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| Bundesverwaltungsgericht | | Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerungsrecht; völkerrechtliches Gewaltverbot; Selbstverteidigungsrecht; Funktionsfähigkeit der Bundeswehr; praktische Konkordanz; Irak-Krieg; IT-Projekt SASPF; NATO; Unterstützungsleistungen; AWACS; Überflugrechte; Bewachung von US-Einrichtungen; Zwischenlandrechte; Aggressionsdefinition; Staatenverantwortlichkeit; Neutralitätsrecht; Anschuldigungsschrift; ZDv 15/ 2; Rechtsberater. | | GG Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 12a, 17a, 25, 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 65a, 73 Nr. 1, Art. 87a, 115a ff.; UN-Charta Art. 2 Nr. 4, Art. 39, 42, 51, 103; V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907; NATO-Vertrag; NATO-Truppenstatut; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; Aufenthaltsvertrag; Völkergewohnheitsrecht; SG §§ 7, 10 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO §§ 99, 107 | | 1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden. | | 2. Die durch § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam. | | 3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt. | | 4. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. | | 5. Der Gewissensappell "als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das "Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als "irrig", "falsch" oder "richtig" gewertet werden kann. | | 6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen. | | 7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. | | 8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten. | | a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen. | | b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam. | | c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können. | | 9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen. | | 10. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt. | | a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über "die Verteidigung" (Art. 73 Nr. 1 GG). Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie Art. 73 Nr. 1 GG zu einem bestimmten legislativen Tun ermächtigt wird, erhält das "legislatorische Produkt" noch keinen Verfassungsrang. | | b) Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften "zur Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr "störend" oder für den Dienstbetrieb "belastend" darstellt. Zur Gewährleistung der "Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz u. a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird. | | c) Die in Art. 65a GG gewährleistete "Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt. | | d) Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung "praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen. | | BVerwG, Urteil vom 21. 6. 2005 - 2 WD 12. 04; Truppendienstgericht Nord (Lexetius.com/2005,1829) | | In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den … hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juni 2005, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie Oberfeldarzt Marchler, Oberstleutnant Börold als ehrenamtliche Richter, Leitender Regierungsdirektor … als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, Rechtsanwalt …, als Verteidiger, Justizangestellte … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | | Unter Zurückweisung der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird auf die Berufung des Soldaten das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Februar 2004 aufgehoben. | | Der Soldat wird freigesprochen. | | Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt. | | Gründe: I. Der heute 48-jährige Soldat schloss seine Schulausbildung im Juni 1976 mit der allgemeinen Hochschulreife ab und wurde zum 1. Juli 1976 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 3./ Jägerbataillon 501 nach Böblingen einberufen. Aufgrund seiner Einverständniserklärung vom 20. August 1976 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1977 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Gefreiten OA ernannt. Seine Dienstzeit wurde nach zwischenzeitlichen Festsetzungen auf drei und sieben Jahre am 16. Februar 1982 auf 13 Jahre festgesetzt. Am 14. April 1983 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen; seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 31. Mai 2013 enden. Die Beförderung zum Major erfolgte am 1. März 2000. | | Nach der allgemeinen Grundausbildung wurde der Soldat unter Wechsel der Waffengattung zum 1. Oktober 1976 zur 1./ F. bataillon (F. Btl) … nach M. versetzt. Nach verschiedenen Ausbildungsverwendungen in der H. staffel 203, im 'Btl … wurde er zum 1. Oktober 1977 zur 3./ F. Btl … nach R. versetzt. Den vom 10. Januar bis 29. September 1978 besuchten Offizieranwärterlehrgang an der H. schule (H. S) in R. bestand der Soldat mit der Note "befriedigend". | | Zum 2. Oktober 1978 wurde er zur Aufnahme des Studiums der Pädagogik an die Hochschule der Bundeswehr … versetzt. Nach Zwischenkommandierungen zum Fallschirmspringerlehrgang an die L. schule in A., den der Soldat unfallbedingt vorzeitig beenden musste, zum Lehrgangsbesuch der Schule F. in K. sowie zum Fallschirmsprungdienst in A. beendete er das Studium am 11. Dezember 1981 mit der … Diplomhauptprüfung und wurde zum 4. Januar 1982 als Flugabwehrraketen- und Zugführeroffizier zur 6./ F. regiment (F. Rgt) … nach M. versetzt. | | Den sich anschließenden, vom 20. April bis 1. Oktober 1982 absolvierten Offizierlehrgang - Teil A - an der O. schule in H. bestand der Soldat … Nach anschließender Ausbildung zum Kommandant Flugabwehrraketenpanzer "Roland", Teilnahme am Offizierlehrgang - Teil B - unter zwischenzeitlicher Versetzung zur 5./ F. Rgt … schloss der Soldat im Dezember 1983 den S 2-Lehrgang an der Schule N., E., mit "gut" ab. | | Nach Versetzung zum 1. Juli 1984 zur 1./ F. Rgt 200 in M. als Flugabwehrraketenoffizier und S 2-Offizier durchlief er im Sommer 1984 die Ausbildung zum Jugendoffizier, der sich entsprechende Weiterbildungen in den Folgejahren anschlossen. Der Soldat wurde zum 1. April 1987 unter vorangehender Kommandierung zur H. S nach R. als Flugabwehroffizier und Hörsaalleiter versetzt. | | Nach Bestehen des Grundlehrgangs Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1989 zur 2./ G. regiment … nach T. als Flugabwehroffizier und Batteriechef versetzt. Zum 1. April 1991 erfolgte die Versetzung als S 2-Offizier in den Stab der H. brigade … in D. Von dort wurde er zum 1. Januar 1993 zum Spezialstab ATV der H. S nach R. versetzt; zeitgleich bewarb er sich erfolglos um Übernahme in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bayern. Zum 1. Januar 1995 wurde er innerhalb der H. S zur Gruppe Weiterentwicklung versetzt und anschließend, nach Besuch verschiedener Lehrgänge an der F. schule in F. sowie des Stabsdienstlehrgangs an der Führungsakademie der Bundeswehr vom 6. August bis 2. Oktober 1996, zum Datenverarbeitungs-Organisations-Stabsoffizier ausgebildet. | | Zum 1. Oktober 1997 wurde er zum H. kommando nach Mö. und in Folge der Verlegung der Dienststelle ab 25. Januar 2000 zum Dienstort K. versetzt, wo er in der Abteilung I Logistik als S 3- und Datenverarbeitungs-Organisations-Stabsoffizier im Bereich der Informationsverarbeitung verwendet wurde. | | Seine Versetzung zum S. erfolgte zum 1. Oktober 2002. Dort war der Soldat in der G 6-Abteilung in der Gruppe "DV-Vorhaben Org-Grundlagen Bw" mit Aufgaben im Rahmen des IT-Projekts SASPF ("Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien") betraut, bis er am 7./ 8. April 2003 aufgrund der Vorfälle, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, aus dem Dezernat herausgelöst und mit einer Sonderaufgabe in dem IT-Sektor betraut wurde. Unter vorangehender Kommandierung wurde er zum 1. Oktober 2004 als Datenverarbeitungs-Organisations-, Organisations- und Planungsstabsoffizier zum S. amt in M. versetzt. | | In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 5. September 2001 wurde er … beurteilt. … Unter "herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" heißt es: "D …" | | Der Soldat ist berechtigt, sowohl das A. … als auch die S. … zu tragen. | | Disziplinar ist er nicht vorbelastet; er erhielt am 19. Dezember 1986 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er mit privatem finanziellen und zeitlichem Aufwand ein die Effizienz und Sicherheit erhöhendes Funksystem für die Kasernenwache entwickelt hatte. | | Darüber hinaus hat er im Jahr 1991 eine, im Jahr 2001 drei Anerkennungsurkunden für seine Beteiligung am Vorschlagswesen der Bundeswehr erhalten, seine Verbesserungsvorschläge im Bereich der Datenverarbeitung sind dabei mit jeweils 200 DM, zuletzt 300 DM, prämiert worden. | | Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist keine Eintragung auf. | | Der Soldat ist ledig. Er erhält ausweislich der vorliegenden Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Süd Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13, 10. Dienstaltersstufe, in Höhe von 3. 743, 17 € brutto und 2. 767, 63 € netto. | | II. Durch Abgabe nach § 33 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft B. wurde im April 2003 gegen den Soldaten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (sachgleich zu Anschuldigungspunkt 2). Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, das Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 18. Mai 2003 nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, da dem Soldaten eine strafbare Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne. Der Wehrdisziplinaranwalt, Leitender Regierungsdirektor S., teilte daraufhin der Staatsanwaltschaft unter dem 18. Juni 2003 mit, dass er deren rechtliche Bewertung nicht zu teilen vermöge; für die Annahme eines unvermeidbaren Irrtums des Soldaten i. S. d. § 22 Abs. 2 WStG sehe er keinen Raum. Mit Schreiben vom 20. November 2003 und 11. Juni 2004 teilte die Staatsanwaltschaft dem Wehrdisziplinaranwalt mit, dass die Ermittlungen andauern. Dies ist immer noch der Fall, wie eine Anfrage des Senats vom 18. Mai 2005 bei der Staatsanwaltschaft ergeben hat. | | In dem mit Verfügung des Amtschefs S. vom 22. April 2003, zugestellt am 23. April 2003, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in seiner Anschuldigungsschrift vom 10. Dezember 2003 folgendes Verhalten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last: | | "1. Der Soldat teilte am Vormittag des 27. März 2003 im Besprechungsraum der Liegenschaft R. (Raum 243) den dort zusammengerufenen Angehörigen des vertretungsweise von ihm geführten Dezernats 'Prozessmanagement HP Organisation' mit, dass er sich gezwungen sehe, den Dezernatsangehörigen die Teilnahme an Sportausbildungen sowie an Schul- und Gefechtsschießen einschließlich der Tätigkeit als Funktionspersonal zu untersagen, da die Durchführung dieser Befehle geeignet sei, die seiner Ansicht nach rechtswidrige Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak zu unterstützen. | | 2. Der Soldat verweigerte am 7. April 2003 zwischen 15. 00 und 16. 00 Uhr im Dienstzimmer des Chefs des Stabes S. in dessen Anwesenheit die durch seinen Vorgesetzten, Oberst i. G. M., Abteilungsleiter G 6, mündlich erteilten und ihm anschließend schriftlich überreichten Befehle, nämlich den mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben im Projekt 'SASPF' (Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien) nachzukommen sowie als Vorgesetzter seine Untergebenen zur Erfüllung dieses Auftrags anzuhalten und die Erfüllung dienstaufsichtlich zu überwachen, mündlich mit dem Bemerken, er könne und dürfe diese Befehle nicht ausführen, da er nicht ausschließen könne, damit die rechtswidrige Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an einem rechtwidrigen Angriffskrieg gegen den Irak zu unterstützen." | | Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat den Soldaten am 9. Februar 2004 eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in den Dienstgrad eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe A 11) herabgesetzt. | | Sie hat den in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Sachverhalt aufgrund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen als erwiesen angesehen, wobei sie den Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 allerdings von dem Vorwurf freigestellt hat, dem Oberleutnant B. - einem der ihm am 27. März 2003 vertretungsweise unterstellten Soldaten - verboten zu haben, ein dienstliches Schießen vorzubereiten. Die Kammer hat das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG (Anschuldigungspunkte 1, 2), zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG (Anschuldigungspunkte 1, 2), zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG (Anschuldigungspunkt 2) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 (Anschuldigungspunkte 1, 2) gewürdigt und hat insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG, § 18 Abs. 2 WDO als gegeben angesehen. | | Dabei hat die Kammer ausgeführt, dass an der Rechtmäßigkeit der in der G 6-Abteilung, speziell auch der Gruppe "DV-Verfahren Org-Grundlagen Bw", zu leistenden Dienste keine Zweifel bestünden und zwar unabhängig davon, ob der militärische Einsatz der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Irak als Angriffskrieg zu werten sei und ob die Bundesrepublik Deutschland dazu Beihilfe geleistet habe. Denn die von dem Soldaten und von allen Dezernatsangehörigen zur Tatzeit im Dezernat zu leistende Arbeit habe weder unmittelbar noch mittelbar eine Unterstützung des bewaffneten Eingreifens der USA im Irak dargestellt. Demzufolge sei auch der dem Soldaten am 7. April 2003 erteilte Befehl rechtmäßig gewesen. Der Soldat habe sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, denn es liege für jedermann auf der Hand, dass zwischen den von ihm geforderten dienstlichen Verrichtungen und denen seiner damaligen Untergebenen im Dezernat keinerlei Kausalzusammenhang mit dem Irak-Konflikt bestünde. Dies habe der Soldat als langjähriger Berufssoldat und als Stabsoffizier unschwer erkennen können und müssen. | | Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf die Seiten 7 und 8 des angefochtenen Urteils verwiesen. | | Gegen dieses, dem Soldaten am 18. Februar 2004 zugestellte, Urteil hat der Soldat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. März 2004, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung in vollem Umfang eingelegt und beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts Nord aufzuheben und den Soldaten freizusprechen. | | Zur Begründung hat der Verteidiger des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Soldat am 27. März 2003 tatsächlich nichts untersagt habe, sondern lediglich vor Angehörigen des vertretungsweise von ihm geführten Dezernats mitgeteilt habe, dass er sich gezwungen sehe, den Dezernatsangehörigen die Teilnahme an der Sportausbildung sowie an Schul- und Gefechtsschießen einschließlich der Tätigkeit als Funktionspersonal zu untersagen. | | Das Truppendienstgericht habe es versäumt, sich mit den Beweggründen des Soldaten auseinanderzusetzen. Der Soldat habe die rechtswidrige Verpflichtung, sich nicht um gesetzliche Vorgaben zu kümmern, nicht akzeptieren können. Er habe das militärische Vorgehen der USA gegen den Irak zutreffend als rechtswidrigen Angriffskrieg und die Förderung des Krieges durch z. B. AWACS-Einsatz und die Wachgestellung durch die Bundeswehr für amerikanische Kasernen an Stelle der für den Krieg benötigten amerikanischen Soldaten als Beteiligung an einem Angriffskrieg angesehen. | | Nur weil er das mit der Rechtslage und seinem Gewissen nicht habe verantworten können, habe er folgerichtig und folgenlos erklärt, er sehe sich gezwungen, den Soldaten entsprechende Tätigkeiten zu untersagen. Diese Meinungsäußerung habe er durch Art. 26 GG, § 80 StGB, § 5 WStG und § 11 Abs. 2 SG gedeckt gesehen, aus denen er die Pflicht zum Nachdenken, Prüfen und zur Bekanntgabe seiner Meinung gefolgert habe. | | Bezüglich des Anschuldigungspunktes 2 habe der Soldat am 7. April 2003 keinen Befehl verweigert. Es habe zwei Befehlsgruppen gegeben. Die erste sei abgewandelt, während die zweite in die Anschuldigungsschrift aufgenommen worden sei. Der Soldat habe bekundet, dass er diesen Befehlen nachkommen könne. Es sei also kein Befehl verweigert worden, sondern nur darauf hingewiesen worden, dass ein "derart interpretierter Befehl, an der Parallelwertung in der Laiensphäre gemessen", an den vorgenannten Bestimmungen scheitern würde. Denn der Soldat sei als Dezernatsleiter zur Mitarbeit an der Entwicklung des IT-Projekts SASPF eingesetzt gewesen, einer Software, die der Optimierung von Instandhaltung, Instandsetzung, Versorgung, Transport, Datenverarbeitung, Information, Führung, Lagefeststellung und Rechnungswesen dienen solle. Die mit Hilfe dieses Programms von dem Soldaten zu erbringenden Dienstleistungen hätten in vielfacher Weise der Unterstützung der Führung des Angriffskrieges der USA dienen können, z. B. auch bei der Entwicklung von DV-Gerät, mit dem die Abrechnung von Dienstreisen im Rahmen der Unterstützungsleistungen durchgeführt würde. Auch seine Vorgesetzten hätten den Soldaten in dieser Haltung bestärkt. So habe ihm z. B. Oberst i. G. M. versichert, dass das IT-Projekt SASPF auch im Falle des Scheiterns der Anwendungssoftware SAP zur Optimierung der oben genannten Prozesse fortgeführt werde; damit werde er sich in jedem Falle am Irak-Krieg indirekt beteiligen. | | Der Wehrdisziplinaranwalt bei dem Truppendienstgericht Nord für den Bereich des S. hat mit Schriftsatz vom 17. März 2004, eingegangen beim Truppendienstgericht Nord am 18. März 2004, gegen das ihm am 19. Februar 2004 zugestellte Urteil Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt, diese auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. | | Zur Begründung hat der Wehrdisziplinaranwalt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Soldat - wie die Kammer zutreffend festgestellt habe - gegen soldatische Kernpflichten verstoßen habe, was grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis angemessen zu ahnden sei. | | Dem Soldaten könne entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer nicht zugute gehalten werden, dass er sich ernsthaft mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob er sich durch seine dienstliche Tätigkeit strafbar mache und gegebenenfalls Untergebene dazu verleite. Denn dies sei eine Pflicht, die ohnehin jedem Befehlsempfänger in der Bundeswehr obliege. Für die Maßnahmebemessung sei vielmehr wesentlich, dass der Soldat an seiner verfehlten Auffassung festgehalten habe, obwohl ihm auf seine zahlreichen schriftlich gegenüber seinen Vorgesetzten vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Befehle die Rechtslage eingehend erläutert worden sei, zuletzt in der mehrstündigen Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht, in der der Soldat auf ausdrückliche Nachfrage des Wehrdisziplinaranwalts seine "abwegige Rechtsauffassung bekräftigt" habe. Die völlige Uneinsichtigkeit des Soldaten verbiete auch die vom Gericht vorgenommene günstige Zukunftsprognose der Erwartung der Einsicht des Soldaten in sein Fehlverhalten. | | Es seien keine in der Person des Soldaten liegende Milderungsgründe vorhanden, die ein Absehen von der gebotenen Höchstmaßnahme rechtfertigten. | | Mit Schreiben vom 17. Mai 2004, dem Senat vorgelegt durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt am 25. Mai 2004, hat der Wehrdisziplinaranwalt drei nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Februar 2004 entstandene Beschwerdevorgänge vorgelegt, die nach seiner Auffassung geeignet seien, seinen Vortrag über die Uneinsichtigkeit des Soldaten zu stützen. Im Kern geht es bei zweien dieser - in der Sache auch vom Soldaten nicht in Zweifel gezogenen - Beschwerdevorgänge um sein "Tatnachverhalten". Der dritte Vorgang bezieht sich auf eine dienstliche Informationsveranstaltung mit dem Generalinspekteur der Bundeswehr (GenInsp) am 25. März 2004 im S. in B., in der der Soldat in der anschließenden Diskussion u. a. den Irak-Krieg thematisierte. Seine Beschwerde gegen einzelne Äußerungen des GenInsp blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67. 04 -). | | In einem am 3. Juni 2004 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben führt der Verteidiger des Soldaten ergänzend aus, dass weder die Berufungsbegründung des Wehrdisziplinaranwalts noch dessen Schreiben vom 17. Mai 2004 den Voraussetzungen des § 116 WDO und der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Januar 1972 - BVerwG 2 WD 59. 71 -) genügten; die Berufungsbegründung nebst Ergänzung befasse sich nicht mit dem wesentlichen Inhalt des Urteils und beziehe sich überwiegend auf außerhalb des Urteils liegende Umstände; die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts sei daher gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 WDO als unzulässig zu verwerfen. | | III 1. Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO). | | Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hinreichend begründet. Es liegt kein Verstoß gegen die Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 2 WDO vor. | | Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss die Berufung mit substantiierten Ausführungen begründet werden, insbesondere muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die tragenden Erwägungen der Begründung des angefochtenen Urteils als unzutreffend oder angreifbar angesehen werden (vgl. u. a. Beschlüsse vom 18. Januar 1972 - BVerwG 2 WD 59. 71 - und vom 19. April 1999 - BVerwG 2 WD 12. 99 - [BVerwGE 113, 329 = Buchholz 235. 0 § 111 WDO Nr. 2 = NZWehrr 1999, 168]). Dies gilt auch für eine maßnahmebeschränkte Berufung, deren Begründung deutlich machen muss, weshalb die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme nach Auffassung des Berufungsführers als unangemessen angesehen wird. Ausreichend ist aber, wenn die Berufungsschrift in zumindest pauschaler Form erkennen lässt, ob und inwieweit die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme als verfehlt, unverhältnismäßig oder jedenfalls angreifbar angesehen wird, welchem der genannten persönlichen Milderungsgründe des Soldaten ein falsches Gewicht beigemessen worden sein soll und inwieweit daraus Folgerungen für die begehrte Änderung der Maßnahmebemessung gezogen werden, insbesondere weshalb die angestrebte Maßnahme im Verhältnis zu Eigenart und Schwere des Dienstvergehens als unangemessen gesehen wird (vgl. Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 2 WD 12. 99 - [a. a. O.]; Urteil vom 3. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 24. 01 -). | | Diesen Anforderungen wird die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gerecht. Er hat sich in seiner Berufungsschrift vom 17. März 2004 mit den Urteilsgründen bezüglich der Maßnahmebemessung im Einzelnen auseinander gesetzt und begründet, warum er der Wertung der Kammer in diesem Punkt nicht folgen könne (z. B. Gewichtung der Frage der ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Thema; günstige Zukunftsprognose). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Urteilsgründe selbst, gerade an dieser Stelle, sehr knapp gehalten sind und sich lediglich mit einer Spiegelstrichaufzählung begnügen, ohne die dort genannten und vom Wehrdisziplinaranwalt angegriffenen Gesichtspunkte näher zu begründen. | | 2. Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden, während die Berufung des Soldaten, die auf einen Freispruch gerichtet ist, in vollem Umfang eingelegt worden ist. Als das weitergehende Rechtsmittel bestimmt mithin die Berufung des Soldaten den Umfang der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat daher im Rahmen der erfolgten Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i. V. m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Da auch der Wehrdisziplinaranwalt Berufung eingelegt hat, ist der Senat an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 Abs. 1 StPO) nicht gebunden. | | 3. Die Berufung des Soldaten hat Erfolg; das Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist dagegen unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Soldat ist gemäß § 108 Abs. 1 und 2 WDO freizusprechen, da er kein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen hat. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 ist der Tatvorwurf nicht bestimmt genug (dazu 3. 1); bezüglich des - hinreichend bestimmten (dazu 3. 2) - Anschuldigungspunktes 2 liegen keine Dienstpflichtverletzungen vor (dazu 3. 3). | | 3. 1 Im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 1 genügt die Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts nicht dem Bestimmtheitsgebot, sodass es insoweit an einer hinreichenden Anschuldigung im Sinne des § 99 Abs. 1 WDO fehlt und der Soldat deshalb von diesem Tatvorwurf freizustellen ist. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen gemäß § 123 Satz 3 i. V. m. § 107 Abs. 1 WDO nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift (und gegebenenfalls ihren Nachträgen) dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Die Anschuldigungsschrift muss dabei gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Tatsachen, in denen ein schuldhaftes Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Zu diesen Tatsachen gehören auch die Umstände, die die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Dienstpflichtverletzung erfüllen (Urteil vom 29. Juni 1978 - BVerwG 2 WD 18. 78 -). Der dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der Anschuldigungsschrift so deutlich und klar sein, dass sich der Soldat in seiner Verteidigung darauf einstellen kann (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 14. April 1977 - BVerwG 2 WD 1. 77 - [NZWehrr 1978, 61], vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9. 95 - [BVerwGE 103, 265 = Buchholz 236. 1 § 7 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 164 = NVwZ-RR 1996, 213 = ZBR 1996, 58, insoweit nicht veröffentlicht], vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29. 02 - [Buchholz 235. 01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 = NVwZ-RR 2004, 46 = DokBer 2004, 1], vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3. 03 - [BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235. 01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 = NVwZ-RR 2004, 426 = DokBer 2004, 141] und vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3. 04 - [BVerwGE 120, 193 = Buchholz 235. 01 § 93 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 213 = HFR 2005, 363 = DokBer 2004, 294]). Dazu genügt es nicht, einen historischen Geschehensablauf zu schildern, ohne hinreichend präzise erkennen zu lassen, welche "Pflichtverletzungen … dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden" (vgl. § 107 Abs. 1 WDO). Die Darlegung eines konkreten und nachvollziehbaren Geschehensablaufs hinsichtlich des dem Soldaten zur Last gelegten Verhaltens muss zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzung (en) in Beziehung gesetzt werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die dabei in der Anschuldigungsschrift zugrunde gelegte Rechtsauffassung vom Gericht in seiner späteren Entscheidung geteilt wird oder nicht. Entscheidend ist allein, dass in der konkreten Verknüpfung zwischen der Darlegung des historischen Geschehensablaufs und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen der von diesem erhobene Vorwurf deutlich wird. Die gesetzliche Vorgabe ist trotz der als Sollvorschrift gestalteten Fassung des § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO zwingend, soweit sie sich auf diesen notwendigen Inhalt der Anschuldigungsschrift bezieht (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 99 RNr. 5 m. w. N.). | | Dies folgt insbesondere aus dem Regelungszweck und aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu etwa Urteile vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42. 00, 43. 00 - [BVerwGE 114, 258 = Buchholz 236. 1 § 8 SG Nr. 3 = NJW 2002, 980 = DVBl 2002, 122 = ZBR 2002, 316] und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25. 04 -) hat die Anschuldigungsschrift einerseits die Aufgabe, dem Betroffenen die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen. Außerdem bildet der darin niedergelegte Sachverhalt zugleich auch die unabänderliche Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung des zuständigen Wehrdienstgerichts und bindet insoweit den Wehrdisziplinaranwalt. Die Wehrdienstgerichte können und dürfen den vom Wehrdisziplinaranwalt angeschuldigten Sachverhalt weder erweitern noch einengen. Deshalb darf auch z. B. nicht offen bleiben, welche Bekundungen von Zeugen als zutreffend angesehen oder welche Tatsachen aufgrund von Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln als erwiesen betrachtet werden und aus der Sicht des Wehrdisziplinaranwalts einen Schuldvorwurf gegen den Betroffenen rechtfertigen (Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42. 00, 43. 00 - [a. a. O.]). | | Aus dieser - rechtsstaatlich unverzichtbaren - doppelten Aufgabe der Anschuldigungsschrift folgt mithin, dass ein Anschuldigungssatz nur dann hinreichend bestimmter Inhalt der Anschuldigungsschrift ist, wenn der in ihm erhobene Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens in diesem Sinne aus der Sicht des Empfängers der Anschuldigungsschrift bei objektiver Betrachtungsweise konkret und eindeutig zu entnehmen ist. Verbleiben insoweit Zweifel, fehlt es an einer hinreichenden Anschuldigung im Sinne des § 99 Abs. 1 WDO. | | Diese rechtlichen Anforderungen erfüllt die Anschuldigungsschrift im Anschuldigungspunkt 1 nicht. Darin wird dem Soldaten vorgeworfen, er habe am Vormittag des 27. März 2003 im Besprechungsraum der vom S. genutzten Liegenschaft R. (Raum 243) in B. "den dort zusammengerufenen Angehörigen des vertretungsweise von ihm geführten Dezernats 'Prozessmanagement HP Organisation' mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe, den Dezernatsangehörigen die Teilnahme an Sportausbildungen sowie an Schul- und Gefechtsschießen einschließlich der Tätigkeit als Funktionspersonal zu untersagen, da die Durchführung dieser Befehle geeignet sei, die seiner Ansicht nach rechtswidrige Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak zu unterstützen". | | Die in der Anschuldigungsschrift verwendete Formulierung ("mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe …") lässt offen, ob dem Soldaten zum Vorwurf gemacht wird, den versammelten Angehörigen seines Dezernats (lediglich) angekündigt zu haben, ihnen "die Teilnahme an Sportausbildungen sowie an Schul- und Gefechtsschießen einschließlich der Tätigkeit als Funktionspersonal zu untersagen" oder dass er einen entsprechenden Befehl erteilt habe. Soweit ihm anschließend auch seine Äußerung (vom 27. März 2003) zum Vorwurf gemacht wird, die Durchführung "dieser Befehle" sei geeignet, "die seiner Ansicht nach rechtswidrige Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak zu unterstützen", werden diese "Befehle" nicht näher bezeichnet. Damit bleibt unklar, auf welche Befehle sich dieser Vorwurf bezieht. Die beiden in der Anschuldigungsschrift wiedergegebenen Befehle des Abteilungsleiters Oberst i. G. M. vom 7. April 2003 können damit nicht gemeint sein, da sie erst nach dem 27. März 2003 ergingen, auf den sich aber der Anschuldigungspunkt 1 ausschließlich bezieht. Soweit dem Soldaten zum Vorwurf gemacht werden sollte, er habe mit den angesprochenen "Befehlen" solche zur "Teilnahme an Sportausbildungen sowie an Schul- und Gefechtsschießen" gemeint, bleibt unklar, welchen genauen Inhalt sie gehabt haben sollen und wann sie von wem erteilt wurden. Darüber hinaus ist der Zeitfaktor auch im Übrigen unbestimmt. Denn in der Anschuldigungsschrift wird offen gelassen, wann die "Teilnahme an Sportausbildungen und/ oder an Schul- und Gefechtsschießen" erfolgen sollte, auf die sich die Äußerungen des Soldaten vom 27. März 2003 bezogen haben sollen. | | Weiterhin bleibt unklar, wie die Formulierung "den Dezernatsangehörigen" zu verstehen ist, da diese nicht namentlich benannt sind, und ob diese mit den im Anschuldigungspunkt 1 ebenfalls genannten "zusammengerufenen Angehörigen" identisch sind. | | Auch das in der Anschuldigungsschrift wiedergegebene wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das zur Auslegung des Anschuldigungssatzes herangezogen werden kann, enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte, die der Klärung des konkreten Tatvorwurfs dienen. Im Wesentlichen wird hier lediglich der verfügende Teil der Anschuldigungsschrift wiederholt. | | Außerdem werden die Anschuldigungspunkte 1 und 2 hinsichtlich des angeschuldigten Tatverhaltens und der rechtlichen Würdigung in der Anschuldigungsschrift derart undifferenziert zusammengefasst dargestellt, dass nicht zu erkennen ist, welches Verhalten in Anschuldigungspunkt 1 zu welcher rechtlichen Würdigung des Wehrdisziplinaranwalts in diesem Anschuldigungspunkt führt. In der Anschuldigungsschrift heißt es im Anschluss an die im Anschuldigungssatz erfolgte Darstellung der beiden Anschuldigungspunkte lediglich ganz allgemein, "durch sein Verhalten" habe der Soldat die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt, die dann durch Aneinanderreihung von einzelnen Vorschriften des Soldatengesetzes aufgezählt werden. Welches "Verhalten" der Wehrdisziplinaranwalt meint, ist im Hinblick auf konkret zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen nicht zweifelsfrei feststellbar. Insbesondere bleibt offen, ob der Vorwurf der Verletzung der in der Spiegelstrichaufzählung aufgeführten Dienstpflichten sich sowohl auf den Anschuldigungspunkt 1 als auch den Anschuldigungspunkt 2 oder lediglich auf Teile davon beziehen soll. Die nach Auffassung des Wehrdisziplinaranwalts vorliegenden einzelnen Dienstpflichtverletzungen des Soldatengesetzes werden somit dem Anschuldigungspunkt 1 nicht konkret zugeordnet. | | Eine solche Präzisierung ist aber aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil anderenfalls insbesondere nicht in dem erforderlichen Maße gewährleistet ist, dass sich der betreffende Soldat hinreichend verteidigen kann. | | 3. 2 Im Anschuldigungspunkt 2 genügt die Anschuldigungsschrift dagegen den dargelegten Anforderungen, da hinreichend klar erkennbar ist, was dem Soldaten vorgeworfen wird. | | 3. 3 In der Sache hat der Senat zu Anschuldigungspunkt 2 auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der am 21. September 2004 beim Senat eingegangenen amtlichen Auskünfte des Oberst i. G. R. vom 12. September 2004, des Brigadegenerals Sch. vom 17. September 2004 und des Ministerialrates G. vom (ohne näheres Datum) September 2004 sowie der Vernehmung der Zeugen Oberst i. G. P., Oberst i. G. M. und des Richters am Truppendienstgericht (zuvor Leitender Rechtsberater des S.) S. in der Berufungshauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt: | | Der Soldat war zur Tatzeit bis zu seiner am 7./ 8. April 2003 erfolgten Ablösung von seinem Dienstposten im S. mit Aufgaben zur Verwirklichung des IT-Projekts SASPF beschäftigt. Ziel dieses Projekts ist die Neuordnung von Arbeitsabläufen durch Prozessorientierung und die Verbesserung der IT-Unterstützung durch Schaffung einer integrierten Datenverarbeitungslandschaft in der Bundeswehr. Grundelement ist die Einführung des industrieüblichen Softwareprodukts R/ 3 (mySAP) der Firma SAP AG in der gesamten Bundeswehr. Mit der Einführung des Softwareprodukts R/ 3 (my-SAP) soll eine Vielzahl der bisher rund 1. 200 Fachinformationssysteme (z. B. PER-FIS, VOCON, EMIR u. v. m), die der Unterstützung logistischer und administrativer Fachaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dienen, durch eine einheitliche und übergreifende Lösung ersetzt werden. Die Projekte der Bundeswehr und entsprechende Entwicklungen in den Streitkräften anderer NA-TO-Staaten, darunter der US-Navy und der US-Army, sollen die Basis für eine "umfassende abgestimmte Industry Solution Defense" bilden (vgl. amtliche Auskünfte vom September 2004). Als Voraussetzung für die Realisierung des IT-Projekts SASPF müssen die Betriebsabläufe der Bundeswehr in diesen Bereichen ("vernetzte Hauptprozesse", vgl. dazu u. a. Romes in Europäische Sicherheit Nr. 2/ 2001, 48 f.; te Koning in "Y" Nr. 1/ 2005, 94 f.) erfasst und umgesetzt werden. | | Nach einer "Fokussierungsphase" im Frühjahr 2003 wurde das Projekt zwischenzeitlich neu ausgerichtet. So wurden die Teilprojekte Pilotinstallation, Instandhaltungslogistik, Personal (mit dem Anteil Personelles Meldewesen), Business Information Warehouse (erste Ausbaustufe) sowie Pilot Rechnungswesen (eingeschränkte Funktionalität) ausweislich der erteilten amtlichen Auskünfte vom September 2004 "bereits weitestgehend realisiert". Die in dieser ersten Realisierungsphase noch fehlenden Teilprojekte Infrastruktur/ Umweltschutz, Sanitätsmaterialwirtschaft, Drehflügler und Wirkverbund Marine werden gegenwärtig konzipiert bzw. realisiert. Weitere Teilprojekte sind in Vorbereitung. Im September 2004 nutzten über alle Teilprojekte etwa 7. 000 Nutzer in ca. 120 Dienststellen das IT-Projekt SASPF. | | Dieses IT-Projekt SASPF soll nach den erteilten amtlichen Auskünften in der Lage sein, die Einsätze der Bundeswehr innerhalb ihres "erweiterten Aufgabenspektrums" zu unterstützen und damit führungsrelevante Informationen aus den Bereichen Logistik, Personal, Organisation, Rechnungswesen etc. "online" und "überall" zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtheit der sechs "Fähigkeitskategorien" (Führungsfähigkeit, Nachrichtengewinnung und Aufklärung, Mobilität, Wirksamkeit im Einsatz, Unterstützung und Durchhaltefähigkeit, Überlebensfähigkeit und Schutz) soll mit Hilfe des IT-Projekts SASPF so ausgestaltet werden, dass die Streitkräfte schrittweise und ihrer Zuordnung zu "Kräftekategorien" entsprechend abgestuft zur Vernetzten Operationsführung (NetOpFü) befähigt werden. Dabei soll Interoperabilität mit den Streitkräften anderer Nationen "der Schlüssel zu gemeinsamen Einsätzen mit komplementärer Aufgabenverteilung (Burden Sharing)" sein. Durch das IT-Projekt SASPF sollen die Wirksamkeit und Effizienz der Streitkräfte der Bundeswehr "besonders im Rahmen multinationaler Operationen" gesteigert werden. Auf diese Weise wird "zukünftig die Interoperabilität zu den USA, aber auch anderen Streitkräften der NATO und EU sichergestellt werden". Im September 2004 war das IT-Projekt SASPF noch in der Phase der Erprobung; eine SASPF-bezogene Unterstützung internationaler Verbündeter war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht möglich (Amtl. Auskunft, ebd. zu 6b). | | Die Einführung des IT-Projekts SASPF verlangt eine umfangreiche konzeptionelle Weiterentwicklung von der Funktions- zur Prozessorientierung: Nicht mehr die gebildeten Aufbaustrukturen sollen die Prozesse bestimmen, sondern die Prozesse sollen die Strukturen bestimmen (vgl. Romes, a. a. O.). | | Konkret war der Soldat damit beauftragt, für das IT-Projekt SASPF als verantwortlicher Sachgebietsleiter "Material" Beiträge zur Ausgestaltung des Feinkonzepts zum Hauptprozess (HP) "Organisation" (Org) zu erarbeiten sowie in Zusammenarbeit mit anderen Prozessbeteiligten Schnittstellen zu definieren (innerhalb des HP Org sowie u. a. zum HP "Logistik" und anderen HP). Im Einzelnen bedeutete dies, die ablaufenden Prozesse hinsichtlich des insgesamt in der Bundeswehr gegenwärtig vorhandenen Materials für die IT-Projekt-Entwicklung zu bewerten und so konkret zu beschreiben, dass darauf aufbauend die Software SAP (oder gegebenenfalls eine andere) programmiert werden kann. | | Am 20. März 2003 suchte der Soldat einen Militärgeistlichen und einen Truppenarzt des Sanitätszentrums B. auf, um beiden seine rechtlichen und ethischen Bedenken gegen die Rolle der Bundesrepublik Deutschland im begonnenen Irak-Krieg der USA und deren Verbündeter darzulegen und eine Bestätigung zu erhalten, dass die von ihm der Presseberichterstattung entnommenen Meldungen über die Kriegsereignisse und die daraus von ihm gezogenen Schlussfolgerungen keiner übertriebenen Wahrnehmung entsprangen. Der Arzt stellte den Soldaten einem Neurologen vor, auf dessen Anraten der Soldat in das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz verbracht wurde. Bei den bis zum 26. März 2003 andauernden Untersuchungen ergab sich kein pathologischer Befund. | | Am 27. März 2003 kehrte der Soldat gegen 10. 00 Uhr in Zivilkleidung und mit angesteckter weißer Stoffblume in seine Dienststelle zurück. Vor Dezernatsangehörigen äußerte er seine schweren Bedenken gegen den Irak-Krieg und die dabei eingenommene Rolle der Bundeswehr und erklärte, er halte zur Zeit dennoch seine Mitarbeit am IT-Projekt SASPF für unbedenklich, da dieses wegen seiner Mängel ohnehin nicht geeignet sei, Aktionen der deutschen Streitkräfte im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg zu unterstützen. Zugleich bat er Oberstleutnant H. und Hauptmann M., ihn in den Besprechungsraum zu begleiten, um dort den Dezernatsangehörigen die Gründe für seinen Krankenhausaufenthalt zu erklären. Anschließend erläuterte er im Beisein auch von Hauptmann E. und Stabsunteroffizier B., dass das Eingreifen der USA im Irak völkerrechtswidrig sei und dass seiner Ansicht nach die Bundesregierung diesen Angriffskrieg in nicht vertretbarer Weise unterstütze. Er halte es dennoch für unbedenklich, weiter im Dezernat Prozessmanagement HP Org zu arbeiten, da er das laufende IT-Projekt SASPF ohnehin als "zum Scheitern verurteilt" ansehe. | | Ebenfalls am 27. März 2003 meldete sich der Soldat in Zivilkleidung bei dem Chef des Stabes (ChdSt) S., dem Zeugen P. Er bat, ihn von der Verpflichtung zum Uniformtragen zu befreien, um nicht als Kombattant eines Angriffskrieges angesehen zu werden, andernfalls werde er ein weißes Ärmelband oder eine vergleichbare Kennzeichnung anlegen. Er führte aus, die Bundeswehr beteilige sich in verfassungswidriger Weise am Irak-Konflikt, und zwar vor allem durch die Stationierung von deutschen Soldaten in Kuwait, die Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Flügen, die Gewährung von Überflug- und Transitrechten für die im Irak operierenden Streitkräfte der USA und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) sowie die Bewachung von US-Liegenschaften in Deutschland durch deutsche Soldaten. Der damalige Disziplinarvorgesetzte erkannte in dem Vorbringen des Soldaten einen Gewissenskonflikt und teilte ihm dies auch mit. Seine persönliche Meinung sei, "dass die Sache mit dem Irak hätte anders laufen sollen"; ob gegen geltendes Recht verstoßen werde, könne er nicht sagen; er könne die Gedanken des Soldaten jedoch nachvollziehen. Der Zeuge P. sprach daraufhin einerseits mit dem Leitenden Rechtsberater des S., dem Zeugen S., über die Rechtslage. Andererseits bat er den Soldaten, dessen Sicht der Dinge möglichst bis zum nächsten Tag zu Papier zu bringen. Als sich der Soldat am 28. März 2003 bei dem Zeugen P. meldete, befahl dieser ihm, spätestens am 31. März 2003 in Uniform wieder zum Dienst zu erscheinen und dann seinen Dienst korrekt wahrzunehmen. Zugleich riet er ihm, den Leitenden Rechtsberater aufzusuchen, den er damit betraut hatte, dem Soldaten "die rechtlichen Hintergründe zu erklären", ihn über seine Rechte und Pflichten aufzuklären und ihm die rechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen, die sich aus seinem Verhalten ergäben. Außerdem empfahl der Zeuge P. dem Soldaten, gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gespräch des Soldaten mit dem Leitenden Rechtsberater fand am 28. März 2003 statt. Es dauerte ca. zehn Minuten. Im Anschluss daran suchte der Leitende Rechtsberater, der Zeuge S., den Zeugen P. auf und teilte diesem mit, er habe den Soldaten über seine Rechte und Pflichten und die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens aufgeklärt; aus seiner Sicht sei mit dem Soldaten kein Kompromiss zu erreichen. Kurze Zeit darauf suchte der Soldat erneut den Zeugen P. auf und beschwerte sich erregt darüber, dass der Leitende Rechtsberater nicht konkret auf seine vorgetragenen Bedenken eingegangen sei und ihn auch nicht über seine Rechte und Pflichten sowie über die Konsequenzen hinreichend aufgeklärt habe. | | Der Soldat bestand gegenüber dem Zeugen S. auf einer Diskussion über die völkerrechtliche Bewertung des Themas. Hierzu sah sich aber der Zeuge, wie er glaubhaft vor dem Senat ausgesagt hat, mangels insoweit hinreichender fachlicher Kompetenz außer Stande. Der Zeuge S. wandte sich deshalb an das Bundesministerium der Verteidigung und bat um eine entsprechende fachliche Stellungnahme. Das von dort per Fax erhaltene und mit der Leitung des Ministeriums abgestimmte "Punktations-Papier" legte er dann seiner Belehrung des Soldaten zugrunde. Dieses Papier ist dem Senat in der Berufungshauptverhandlung übergeben worden. Es hat folgenden Wortlaut: | | "Die Bundesregierung hat unmissverständlich klargemacht: | | - Sie lehnt ein militärisches Vorgehen gegen den Irak ab. | | - Deutschland wird sich daran nicht beteiligen. | | - Wir bedauern, dass der Weg der friedlichen Abrüstung des Iraks nicht weiter verfolgt wird. | | Die Bundesregierung hat den USA und Großbritannien folgende Zusagen gemacht: | | - Überflugrechte | | - Nutzung ihrer Einrichtungen in Deutschland | | - Schutz dieser Einrichtungen | | Die Bundesregierung hat außerdem dem weiteren Einsatz deutscher Soldaten in Awacs-Flugzeugen zur Überwachung des türkischen Luftraums zugestimmt. | | Mit diesen Zusagen hat die Bundesregierung ihren politischen Verpflichtungen Rechnung getragen, die sich aus dem NATO-Vertrag sowie den entsprechenden Abkommen ergeben. | | Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wurde über Jahrzehnte vor allem durch die Solidarität unserer Bündnispartner gewährleistet. | | Daraus ist auch für uns eine starke Verpflichtung zu solidarischem Verhalten gegenüber unseren Partnern erwachsen. | | Die Sicherheitsratsresolution 1441 droht ernsthafte Konsequenzen an für den Fall, dass der Irak seinen Verpflichtungen zur Zerstörung der Massenvernichtungswaffen nicht nachkommt. Die Frage, ob zur Legitimation von militärischen Zwangsmaßnahmen eine weitere Resolution des Sicherheitsrats erforderlich ist, wurde bei der Verabschiedung der Resolution 1441 bewusst offen gelassen. | | Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung ihrer Verpflichtung zur Solidarität mit ihren Partnern im Geiste des NATO-Vertrages und der daraus abzuleitenden politischen Verpflichtungen weiter nachkommen." | | Am 28. März 2003 wurde der Soldat auf seinen Antrag vom Dienst freigestellt und erhielt danach eine Woche Erholungsurlaub. | | Mit Schreiben vom 29. März 2003 wandte sich der Soldat an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und beschwerte sich u. a. über die Art, wie mit ihm seit dem 20. März 2003 umgegangen worden sei. Während der Militärgeistliche ihm mitgeteilt habe, dass auch er die "Meldungen über den Kriegsbeginn und die Auslegung als Völkerrechtsbruch auch im WDR-Fernsehen" so vernommen und die Entwicklung sehr bedauert habe, habe der Truppenarzt ihn an den Neurologen überwiesen, der ihn umgehend zur stationären psychiatrischen Untersuchung in das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz verbracht habe. Die missliche Lage sei aber kein Grund, an seinem Verstand zu zweifeln und ihn auf diese Weise aus dem Verkehr zu ziehen. Auch wenn die Einlieferung in die "Klapsmühle" ungeheuerlich erscheine, könne er dies aus Gründen der Fürsorgepflicht noch nachvollziehen. Ungeheuerlich und in keinem Fall hinnehmbar sei dagegen, was man nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus unternommen habe, um ihn, wie er meine, rechtswidrig "auf Kurs zu bringen". So habe der Rechtsberater gleich zu Beginn des Gesprächs, bevor er seine schriftliche Meldung zur Kenntnis genommen habe, versucht, ihn einzuschüchtern, in dem er ihm grundlos Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen und gesagt habe, es gebe nur "eine" klare Rechtsauffassung. Für den Fall, dass er sich der einzig verbindlichen Rechtsauffassung widersetze, seien ihm negative Konsequenzen angedroht worden. Die einseitig einschüchternde Art des Rechtsberaters, insbesondere ihm mit der Degradierung oder Entlassung zu drohen, sei unzulässig gewesen. Zudem habe er, als er gefragt habe, was denn geschehe, wenn er seiner Pflicht konsequent nachkäme, sogar Hohn über sich ergehen lassen müssen ("Held der Friedensbewegung"). Dem Rechtsberater sei es offensichtlich gar nicht um Beratung oder Eröffnung von Rechten gegangen, sondern nur darum, geradezu demonstrativ Druck auszuüben und jegliche objektive juristische Erläuterung abzulehnen. Außerdem hob der Soldat in diesem Schreiben hervor, er könne die Argumentation seines Abteilungsleiters vom 27. März 2003, seine derzeitige Tätigkeit (Hauptauftrag) könne sich entgegen der von ihm geäußerten Begründung durchaus auf die Beteiligung am Krieg "positiv" auswirken, zumindest formal nicht entkräften. Er, der Soldat, sehe sich somit seither nicht mehr in der Lage, seinem Hauptauftrag nachzukommen. Auf dieses Schreiben erhielt der Soldat vom Wehrbeauftragten bislang lediglich eine Eingangsbestätigung, jedoch keine Antwort in der Sache. | | Ebenfalls am 29. März 2003 verfasste der Soldat im Nachgang zu einer vorhergehenden "Meldung" vom 27. März 2003 ein auf dem Dienstweg an den Bundeskanzler adressiertes Schreiben, in dem er seine Rechtsauffassung zum Irak-Konflikt darlegte und begründete, weshalb er auf seinem Dienstposten seinen dienstlichen Hauptauftrag nicht mehr ausführen könne. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben u. a.: | | "Die Argumentation meines Abteilungsleiters, meine derzeitige Tätigkeit (Hauptauftrag) könne sich durchaus auf die Beteiligung am Krieg 'positiv' auswirken, kann ich nicht entkräften. Ich schließe mich nach reiflicher Überlegung dieser zumindest formal begründeten Ansicht an. Damit kann ich auch meinen Hauptauftrag voraussichtlich bis zu einer die Problematik umfassenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht weiter ausführen." | | Oberstleutnant H. teilte dem Abteilungsleiter G 6 im S., dem Zeugen M., unter dem 3. April 2003 schriftlich mit, in dem Gespräch am 27. März 2003 habe der Soldat ausgeführt, er könne es mit seinem Gewissen und seinem Eid nicht vereinbaren, Handlungen vorzunehmen oder Befehle zu befolgen, die in irgendeiner Form geeignet seien, die Kriegshandlungen im Irak zu unterstützen. | | Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 7. April 2003 trug der Soldat wieder Uniform, allerdings mit einer weißen Stoffrose in der Hand als Zeichen seiner Distanzierung. | | Der Zeuge M., der (damalige) Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, erteilte diesem gegen 15. 00 Uhr im Beisein des Zeugen P. im S. in B. zwei Befehle zur Erfüllung seiner Dienstpflichten, die er ihm in Schriftform aushändigte. Diese Befehle lauteten: | | "1. Befehl: Ich befehle Ihnen, auf Ihrem Dienstposten alle Arbeiten an Vorhaben der Bw einschließlich SASPF so umfassend, so gut und so schnell wie möglich zu leisten mit dem Ziel, die Arbeiten bzw. die Vorhaben zu einem möglichst schnellen positiven Abschluss zu bringen, damit die Leistungs- und Einsatzfähigkeit der Bw gesteigert wird. Ich befehle Ihnen, dies zuverlässig und unabhängig von Ihren persönlichen Überlegungen zum Irak-Krieg und dem, wie Sie die Haltung der Bw dazu einschätzen, zu tun. | | 2. Befehl: Ich befehle Ihnen, als Vorgesetzter (aufgrund des DGr) und als stv DezLtr alles zu tun, damit alle Untergebenen ihr Bestes tun können, um alle Arbeiten an allen Vorhaben, einschließlich SASPF, ohne Einschränkungen und möglichst schnell zu einem erfolgreichen Abschluss führen können, um damit die Leistungsfähigkeit der Bw zu stärken. Ich befehle, dass sie nichts unternehmen, was Ihre Untergebenen daran hindern könnte, ihre militärische Leistungsfähigkeit zu steigern - auch durch Sport- und Schießausbildung und Leistungsmärsche. Ich befehle, dies zuverlässig und unabhängig von Ihren persönlichen Überlegungen zum Irak-Krieg und dem, wie Sie die Haltung der Bw dazu einschätzen, zu tun." | | Vor der Erteilung der schriftlichen Befehle hatte der Zeuge M. noch ein Gespräch mit dem Soldaten geführt. Hierbei ging es um die Einstellung des Soldaten und um dessen Mitarbeit an dem IT-Projekt SASPF. | | Wie sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M. in der Berufungshauptverhandlung ergibt, wollte der Soldat zunächst am IT-Projekt SASPF weiter arbeiten, weil nach seiner Auffassung dadurch ohnehin die Leistungsfähigkeit der Bundeswehr nicht gesteigert würde. Dem hatte der Zeuge mit den Worten widersprochen, das Programm erhöhe durchaus die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Ferner hatte er zum Ausdruck gebracht, dass er Teile des Konflikts, in dem sich der Soldat befinde, nachvollziehen könne, allerdings "nicht in letzter Konsequenz". | | Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen M. hat der Soldat vor der Aushändigung der Befehle vom 7. April 2003 noch nie die Ausführung eines Befehls verweigert. In der Folgezeit wurde dem Zeugen von Dritten übermittelt, dass der Soldat in dem Gespräch mit dem Rechtsberater auf die Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen wurde. | | Wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Zeugen M. des Weiteren ergibt, war der Soldat für seinen Aufgabenbereich noch nicht vollständig ausgebildet und befand sich noch im Stadium der Einarbeitung. | | Nach der Übergabe der schriftlichen Befehle erklärte der Soldat gegenüber dem Zeugen M., dass er jeden einzelnen Befehl prüfen werde. Es war nicht die Absicht des Zeugen M., den Soldaten von der Prüfung gegebener Befehle abzuhalten. Er wollte jedoch verbindlich wissen, ob der Soldat am IT-Projekt SASPF weiter arbeite oder nicht. Der Soldat stellte ihm daraufhin seinerseits die Frage, ob er ausschließen könne, dass das IT-Projekt SASPF einen Beitrag zum Irak-Krieg leisten könne. Der Zeuge M. konnte dies nicht ausschließen. | | Der Soldat erklärte daraufhin, die Befehle, zumindest bis zum Ende des Konflikts oder bis zur Klärung der Rechtslage z. B. durch das Bundesverfassungsgericht nicht ausführen zu können. | | Nach der Ablösung vom bisherigen Dienstposten am 7. April 2003 erhielt der Soldat am 8. April 2003 einen neuen Auftrag, mit dessen Ausführung er einverstanden war, weil nach seiner Auffassung mit dieser neuen Aufgabe eine indirekte Beteiligung am Irak-Krieg nicht verbunden war. | | In einem Vermerk vom 8. April 2003 hat der Zeuge P. u. a. festgehalten, seine Bemühungen in den vorangegangenen Gesprächen mit dem Soldaten, ihn von seiner "rechtsirrigen Einstellung" abzubringen und ihn aufzufordern, seinen Pflichten als Offizier und Vorgesetzter nachzukommen, betrachte er als erschöpft. Angesichts des im Vorfeld erteilten fürsorglichen Hinweises, die ausdrückliche Verweigerung des Gehorsams auf ihm erteilte Befehle begründe den Verdacht einer Straftat nach § 20 WStG, sah er die Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 33 Abs. 3 WDO nunmehr als gebotene Konsequenz an. | | In dem Abgabeschreiben des Zeugen P. an die Staatsanwaltschaft Bonn vom 14. April 2003 wird u. a. ausgeführt: | | "Der Offizier wurde durch seinen Vorgesetzten vor Befehlserteilung darüber aufgeklärt, dass ein Ungehorsam gegenüber diesen Befehlen als Tatbestand der Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG ('Auflehnung in Wort oder Tat') an die Staatsanwaltschaft abgegeben werde." | | Die Staatsanwaltschaft B. teilte dem Wehrdisziplinaranwalt unter dem 18. Mai 2003 mit, sie beabsichtige, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, zumal sich der Soldat in den zur Tatzeit vorherrschenden politischen und medialen Veröffentlichungen "insbesondere auch keine eindeutige Belehrung" habe verschaffen können. Auf diese Mitteilung erwiderte der Zeuge S. in seiner damaligen Eigenschaft als Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 18. Juni 2003 an die Staatsanwaltschaft, dass er deren rechtliche Bewertung nicht zu teilen vermöge. Der Soldat habe den Straftatbestand der Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG verwirklicht. In diesem Schreiben des Zeugen S. vom 18. Juni 2003 heißt es u. a.: | | "Eine eindeutige Belehrung über die fehlende strafrechtliche Relevanz der Ausübung seines Dienstes auf seinem Dienstposten und damit einhergehend die Verbindlichkeit entsprechender Befehle erhielt der Soldat darüber hinaus auch durch mich in meiner Funktion als Leitender Rechtsberater des S. in einem Gespräch am 28. März 2003. Auch diese Belehrung erfolgte somit noch vor der Verweigerung der dem Soldaten am 7. April 2003 erteilten Befehle." | | In der Zeit nach Beginn des Irak-Krieges trug der Soldat mehrfach - auch in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht vom 9. Februar 2004 - eine äußerlich sichtbare weiße Stoffrose als Zeichen seiner persönlichen Distanzierung vom Irak-Krieg. Nachdem ihm am 26. März 2004 das Tragen der Rose zur Uniform durch seinen Disziplinarvorgesetzten verboten worden war, trug der Soldat nunmehr stattdessen ein etwa postkartengroßes Schild mit aufgemalter Rose und den Textzusätzen "Für das Recht und die Freiheit" sowie "Ich beteilige mich nicht am Irak-Krieg". | | Dieses wurde ihm mit schriftlichem Befehl vom 7. April 2003 verboten, wogegen er sich beschwerte, weil er u. a. seine Meinungsfreiheit eingeschränkt sah. Die Beschwerde wurde von der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückgewiesen (Beschluss vom 7. Juli 2004 - N 1 BLa 5/ 04 -). Dagegen hat der Soldat Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. | | In seiner Einlassung vor dem Senat hat sich der Soldat bei der Darlegung seiner Haltung, jede Teilnahme an Unterstützungshandlungen für den Irak-Krieg abzulehnen, auf seine Pflichten als Soldat nach dem Grundgesetz und auf sein Gewissen berufen. Er hat ausgeführt, er habe am 7. April 2003 keinen Befehl verweigert, sondern darauf hingewiesen, dass ein derartiger Befehl nach seiner Parallelwertung in der Laiensphäre an den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 26 GG, § 80 StGB, § 5 WStG und § 11 Abs. 2 SG scheitern müsse. Darüber hinaus hat er vorgetragen, der Rechtsberater, der Zeuge S., der ihn auf Anraten des Zeugen P. über seine Rechte und Pflichten hätte belehren sollen, habe sich geweigert, ihn umfassend über die Rechtslage zu belehren. Er, der Soldat, habe erwartet, dass der Zeuge S. zumindest seine Begründung anhöre und in eine Prüfung eintrete. Der Zeuge habe aber nicht einmal seine Argumente in dem schriftlichen Papier gelesen, sondern ihn eingeschüchtert und mit Worten wie "Degradierung", "Entlassung" und "es gäbe nur eine klare Rechtsauffassung" unter Druck gesetzt. Der Soldat hat weiterhin ausgeführt, dass er im Rahmen seiner Offizierausbildung unter Verweis auf die Verfassung und die strafrechtlichen Bestimmungen darüber belehrt worden sei, mit aller Kraft gegen einen rechtswidrigen Angriffskrieg Widerstand leisten zu müssen. Andererseits stehe er in der soldatischen Pflicht, seine dienstlichen Aufgaben erfüllen zu müssen, bei deren Ausführung aber nicht auszuschließen sei, dass damit auch zur Beteiligung an einem rechtswidrigen Angriffskrieg beigetragen werde. Er habe schließlich am 7. April 2003 seinen Vorgesetzten, den Zeugen M., gefragt, ob er ausschließen könne, dass das IT-Projekt SASPF für Unterstützungsmaßnahmen des Irak-Krieges verwendet werden könne. Der Zeuge M. habe dies gerade nicht ausschließen können. Daraufhin habe er ihm erwidert, dass er unter diesen Voraussetzungen seiner Arbeit an diesem Projekt nicht mehr uneingeschränkt nachkommen könne. Nachdem er am 7. April 2003 von seinen Aufgaben entbunden worden sei, sei ihm am 8. April 2003 - mit seinem Einverständnis - ein neuer Auftrag im IT-Bereich des S. erteilt worden, den er auch ausgeführt habe, weil er nicht "kriegsrelevant" gewesen sei. | | 4. Der Soldat hat mit seinem ihm unter Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfenen Verhalten kein Dienstvergehen begangen. Denn er war im Hinblick auf die ihm obliegende Dienstpflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG nicht ungehorsam (dazu 4. 1) und hat auch im Übrigen seine Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG (dazu 4. 2), zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG (dazu 4. 3), zur Durchsetzung eigener Befehle nach § 10 Abs. 5 Satz 2 SG (dazu 4. 4) und zur dienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG (dazu 4. 5) nicht verletzt. | | 4. 1 Kein Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) | | Die beiden dem Soldaten am 7. April 2003 erteilten Weisungen seines Vorgesetzten Oberst i. G. M. erfüllten zwar die rechtlichen Voraussetzungen eines Befehls (dazu 4. 1. 1). Die Pflicht eines Untergebenen zum Gehorsam unterliegt jedoch rechtlichen Grenzen (dazu 4. 1. 2) und wird im vorliegenden Falle jedenfalls durch das Grundrecht der Gewissensfreiheit begrenzt (dazu 4. 1. 3). | | Denn der Soldat hatte eine von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensentscheidung getroffen und deshalb Anspruch darauf, dass ihm eine gewissenschonende Handlungsalternative bereitgestellt wurde (dazu 4. 1. 4). Das ergibt sich sowohl aus dem konkreten Kontext des Handelns des Soldaten (dazu 4. 1. 4. 1) als auch aus seiner nachvollziehbaren glaubhaften Darlegung von Umständen, die auf die Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung, namentlich auch auf die Glaubwürdigkeit seiner Persönlichkeit und seine Bereitschaft zur Konsequenz schließen lassen (dazu 4. 1. 4. 2). Der Soldat hat mit seinem von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Verhalten auch nicht die immanenten Schranken des in Anspruch genommenen Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) überschritten (dazu 4. 1. 5). Art. 4 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt (dazu 4. 1. 5. 1). Er steht ferner nicht unter einem numerischen Vorbehalt der Inanspruchnahme (dazu Unterabschnitt 4. 1. 5. 2) und wird - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften Art. 12a, 65a, 73 Nr. 1, Art. 87a und 115a ff. GG unter dem Gesichtspunkt der notwendigen "Funktionsfähigkeit der Bundeswehr" verdrängt (dazu 4. 1. 5. 3). | | Demzufolge bedarf es hier keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die beiden Befehle - abgesehen von den Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG - außerdem auch deshalb rechtlich nicht verbindlich waren, weil ihre Ausführung nicht den durch das Grundgesetz festgelegten Aufgaben der Bundeswehr entsprochen, im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 2 SG also nichtdienstlichen Zwecken (dazu 4. 1. 2. 2) gedient hätte, gegen die Menschenwürde (dazu 4. 1. 2. 1) verstoßen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 1 SG) oder Straftaten (dazu 4. 1. 2. 3) bewirkt hätte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SG), unmöglich gewesen wäre (dazu 4. 1. 2. 4), unmittelbar die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" - Art. 25 GG - (dazu 4. 1. 2. 5) oder das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges - Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG - (dazu 4. 1. 2. 6) verletzt hätte. | | 4. 1. 1 Befehl | | Das Soldatengesetz definiert den Begriff "Befehl" nicht, sondern setzt ihn mit dem gleichen Inhalt voraus, wie er in § 2 Nr. 2 WStG festgelegt ist (stRspr.: vgl. u. a. Beschluss vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86. 89 - [BVerwGE 86, 349 = NZWehrr 1991, 69 = NJW 1990, 1317 = NVwZ 1991, 579 [LS] = ZBR 1991, 152 [LS]]). Danach ist als Befehl jede Anweisung zu einem bestimmten Verhalten anzusehen, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 5 SG i. V. m. der Vorgesetztenverordnung) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2004 - BVerwG 2 WD 23. 03 - [NZWehrr 2005, 83 = DokBer 2005, 43] m. w. N.; Scherer/ Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 10 RNr. 40 m. w. N.). | | Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die dem Soldaten am 7. April 2003 durch seinen Vorgesetzten, den Zeugen M., in Anwesenheit des ChdSt S., des Zeugen P., mündlich erteilten und anschließend schriftlich überreichten Weisungen waren hinsichtlich des von dem Soldaten geforderten Verhaltens - gerade noch - hinreichend bestimmt. Zwar war die Wortwahl beider Befehle teilweise vage ("auf Ihrem Dienstposten alle Arbeiten der Bw einschließlich SASPF", "alle Arbeiten an allen Vorhaben einschließlich SASPF", "so umfassend, so gut und so schnell wie möglich", "zu einem möglichst schnellen positiven Abschluss"). Nach dem Kontext der Befehlserteilung war für den Soldaten zu diesem Zeitpunkt (7. April 2003) jedoch klar, welche konkreten Dienstleistungen ("Arbeiten") im Rahmen des IT-Projekts SASPF damit gemeint waren und von ihm gefordert wurden. Denn diese Arbeiten hatte er bislang schon ausgeübt und sollte sie nunmehr aufgrund der Befehle ungeachtet seiner zur "indirekten Beteiligung" am Irak-Krieg vorgebrachten Bedenken fortsetzen. Ebenso war für ihn der mit diesen Weisungen verbundene Anspruch auf Gehorsam eindeutig erkennbar. Gegenteiliges hat der Soldat selbst nicht geltend gemacht. | | Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen hat der Soldat am 7. April 2003 zwischen 15. 00 und 16. 00 Uhr im Dienstzimmer des ChdSt S. in dessen Anwesenheit die ihm durch seinen Vorgesetzten, den Zeugen M., mündlich erteilten und anschließend nochmals schriftlich überreichten beiden Befehle nicht, jedenfalls nicht vollständig, ausgeführt, nämlich den mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben im IT-Projekt SASPF in vollem Umfange weiter nachzukommen sowie als Vorgesetzter seine Untergebenen zur Erfüllung dieses Auftrages anzuhalten und die Erfüllung dienstaufsichtlich zu überwachen. | | Der Soldat durfte jedoch die Ausführung dieser beiden Befehle auf seinem Dienstposten im S. verweigern. | | 4. 1. 2 Rechtliche Grenzen des Gehorsams | | Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG muss jeder Soldat der Bundeswehr seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SG nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 14. November 1991 - BVerwG 2 WD 12. 91 - [BVerwGE 93, 196 [199], vom 3. August 1994 - BVerwG 2 WD 18. 94 - [NZWehrr 1995, 211], vom 4. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 52. 00 - [Buchholz 236. 1 § 10 SG Nr. 46 = NZWehrr 2002, 76] und vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 47. 02 - [Buchholz 235. 01 § 38 WDO 2002 Nr. 8 = NZWehrr 2004, 80 = NVwZ-RR 2004, 191 = DokBer 2004, 43]). Bei dem vom Gesetzgeber (des Soldatengesetzes) geforderten Gehorsam handelt es sich jedoch um keinen "blinden" oder "unbedingten" Gehorsam, den z. B. Art. 64 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63) und auch der Diensteid der Soldaten der deutschen Wehrmacht vom 20. August 1934 (RGBl. I S. 785) i. d. F. der Änderung vom 20. Juli 1935 (RGBl. I S. 1035) von jedem Soldaten forderten. | | Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen der militärischen Befehlsbefugnis. Diese lassen sich in sieben Untergruppen zusammenfassen, deren Voraussetzungen und wechselseitige Verhältnisse bisher allerdings nicht hinreichend geklärt sind und die deshalb zunächst zu bestimmen sind (dazu 4. 1. 2. 1 bis 4. 1. 2. 7). Der Soldat konnte sich bei seiner bewusst getroffenen Entscheidung, die ihm erteilten beiden Befehle nicht auszuführen, jedenfalls auf sein Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG berufen (dazu 4. 1. 3). | | 4. 1. 2. 1 In § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 1 SG hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Normierung der grundsätzlichen Gehorsamspflicht ausdrücklich geregelt, dass kein Ungehorsam eines Soldaten vorliegt, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt. Die Menschenwürde, die nach Art. 1 Abs. 1 GG "unantastbar" (Satz 1) und von "aller staatlichen Gewalt" zu achten und zu schützen ist (Satz 2), wird verletzt, wenn aufgrund des Befehls der Untergebene oder ein von der Ausführung des Befehls betroffener Dritter einer Behandlung ausgesetzt wird, die eine Verachtung oder Geringschätzung des dem Menschen kraft seines Person-Seins zukommenden Wertes zum Ausdruck bringt (vgl. dazu u. a. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/ 69, 2 BvR 629/ 68 u. a. - [BVerfGE 30, 1 [25 f.]]). Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz allerdings nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern als die eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums. Dies bedeutet, dass auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muss. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen. Die Maxime "der Mensch muss immer Zweck an sich selbst bleiben" gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete, auch für den Bereich der Streitkräfte. Denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er ausnahmslos als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt wird (stRspr. des BVerfG: vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/ 76 - [BVerfGE 45, 187 [227 f.]] m. w. N.; Robbers in Umbach/ Clemens [Hrsg.], GG, Bd. I 2002, Art. 1 RNr. 13 ff.; zu von der Rspr. entschiedenen Einzelverstößen gegen die Menschenwürde vgl. u. a. Schölz/ Lingens, WStG, 3. Aufl. 1988, § 2 RNr. 36; Scherer/ Alff, a. a. O., § 11 RNr. 14). | | Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Unverbindlichkeitsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 1 SG ("Menschenwürde") auch den Schutz der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG einschließt. Denn jedenfalls verkürzt er diesen Schutz nicht. | | 4. 1. 2. 2 Nach der in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 2 SG getroffenen Regelung ist die Nichtbefolgung eines Befehls ferner dann kein Ungehorsam, wenn der Befehl nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Ein Befehl ist nur dann in diesem Sinne zu "dienstlichen Zwecken" erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die durch die Verfassung festgelegten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen (stRspr.: vgl. dazu die Nachweise bei Scherer/ Alff, a. a. O., § 10 RNr. 47 und § 11 RNr. 15). Die primäre Aufgabe der Bundeswehr ergibt sich dabei aus Art. 87a Abs. 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte "zur Verteidigung" aufstellt. Was nach dem Grundgesetz unter einem Fall der "Verteidigung" zu verstehen ist, lässt sich zum einen der Regelung über den "Verteidigungsfall" in Art. 115a GG entnehmen, insbesondere aus ihrem Wortlaut ("Bundesgebiet [wird] mit Waffengewalt angegriffen" oder "ein solcher Angriff [droht] unmittelbar") und ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. dazu Claus Arndt in DÖV 1992, 618 [619]; Bähr, Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen, 1994, S. 91 ff., 102 ff. m. w. N.). Da der Normtext des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG von "Verteidigung", jedoch - anders als die zunächst vorgeschlagene Fassung (vgl. dazu Bähr, a. a. O., S. 91) - nicht von "Landesverteidigung" spricht und da zudem der verfassungsändernde Gesetzgeber bei Verabschiedung der Regelung im Jahre 1968 auch einen Einsatz im Rahmen eines NATO-Bündnisfalles als verfassungsrechtlich zulässig ansah, ist davon auszugehen, dass "Verteidigung" alles das umfassen soll, was nach dem geltenden Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), der die Bundesrepublik Deutschland wirksam beigetreten ist, zu rechnen ist. Art. 51 UN-Charta gewährleistet und begrenzt in diesem Artikel für jeden Staat das - auch völkergewohnheitsrechtlich allgemein anerkannte - Recht zur "individuellen" und zur "kollektiven Selbstverteidigung" gegen einen "bewaffneten Angriff", wobei das Recht zur "kollektiven Selbstverteidigung" den Einsatz von militärischer Gewalt - über den Verteidigungsbegriff des Art. 115a GG hinausgehend - auch im Wege einer erbetenen Nothilfe zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates zulässt (z. B. "Bündnisfall"). Der Einsatz der Bundeswehr "zur Verteidigung" ist mithin stets nur als Abwehr gegen einen "militärischen Angriff" ("armed attack" nach Art. 51 UN-Charta) erlaubt, jedoch nicht zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung ökonomischer oder politischer Interessen. Außer "zur Verteidigung" im dargelegten Sinne dürfen die Streitkräfte der Bundeswehr, wie die Verfassungsnorm des Art. 87a Abs. 2 GG zwingend bestimmt, nur eingesetzt werden, soweit dies das Grundgesetz "ausdrücklich" zulässt; dies ist für Einsätze der Bundeswehr nach Art. 87a Abs. 3 (Schutz ziviler Objekte und Verkehrsregelung im Verteidigungs- und im Spannungsfall) und Abs. 4 GG (Unterstützung der Polizei beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer im Bundesgebiet) sowie nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG (insbesondere Hilfe bei Naturkatastrophen und bei besonders schweren Unglücksfällen) der Fall. Darüber hinaus gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verwendung der Streitkräfte der Bundeswehr auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 2 GG im Rahmen eines "Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit" zu den Aufgaben, zu deren Erfüllung sie eingesetzt werden dürfen, soweit der Einsatz entsprechend den Regeln des betreffenden Systems erfolgt (Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/ 92 u. a. - [BVerfGE 90, 286 [346 ff., 355 f.]]), also insbesondere mit der UN-Charta vereinbar ist. | | Ein Befehl, der diesen Anforderungen nicht genügt und diesen Rahmen nicht einhält, dient keinem "dienstlichen Zweck" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 2 SG. Ein Soldat, der einen solchen Befehl nicht befolgt, begeht demgemäß keinen Ungehorsam gegenüber seinem Vorgesetzten, weil er nicht zu einem - verfassungsrechtlich zulässigen - dienstlichen Zweck erteilt worden ist. | | Diesbezügliche Streitfragen müssen gegebenenfalls im Einzelfall von den dafür zuständigen Gerichten entschieden werden, denen die (letztverbindliche) Klärung strittiger Rechtsfragen durch das Grundgesetz anvertraut ist (Art. 20 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 92 GG). | | Da sich der Soldat gegenüber den hier in Rede stehenden beiden Befehlen vom 7. April 2003 mit Erfolg jedenfalls auf die Schutzwirkung seines Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann (dazu 4. 1. 3 und 4. 1. 4), das weder durch die einfachrechtliche Regelung über die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 2 SG noch durch andere verfassungsrechtliche Vorschriften verdrängt wird (dazu 4. 1. 5), bedarf es vorliegend keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage, ob eine Ausführung dieser Befehle angesichts des am 20. März 2003 begonnenen Irak-Kriegs teilweise - wie der Soldat befürchtete - tatsächlich nicht-dienstlichen Zwecken im dargelegten Sinne gedient hätte und ob sie schon deshalb unverbindlich waren. | | 4. 1. 2. 3 Keiner näheren Prüfung bedarf im vorliegenden Verfahren auch die Frage eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 SG. In dieser Regelung ist insoweit normiert, dass Befehle (auch) dann unverbindlich sind, wenn durch ihre Befolgung eine Straftat begangen würde. Unter diese Vorschrift fallen alle Befehle, deren Ausführung einen Straftatbestand des nationalen Strafrechts erfüllen würde (vgl. dazu u. a. Schölz/ Lingens, a. a. O., § 2 RNr. 38 f. m. w. N.; Scherer/ Alff, a. a. O., § 11 RNr. 23 f.) oder ein Delikt nach dem Völkerstrafrecht (vgl. dazu u. a. Horst Fischer/ Sascha Rolf Lüder [Hrsg.], Völkerrechtliche Verbrechen vor dem Jugoslawien-Tribunal, nationalen Gerichten und dem Internationalen Strafgerichtshof, 1999; Hans-Peter Kaul in Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften [HuV-I] 14 [2001], 251 ff.; Khan in Ambos/ Arnold [Hrsg.], Der Irak-Krieg und das Völkerrecht, 2004, S. 449 ff.) wäre. | | Auch diese einfachgesetzliche Regelung verdrängt nicht die verfassungsrechtliche Schutzwirkung des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), auf die sich der Soldat im vorliegenden Falle mit Erfolg berufen kann. | | 4. 1. 2. 4 Die genannten Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternativen 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 SG zählen die Gründe, deretwegen ein militärischer Befehl unverbindlich ist, nicht abschließend auf. Dies ist allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu u. a. Schölz/ Lingens, a. a. O., § 2 RNr. 34; Scherer/ Alff, a. a. O., § 11 RNr. 16 jeweils m. w. N.). Dementsprechend ist in § 22 Abs. 1 WStG, der die strafrechtliche Beurteilung des Nichtbefolgens eines unverbindlichen Befehls regelt, normiert, dass ein Befehl nicht verbindlich ist, "insbesondere" wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Aus dieser gesetzlichen Formulierung ("insbesondere") ergibt sich, dass die Unverbindlichkeitsgründe vom Gesetzgeber in § 11 SG nicht erschöpfend geregelt sind. So ist im Grundsatz unbestritten, dass Befehle unverbindlich sind, deren Ausführung objektiv unmöglich ist (vgl. dazu u. a. Beschluss vom 8. Oktober 1968 - BVerwG 1 WDB 10. 68 - [NZWehrr 1969, 65]; Schölz/ Lingens, a. a. O., § 2 RNr. 41; Scherer/ Alff, a. a. O., § 11 RNr. 18 m. w. N.), die sich inhaltlich widersprechen (vgl. Scherer/ Alff, a. a. O., § 11 RNr. 18; Schölz/ Lingens, a. a. O., § 2 RNr. 42) oder die durch eine grundlegende Veränderung der Sachlage sinnlos geworden sind (vgl. Jescheck in Schüle/ Scheurer/ Jescheck, Bundeswehr und Recht, 1965, S. 84; Schwenck, Wehrstrafrecht, 1973, S. 86 m. w. N.; Schölz/ Lingens, a. a. O., § 2 RNr. 43). | | Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. | | 4. 1. 2. 5 Rechtlich unverbindlich ist darüber hinaus nach der verfassungsrechtlichen Bestimmung in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG ein Befehl, dessen Erteilung oder Ausführung als Handlung zu qualifizieren ist, "die geeignet ist und in der Absicht vorgenommen wird, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten" (vgl. dazu u. a. Scherer/ Krekeler, WPflG, 3. Aufl. 1966, § 25 Anm. IV 7; Frank in Alternativkommentar zum Grundgesetz [AK-GG], Bd. 1, 2. Aufl. 1989, Art. 26 RNr. 23; Brunn in Umbach/ Clemens [Hrsg.], a. a. O., Art. 4 RNr. 101; Starck in von Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, 4. Aufl. 1999, Art. 4 RNr. 148). Das in Art. 26 Abs. 1 GG normierte Verbot des Angriffskrieges, das an die völkerrechtliche Begrifflichkeit anknüpft (vgl. Hartwig in Umbach/ Clemens [Hrsg.], a. a. O., Art. 26 RNr. 15 m. w. N.), umfasst nach seinem Wortlaut zwar (neben den anderen friedensstörenden Handlungen) "nur" dessen "Vorbereitung". Vorbereitung ist jede zeitlich vor einem Angriffskrieg liegende Tätigkeit, die seine Herbeiführung oder gar seine Auslösung fördert. Wenn ein Angriffskrieg jedoch von Verfassungs wegen bereits nicht "vorbereitet" werden darf, so darf er nach dem offenkundigen Sinn und Zweck der Regelung erst recht nicht geführt oder unterstützt werden (vgl. auch BTDrucks V/ 2860, S. 2). Denn die Führung eines Angriffskrieges sowie dessen Förderung und Unterstützung ereignen sich nicht nur - in der nach dem Grundgesetz bereits verfassungswidrigen - Phase der Vorbereitung. Sie erfolgen vielmehr schon im Stadium der Realisierung des (bereits im Vorfeld) Verbotenen. Dabei ist ein Angriffskrieg nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG unabhängig davon verfassungswidrig, mit welcher subjektiven Zielsetzung er geführt wird. Die Regelung geht davon aus, dass er in jedem Falle der Verfassung widerspricht, und zwar offenkundig deshalb, weil er stets objektiv geeignet ist, "das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören". Dies gilt unabhängig davon, ob die von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG erfasste Handlung zugleich eine Straftat darstellt. Denn alle von der Vorschrift des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Handlungen sind kraft dieses durch das Grundgesetz ausgesprochenen Verdikts verfassungswidrig, und zwar ungeachtet dessen, ob sie der nationale Gesetzgeber auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG unter Strafe gestellt hat oder nicht (zur Frage der Differenz zwischen dem verfassungsrechtlichen Pönalisierungsauftrag in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG und der strafrechtlichen Ausführungsregelung in § 80 StGB vgl. u. a. Klug in Baumann [Hrsg.], Misslingt die Strafrechtsreform?, 1969, S. 162; F. Müller, Die Pönalisierung des Angriffskrieges im GG und im StGB der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Heidelberg, 1970, S. 90 ff.; Düx in Hannover/ Kutscha/ Skrobanek [Hrsg.], Staat und Recht in der Bundesrepublik Deutschland, 1987, S. 369 ff.; Hartwig in Umbach/ Clemens [Hrsg.], a. a. O., Art. 26 RNr. 31; Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Entschließung vom 21. März 2003 [Pressemitteilung] [JZ 2003, 908 [909]]). Durch den Ausdruck "verfassungswidrig" soll - wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt - "die in einer Verfassung stärkste rechtliche Verurteilung eines Tuns ausgesprochen werden"; die Handlung wird von Verfassungs wegen außerhalb des Schutzes des Gesetzes ("hors la loi") gestellt (vgl. dazu vor allem die Ausführungen des Vorsitzenden des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates Carlo Schmid [SPD] und des Abgeordneten Kaufmann [CDU] in der 6. Sitzung des Hauptausschusses am 19. November 1948, Protokoll S. 69 ff. [72]; JöR n. F. 1 [1951], 237 ff., denen der Verfassungsgeber gefolgt ist). Die konkrete rechtliche Wirkung dieses scharfen Verdikts hängt vom jeweiligen Beurteilungsgegenstand ab. Während für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 100 GG ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig ist, erfolgt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit anderer hoheitlicher Akte, die z. B. gegen Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, im Streitfalle - wie auch sonst (vgl. Art. 19 Abs. 4 und Art. 92 GG) - durch das jeweils zuständige Gericht (vgl. dazu auch Hernekamp in von Münch/ Kunig [Hrsg.], GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 26 RNr. 25). | | Dies gilt damit auch für die Frage, ob ein Befehl auf die Ausführung einer Handlung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG fällt und deshalb verfassungswidrig ist, so dass der Befehl damit unverbindlich ist. Einer derartigen gerichtlichen Feststellung bedarf es im vorliegenden Falle nicht, weil der Soldat hier (bereits) wegen der Schutzwirkung seines Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) die ihm erteilten Befehle nicht auszuführen brauchte; ihm persönlich musste eine gewissenschonende Handlungsalternative angeboten werden. | | Auf die Frage der generellen Unverbindlichkeit eines auf die weitere Mitarbeit am IT-Projekt SASPF zielenden Befehls kam es hier deshalb nicht an. | | 4. 1. 2. 6 Ein einem Untergebenen erteilter Befehl ist des Weiteren dann unverbindlich, wenn seine Erteilung oder Ausführung gegen die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" verstößt. Diese sind nach Art. 25 GG "Bestandteil des Bundesrechtes" (Satz 1). Sie "gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes" (Satz 2). Diese verfassungsrechtlich zwingende Vorrangwirkung gilt gegenüber allen (deutschen) staatlichen Akten, insbesondere auch denen der "vollziehenden Gewalt". Das bedingt namentlich auch, dass die vollziehende Gewalt und die Gerichte verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen "allgemeine Regeln des Völkerrechts" vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 1170/ 83 - [NJW 1988, 1462 [1463]]), und dass sie gehindert sind, an einer gegen solche Regeln verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/ 86 - [BVerfGE 75, 1 [19]] sowie Hofmann in Umbach/ Clemens [Hrsg.], a. a. O., Art. 25 RNr. 20). Entsprechend der Vorrangwirkung des Art. 25 Satz 2 GG kann im Bereich der Bundeswehr ein militärischer Befehl eines Vorgesetzten, der den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" widerspricht, von Untergebenen keinen Gehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG beanspruchen. Der Untergebene hat also, wenn ein Befehl derartige "allgemeine Regeln des Völkerrechts" verletzt, diese Regeln anstelle des ihm erteilten Befehls zu befolgen. Denn Art. 25 GG verdrängt insoweit die Rechtswirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG und verpflichtet den Untergebenen unmittelbar (vgl. dazu u. a. Jescheck a. a. O., S. 82 f.; Jescheck/ Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, 5. Aufl. 1996, § 35 II 2 b, S. 393; Schölz/ Lingens, a. a. O., § 2 RNr. 40). Zu den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts", zu dessen verbindlicher Feststellung in Zweifelsfragen nach Art. 100 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht berufen ist, gehören nach dessen ständiger Rechtsprechung neben denjenigen Normen, denen die Qualität von völkerrechtlichem "ius cogens" (= unabdingbares "zwingendes" Völkerrecht im Sinne von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WKV) vom 23. Mai 1969 [BGBl. 1985 II, S. 927]) zukommt, das Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (vgl. u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1962 - 2 BvM 1/ 60 - [BVerfGE 15, 25 [34 f.]] und vom 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/ 63 - [BVerfGE 23, 288 [317]] m. w. N.). Bestandteil des "ius cogens" sind u. a. das völkerrechtliche Gewaltverbot, das in Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta seinen Niederschlag gefunden hat, und die grundlegenden Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts (vgl. dazu u. a. Hofmann in Umbach/ Clemens [Hrsg.], a. a. O., Art. 25 RNr. 13 m. w. N; zu unzulässigen bewaffneten Schädigungshandlungen vgl. u. a. den Überblick bei Knut Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, § 68 RNr. 10 ff.). Das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht setzt dabei eine durch eine Vielzahl von - alle weltweit bestehenden Rechtskulturen repräsentierenden - Staaten befolgte Praxis ("allgemeine Übung") voraus, die allgemein in der Überzeugung geübt wird, hierzu von Völkerrechts wegen verpflichtet zu sein ("opinio iuris"). Bei der Ermittlung von Normen des Völkergewohnheitsrechts ist in erster Linie auf das völkerrechtlich verbindliche Verhalten derjenigen Staatsorgane abzustellen, die kraft Völkerrechts oder kraft innerstaatlichen Rechts dazu berufen sind, den Staat im völkerrechtlichen Verkehr zu repräsentieren. | | Daneben kann sich eine solche Praxis aber auch in den Akten anderer Staatsorgane, wie solchen des Gesetzgebers oder der Gerichte, bekunden, zumindest soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist, etwa zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung oder zur Ausfüllung eines völkerrechtlichen Gestaltungsspielraumes dienen kann (stRspr. des BVerfG: vgl. u. a. Beschlüsse vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/ 76 - [BVerfGE 46, 342 [367]], vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/ 81 u. a. - [BVerwGE 64, 1 [24]], vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/ 86 - [BVerfGE 75, 1 [21 ff.]] und vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 1170/ 83 - [NJW 1988, 1462 [1463]] sowie Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/ 83 - [BVerfGE 68, 1 [89]]). Dagegen gehören völkervertragsrechtliche Regelungen, also durch rechtsgeschäftliche Akte zwischen Völkerrechtssubjekten geschlossene völkerrechtliche Verträge und Abkommen, grundsätzlich nicht zu den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" im Sinne von Art. 25 GG, es sei denn, in ihnen hätten Rechtsnormen des "ius cogens" oder des Völkergewohnheitsrechts (deklaratorisch) ihren Niederschlag gefunden. | | Das ändert freilich nichts daran, dass militärische Befehle - auch unterhalb der Schwelle der Unverbindlichkeit nach Art. 25 Satz 2 GG - nur in den von § 10 Abs. 4 SG gezogenen Grenzen, nämlich u. a. "nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts", also des gesamten Völkerrechts unter Einschluss des Völkervertragsrechts (vgl. dazu u. a. Jescheck, a. a. O., S. 63 [71]; Scherer/ Alff, a. a. O., § 10 RNr. 48) erteilt werden dürfen. | | Ob die Ausführung der hier in Rede stehenden beiden Befehle tatsächlich - wie der Soldat meint - einen Verstoß gegen die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" kausal bewirkt hätte, bedarf hier keiner näheren Prüfung und Entscheidung, weil sich der Soldat gegenüber der von seinem Vorgesetzten beanspruchten Verbindlichkeit der Befehle jedenfalls auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen konnte. Art. 25 GG stand dem - jedenfalls im vorliegenden Falle - ersichtlich nicht entgegen. | | 4. 1. 2. 7 Unverbindlich ist ein militärischer Befehl für einen Untergebenen schließlich auch dann, wenn ihm die Ausführung nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht zugemutet werden kann. | | Im Ausgangspunkt ist dies in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum seit langem anerkannt (vgl. u. a. BDH Beschluss vom 8. März 1958 - WB 2. 58 - [BDHE 4, 181 = NZWehrr 1959, 13]; OLG Hamm, Urteil vom 16. Juli 1965 - 3 Ss 375/ 65 - [NZWehrr 1966, 90 = NJW 1966, 212 [213]]; Beschluss vom 30. September 1970 - BVerwG 1 WDB 1. 70 - [DokBer B 1971, 3915]; Scherer in NZWehrr 1959, 130; Schreiber in NZWehrr 1965, 1; Schölz/ Lingens, a. a. O., § 2 RNr. 45; Scherer/ Alff, a. a. O., § 11 RNr. 17 m. w. N.). | | Allerdings sind die Voraussetzungen im Einzelnen bislang nicht hinreichend geklärt (dazu 4. 1. 2. 7. 1 bis 4. 1. 2. 7. 4). Aus Art. 1 Abs. 3 GG sowie aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und aus dem Regelungszusammenhang des Art. 4 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch, dass ein militärischer Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht befolgt zu werden braucht, wenn der betroffene Untergebene sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens berufen kann (dazu 4. 1. 3). | | 4. 1. 2. 7. 1 Teilweise wird im Fachschrifttum die Meinung vertreten, unverbindlich sei ein Befehl, wenn er "unzumutbar tief in das Persönlichkeitsrecht des Untergebenen" eingreife (so Rostek, Der rechtlich unverbindliche Befehl, 1971, S. 25) oder wenn er einen "tiefen Eingriff in den Rechtsbereich des Untergebenen" enthalte, sofern die Bedeutung des mit dem Befehl verfolgten dienstlichen Ziels in keinem Verhältnis zu Art und Tiefe des Eingriffs stehe; der militärische Wert der Befolgung des Befehls trete so weit hinter den Wert des gefährdeten Rechts des Untergebenen zurück, dass der Befehl seine Verbindlichkeit verliere (so u. a. Jescheck, a. a. O., S. 83; Schölz/ Lingens, a. a. O., § 2 RNr. 45 m. w. N. unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsmilitärgerichts [RMG 19, 251], des Reichsgerichts [RGSt 59, 336] und des Reichskriegsgerichts [RKG 1, 180] in der NS-Zeit). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, ein Befehl sei bereits dann unverbindlich, wenn er unter offensichtlicher Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck in die Persönlichkeitssphäre des Untergebenen eingreife (Stauf, Wehrrecht Bd. I, 2002, § 11 SG RNr. 13). | | 4. 1. 2. 7. 2 Der Bundesdisziplinarhof nahm in Anknüpfung an die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene Rechtsprechung des Reichsmilitärgerichts, des Reichsgerichts und des Reichskriegsgerichts die Voraussetzungen eines unzumutbaren und daher unverbindlichen Befehls dann an, wenn dieser "besonders tief in die Persönlichkeitssphäre des Untergebenen eingreift"; ein Befehl sei "nur unter der Voraussetzung der 'Verhältnismäßigkeit' zwischen Mittel und Zweck verbindlich" (Beschluss vom 8. März 1958 - BDH WB 2. 58 - [a. a. O.]). Er berief sich dabei auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Soldatengesetz vom 23. September 1955, in der die Erwartung ausgedrückt worden war, "dass die Rechtsprechung diese Gedanken aufnehmen" werde (BTDrucks II/ 1700, S. 21). In Anwendung und Fortentwicklung dieser Grundsätze ging der Bundesdisziplinarhof in seiner späteren Judikatur zudem davon aus, auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht setze "im Wehrdienstverhältnis dem Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit eine Grenze" (Beschluss vom 16. November 1961 - BDH WB 1. 61, 27. 61 - [BDHE 6, 180 = NJW 1962, 1319 [1320]]). Im Fachschrifttum (vgl. Scherer/ Krekeler, a. a. O., Anm. IV 6; Dillmann, NZWehrr 1986, 221 [227 f.]) und auch in der truppendienstgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem ausdrücklich auch die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, dass ein vom Gewissen (Art. 4 Abs. 1 GG) eines Soldaten aufgegebenes Gebot, bestimmte Einzelhandlungen zu unterlassen, die "Unzumutbarkeit" rechtfertigen kann (Truppendienstgericht C, Beschlüsse vom 20. Juni 1972 - C 3 BLc 26/ 72 - [Gewissensentscheidung bejahend - Fall eines gewissenswidrigen Zwangs zur Teilnahme an einer Gelöbnisfeier], und - C 3 BLb 22/ 72 - [ernsthafte Gewissensentscheidung verneinend - Ungehorsam gegenüber einem Befehl zum Schießen auf Figurenscheiben] [NZWehrr 1973, 70 [71 f.]]). | | 4. 1. 2. 7. 3 Auch die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben wiederholt anerkannt, dass sich ein Untergebener gegenüber einem ihm erteilten militärischen Befehl auf sein Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann. | | a) E |
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