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| Bundesverfassungsgericht | | Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. | | Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. | | Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG. | | Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. | | Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen. | | Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang. | | BVerfG, Urteil vom 3. 3. 2004 - 1 BvR 2378/ 98 (Lexetius.com/2004,159 [2004/3/1]) | | In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. a) des am 5. Mai 2001 verstorbenen Herrn Dr. N …, fortgeführt von seiner Erbin Frau N …, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Selb, Leibnizstraße 2, 68165 Mannheim - b) des Herrn S …, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Carl Eduard Bloem, Hebelstraße 13 I, 68161 Mannheim - gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) - 1 BvR 2378/ 98 -, 2. a) des Herrn Dr. H …, b) der Frau L …, c) des Herrn B …, d) der Frau H …, e) des Herrn H … - Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu b bis e: Rechtsanwalt Dr. Burkhard Hirsch, Rheinallee 120, 40545 Düsseldorf - gegen a) unmittelbar das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845), b) mittelbar das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) - 1 BvR 1084/ 99 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt, und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 durch Urteil für Recht erkannt: | | Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a ist durch seinen Tod erledigt. | | Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze - § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, - § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, - § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und - § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. | | Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 zurückgewiesen. | | Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. | | Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG sowie gegen Vorschriften der Strafprozessordnung, mit denen die akustische Überwachung von Wohnungen zu Strafverfolgungszwecken ermöglicht wird. | | I. 1. Der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ging eine langjährige kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit über den so genannten Großen Lauschangriff voraus. | | Vor dem Hintergrund neuer Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität, ist seit Beginn der 1990er Jahre immer wieder ein Bedarf für das Abhören von Wohnungen zur Aufklärung von Straftaten geltend gemacht worden. Entsprechende Gesetzesinitiativen blieben jedoch zunächst erfolglos. Mit dem Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302), das Maßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität enthielt, wurde zwar eine Ermächtigung zum Abhören von Gesprächen außerhalb von Wohnungen in die Strafprozessordnung aufgenommen. Eine im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Befugnis zum Abhören von Wohnraumgesprächen im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten wurde hingegen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken fallen gelassen. | | Auch nach dieser Änderung der Strafprozessordnung wurde die öffentliche Diskussion über die Einführung von Befugnissen zur akustischen Wohnraumüberwachung fortgesetzt. Weitgehend bestand Einigkeit darüber, dass die gesetzliche Ermöglichung derartiger Ermittlungsmaßnahmen einer Grundgesetzänderung bedurfte. Umstritten blieben aber die rechtliche Zulässigkeit sowie die kriminalpolitische Notwendigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme. | | 2. Im Oktober 1997 wurden von den Bundestagsfraktionen der CDU/ CSU, der SPD und der F. D. P. gemeinsam diejenigen Gesetzentwürfe eingebracht, die schließlich zur Änderung des Grundgesetzes und zur Einführung der entsprechenden Befugnisse in die Strafprozessordnung führten. Die Änderung des Art. 13 GG wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) vorgenommen. In Art. 13 GG wurden die Absätze 3 bis 6 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7. | | a) Art. 13 Abs. 3 GG sieht nunmehr die Befugnis zur akustischen Überwachung von Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung vor. Überwachungsobjekt darf nur eine Wohnung sein, in der sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Ferner ist Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht einer durch Gesetz im Einzelnen zu bestimmenden besonders schweren Straftat begründen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist. Verfassungsrechtlich geregelt wurde die Pflicht, die Maßnahme zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Lediglich bei Gefahr im Verzug darf sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. | | Art. 13 Abs. 3 GG lautet: Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. | | Der neue Absatz 4 des Art. 13 GG betrifft den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diese Ermächtigung ist nicht auf das Abhören beschränkt. Art. 13 Abs. 5 GG regelt den Einsatz technischer Mittel zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen und die Verwertung der dabei erlangten Erkenntnisse. Art. 13 Abs. 6 GG verpflichtet die Bundesregierung zu einem jährlichen Bericht an den Bundestag über die zu Strafverfolgungszwecken erfolgten Wohnraumüberwachungen sowie über die präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder haben eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten. | | b) Auf der Grundlage des geänderten Art. 13 Abs. 3 GG ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) ergangen. Zentrale Norm der einfachgesetzlichen Ausgestaltung, die durch Art. 2 dieses Gesetzes erfolgte, ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO. Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift bezeichneten Straftaten, der so genannten Katalogtaten, begangen hat. Der Katalog enthält insbesondere Deliktstatbestände, die für das Phänomen der Organisierten Kriminalität als typisch angesehen werden. Hinzu kommen einzelne Staatsschutzdelikte. Die Überwachungsmaßnahme ist nur zulässig zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters, sofern dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme darf sich nach § 100 c Abs. 2 Satz 1 StPO nur gegen den Beschuldigten selbst richten. Allerdings stellt § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO ausdrücklich klar, dass auch Wohnungen anderer Personen abgehört werden dürfen, sofern - bei gleichem Verdachtsgrad - zu vermuten ist, dass der Beschuldigte sich in diesen Wohnungen aufhält. | | § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO lautet in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität: (1) Ohne Wissen des Betroffenen … 3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand a) eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152 a des Strafgesetzbuches), einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches, einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches), eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches), einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244 a des Strafgesetzbuches), einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches), eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen, eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des Strafgesetzbuches), eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches), b) eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, c) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder § 30 b des Betäubungsmittelgesetzes, d) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97 b, §§ 97 a, 98 bis 100 a des Strafgesetzbuches), e) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129 a des Strafgesetzbuches oder f) eine Straftat nach § 92 a Abs. 2 oder § 92 b des Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84 a des Asylverfahrensgesetzes begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. | | Zwischenzeitlich ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO mehrfach geändert worden, ohne dass dadurch die Ermächtigung in grundsätzlicher Weise modifiziert worden ist. Durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl I S. 2254) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a die Wörter "einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches)" durch die Wörter "einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt. Durch Art. 3 Nr. 1 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - § 129 b StGB vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390) wurde in § 100 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach der Angabe "§ 129 a" die Angabe", jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1," eingefügt. Durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b die Wörter "eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter "eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt. Durch Art. 2 des Fünfunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2838) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a nach dem Wort "Zahlungskarten" die Wörter "mit Garantiefunktion" eingefügt und die Angabe "§ 152 a des Strafgesetzbuches" durch die Angabe "§ 152 b des Strafgesetzbuches" ersetzt. Ferner wurden seit In-Kraft-Treten des § 100 c StPO einige der in Absatz 1 Nr. 3 in Bezug genommenen Strafrechtsnormen geändert. Für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist insbesondere die Änderung von § 129 a StGB durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2836). | | Die Überwachung darf nach § 100 d Abs. 2 StPO nur durch eine Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug auch durch ihren Vorsitzenden angeordnet werden. Sie ist nach § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine begrenzte Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für die Vernichtung der angefallenen Daten verweist § 100 d Abs. 4 Satz 3 StPO auf Vorschriften über die Telefonüberwachung in § 100 b StPO. Hinsichtlich des Abhörens und Aufzeichnens von Gesprächen des Beschuldigten mit Zeugnisverweigerungsberechtigten differenziert § 100 d Abs. 3 StPO zwischen den in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern und den nach den §§ 52 und 53 a StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen und Berufshelfern. Für Gespräche der Berufsgeheimnisträger gilt ein Beweiserhebungsverbot. Bei Angehörigen und Berufshelfern sieht die Regelung hingegen nur ein Beweisverwertungsverbot vor, das nicht absolut gilt, sondern ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit gestellt wird. § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO regelt die Verwertung von Zufallserkenntnissen. Nach § 100 d Abs. 6 StPO ist ein Rechtsmittel auch nach Beendigung der Maßnahme zulässig. | | Die neuen Regelungen des § 100 d StPO lauten: (2) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 dürfen nur durch die in § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. § 100 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß. (3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, dass sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen der §§ 52 und 53 a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muss dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Gericht. (4) Eine Anordnung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § 100 b Abs. 4 und 6 gilt sinngemäß. (5) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 a bezeichneten Straftat benötigt werden. Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden. (6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den Fällen des § 100 c Abs. 2 Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in Absatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befasste Gericht. Dieses kann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt. | | § 100 e Abs. 1 StPO regelt die Pflicht der Staatsanwaltschaft, der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO zu berichten. Im Rahmen des Berichts ist unter anderem auch auf den Erfolg der Maßnahme und die Benachrichtigung der Betroffenen oder auf die Gründe für ihr Unterbleiben einzugehen. Ferner konkretisiert § 100 e Abs. 2 StPO die bereits durch Art. 13 Abs. 6 GG begründete Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag. § 100 e StPO lautet: (1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahme sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet. (2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3. | | § 100 f StPO betrifft die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse. Die bei der Überwachung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ermittelten personenbezogenen Informationen dürfen grundsätzlich nur für Zwecke eines Strafverfahrens verwertet werden. Dieses kann das Verfahren sein, in dem die Maßnahme angeordnet wurde, oder ein anderes eine Katalogtat des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO betreffendes Strafverfahren (§ 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO). Absatz 1 lässt weiter in eingeschränktem Umfang die Verwertung auch für präventiv-polizeiliche Zwecke zu. § 100 f StPO sieht vor: (1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens (§ 100 d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden. (2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden. | | Schließlich wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität die Vorschriften über die Benachrichtigung der Betroffenen teilweise neu gefasst. Die Benachrichtigungsregelung für Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO entspricht den für die Telefonüberwachung und das Abhören außerhalb von Wohnungen geltenden Vorschriften. Jedoch bedarf die Zurückstellung der Benachrichtigung in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO über sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme hinaus der richterlichen Zustimmung, für die bis zur Erhebung der öffentlichen Klage das für die Anordnung zuständige, danach das mit der Strafsache befasste Gericht zuständig ist. Die Unterlagen über die Maßnahme werden zunächst nicht zu den Akten genommen, sondern bei der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Vorgang oder in den Handakten verwahrt. Ihre Übernahme in die Hauptakten ist an die Benachrichtigung gekoppelt. Die Absätze 1 und 4 des § 101 StPO lauten derzeit wie folgt: (1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81 e, 99, 100 a, 100 b, 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100 d, 100 g und 100 h) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Erfolgt in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100 d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befasste Gericht. (4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. | | II. 1. Die Beschwerdeführer zu 1 wenden sich mit ihrem Antrag unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1998. Weiter richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Ermächtigung zum elektronischen Abhören in Wohnräumen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StPO sowie gegen die geänderten Benachrichtigungsvorschriften in § 101 Abs. 1 und 4 StPO. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. | | a) Sie führen aus, es sei ihnen nicht bekannt, ob gegen sie Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO bereits angeordnet worden seien. Nach den angegriffenen Regelungen könne von derartigen Maßnahmen weder vor noch während ihrer Durchführung Kenntnis genommen werden. Auch nach Beendigung der Maßnahme könne eine Benachrichtigung für Monate oder gar Jahre unterbleiben. Unter diesen Umständen sei die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zulässig. | | b) In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Grundgesetzänderung nicht die Anforderungen erfülle, die nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG an eine Verfassungsänderung zu stellen seien. Die Grundgesetzänderung diene - anders als es das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30, 1) für die Änderung des Art. 10 GG festgestellt habe - nicht dem Schutz der Verfassung, sondern nur der Ermöglichung wirksamerer Strafverfolgung. Zwar sei auch die effektive Strafverfolgung ein wichtiges Rechtsgut. Sie rechtfertige aber selbst dann, wenn es um Schwerkriminalität gehe, keine elementaren Grundrechtseinschränkungen. Diese genügten nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. | | Gegen die Geeignetheit der Maßnahme spreche bereits, dass sich das organisierte Verbrechen ohne weiteres auf die Abhörmaßnahmen einstellen könne. Zudem fehle es bisher an jeglichem Beleg für die Erforderlichkeit der akustischen Wohnraumüberwachung. Sie bleibe auch nach den ersten Erfahrungen mit diesem Instrument zweifelhaft. Ein Großteil der Maßnahmen sei nach den jährlichen Berichten der Bundesregierung für das Strafverfahren nicht relevant gewesen. Unter den Betroffenen sei zudem jeweils eine hohe Anzahl Nichtbeschuldigter. Eine derart geringe Relevanz könne die massive Grundrechtseinschränkung durch Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG nicht rechtfertigen. Zu beanstanden seien in Ansehung des tief greifenden Grundrechtseingriffs auch die in Art. 13 Abs. 3 GG vorausgesetzte geringe Verdachtsschwelle (einfacher Tatverdacht) und die fehlende Bestimmtheit des Begriffs der besonders schweren Straftaten. Damit stehe das Grundrecht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers, der den Straftatenkatalog nach Belieben gestalten und erweitern könne. | | Ungeachtet dessen scheitere die Grundgesetzänderung vor allem daran, dass sie einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berühre, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen sei. Dies folge einerseits aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte und zum anderen aus dem Kern der Persönlichkeit als Teil der unantastbaren Würde des Menschen. In diesen Kernbereich werde durch die Grundgesetzänderung eingegriffen. Wenn man in seiner Wohnung nicht mehr sicher sein könne, im privaten und intimen Kreis, ja sogar bei Selbstgesprächen nicht belauscht zu werden, so bleibe vom Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nichts mehr übrig. Auf das Telefonieren und Briefeschreiben könne gegebenenfalls verzichtet werden, auf eine letzte Rückzugsmöglichkeit in der eigenen Wohnung nicht. Auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 31, 296) sehe das Mithören und Verwerten von Wohnungsgesprächen als Eingriff in den Wesensgehalt und Kernbereich privater Lebensgestaltung an. Nach alledem handele es sich bei Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG um verfassungswidriges Verfassungsrecht. | | Darüber hinaus verstoße die Regelung der Benachrichtigungspflicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Benachrichtigung könne ohne richterliche Zustimmung bis zu sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme, mit richterlicher Zustimmung auch noch länger zurückgestellt werden. Es sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass sich die Betroffenen gegen unberechtigte Eingriffe in ihre Intimsphäre nicht zeitnah zum Eingriff wehren könnten. Die Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten verdeckten Ermittlers könne das Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes nicht außer Kraft setzen, da die Ausnahmeregelung des Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG nur Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 2 GG erfasse. | | Mit Schriftsatz vom 29. August 2001 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu 1a verstorben sei. Seine Ehefrau beabsichtige, als Alleinerbin des Verstorbenen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen. | | 2. Die Beschwerdeführer zu 2 wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und mittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Art. 13 GG. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie halten § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 und 5, § 100 d Abs. 2 bis 5, §§ 100 e und 100 f sowie § 101 Abs. 1 und 4 StPO für verfassungswidrig. | | a) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen zu sein. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO gestatte den Ermittlungsbehörden, unmittelbar und heimlich in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen, ohne dass gegen sie ein Verdacht der Beteiligung an einer strafbaren Handlung bestehe. Dadurch, dass § 101 StPO ein dauerhaftes Unterbleiben der Benachrichtigung ermögliche, schließe das Gesetz zudem eine gerichtliche Anfechtung der Einzelmaßnahmen aus. Ob die Beschwerdeführer etwas von dem Lauschangriff erführen und dagegen Rechtsmittel einlegen könnten, hänge völlig von Überlegungen der Exekutive und damit von Umständen ab, die die Beschwerdeführer nicht beeinflussen könnten. Dass eine Benachrichtigung überwiegend nicht stattfinde, zeigten die jährlichen Berichte der Bundesregierung an den Bundestag, wonach in 69 vom Hundert der Fälle keine Benachrichtigung erfolgt sei. Eine Erschöpfung des Rechtswegs sei danach nicht möglich, weil die Beschwerdeführer sonst darauf verwiesen wären, vorbeugende Unterlassungsklage zu erheben, ohne in der Lage zu sein, dazu konkrete Umstände vorzutragen. Es liege auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse und beruflichen Betätigung auch nicht außerhalb jeder plausiblen Wahrscheinlichkeit, dass sie Gegenstand eines Lauschangriffs würden oder bereits geworden seien. Es stelle sich als problematische Forderung dar, wenn sie zur Wahrung ihrer Grundrechte gehalten wären, von sich aus tatsächliche Umstände vorzutragen, die einen einfachen Tatverdacht gegen sie begründeten, und damit diejenige Ermittlungsmaßnahme ermöglichten, deren Verfassungswidrigkeit sie geltend machten. | | b) Zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: | | Für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen sei nicht nur von Bedeutung, ob diese dem Art. 13 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1998 entsprächen. Vorrangig sei vielmehr die Frage, ob die Verfassungsänderung ihrerseits mit dem Verfassungsgrundsatz der unverletzbaren Menschenwürde vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung geben müsse, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei. Dabei komme der Wohnung eine besondere Bedeutung zu. | | Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings erhebliche Eingriffe in den privaten Bereich zugelassen. Folge man seiner so genannten Tagebuch-Entscheidung mit den außerordentlich weiten Einschränkungen der unantastbaren Privatsphäre, dann seien zumindest wirksame Vorkehrungen für den Grundrechtsschutz zu verlangen. Der Gesetzgeber müsse die erforderlichen Abwägungen unter Berücksichtigung des Gebots der Normenklarheit selbst vornehmen. Verfassungsrechtlich notwendig sei ferner eine nachträgliche Benachrichtigung über das Eindringen in die Privatsphäre, die allein eine gerichtliche Kontrolle in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleiste. Die gesetzgeberische Verpflichtung zur Grundrechtssicherung sei umso größer, je näher die staatlichen Eingriffe auf den engsten Persönlichkeitsbereich einwirkten. Das heimliche Abhören eines vertraulich gesprochenen Worts in der eigenen Wohnung des Betroffenen sei der schärfste Grundrechtseingriff zur staatlichen Informationsgewinnung überhaupt. Der Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre erfordere, dass die Rechtsordnung schon hinsichtlich der Zulässigkeit des Abhörens sachgerecht unterscheide und nicht erst bei der Frage der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse. | | Diesen Grundsätzen würden die angegriffenen Vorschriften nicht gerecht. Art. 13 Abs. 3 GG ermögliche nicht nur einen Verstoß gegen grundlegende Persönlichkeitsrechte, sondern lasse auch eine Verletzung der Menschenwürde zu. Die Vorschrift löse sich schon nach ihrem Wortlaut von der angeblichen Zweckbestimmung des Lauschangriffs, da sie keinerlei Beschränkungen auf Straftaten der Organisierten Kriminalität enthalte. Ferner sei zu beanstanden, dass mit dem einfachen Anfangsverdacht und der unverhältnismäßigen Erschwerung der Ermittlungen eine sehr niedrige Eingriffsschwelle in Art. 13 Abs. 3 GG benannt werde, während weitaus weniger intensive Eingriffe nach der Strafprozessordnung einen dringenden Tatverdacht voraussetzten. Die Vorschrift erlaube darüber hinaus Grundrechtseingriffe zu Lasten von Personen, die keinerlei Anlass hierfür durch ihr eigenes Verhalten gegeben hätten. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 GG lasse es offen, ob das Abhören nur zulässig sei, wenn der Beschuldigte sich tatsächlich in der Wohnung aufhalte, oder ob allein die anfängliche Vermutung eines solchen Aufenthalts für ein weiteres Abhören ausreichend sei. Auch § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO enthalte insoweit keine Präzisierung. Die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften zeige sich auch anhand der jährlichen Berichte der Bundesregierung über die durchgeführten Lauschangriffe. Dabei falle nicht nur ins Gewicht, dass überwiegend Nichtbeschuldigte von den bisher durchgeführten Lauschangriffen betroffen gewesen seien. Nicht zu übersehen seien auch die geringe Anzahl bisher durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen nach den angegriffenen Vorschriften und die noch geringere Zahl relevanter Erkenntnisse für die sich anschließenden Strafverfahren. Angesichts dieser praktischen Erfahrungen könne keine Rede davon sein, dass der große Lauschangriff ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgung sei, denn er habe in der Realität offenkundig keine signifikante Bedeutung erlangt. | | Die auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 3 und 6 GG eingeführten Vorschriften der Strafprozessordnung seien auch dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn man entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht von einer Vereinbarkeit der Verfassungsänderung mit Art. 79 Abs. 3 GG ausgehe. Schon der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO gehe weit über den Bereich der besonders schweren Straftaten hinaus. Es handele sich zwar durchweg um Straftaten nicht unerheblicher Bedeutung, jedoch gefährdeten keineswegs alle Tatbestände die Grundsätze des Rechtsstaats in einer Weise, dass die Strafverfolgung dieser Taten schwerwiegende Grundrechtseingriffe der hier in Rede stehenden Art rechtfertigen könne. Die Vorschrift verstoße außerdem deshalb gegen Art. 13 Abs. 3 GG, weil sie über den Wortlaut der Grundrechtsnorm hinaus Eingriffe auch zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters zulasse. Die erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügten Verwertungsverbote bewirkten keinen hinreichenden Schutz nicht beschuldigter Dritter gegen die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe. Mit dem wortreichen Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 100 d Abs. 3 StPO habe sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung entzogen und gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Insbesondere wenn es um das Belauschen eines Gesprächs von Ehepartnern gehe, die selbst nicht Beschuldigte seien, könne es keine Abwägung mit Strafverfolgungsinteressen geben, da jedenfalls dann der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betroffen sei. | | Die angegriffenen Vorschriften verletzten ferner das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. § 100 d Abs. 6 StPO sehe zwar eine nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Lauschangriffs vor. Dadurch, dass das Gesetz erlaube, eine Benachrichtigung auf Dauer zu unterlassen, würden die Betroffenen indes potentiell rechtlos gestellt. Komme das Gericht nach sechs Monaten zu dem Ergebnis, dass Gründe für einen weiteren Aufschub der Benachrichtigung gegeben seien, finde eine nochmalige gerichtliche Prüfung gemäß § 101 Abs. 1 StPO nicht mehr statt. Erst nach weiteren vier Jahren setze eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft ein, ohne dass das Gesetz jedoch eine Maximalfrist bestimme, nach deren Ablauf die Benachrichtigung zu erfolgen habe. Auch die Berichte der Bundesregierung seien hinreichender Beleg dafür, dass eine Benachrichtigung in der Praxis überwiegend unterbleibe. Die Regelung des Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e Abs. 2 StPO über den Bericht der Bundesregierung an den Bundestag schaffe keinen Ersatz für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie lasse jede Präzisierung insbesondere hinsichtlich der Tatsachen vermissen, die der Bericht zu enthalten habe. Eine wirksame Kontrolle könne das zuständige Gremium des Bundestags schon deshalb nicht ausüben, weil ihm geheimhaltungsbedürftige Umstände, wie etwa die Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung eines Betroffenen, nicht mitgeteilt würden. Mit Art. 103 Abs. 1 GG sei es unvereinbar, dass nach § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO das Gericht der Hauptsache im Rahmen seiner Entscheidung über die Benachrichtigung vom Inhalt des Lauschprotokolls Kenntnis nehmen könne, der Angeklagte hiervon aber nichts erfahre. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich das Gericht bei seiner Urteilsfindung nicht von den durch das Lauschprotokoll bekannt gewordenen Tatsachen beeinflussen lasse. | | Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) zu den erweiterten Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes machen die Beschwerdeführer außerdem mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 geltend, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, für die Weitergabe der aus dem Lauschangriff gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO eine Kennzeichnungspflicht vorzusehen. Auch die Vernichtungsregelung nach § 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil danach diejenigen Unterlagen vernichtet werden könnten, die der Betroffene zum Nachweis der Rechtswidrigkeit eines gegen ihn gerichteten Lauschangriffs benötige. | | III. Zu den Verfassungsbeschwerden haben schriftlich Stellung genommen: das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Richterbund und die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft. | | 1. Das Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. | | a) Prüfungsmaßstab für die Grundgesetzänderung sei allein Art. 79 Abs. 3 GG, der wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen sei. Die Änderung des Art. 13 Abs. 3 GG eröffne keinen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Die Grenze zwischen dem unantastbaren Kernbereich und dem dem staatlichen Zugriff offen stehenden Bereich des privaten Lebens lasse sich abstrakt nur schwer beschreiben. Sie könne letztlich nur auf Grund einer Abwägung zwischen hochrangigen Verfassungsgütern ermittelt werden. Die Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung beruhe auf einer Abwägung dieses Grundrechts mit dem ebenfalls hochrangigen Verfassungsgut einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung. Der Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung habe der verfassungsändernde Gesetzgeber durch eine strikte Begrenzung der Eingriffsvoraussetzungen Rechnung getragen. | | Der Eingriff sei auf besonders schwere Straftaten beschränkt worden. Von einer Bezugnahme auf die Organisierte Kriminalität sei abgesehen worden, weil es sich hierbei nicht um einen rechtstechnischen, sondern nur um einen deskriptiv-kriminalitätsphänomenologischen Begriff handele. Durch Art. 79 Abs. 3 GG sei es nicht geboten, die Verdachtsschwelle auf den dringenden Tatverdacht anzuheben. Der dringende Tatverdacht sei auf die Anordnung der Untersuchungshaft zugeschnitten. Für Ermittlungsmaßnahmen könne er nicht verlangt werden, da diese die Begründung eines für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts erst ermöglichen sollten. Durch das Erfordernis, dass sich der Beschuldigte in der Wohnung vermutlich aufhalte, und durch die strenge Subsidiarität werde der betroffene Personenkreis erheblich eingeschränkt. Art. 13 Abs. 3 GG dürfe zudem nicht isoliert aus seinem Wortlaut heraus ausgelegt werden. Bei der Entscheidung über den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen müssten vielmehr die Grundrechte der Betroffenen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sei dem durch eine starke Begrenzung der Zulässigkeit der Maßnahme in Wohnungen Nichtbeschuldigter und durch Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote nachgekommen. Die Richter müssten darüber hinaus bei jeder Anordnung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme überprüfen. | | b) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität seien mit dem Grundgesetz ebenfalls vereinbar. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO stehe mit Art. 13 Abs. 3 GG in Einklang. Bei den aufgeführten Delikten handele es sich um besonders schwere Straftaten. Der Umstand, dass der Straftatenkatalog weit gefasst worden sei, begründe keinen Verfassungsverstoß. Allerdings sei § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine akustische Überwachung von Wohnungen nicht in Betracht komme, wenn sich der Verdacht von vornherein auf ein Vergehen in einem minderschweren Fall richte. Auch § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO entspreche den Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG für die Begrenzung des Eingriffs in das Grundrecht Nichtbeschuldigter. | | Die Einschränkung der Benachrichtigungspflicht durch § 101 Abs. 1 StPO sei mit Art. 13 Abs. 3 sowie mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschrift stelle klar, dass die Benachrichtigung nur aufgeschoben werde, nicht aber gänzlich unterbleiben dürfe. Die Zurückstellung der Benachrichtigung über sechs Monate hinaus sei zudem von einer richterlichen Zustimmung abhängig. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass es staatliche Aufgaben gebe, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürften. | | Bei der Regelung zum Schutze der Zeugnisverweigerungsrechte habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Differenzierung vorgenommen. Grund für die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 StPO sei nicht ein absolut geschütztes Vertrauensverhältnis, sondern die Rücksicht auf eine mögliche Zwangslage des Zeugen. Daher sei es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber für diesen Personenkreis nur ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe einer Abwägungsentscheidung vorgesehen habe. Die angegriffenen Regelungen genügten auch insgesamt dem Bestimmtheitsgebot. Eine weiter gehende Präzisierung der Voraussetzungen sei dem Gesetzgeber nicht möglich gewesen, weil die Maßnahmen in erheblichem Umfang auf Prognosen beruhten, die einer begrifflichen Fixierung nicht zugänglich seien. Den Richtern müsse die Möglichkeit verbleiben, den vielfältigen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. | | 2. Die Bayerische Staatsregierung sieht die Verfassungsbeschwerden teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet an. | | a) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 sei unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes richte, da Art. 13 Abs. 3 GG erst der einfachgesetzlichen Umsetzung bedürfe und damit noch keine Rechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer auslöse. Zulässigkeitsbedenken bestünden auch gegen die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. Hinsichtlich der in Art. 13 Abs. 6 GG, § 100 e StPO enthaltenen Bestimmungen über die Berichtspflicht der Bundesregierung und der Staatsanwaltschaften fehle es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten. Unzulässig sei die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 auch insoweit, als sie erstmalig mit nachgereichtem Schriftsatz vom 17. Juli 1999 die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in § 100 d Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 100 f StPO zum Gegenstand ihrer Ausführungen machten. Die Rüge sei insoweit verspätet. | | b) Die Änderung des Art. 13 GG verstoße nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG. Die Ewigkeitsklausel solle nicht einen Wandel, sondern lediglich die Aushöhlung der Verfassung verhindern. Die Ermächtigung zur elektronischen Wohnraumüberwachung berühre nicht die unantastbare Menschenwürde. Die Annahme, dass alle in Wohnungen geführten Unterhaltungen zum unantastbaren Privatbereich gehörten, sei unhaltbar. Erst im konkreten Einzelfall und auf der Grundlage des verfassungskonkretisierenden Gesetzesrechts könnten die in Rede stehenden Gemeinwohlbelange des Schutzes vor Straftaten einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht andererseits gegeneinander abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber das Recht der räumlichen Privatsphäre in Sonderfällen einschränke, um eine im überragenden Interesse liegende Verfolgung besonders schwerer Straftaten zu ermöglichen, dann stelle er den Kerngehalt des Art. 13 Abs. 1 GG nicht zur Disposition, sondern lege ihn seiner Neugestaltung zu Grunde. | | Auch die angegriffenen strafprozessualen Vorschriften seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung der besonders schweren Straftaten komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Art. 13 Abs. 3 GG schließe die Durchführung der Überwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters nicht aus. Sie sei Bestandteil der Verfolgung einer Tat. Eine akustische Überwachung dürfe ausnahmslos nur auf den Beschuldigten zielen. Eingriffe in die Rechte Dritter seien zudem einem ultima ratio-Vorbehalt unterworfen. Die Datenvernichtungsvorschriften stellten eine zusätzliche Schutzmaßnahme dar, die die umfassenden Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote noch ergänzten. Das von den Beschwerdeführern gezeichnete Bild eines hemmungslosen Belauschens treffe nicht zu. Nach den bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass nur äußerst selten von Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht werde. | | Die Neufassung des § 101 StPO halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Der Gesetzgeber habe auf Grund einer zutreffenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter eine Zurückstellung der Benachrichtigung nach richterlicher Bestätigung vorgesehen. Die Benachrichtigungspflicht werde zusätzlich durch die Berichtspflichten nach § 100 e StPO flankiert. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass der dem Bundestag erstattete Bericht für eine Einzelfallkontrolle ungeeignet sei, gehe ins Leere, weil § 100 e Abs. 2 StPO der gesetzgeberischen Beobachtung der Normeffizienz sowie der politischen Kontrolle diene, nicht aber eine nachgehende parlamentarische Rechtmäßigkeitsprüfung bezwecke. Die gegen die Zuständigkeitsbestimmung in § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO erhobenen Einwände seien ebenfalls nicht berechtigt. Art. 103 Abs. 1 GG werde durch diese Vorschrift schon deshalb nicht verletzt, weil die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung im Falle der Fortdauer ihrer Geheimhaltung bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung außer Betracht blieben. Schließlich würden auch Möglichkeiten einer weiteren Verwendung der gewonnenen Daten präzise und bereichsspezifisch durch § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f StPO geregelt. | | 3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz teilt mit, dass er die vorgenommenen Änderungen des Art. 13 GG mitgetragen habe. Den von ihm eingebrachten Empfehlungen sei im Wesentlichen Rechnung getragen worden. Das gelte insbesondere für die Beschränkung der Ermittlungsmaßnahme auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten. Die vorgesehenen Schutzvorkehrungen sehe er als ausreichend an. Auch die Benachrichtigungspflicht genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Durch die Notwendigkeit einer richterlichen Zustimmung für die weitere Zurückstellung einer Benachrichtigung könne einer willkürlichen Umgehung der Verpflichtung wirksam entgegengetreten werden. Eine zusätzliche Sicherung stelle die Berichtspflicht der Bundesregierung dar, die sich auch auf die Anzahl und die Gründe unterbliebener Benachrichtigungen beziehe. | | 4. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz, die sich zu den Verfassungsbeschwerden geäußert haben, erheben demgegenüber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Die akustische Wohnraumüberwachung schränke die für die Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts und eines menschenwürdigen Lebens unverzichtbare Möglichkeit ein, sich in eine Wohnung zurückzuziehen und von jedermann unbeobachtet zu kommunizieren. Der Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Wirkungen der Wohnungsüberwachung zeige zudem, dass die Erforderlichkeit dieser Maßnahme bisher in keiner Weise begründet werden könne. Nicht mit Art. 13 Abs. 3 GG zu vereinbaren sei der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil er sich entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe nicht auf besonders schwere Straftaten beschränke. Die in § 100 d Abs. 3 StPO getroffene Regelung über die Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bei Zeugnisverweigerungsberechtigten berücksichtige nicht, dass insbesondere die Unterhaltung von Eheleuten dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sei. § 101 Abs. 1 StPO bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass zu den Beteiligten auch die unvermeidbar Mitbetroffenen gehörten. Die Vorschriften über die Verwertung von Zufallsfunden blieben hinter den datenschutzrechtlichen Standards zurück, weil nach § 100 d Abs. 5 Satz 2, § 100 f StPO nur die Verwertung zu Beweiszwecken, nicht aber eine Verwertung als Ermittlungsansatz an den Verdacht einer Katalogtat gebunden sei. | | 5. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Grundgesetzänderung für vereinbar mit Art. 79 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch insoweit begründet, als die angegriffenen einfachgesetzlichen Regelungen nicht sicherstellten, dass die von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen nach einem angemessenen Zeitraum benachrichtigt würden. Das Unterbleiben jeglicher Benachrichtigung sei die denkbare Konsequenz des § 101 StPO, der die Benachrichtigungspflicht umfassenden Einschränkungen unterwerfe. § 101 StPO verstoße deshalb gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zu beanstanden sei außerdem, dass nach § 100 d Abs. 3 Satz 4 StPO eine Überwachung des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger bereits dann zulässig sei, wenn der Verdacht einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bestehe. Dies widerspreche der Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Eine Einschränkung komme nur in Betracht, wenn der Strafverteidiger einer Täterschaft oder Teilnahme an einer Katalogtat verdächtig sei. | | 6. Nach Auffassung des Deutschen Richterbundes bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Mit dem Richtervorbehalt in § 100 d Abs. 2 StPO habe der Gesetzgeber eine hinreichende verfahrensrechtliche Sicherung vorgesehen. Auch die ausgewählten Katalogtaten seien unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Vorwurfs nicht zu beanstanden. | | 7. Die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft weist darauf hin, dass die Zweifel an der Erforderlichkeit des "Großen Lauschangriffs" und an der im Gesetzgebungsverfahren aufgestellten Behauptung, dieser sei ein unverzichtbares Mittel der Verbrechensbekämpfung, durch die geringe Zahl jährlicher Anordnungen bestätigt worden seien. Ungeachtet der bestehenden Bedenken gegen die materielle Eingriffsnorm komme der Ausgestaltung des Richtervorbehalts mit Blick auf die Eingriffstiefe der Maßnahme besondere Bedeutung zu. Hier seien über die gesetzlichen Regelungen hinaus zusätzliche Sicherungen verfassungsrechtlich geboten. Dem US-amerikanischen Vorbild entsprechend sollte das Prinzip der persönlichen Verantwortung der zuständigen Richter gegenüber den Betroffenen und der Öffentlichkeit bestehen. Das setze eine Verpflichtung der Staatsschutzkammer zur Verlaufs- und Erfolgskontrolle voraus. Die Kammer müsse auch die Befugnis zum jederzeitigen Abbruch der Abhörmaßnahme sowie zur Löschung dem Verwertungsverbot unterliegender Informationen haben. Notwendig sei schließlich eine Erhöhung der Prüfungs- und Begründungsanforderungen gerade bei Verlängerungen der Überwachungsmaßnahme. | | IV. In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundesregierung, der Generalbundesanwalt, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der Länder Berlin und Sachsen-Anhalt, der Deutsche Richterbund, die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sowie als Sachverständige Professor Dr. Kerner, Professor Dr. Pfeiffer, Privatdozent Dr. Kinzig, Oberstaatsanwalt Dr. Thiel und Vorsitzender Richter am Landgericht Schaberg. | | B. Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend zulässig. | | I. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a hat sich allerdings durch seinen Tod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 [442 f.]; 12, 311 [315]). Die Fortführung des Verfahrens durch die Ehefrau als Alleinerbin ist nicht zulässig. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 6, 389 [442 f.]; 17, 86 [90 f.]; 23, 288 [300]; 37, 201 [206]; 69, 188 [201]). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt bei der Ehefrau des verstorbenen Beschwerdeführers nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde verfolgt allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen. | | Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat. | | II. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 gegen § 100 d Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 100 f Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil sie insoweit nicht innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben worden ist. | | Die angegriffenen Normen, in denen zum einen die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse außerhalb des betreffenden Ermittlungsverfahrens und zum anderen die Vernichtung nicht mehr benötigter Daten geregelt werden, sind durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Das Gesetz ist nach seinem Art. 7 am 9. Mai 1998 in Kraft getreten. Erst mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 haben die Beschwerdeführer zu 2 die Regelungen über die Verwendung und Vernichtung der gewonnenen Daten zum Gegenstand ihrer Ausführungen gemacht. | | Bei der Rüge handelt es sich nicht lediglich um eine nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Ergänzung des Vortrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, sondern um eine nach Fristablauf unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstands. Nach § 92 BVerfGG bedarf es der genauen Bezeichnung des Hoheitsakts, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll (vgl. BVerfGE 8, 141 [142]). Bei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der einzelnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen. Die genannten datenschutzrechtlichen Normen haben im ursprünglichen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz jedoch noch keinerlei Erwähnung gefunden. | | III. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Den Beschwerdeführern zu 1b und 2 fehlt insbesondere nicht die Beschwerdebefugnis. Diese setzt, wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 100, 313 [354]). Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Angriff gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung erfüllt. | | 1. An einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer zu 1b neben den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen der Strafprozessordnung unmittelbar auch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 angreift. Der mit der Grundgesetzänderung eingefügte Art. 13 Abs. 3 GG gibt keine verfassungsunmittelbare Befugnis zum Grundrechtseingriff, sondern bedarf der Ausführung durch einfaches Gesetz. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Grundrechtsschranke hat der Gesetzgeber mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgenommen. | | Die Gültigkeit der einfachgesetzlichen Regelungen, insbesondere der strafprozessualen Befugnis zur akustischen Wohnraumüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, hängt indessen von der Unbedenklichkeit der Grundgesetzänderung ab. Die gegen die Änderung des Art. 13 GG erhobenen Einwendungen sind unter diesen Umständen nicht als selbständige Rügen anzusehen, deren Unzulässigkeit gesondert festzustellen wäre, sondern als Anregung zur inzidenten Nachprüfung der Zulässigkeit der Verfassungsänderung, soweit sie für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 30, 1 [17]). Diese Nachprüfung gehört zu der in diesem Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gestellten Aufgabe. | | 2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 erfüllen die genannte Zulässigkeitsvoraussetzung, soweit sie gegen die gesetzliche Ermächtigung zur akustischen Wohnungsüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO und weitere in diesem Zusammenhang stehende Regelungen gerichtet sind. | | a) Den Beschwerdeführern zu 1b und 2 steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die von ihnen angegriffenen gesetzlichen Regelungen zu. | | Grundsätzlich ist Voraussetzung einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung, dass ein Akt der Rechtsanwendung zwischen die abstrakte gesetzliche Regelung und die Rechtssphäre der Beschwerdeführer tritt. Ein Beschwerdeführer, der das Gesetz selbst angreift, muss deshalb geltend machen können, gerade durch die angegriffene Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 16, 147 [158 f.]; 68, 287 [300]). Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 [102 f.]). | | Die Verfassungsbeschwerde kann sich jedoch ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 [170]) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 [354]). In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 [16 f.]; 67, 157 [169 f.]; 100, 313 [354]). | | Beim Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen handelt es sich um Maßnahmen, von denen der Betroffene weder vor noch während der Durchführung etwas erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Umstand, dass § 101 Abs. 1 StPO eine nachträgliche Benachrichtigung der Beteiligten von den getroffenen Maßnahmen vorsieht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Ihre Erhebung unmittelbar gegen das Gesetz ist nicht nur dann zulässig, wenn nach der gesetzlichen Regelung die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einem heimlichen Vollzugsakt erhalten, sondern darüber hinaus auch dann, wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber auf Grund weit reichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht gewährleistet, dass der Betroffene effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern [MVVerfG], LKV 2000, S. 345 [346]). Solche Ausnahmetatbestände enthält § 101 Abs. 1 StPO, nach dem die Benachrichtigung erst erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, von Leib und Leben einer Person, der öffentlichen Sicherheit sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten, nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Insbesondere nach den beiden zuletzt genannten Alternativen kann die Mitteilung an die Betroffenen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein. | | b) Die Beschwerdeführer zu 1b und 2 sind auch selbst und gegenwärtig durch die angegriffenen Vorschriften betroffen. | | Die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 [169 f.]; 100, 313 [354]). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 [355 f.]). So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt (dazu vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 1057) oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden. | | In diesem Sinne genügen die Darlegungen der Beschwerdeführer zum Nachweis persönlicher und gegenwärtiger Betroffenheit, da von ihnen geführte Gespräche Gegenstand einer auf § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO beruhenden Vollzugsmaßnahme werden können. Betroffener ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die akustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist. | | Die Möglichkeit, Objekt einer akustischen Wohnraumüberwachung zu werden, besteht praktisch für jedermann und damit auch für die Beschwerdeführer. Der akustischen Überwachung unterliegt nicht nur die eigene Wohnung des Beschuldigten. Es dürfen nach § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO auch sämtliche dem Wohnungsbegriff unterfallende Räumlichkeiten Dritter überwacht werden, sofern sich der Beschuldigte darin vermutlich aufhält. Damit können Wohnungsinhaber betroffen werden, die selbst unter Tatverdacht stehen, aber auch solche, die lediglich mit einem Beschuldigten in Kontakt stehen, ohne in die verfolgten Straftaten verwickelt zu sein. Der Überwachung ausgesetzt sind schließlich diejenigen Personen, die sich als unverdächtige Dritte in der Wohnung des Beschuldigten oder eines anderen, von einer Anordnung betroffenen, Wohnungsinhabers aufhalten. Maßnahmen dürfen nach § 100 c Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. | | C. Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, teilweise begründet. Zwar erfüllt die in Art. 13 Abs. 3 GG vorgenommene Verfassungsänderung die Anforderungen des Art. 79 GG. Die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung stehen demgegenüber nicht in vollem Umfang im Einklang mit dem Grundgesetz. | | I. Der durch Verfassungsänderung eingefügte Art. 13 Abs. 3 GG ist verfassungsgemäß. | | 1. Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt eine Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 [75]; 42, 212 [219]; 51, 97 [110]). Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts (vgl. BVerfGE 7, 230 [238]; 65, 1 [40]). Die Norm enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfGE 76, 83 [89 f.]), aber auch Abhörgeräte in der Wohnung zu installieren oder sie dort zu benutzen (vgl. BVerfGE 65, 1 [40]). | | Im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt. Seitdem sind neue Möglichkeiten für Gefährdungen des Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen. Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn der Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn sie von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, nicht von der Gewährleistung des Absatzes 1 umfasst wäre. Art. 13 Abs. 3 GG schafft demnach eine konstitutive Beschränkung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. | | 2. Art. 13 Abs. 3 GG ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. | | Art. 13 Abs. 3 GG ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ergänzt hat, in das Grundgesetz eingefügt worden (vgl. Art. 79 Abs. 1 GG). Das verfassungsändernde Gesetz ist gemäß Art. 79 Abs. 2 GG mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit des Bundestags und des Bundesrats verabschiedet worden. | | 3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat auch die materiellrechtlichen Grenzen beachtet, die durch das Grundgesetz einer Verfassungsänderung gezogen sind. | | a) Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), aber auch das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit (Art. 1 Abs. 2 GG). In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84, 90 [121]). | | Ebenso sind grundlegende Elemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips, die in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG zum Ausdruck kommen, zu achten. | | Art. 79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 [120 f.]; 94, 49 [102 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht des verfassungsändernden Gesetzgebers zu respektieren, einzelne Grundrechte zu ändern, einzuschränken oder sogar aufzuheben, sofern er die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt. Aus sachgerechten Gründen erfolgende Modifikationen der positivrechtlichen Ausprägung dieser Grundsätze sind dem Gesetzgeber nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 94, 49 [103 f.]). Was im Rahmen einzelner Grundrechte zum Gewährleistungsinhalt des Art. 1 Abs. 1 GG gehört, ist durch Auslegung der jeweiligen Grundrechtsnorm eigenständig zu bestimmen. | | Verfassungsänderungen sind nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu messen. Diese Garantie bindet den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen. Der Wesensgehalt ist aber nicht mit dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts gleichzusetzen. Eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert nichts daran, dass Maßstab für eine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist. | | b) Art. 13 Abs. 3 GG ist mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. | | Der Maßstab der Menschenwürde ist mit dem Blick auf die spezifische Situation näher zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann. Die akustische Überwachung von Wohnräumen zu Strafverfolgungszwecken verletzt nicht generell den Menschenwürdegehalt von Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Allerdings können Art und Weise der Durchführung der Wohnraumüberwachung zu einer Situation führen, in der die Menschenwürde verletzt ist. Dem wirkt Art. 13 Abs. 3 GG durch ausdrückliche rechtliche Vorkehrungen entgegen; hinzu kommen weitere durch Verfassungsauslegung ermittelte Vorgaben. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt daher nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG, denn die erforderliche gesetzliche Regelung kann und muss sicherstellen, dass die Menschenwürde im Einzelfall nicht verletzt wird. Die Ermächtigung des Art. 13 Abs. 3 GG umfasst nur den Erlass von Normen, die dies gewährleisten. | | aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]; 45, 187 [227]; 72, 105 [115]). Der Gewährleistungsgehalt dieses auf Wertungen verweisenden Begriffs bedarf der Konkretisierung. Dies geschieht in der Rechtsprechung in Ansehung des einzelnen Sachverhalts mit dem Blick auf den zur Regelung stehenden jeweiligen Lebensbereich und unter Herausbildung von Fallgruppen und Regelbeispielen (vgl. zu Art. 100 BV etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, BayVBl 1982, S. 47 [50]). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 [104]; 27, 1 [6]; 30, 1 [25]; 72, 105 [115 ff.]). Anknüpfend an die Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus standen in der Rechtsprechung zunächst Erscheinungen wie Misshandlung, Verfolgung und Diskriminierung im Zentrum der Überlegungen. Es ging insbesondere, wie das Bundesverfassungsgericht in einer seiner ersten Entscheidungen formulierte, um den Schutz vor "Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw." (vgl. BVerfGE 1, 97 [104]). Später wurde die Menschenwürdegarantie im Hinblick auf neue Gefährdungen maßgebend, so in den 1980er Jahren für den Missbrauch der Erhebung und Verwertung von Daten (vgl. BVerfGE 65, 1). Im Zusammenhang der Aufarbeitung des Unrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit unter anderem bei der Beschaffung und Weitergabe von Informationen zum Gegenstand der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 213 [243]). Gegenwärtig bestimmen insbesondere Fragen des Schutzes der personalen Identität und der psychisch-sozialen Integrität die Auseinandersetzungen über den Menschenwürdegehalt. | | (1) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass es mit der Würde des Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE 30, 1 [25 f. und 39 ff.]; 96, 375 [399]). So darf ein Straftäter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs behandelt und dadurch zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung und Strafvollstreckung gemacht werden (vgl. BVerfGE 45, 187 [228]; 72, 105 [116]). | | Allerdings sind der Leistungskraft der Objektformel auch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 30, 1 [25]). Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, dem er sich zu fügen hat. Die Menschenwürde wird nicht schon dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber dann, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Solche Maßnahmen dürfen auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Wahrheitserforschung vorgenommen werden. | | Dabei führt ein heimliches Vorgehen des Staates an sich noch nicht zu einer Verletzung des absolut geschützten Achtungsanspruchs. Wird jemand zum Objekt einer Beobachtung, geht damit nicht zwingend eine Missachtung seines Wertes als Mensch einher. Bei Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren (zu dessen Garantie vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 32, 373 [378 f.]; 34, 238 [245]; 80, 367 [373]). Würde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]). | | (2) Der Schutz der Menschenwürde wird auch in dem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG konkretisiert. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private - eine "höchstpersönliche" - Entfaltung. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 75, 318 [328]; siehe auch BVerfGE 51, 97 [110]). | | Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies überwachen. Vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität. Die Möglichkeit entsprechender Entfaltung setzt voraus, dass der Einzelne über einen dafür geeigneten Freiraum verfügt. Auch die vertrauliche Kommunikation benötigt ein räumliches Substrat jedenfalls dort, wo die Rechtsordnung um der höchstpersönlichen Lebensgestaltung willen einen besonderen Schutz einräumt und die Bürger auf diesen Schutz vertrauen. Das ist regelmäßig die Privatwohnung, die für andere verschlossen werden kann. Verfügt der Einzelne über einen solchen Raum, kann er für sich sein und sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten. Die Privatwohnung ist als "letztes Refugium" ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde. Dies verlangt zwar nicht einen absoluten Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber absoluten Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt. | | (3) Dieser Schutz darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; vgl. auch BVerfGE 75, 369 [380]; 93, 266 [293]). Zwar wird es stets Formen von besonders gravierender Kriminalität und entsprechende Verdachtssituationen geben, die die Effektivität der Strafrechtspflege als Gemeinwohlinteresse manchem gewichtiger erscheinen lässt als die Wahrung der menschlichen Würde des Beschuldigten. Eine solche Wertung ist dem Staat jedoch durch Art. 1 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG verwehrt. | | bb) Die akustische Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken verstößt dann gegen die Menschenwürde, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht respektiert wird. | | Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 [374]). Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 [248]; 80, 367 [374]). Entscheidend ist, ob eine Situation gegeben ist, in der auf Grund von konkreten Hinweisen oder typischerweise und ohne gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird, etwa im Zuge der Beobachtung von Äußerungen innerster Gefühle oder von Ausdrucksformen der Sexualität. | | cc) Die Ermächtigung zur gesetzlichen Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt nicht gegen Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da sie nur gesetzliche Regelungen und darauf aufbauende Maßnahmen ermöglicht, die diese Grenzen wahren. Begrenzungen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung sind zum einen in Art. 13 Abs. 3 GG enthalten, ergeben sich darüber hinaus aus anderen im Zuge systematischer Verfassungsauslegung heranzuziehenden Verfassungsnormen. Soweit Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedeutsam werden, stellen sie nicht die Absolutheit des Schutzes der Menschenwürde in Frage. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vielmehr nur dort als weitere Einschränkung heranzuziehen, wo eine Abhörmaßnahme die Menschenwürde nicht verletzt. Entsprechende Begrenzungen der Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung zielen dabei allerdings auch darauf, das Risiko der Verletzung des Menschenwürdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei der Durchführung der Maßnahmen auszuschließen. | | (1) Art. 13 Abs. 3 GG regelt materielle und formelle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Eingriffs. | | Die akustische Überwachung nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 GG ist nur zur Verfolgung von im Gesetz einzeln bestimmten, besonders schweren Straftaten zulässig, wenn ein auf sie gerichteter Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet wird (vgl. BTDrucks 13/ 8650, S. 4 ff.). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dabei vor allem Straftaten in den Blick genommen, die typischerweise durch organisiert vorgehende Banden, insbesondere durch zur so genannten Organisierten Kriminalität gehörende Täter, begangen werden (vgl. BTDrucks 13/ 8650, S. 4; 13/ 9660, S. 3). Die Aufklärung solcher Straftaten erschöpft sich regelmäßig nicht in der Möglichkeit der Erhebung der öffentlichen Anklage, einer Verurteilung und der Vollstreckung der Strafe. Wird das vom verfassungsändernden Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien angestrebte Ziel erreicht, in den Kernbereich solcher Organisierten Kriminalität einzudringen und die Aufhellung ihrer Strukturen zu ermöglichen, besteht die Chance, dass dies mittelbar zugleich der Verhütung von weiteren Straftaten dient. | | Zudem verlangt Art. 13 Abs. 3 GG, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist. Dadurch wird im Verfassungstext selbst klargestellt, dass die Abhörmaßnahme als besonders schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Wohnung ultima ratio der Strafverfolgung ist. Die Überwachung einer Wohnung kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn und solange der Beschuldigte sich vermutlich in ihr aufhält. | | Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung der Überwachungsmaßnahme zusätzlich verfahrensmäßig abgesichert. Er hat dabei vorgesehen, dass die Anordnung grundsätzlich durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper getroffen wird und zu befristen ist. | | (2) In Art. 13 Abs. 3 GG sind nicht alle Grenzen ausdrücklich beschrieben, die sich für die Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung aus dem Gebot ergeben, den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut zu schützen. Weitere Grenzen ergeben sich - wie bei allen Grundrechtsnormen - aus anderen Verfassungsbestimmungen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist auch bei Modifikationen von Grundrechtsnormen nicht gehalten, alle ohnehin maßgebenden verfassungsrechtlichen Regeln erneut zu normieren. Der Überprüfung am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt dementsprechend Art. 13 Abs. 3 GG in Verbindung mit solchen anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben. | | (a) Die durch Verfassungsänderung eingefügten Grundrechtsschranken sind daher in systematischer Interpretation unter Rückgriff auf andere Grundrechtsnormen, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. BVerfGE 30, 1 [20 f.]). Die Grenzen der Auslegung von Verfassungsrecht liegen auch für eine durch Verfassungsänderung geschaffene Norm dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfGE 11, 77 [84 f.]; 33, 52 [69]; 54, 277 [299]; 82, 1 [11 ff.]). | | (b) Für die Annahme der Überschreitung dieser Grenzen gibt es vorliegend keinen Anhalt. Denn Art. 13 Abs. 3 GG ermächtigt nur zu einer gesetzlichen Ausgestaltung, die den von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Eingriffsgrenzen hinreichend Rechnung trägt. Ergänzend ist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückzugreifen. Eine solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Willen des verfassungsändernden Gesetzge |
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