnach auf dem og Sicherungsziel des anteiligen Arbeitslohns entsprechend der erworbenen Teilhabeberechtigung. Dieses Ziel ist durch die Rechtsordnung anerkannt worden, indem sie dem Versicherten mit Vollendung des 55. Lebensjahres von Amts wegen einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der "Anwartschaft", die ihm ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde, zubilligt (§ 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Der Versicherte soll vor Eintritt des Versicherungsfalls so rechtzeitig über seine finanzielle Situation im Alter informiert werden, daß er aufgrund dieses Erkenntnisstandes ggf weitere Vorsorge für sein Alter treffen kann. Verdeutlicht wird dieser Schutzzweck - Erhalten einer verläßlichen Kalkulationsgrundlage zur Planung einer ausreichenden Altersversorgung - auch durch Satz 2 aaO, wonach Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die Beitragszahlung haben, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist. Der die "normale" Regelaltersrente in Anspruch nehmende Versicherte soll mithin spätestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres, zehn Jahre vor Eintritt in das Rentenalter, eine Grundlage für seine Lebensplanung im Alter haben. Ginge man von einem späteren Zeitpunkt aus, etwa dem 60. Lebensjahr, so wäre der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherte eine ggf erforderliche weitere Altersvorsorge in ausreichendem Maße treffen könnte, - typisierend betrachtet - zu knapp bemessen. | | Legt man somit den vom Gesetz für ein besonderes Sicherungsbedürfnis des Versicherten anerkannten Zehn-Jahres-Zeitraum vor Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde, so folgt daraus zugleich, daß der Versicherte ab diesem Zeitpunkt nicht nur einen - ungefähren - Überblick über seine finanzielle Situation im Alter benötigt, sondern - zumindest, was die Entgeltpunkte für Beitragszeiten anbelangt - eine zuverlässige Auskunft über die die prozentuale Rangstelle bestimmenden Entgeltpunkte. Gegenstand dieses Auskunftsanspruchs ist also die "zutreffende" Erklärung über die Anzahl (Summe) der erworbenen Entgeltpunkte sowie über die insoweit als rentenrechtliche Zeiten vorzumerkenden Tatbestände. Diesem Schutz- und ihm folgend dem Sicherungszweck ist zugleich zu entnehmen, daß es sich um einen mit der Feststellungsklage (§ 55 SGG) verfolgbaren Auskunftsanspruch sui generis handelt, für die der Versicherte im Hinblick auf die erforderliche Kalkulationsgrundlage für seine Lebensgestaltung im Alter auch ein berechtigtes Interesse hat (Art 19 Abs 4 GG). Diese Auskunftserteilung hat einen anderen Regelungsinhalt als diejenige nach § 109 Abs 1 SGB VI. Während der Auskunftsanspruch sui generis verbindlichen Aufschluß über die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund abgeschlossener und gesetzlich abschließend bewerteter "tatsächlich" erworbener (Mindest-) Entgeltpunkte gibt, ist die Auskunft nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI über den in DM ausgedrückten hypothetischen Rentenwert notwendig unverbindlich (s oben, vgl § 109 Abs 4 SGB VI). Sie teilt den Wert des monatlichen Rechts auf Rente bei fingierter Vorverlegung des Versicherungsfalls und unter Fiktion einer unveränderten Sach- und Rechtslage bis zum - wirklichen - Versicherungsfall mit. Dieser kann, muß jedenfalls aber nicht demjenigen bei Erreichen des Versicherungsfalls entsprechen (s oben), ua auch im Hinblick auf den dann als Berechnungsfaktor der Rentenformel mitzuberücksichtigenden jährlich festzusetzenden aktuellen Rentenwert (§§ 64, 68 SGB VI). Etwas anderes kann auch der Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 1996 (SozR 3-2600 § 58 Nr 9S 60 f) nicht entnommen werden. Der Kläger hatte dort anläßlich einer Vormerkungsentscheidung nach § 149 Abs 5 SGB VI eine "rechtsfähige" Rentenauskunft über die Berechnung der - beitragsfreien - Hochschulausbildungszeiten bezogen auf das 65. Lebensjahr begehrt und damit nicht eine Auskunft über den Wert des Anwartschaftsrechts auf Regelaltersrente geltend gemacht, sondern ein einzelnes Berechnungselement der Entgeltpunkte, das - ua - zudem im Hinblick auf die Gesamtleistungsbewertung nicht endgültig verbindlich feststellbar war. | | 3. 2 Es kann hier dahinstehen, ob auch der Inhaber einer "Anwartschaft" (2. Stufe, s oben), also derjenige, der die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits eine von der Rechtsordnung anerkannte verfestigte Rechtsposition (iS eines Anwartschaftsrechts) erlangt hat (vgl hierzu Papier: Die Differenziertheit sozialrechtlicher Positionen und der Anspruch der Eigentumsgarantie, S 94, 98 in: Stober: Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz sozialrechtlicher Rechtspositionen, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes 1982, Bd XXII), oder ob ggf insoweit nochmals eine (zeitliche und/ oder beitragsrechtliche) Staffelung innerhalb des Rechts vorzunehmen ist. Zwar tritt auch in diesen Fällen automatisch der aufschiebend durch den Versicherungsfall des Alters bedingte Rechtserwerb mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein. Dieser kann grundsätzlich auch nicht mehr verhindert werden, da das dem Versicherten zur Sicherung gegen das Risiko des Alters gesetzlich versprochene Recht auf Rente gemäß seiner prozentualen Rangstelle grundsätzlich nicht mehr entschädigungslos (dh ohne eine angemessene über § 210 SGB VI hinausgehende "Beitragserstattung") beseitigt oder strukturell gravierend verändert werden darf (vgl Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, S 95). Ob und in welchem Umfang solche Positionen jedoch gesichert sind, kann dahinstehen. Denn weder der Schutzzweck noch das og Sicherungsziel gebieten im Hinblick auf die von der Rechtsordnung anerkannte und typisierend mit Vollendung des 55. Lebensjahres wegen der Nähe zum Versicherungsfall angenommene besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherten bei dieser Personengruppe einen dem Anwartschaftsrecht im oben definierten Sinne vergleichbaren Schutz (vgl hierzu BVerfGE 32, 111, 123). Ein "Vermögenswert", der Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann, dürfte, wenn der Versicherte lediglich die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, in der Regel nicht bestehen, weil die darauf beruhende Teilhabeposition (typischerweise) nicht so verfestigt ist, daß sie Grundlage einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Dimension sein kann. Ab welchem genauen Zeitpunkt nach Erfüllung der Wartezeit dies der Fall ist und von der Schutzwürdigkeit einer versicherungsrechtlichen Rechtsposition ausgegangen werden kann, kann hier - wie ausgeführt - ebenso offenbleiben, wie die Frage nach den ggf hieran anzuknüpfenden Rechtsfolgen; bei den Gestaltungsrechten zur vorzeitigen Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters (§§ 36 bis 40, 50, 51 SGB VI) geht das Gesetz (§ 154 SGB VI) jedenfalls abstrakt etwa von der Vollendung des 50. Lebensjahres aus und damit von einem Zeitraum von 15 Kalenderjahren (vgl hierzu Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999, aaO). | | Eine derartig verfestigte Rechtsposition entsteht allerdings nicht vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (1. Stufe, s oben), selbst wenn der Versicherte bereits Beiträge entrichtet hat (so aber Bergner in: HDR, Kapitel 27 RdNr 7; ebenso Wallerath in: HDR, Kapitel 11 RdNr 89; Rüfner: Die Differenzierung sozialrechtlicher Positionen und der Anspruch der Eigentumsgarantie, S 87, 91 in: Stober, aaO). Denn durch die Begründung eines Rentenversicherungsverhältnisses - mit oder ohne Beitragszahlung - und dem Erwerb der Mitgliedschaft erwächst dem Versicherten in der Altersrentenversicherung lediglich ein "Anrecht", mit dem er die rechtliche Möglichkeit erhält, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen und - nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - ein Teilhaberecht zu erwerben. Diese Position gibt dem Versicherten demnach allein ein Recht auf Fortsetzung der Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit der rechtlich geschützten Aussicht, ein Teilhaberecht zu erwerben. Vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht mithin in der Altersrentenversicherung kein Versicherungsschutz bei Eintritt des Versicherungsfalls des Alters. Ohne den Erwerb weiterer Beitrags- oder Ersatzzeiten (oder eines Rechts auf eine Rente aus der Erwerbsminderungsversicherung wegen Erwerbs-/ Berufsunfähigkeit infolge der nur dort möglichen vorzeitigen Wartezeiterfüllung iS von § 53 SGB VI) entfällt jedoch auch diese rechtlich geschützte Erwerbsaussicht. Infolgedessen räumt die Rechtsordnung dem Versicherten in diesen Fällen nach Vollendung des 65. Lebensjahres (und ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) einen Anspruch auf Beitragserstattung ein (§ 210 SGB VI). | | Der Regelung beim Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff BGB) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort werden zwar, bezogen auf einen gesetzlich fingierten Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit, auch "Rentenanwartschaften" aus Beitrags- sowie aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten festgestellt und als Entgeltpunkte dem Rentenkonto des Versorgungsausgleichsberechtigten gutgeschrieben (vgl § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB). Insoweit handelt es sich jedoch um einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall, durch den die bei der Ehescheidung durchgeführte vermögensrechtliche Auseinandersetzung bezüglich des Rentenversicherungsrechts auf hypothetischer Basis - grundsätzlich - abschließend geregelt werden soll. In diesen Fällen müssen die genannten "Rentenanwartschaften" unter Annahme eines fiktiven und vorverlegten Versicherungsfalls des jeweils Ausgleichsberechtigten nach Grund und Umfang fiktiv bestimmt werden (und werden - regelmäßig zu Lasten der beitragszahlenden Versicherten - zumindest in ihren rechtsbegründenden Wirkungen verdoppelt). Veränderungen dieses fiktiven Versicherungsvermögens, die nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind, müssen im übrigen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) berücksichtigt werden (vgl hierzu BVerfGE 87, 348 ff; vgl Urteil des Senats vom 9. November 1999 - B4 RA 16/ 99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). | | BB Das Anwartschaftsrecht im oben definierten Sinn ist eine durch Art 14 Abs 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition. | | 1. Das BVerfG hat zum Eigentumsschutz rentenrechtlicher Positionen folgendes ausgeführt: | | BVerfGE 19, 202, 205: Die Rechtsansicht des SG, daß die Ansprüche aus der Rentenversicherung nur vererblich sind, wenn der Versicherte sie zu seinen Lebzeiten erhoben hatte, und anderenfalls mit dessen Tode untergehen, verstößt auch nicht gegen Art 14 GG. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit diese Ansprüche überhaupt unter den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen. Auch wenn dies in vollem Umfang bejaht würde, ist ein Verstoß gegen Art 14 GG nicht zu erkennen. | | BVerfGE 20, 52, 54: Soweit Sozialrenten überhaupt dem Schutz aus Art 14 GG unterstehen können, bezieht sich dieser nicht darauf, daß eine bestimmte Art der Rentenberechnung (Begrenzung der persönlichen Bemessungsgrundlage) beibehalten wird. | | BVerfGE 22, 241, 253: Wie das BVerfG ausgesprochen hat, gehören der Anspruch auf die Sozialversicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhen. Die Anwartschaft der in der Sozialversicherung Versicherten auf Altersversorgung mag zu den öffentlich-rechtlichen Positionen gehören, die mit auf eigener Leistung der Versicherten beruhen und daher des Eigentumsschutzes fähig sind. Dieser Eigentumsschutz erstreckt sich aber nicht auf die durch Art 2 § 17 G Nr 590 begründete Aussicht der saarländischen Versicherten, das Altersruhegeld … bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an beziehen zu können. Ob das Altersruhegeld vom 60. oder erst vom 65. Lebensjahr an gewährt wird, zählt ebensowenig wie die Beitrags- und Leistungshöhe zum feststehenden Inhalt jener Anwartschaft. Die Veränderlichkeit der genannten Modalitäten ist von vornherein in der Anwartschaft angelegt; sie entspricht dem Charakter der Sozialversicherung, die auf dem Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. | | SozR Nr 1 zu § 1251 RVO: Art 14 GG gewährt dem einzelnen Rentenberechtigten keinen Anspruch auf die Durchführung oder Beibehaltung einer bestimmten Art der Rentenberechnung. … Im übrigen würde ein Rentenanspruch … hinsichtlich desjenigen Teils der Rente, um den sie sich bei einer Berücksichtigung der Verfolgungszeiten als mit Beiträgen belegte Versicherungszeiten anstatt als beitragslose Ersatzzeiten erhöhen würde, nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterstehen. Der Beschwerdeführer hat während der Verfolgungszeiten weder überhaupt der Versicherung angehört noch Beiträge entrichtet. Die Berücksichtigung der Verfolgungszeiten bei der Rentenberechnung beruht daher ausschließlich auf staatlicher Gewährung und stellt kein Äquivalent eigener Leistung des Versicherten dar. | | BVerfGE 29, 22, 33: Die aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik Deutschland Zugezogenen erhalten ihre Rente nicht, weil ihnen diese Rente kraft "normaler Beziehungen" zur Angestelltenversicherung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zustünde, sondern aufgrund einer freien gesetzgeberischen Entscheidung, kraft deren sie konstitutiv in diese Versicherung erst einbezogen werden, um ihre "soziale Eingliederung" zu verwirklichen. Diese frei gewährte Begünstigung, die erst den Rechtsgrund für die Rente schafft, kann man nicht einfach zur Grundlage machen, um auf ihr fußend nun zu verlangen, es müsse dem genannten Personenkreis, was die Regelung der Kürzung oder Anrechnung ihrer Rente anlangt, die volle Gleichstellung gewährt werden mit den Einheimischen, die von Haus aus normale Beziehungen zu ihrem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland hatten und haben. Schon aus der zuletzt angestellten Erwägung ergibt sich, daß auch Art 14 GG nicht verletzt sein kann. Die vom FRG Betroffenen haben gegen den Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erst durch das FRG (und seinen Vorgänger, das FAG) einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten. Dieses neue Recht kann keinen "größeren" Inhalt haben, als das Gesetz selbst bestimmt. Da das Gesetz das Recht erst gewährt, das von Art 14 GG geschützt sein soll, kann es (das Gesetz selbst) den Art 14 GG nicht verletzt haben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der vom FRG gewährte Rentenanspruch jedenfalls - auch wenn es richtig sein sollte, daß ein Rentenanspruch im allgemeinen dem Privateigentum so nahe steht, daß er eigentumsähnlich ist, insbesondere dieselbe rechtliche Bestandfestigkeit besitzt wie das privatrechtliche Eigentum - nicht, auch nicht teilweise auf eigenen Leistungen des Rentenempfängers an den Rentenversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland beruht und deshalb als öffentlich-rechtliche Leistung sozialen Charakters nicht den Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 GG genießt. | | BVerfGE 53, 257, 289 ff: Ein Eigentumsschutz kommt dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht. Dies ist der Fall für Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaften). … Rentenversicherungsrechtliche Positionen dieser Art erfüllen Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Sie weisen auch die konstituierenden Merkmale des durch Art 14 GG geschützten Eigentums auf. Die Garantie des Eigentums ist ein elementares Grundrecht, das in engem innerem Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit steht. Ihr kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. … In der heutigen Gesellschaft erlangt die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war. Insoweit sind die Anrechte des einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der erörterten Art tragen als vermögenswerte Güter die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Dieses ist in seinem rechtlichen Gehalt gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, dh die Zuordnung zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen privaten Interesse "von Nutzen" sein soll, und durch die von dieser Nutzung nicht immer deutlich abgrenzbare grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften sind einem privaten Rechtsträger zugeordnet; sie sind zu seinem Nutzen bestimmt. Allerdings stehen sie nicht uneingeschränkt zur Disposition des Berechtigten. Eine Verfügungsbefugnis ist zwar in Fällen der freiwilligen Versicherung, der Höherversicherung und der Nachentrichtung hinsichtlich der Begründung und Ausgestaltung von Rentenansprüchen in bestimmtem Umfang gegeben. Indessen fehlt es im Bereich der Pflichtversicherung - abgesehen von der Pflichtversicherung auf Antrag - an der Möglichkeit einer selbstverantwortlichen Begründung von Rentenversicherungsverhältnissen. Auch können solche Positionen nicht inhaltlich frei vom Versicherten ausgestaltet werden. Anwartschaften und Rentenstammrechte können nicht, Rentenzahlungsansprüche nur beschränkt übertragen und verpfändet werden (vgl § 53 SGB I). Gleichwohl entspricht die Position des Berechtigten auch unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Verfügungsbefugnis derjenigen des Eigentümers. Private Vermögensrechte unterliegen vielfach Einschränkungen der dargelegten Art, ohne daß deswegen deren verfassungsrechtlicher Schutz in Zweifel gezogen würde. Vor allem trifft der Grundgedanke dieser Voraussetzung verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes auch auf die hier in Frage stehenden Positionen zu: In dem Element der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis gelangt die Herrschaft über das Eigentumsobjekt und damit der besondere personale Bezug des Inhabers zu diesem zum Ausdruck. Dieser wird bei Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nicht nur durch die spätere Nutzung, sondern auch dadurch hergestellt, daß ihr Umfang durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird, wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet. Die Berechtigung des Inhabers steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist; sie beruht nicht ausschließlich auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt und der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz umfaßt wird. Dabei müssen Berechtigung und Eigenleistung einander nicht entsprechen. Je höher indessen der einem Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Für dessen Gestaltungsfreiheit sind Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung, die zu einer gewissen Stufung des Schutzes führen: Dem Gesetzgeber sind enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des einzelnen geht. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen. Rentenversicherungsansprüche und Rentenanwartschaften weisen … einen personalen Bezug auf. Zugleich stehen diese Positionen jedoch in einem ausgeprägten sozialen Bezug; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen "Eigentümers" läßt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des "Generationenvertrages" beruht: Es ist zu einem wesentlichen Teil die im Berufsleben stehende Generation, welche die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation aufzubringen hat und die ihrerseits von der folgenden Generation das gleiche erwartet. Der soziale Bezug wird auch darin deutlich, daß die Rentenversicherungen durch staatliche Zuschüsse, also aus Mitteln der Allgemeinheit, mitfinanziert werden. Daraus folgt: Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt im besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfaßt Art 14 Abs 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Allerdings verengt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder -anwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des Versicherten geprägt sind. Insoweit entspricht der Höhe dieses Anteils ein erhöhter verfassungsrechtlicher Schutz: An die Rechtfertigung eines Eingriffs sind strengere Anforderungen zu stellen als an die Änderung einer Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun hat. In dem damit sich ergebenden Umfang sind rentenversicherungsrechtliche Positionen … durch Art 14 Abs 1 GG geschützt. Gegenstand des Schutzes sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben. | | Eine diesen Grundsätzen folgende Anwendung des Art 14 Abs 1 GG auf rentenversicherungsrechtliche Positionen bedeutet nicht, daß die Eigentumsgarantie Umgestaltungen des Rentenversicherungssystems oder Anpassungen an veränderte Bedingungen verhindert, die im Interesse der Verbesserung oder Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung unerläßlich erscheinen. Solche Veränderungen läßt Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu; er bindet sie freilich an Voraussetzungen, die es ausschließen, allein auf das Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht zu lassen. Ebensowenig führt eine solche Anwendung zu einer Entwertung oder Aushöhlung der Eigentumsgarantie des GG. Es würde eher zu einem weitgehenden, mit dem Schutz des Eigentums im sozialen Rechtsstaat schwerlich zu vereinbarenden Funktionsverlust dieser grundlegenden Gewährleistung führen, wenn sie vermögensrechtliche Positionen nicht umfaßte, die für die große Mehrzahl der Bevölkerung die wichtigste und oft einzige Grundlage ihrer Daseinssicherung sind, und wenn der Schutz der Garantie auf die im Zuge der dargelegten Entwicklung geringer gewordene Zahl überkommener Eigentumspositionen beschränkt bliebe. Davon abgesehen ist … die Freiheit des Gesetzgebers, die diesem im Blick auf den sozialen Bezug und die soziale Funktion rentenversicherungsrechtlicher Positionen der beschriebenen Art bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zukommt, nicht unbegrenzt … Das BVerfG hat wiederholt ausgesprochen, daß es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten. | | BVerfGE 53, 164, 175 f: Zwar können Ansprüche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz der Eigentumsgarantie genießen. Indessen können die Regelungen des FRG, soweit sie vormals nach reichsgesetzlichen Vorschriften versicherten Deutschen keine Ansprüche gegenüber Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin einräumen, deswegen nicht an Art 14 GG gemessen werden, weil es sich um Normen handelt, die der Bewältigung außergewöhnlicher Probleme dienten, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland hatten. Das GG hat den Ausgleich der politischen und wirtschaftlichen Lasten, die aus dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches herrührten, weitgehend der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen. Gegenstand der Eigentumsgarantie könnten erst die vom Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sein. | | BVerfGE 58, 81, 109 ff: Gegenstand des Schutzes des Art 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaften, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben. … Renten und Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die einzelnen Elemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. … Soweit (der Gesetzgeber) in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen hat, ist zu berücksichtigen, daß in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Daher gebührt dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit. Insoweit kommt es indessen darauf an, daß gerade für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben sind. Solche Gründe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. … | | Der Zuerkennung der Ausbildungs-Ausfallzeiten liegen … keine eigenen Leistungen zugrunde. … Die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, läßt sich nicht unabhängig davon beantworten, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben hat. Je höher der einem Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor. In dieser Hinsicht sind Ausfallzeiten besonders dadurch geprägt, daß sie dem Versicherten angerechnet werden, ohne daß er dafür Beiträge bezahlt. Das BVerfG hat daraus gefolgert, daß Ausfallzeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind. Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, auch Ausfallzeiten seien letztlich nur Elemente einer umfassenden Kalkulation der gesetzlichen Rentenversicherung; dementsprechend sei die Bemessung der Beiträge aller Versicherten auch an der Finanzierung von Ausfallzeiten zu orientieren. Diese Betrachtungsweise ließe es nicht mehr zu, zwischen den einzelnen Elementen einer Rentenposition im Hinblick auf gesetzgeberische Eingriffe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG relevante Unterschiede zu machen. Sie hätte zur Folge, daß bei rentenrechtlichen Positionen ein besonderer personaler Bezug, der durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt wird, "wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet", nicht mehr herstellbar wäre. Damit aber entfiele ein wesentliches Kriterium, aus dem die Grenzen gesetzlicher Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rentenpositionen zu bestimmen sind. Ein gegenüber der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verstärkter Schutz der durch Ausbildungs-Ausfallzeiten bestimmten Rentenanwartschaft läßt sich nicht damit begründen, daß auch Ausbildungszeiten Zeiten "persönlicher Arbeitsleistung" seien. Zwar liegt auch einer Ausbildung Arbeit zugrunde. Sie hat auch einen gesellschaftlichen Bezug und führt in der Regel im Berufsleben zu höheren beruflichen Qualifikationen mit höherem Einkommen und damit zu höheren Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft. Indessen sind das Umstände, deren Berücksichtigung dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, die grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft, fremd ist. Art und Umfang der Ausbildung bleiben im Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der Rentenversicherung erhöhen will. Wenn der Gesetzgeber sich dennoch entschließt, im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung die mit der Ausbildung für den einzelnen verbundene Minderung sozialer Sicherheit durch Zuerkennung von Ausbildungs-Ausfallzeiten auszugleichen, so bleibt das ein Akt sozialen Ausgleichs und ist nicht die Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, daß der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten später höhere Verdienste erzielt und dementsprechend höhere Beiträge zur Solidargemeinschaft leistet. Diese höheren Beiträge führen für ihn auch zu höheren Renten. … | | Auch wenn der Gesetzgeber bei dem Zugriff auf die Ausbildungs-Ausfallzeiten einen weiten Gestaltungsspielraum hat, muß doch der Eingriff in eine für den Versicherten bestehende Position in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck stehen. Das BVerfG hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen müsse und daß dementsprechend Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müßten. | | In Art 14 Abs 1 GG hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Das bedeutet nicht, daß dem durch einen gesetzlichen Eingriff in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage Getäuschten der verfassungsrechtlich gebotene Schutz seines Vertrauens versagt wird. Eine Regelung, die für die Zukunft allen verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art 14 Abs 1 GG entspricht, kann unter dem Gesichtspunkt desselben Grundrechts verfassungswidrig sein, soweit sie in Rechtspositionen eingreift, die in der Vergangenheit entstanden sind. … Auch im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muß der Gesetzgeber für den Eingriff in geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben; insoweit geht die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinaus. Die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften sind nicht schon deshalb verfassungsmäßig, weil das künftig anzuwendende Recht dem GG entspricht. Es kommt vielmehr zusätzlich darauf an, daß auch der Eingriff in die nach altem Recht begründeten Rechtspositionen mit dem GG in Einklang steht. Dabei sind gesetzliche Neuregelungen, die in Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet sind, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. | | Wer als Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung beitritt, kann indessen von vornherein nicht erwarten, daß die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestehen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Verpflichtungen im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen können. So werden Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern und der die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden, noch im Erwerbsleben stehenden Generation vielfach Anpassungen ermöglichen oder erfordern. Wer einer so geprägten Solidargemeinschaft beitritt, erwirbt nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken. … | | Die Anrechnung und Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten sind durch Beiträge des Versicherten nicht "erkauft"; … sie beruhen lediglich auf dem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten können, daß er durch bestimmte, in seiner Person liegende Gründe unverschuldet verhindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die er sonst geleistet hätte. | | BVerfGE 64, 87, 101 ff: Die verfassungsrechtliche Beurteilung hat davon auszugehen, daß die jeweils durch einfaches Gesetz erfolgte neue Festlegung des Anpassungszeitpunktes eine - wenn auch wechselnde - Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG wäre, wenn man unterstellt, die Anpassung der Bestandsrenten sei durch die Eigentumsgarantie geschützt. Bei dieser Ausgestaltung des Eigentums kann der Gesetzgeber nicht nach Belieben verfahren. Für das Ausmaß seiner Gestaltungsfreiheit sind Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung. Insbesondere sind dem Gesetzgeber enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Sicherung der Freiheit des einzelnen geht. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ist auf der anderen Seite weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Dem entspricht es, daß Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen. Unter den Maßnahmen, die dieser defizitären Entwicklung entgegenwirken sollten, kam der Regelung über die Anpassung der Bestandsrenten maßgebliche finanzielle Bedeutung zu. An der sich daraus auch angesichts der enttäuschten Erwartungen der Rentner ergebenden Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Normen ändert sich nichts dadurch, daß der Gesetzgeber in der Vergangenheit vielfach die Leistungen der Rentenversicherung gesteigert und dabei der Solidargemeinschaft auch Aufgaben auferlegt hat, die jedenfalls nicht von vornherein als Aufgaben der Rentenversicherung angesehen worden sind. Die angegriffenen Bestimmungen stehen auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Unterstellt man, … daß die Aussicht auf die Anpassung von Bestandsrenten den Schutz der Eigentumsgarantie genießt, ist daher anhand des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG zu prüfen, ob das Vertrauen der Versicherten verletzt ist. Bei einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit ergibt sich, daß das öffentliche Interesse an der angegriffenen Regelung das Interesse des betroffenen Personenkreises an der Rentenanpassung überwiegt. Der Versicherte hat zusammen mit den Chancen, welche die gesetzliche Rentenversicherung ihm gibt, auch Risiken zu tragen. Zu diesen gehören die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität. | | BVerfGE 69, 272, 298 ff: Dem Eigentumsschutz unterliegen Ansprüche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles - zum Vollrecht erstarken können. … Für die Beantwortung der Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche als Eigentum iS des Art 14 GG anzusehen sind, ist auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückzugreifen. Ihr kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum in vermögensrechtlichem Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist. Diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann kommt bei gesetzlichen Eingriffen in sozialversicherungsrechtliche Positionen zwar ein Schutz durch andere Grundrechte, nicht aber aus Art 14 GG in Betracht. Dem Schutz des Art 14 GG unterliegen auch andere Regelleistungen der Sozialversicherung, wenn die in Betracht kommende Rechtsposition ein subjektiv-öffentliches Recht auf Leistung begründet, das dem einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht. Das ist der Fall, wenn der Berechtigte davon ausgehen kann, daß es sich um "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition handelt. Solche Rechtspositionen sind von denjenigen zu unterscheiden, bei denen die Leistung vom Ermessen des Versicherungsträgers abhängt oder auf die nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die anders als eine Anwartschaft nicht allein durch Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs einer Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls, zum Vollrecht erstarken kann. Der sozialversicherungsrechtlichen Position muß weiterhin eine nicht unerhebliche Eigenleistung des Versicherten zugrunde liegen. Der Eigentumsschutz beruht dabei wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten, wie diese vor allem in den einkommensbezogenen Eigenleistungen Ausdruck findet, mitbestimmt ist. Der Zusammenhang mit der eigenen Leistung ist als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt. … Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung steht es nicht entgegen, wenn die Rechtsposition auch oder überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht. … Der Umfang der Eigenleistung ist vor allem für die weitere Frage wesentlich, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position regeln kann. Demgemäß unterfallen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, daß der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat, nicht dem Schutz des Art 14 GG. Solche ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden Ansprüche kommen allerdings im Bereich der Sozialversicherung, zu deren Wesen die Beitragszahlung gehört, kaum vor. Oft beruhen Leistungsansprüche im Bereich der Sozialversicherung teilweise auf Beiträgen und teilweise auf staatlicher Gewährung in einer Weise, die klare Abgrenzungen erschwert. Als eigene Leistungen des Versicherten sind nicht nur die von ihm selbst bezahlten Beiträge zu berücksichtigen, sondern in aller Regel auch solche Beiträge, die von Dritten zu seinen Gunsten dem Träger der Sozialversicherung zugeflossen sind. Hierzu gehören etwa die Arbeitgeberanteile im Bereich der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, die den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. … Ein Sozialversicherungsanspruch kann nicht je nach dem Zeitpunkt, in dem er fällig wird, unterschiedlicher Beurteilung hinsichtlich der Frage unterliegen, ob er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht. … | | Konstituierendes Merkmal für den Eigentumsschutz einer sozialversicherungsrechtlichen Position ist schließlich, daß sie der Existenzsicherung des Berechtigten zu dienen bestimmt ist. … Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung angewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Nicht das Bedürfnis des einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, daß eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient. Ein Eigentumsschutz kann allerdings für sozialversicherungsrechtliche Positionen nur in Betracht kommen, wenn sie für den Berechtigten von solcher Bedeutung ist, daß ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde. | | BVerfGE 70, 101, 111 ff: Soweit der Gesetzgeber damit zugleich in bestehende Anwartschaften eingegriffen hat, ist zu berücksichtigen, daß in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muß sich am Wohle der Allgemeinheit orientieren, welches nicht nur der Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist. Insbesondere müssen Inhalts- und Schrankenbestimmungen stets verhältnismäßig sein. Der Eingriff des Gesetzgebers muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel stehen. … | | Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht (Art 14 Abs 1 GG) eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Bei der Beurteilung der Frage …, bedarf es grundsätzlich einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit. | | BVerfGE 71, 1, 11 ff: Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Da die Regelungen des 20. RAG über die Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten in Versichertenrenten und -anwartschaften eingreifen, die dem Schutz des Art 14 GG unterliegen, ist anhand dieser Verfassungsnorm zu prüfen, ob das Vertrauen der von dem Kläger … repräsentierten Personengruppe dadurch verletzt worden ist, daß sie trotz der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten an ihrem Beitrittsentschluß festgehalten wird. Soweit deren Vertrauen verletzt ist, bedarf es zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Regelung einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift für das Wohl der Allgemeinheit. … Der gesetzliche Eingriff ist danach nicht unerheblich, aber er ist in seiner konkreten Auswirkung auch nicht besonders schwerwiegend. … Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten beim Kläger "nur" zu einer Verkürzung seiner Rentenanwartschaft von 6, 3 % geführt hat, sondern darauf, welche Auswirkungen das Gesetz im allgemeinen und in typischen Fällen gehabt hat. | | BVerfGE 75, 78, 97 ff: Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Dabei müssen die Eingriffe zum Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Die angegriffenen Regelungen dienen … der Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung, … der Stärkung des Lohnersatzcharakters der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente sowie dem Gedanken der Solidarität in der gesetzlichen Rentenversicherung. … Dies sind Regelungsziele, die im öffentlichen Interesse liegen. Denn sie dienen dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten Bedingungen anzupassen. Insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. … Die angegriffenen Regelungen, auch soweit sie in bestehende Anwartschaften eingreifen, sind als Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet, erforderlich und noch zumutbar sind. … Unter dem Gesichtspunkt des Sparzieles sind die angegriffenen Regelungen erforderlich. Daran würde es nur fehlen, wenn evident wäre, daß die angestrebten Einsparungen mit weniger eingreifenden Mitteln hätten erreicht werden können. | | BVerfG SozR 3-2200 § 1265 Nr 5S 21: Im übrigen können die einschlägigen Regelungen des Fremdrentenrechts nicht an Art 14 GG gemessen werden, weil sie der Bewältigung der Folgen des Krieges dienen. | | BVerfGE 95, 143, 160 ff: Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie. Der Kläger … hatte bereits in den Niederlanden Versicherungszeiten im Umfang von 16 Monaten zurückgelegt, die … bei der Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft zu berücksichtigen und den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten hinzuzurechnen waren. Er hätte … bei Ablauf der entsprechenden Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund der Bestimmungen der RVO in der seinerzeit geltenden Fassung … Rentenleistungen beanspruchen können. § 1317 RVO verletzt das Grundrecht des Art 14 GG nicht. … Die Vorschrift schloß an die Regelungen des Fremdrentenrechts an, wonach in der Deutschen Demokratischen Republik entrichtete Beiträge generell und ohne besondere Voraussetzungen so behandelt wurden, als ob sie an die Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland entrichtet worden wären. Es entspricht dem öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig, wenn § 1317 RVO sicherstellte, daß die Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht noch zusätzlich Leistungen in die Deutsche Demokratische Republik erbringen mußte. | | BVerfGE 97, 271, 283 ff: Zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nicht als Rechtsposition privatnützig zugeordnet. Die Leistung erstarkt nicht mit Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht. Sie steht vielmehr unter der weiteren Voraussetzung, daß der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebt. … Es bleibt bei einer bloßen Aussicht auf die Leistung, die mit der Auflösung der Ehe oder dem Vorversterben des Partners entfällt. Die Hinterbliebenenversorgung beruht auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Die Hinterbliebenenrenten werden vielmehr wie alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie aus dem Bundeszuschuß finanziert. … Sie beruhen nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Es fehlt der hinreichende personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar auch durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt. Dieses Prinzip wird aber durch soziale Gesichtspunkte modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht im wesentlichen auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher Elemente sozialer Fürsorge. Auch die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird. | | BVerfGE 100, 1, 32 ff: Für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des GG erworben worden sind, ist der Eigentumsschutz seit langem anerkannt. Wie das BVerfG seit seinem Urteil vom 28. Februar 1980 in ständiger Rechtsprechung annimmt, erfüllen die gesetzlich begründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen eine soziale Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist, und weisen auch die konstitutiven Merkmale des Eigentums iS von Art 14 GG auf. Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. In der modernen Gesellschaft erlangt der Großteil der Bevölkerung seine wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Altersversorgung, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war. Insoweit sind die Anrechte des einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten und verlangen daher denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt. Rentenansprüche und -anwartschaften tragen als vermögenswerte Güter auch die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Sie sind dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt. Auch kann er im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie ein Eigentümer darüber verfügen. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung des Versicherten bestimmt, wie diese vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet. Die Berechtigung steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist. Sie beruht damit nicht allein auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt und der mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnimmt. Sie dient schließlich auch zur Sicherung seiner Existenz. | | Für die in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Sie nehmen als Rechtspositionen, die der EV grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art 14 GG teil. Zwar entfaltet Art 14 GG seine Schutzwirkung nur im Geltungsbereich des GG. Dieser erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Das GG trat dort mit dem Beitritt auch nicht rückwirkend in Kraft. Bis zum Beitritt genossen daher die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nicht den Schutz von Art 14 Abs 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den EV gelangten sie jedoch wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich dieses Grundrechts. … | | Die Ansprüche und Anwartschaften, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden waren, weisen auch die wesentlichen Merkmale des Eigentums iS von Art 14 GG auf. Sie waren in ähnlicher Weise wie entsprechende Rechtspositionen der westdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten zur Sicherung ihrer Existenz. Auch fehlte es ihnen, wenn man die besonderen Gegebenheiten des Alterssicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik berücksichtigt, nicht an einer nennenswerten Eigenleistung. Nicht nur zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR wurden Beiträge entrichtet. … Allerdings galt dies nicht ausnahmslos. Soweit eine Beitragspflicht bestand, waren die Beiträge überdies teilweise niedrig und der zugesagten Versorgungsleistung nicht adäquat. Diese Besonderheiten stehen jedoch der eigentumsrechtlichen Schutzwürdigkeit nicht entgegen. Wie das BVerfG bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben hat, beruht der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt ist, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck findet. Es hat deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet. Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung steht danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position … auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgeht, wenn der Versicherte sie jedenfalls als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten kann. Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der Deutschen Demokratischen Republik kommt daher der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben wurden. … | | Der Anerkennung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften als hinreichendes Substrat des Eigentumsrechts mit der Folge, daß sie durch den EV in den Schutzbereich des Art 14 GG gelangten, steht die Rechtsprechung des BVerfG zum Fremdrentenrecht nicht entgegen. Danach haben Übersiedler aus der Deutschen Demokratischen Republik allein durch das FRG einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten. Diese Rechtsprechung beruhte auf einer vollständig anderen Rechtslage. … | | Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenansprüchen und -anwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben. Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Der Gesetzgeber genießt dabei aber keine völlige Freiheit. Er muß vielmehr die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Doch variiert sein Spielraum dabei je nach dem Anteil personaler und sozialer Komponenten des Eigentumsobjekts. Diese Grundsätze gelten auch für die Ausgestaltung von Eigentumspositionen durch den EV, die auf Arbeits- und Beitragsleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgehen. Zwar sind diese Rechtspositionen erst aufgrund des Vertrages und mit seinem Wirksamwerden dem Schutz von Art 14 GG unterstellt worden. Das ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber bei der Ratifikation des EV an das GG gebunden war. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die mit Art 14 Abs 1 GG unvereinbar sind, durfte er deswegen nicht erlassen. Allerdings kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und -anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug. Deswegen verleiht Art |
| |